VwGH 96/17/0347

VwGH96/17/034715.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Z GmbH, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1996, Zl. LFVA 60 0820-3/94-zu1, betreffend Vorschreibung eines Tourismusinteressentenbeitrages für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

LAO Stmk 1963 §95;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/061;
LAO Stmk 1963 §95;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/061;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem Bescheid vom 26. Juni 1996 setzte die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1995 den Tourismusinteressentenbeitrag der beschwerdeführenden Partei für das Beitragsjahr 1994 mit S 9.900,-- (inklusive eines Verspätungszuschlages von S 900,--) fest.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Z. 5 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 die Vorschreibung eines Tourismusinteressentenbeitrages zu unterbleiben gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, nach dem primär zu beachtenden Wortlaut des Gesetzes seien die Voraussetzungen für den Begriff "Tourismusinteressent" a) die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in der Steiermark, b) das unmittelbare oder mittelbare Interesse am Tourismus in der Steiermark, und zu diesem Zweck

c) die Begründung eines Sitzes oder einer Betriebsstätte in einer Tourismusgemeinde. Die Bestimmung des § 1 Z. 5 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 besage nicht, dass alle Unternehmen Tourismusinteressenten seien, die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten und zu diesem Zweck (nämlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit) in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte hätten. Das in dieser Gesetzesbestimmung angesprochene subjektive Element der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Anteilnahme am Tourismus in der Steiermark sei hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei mit ihrer hier in Betracht kommenden Betriebsstätte nicht gegeben. Die Errichtung dieser Betriebsstätte sei in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Tourismus an sich oder einer Tourismusförderung erfolgt. Hiefür seien nur betriebswirtschaftliche Erwägungen in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen ausschlaggebend gewesen. Die hier verfahrensgegenständliche Betriebssstätte sei jedenfalls nicht "zu diesem Zweck" gegründet worden.

Die Abgabenbehörden hätten es - ausgehend von ihrer von der beschwerdeführenden Partei nicht geteilten Rechtsansicht - unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen.

Tourismusinteressenten sind gemäß § 1 Z. 5 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/1994; in der Folge: TourismusG) alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

a) in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, selbstständig ausüben,

b) wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und

c) zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Stmk. Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.

Die beschwerdeführende Partei hat unbestritten eine Betriebsstätte der papier- und pappeverarbeitenden Industrie im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in einer näher angeführten Tourismusgemeinde (Ortsklasse C); sie wäre danach - bei Vorliegen der von ihr bekämpften Voraussetzungen - unbestritten in die Beitragsgruppe 6 einzureihen.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nach dem Inhalt ihres Vorbringens vor dem Gerichtshof das Vorliegen eines (zumindest mittelbaren) wirtschaftlichen Interesses am Tourismus in der Steiermark. Zu dieser Frage hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Jänner 1996 die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe bekannt zu geben, denenzufolge aus dem Tourismus in der Steiermark tatsächlich überhaupt kein Nutzen gezogen werde. Die belangte Behörde hat dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass auch die papier- und pappeverarbeitende Industrie zumindest einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark ziehe.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf mit Schreiben vom 11. Jänner 1996 erwidert, sie bestreite "mit Nachdruck" das Vorliegen jedweden mittelbaren und unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses, welches darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Tourismus am Standort "durch einen ortsgebundenen Tourismusverband gefördert werde". Das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei habe an eben diesem Standort bereits vor Jahren in einem Gebiet mit nachweislich über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosenrate durch Investitionen Arbeitsplätze geschaffen und erhalten. Der Standort sei bereits gegenwärtig äußerst schwierig zu erhalten, zumal Mitbewerber durch Auslagern der Produktion nach an Österreich angrenzende Niedriglohnländer Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Entrichtung der Tourismusabgabe am betreffenden Standort würde darüber hinaus nicht nur keinerlei mittelbare und unmittelbare Vorteile, sondern weitere Kostennachteile bringen und könnte somit mit ein Grund sein, Überlegungen anzustellen, die Verlagerung des Produktionsstandortes zu betreiben.

Dieser Stellungnahme ist somit kein konkreter Hinweis darauf zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Tourismus in der Steiermark auch nicht mittelbar Nutzen zieht. Der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Insoweit die beschwerdeführende Partei aber unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Auffassung vertritt, die Behörde habe ihr nicht nachweisen können, dass sie (wenigstens) mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark ziehe, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde schon nach der Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen durfte, dass ein entsprechender Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/04/0213, mwN). Dass besondere Umstände ihrer Tätigkeit es mit sich brächten, dass sie überhaupt keinen Nutzen aus dem Tourismus aus der Steiermark ziehe, hätte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der ihr gebotenen Gelegenheit zur Mitwirkung einer Feststellung dieses ausschließlich ihr bekannten und ihr zugänglichen Sachverhaltes konkret darlegen können; sie hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Solcherart kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung dieser fehlenden bzw. nicht ausreichenden Mitwirkung zu der nicht als unschlüssig zu erachtenden Beurteilung gelangte, bei der beschwerdeführenden Partei sei zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr in der Steiermark gegeben (vgl. auch hiezu wieder das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1998).

Soweit aber die beschwerdeführende Partei ihre rechtlichen Ausführungen auf die Wortfolge "zu diesem Zweck" im § 1 Z. 5 lit. c TourismusG stützt, ist einer derartigen Interpretation der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 95/04/0121 = VwSlg. Nr. 14.329/A/1995, entgegengetreten. Es genügt daher, auf die darin gemachten Ausführungen zu verweisen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Mai 2000

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