LVwG Kärnten KLVwG-799/17/2020

LVwG KärntenKLVwG-799/17/202022.2.2021

BauO Krnt §6
BauO Krnt §14
BauO Krnt §36 Abs1
BauO Krnt §54
GdPlanungsG Krnt 1995 §5
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.799.17.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, Am xxx, xxx, (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx vom 30.4.2020, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Im Zuge der Bearbeitung einer Widmungsbestätigung zur Vorlage bei der Grundverkehrskommission wurde im November 2015 festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 42 m² mit den Abmessungen von ca. 6,0 m x 7,0 m konsenslos errichtet war, als Badehütte genutzt wird und seit 5.12.2011 an die Kanalisationsanlage des Wasserverbands xxx angeschlossen war.

 

Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan war im November 2015 die Parzelle Nr. xxx, KG xxx als der Widmungskategorie „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“ zugehörig ausgewiesen.

 

Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx war im November 2015 xxx.

 

2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 25.11.2015, xxx, wurde dem xxx aufgetragen, innerhalb einer Frist von 20 Wochen ab Rechtskraft den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudes herzustellen.

 

3. Gegen den Bescheid vom 25.11.2015 brachte xxx, vertreten durch xxx, xxx, mit Schriftsatz vom 7.12.2015 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete im Kern, dass sich „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre auf einem Teil der Parzelle […] eine Badehütte“ befinde und werde diese im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.5.1987, xxx, betreffend die Nichtwaldfeststellung erwähnt („Im südöstlichen Bereich der Parzelle xxx KG xxx befindet sich eine ca. 6 Jahre alte Hütte“). Unter Hinweis auf Erklärungen der unmittelbaren Nachbarn xxx und xxx bringt die Berufung vor, dass „zumindest Anfang der 80er-Jahre auf der ggst. Parzelle eine Hütte“ befindlich sie, „die als Badehütte benutzt und um das Jahr 2010 renoviert wurde“ und dass die Badehütte „zumindest seit dem Jahr 2010 einen rechtmäßigen Bestand iSd § 54 K-BO 1996“ aufweise.

 

Weiters wurde auf § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) hingewiesen, wonach Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen und die Anschlusspflicht vom Bürgermeister mit Bescheid auszusprechen ist.

 

Zur Flächenwidmung des Grundstücks wurde in der Berufung hingewiesen, dass die Umwidmung eines Teils der Parzelle xxx, auf welcher sich die Hütte befinde, in „Grünland /Bad- Kabinenbau“ vorgesehen sei.

 

4. Mit Antrag vom 3.12.2015, bei der Behörde eingelangt am 9.12.2015, brachte xxx – versehen mit der Adresse des xxx im Briefkopf und unterfertigt mit Stampiglie der Rechtsanwaltskanzlei xxx – den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 54 K-BO 1996 ein.

 

Darin berichtete er, dass die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, im Jahre 1959 von seinem Vater gekauft worden seien und „die erste Badehütte 1960 errichtet“ worden sei und verwies er auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.5.1987, wonach sich „eine ca. 6 Jahre alte Hütte“ auf dem Grundstück befinde und „diese Hütte mindestens seit den 1980er-Jahren vorhanden ist. Diese wurde lediglich aufgrund von Baufälligkeiten saniert, wobei die Bodenplatte immer erhalten blieb“. Die xxx habe mit der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags den rechtmäßigen Bestand iSd § 54 K-BO bestätigt, so der Antragsteller xxx.

 

5. In dem mit Aufforderungsschreiben vom 25.11.2020, KLVwG-799/8/2020, angeforderten und von der Baubehörde in Erledigung vom 16.12.2020, xxx, als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner mit der seitlichen Beschriftung „Umwidmung Parz.Nr. xxx KG xxx, xxx“ liegt der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13.9.1990 ein.

 

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt eine E-Mail des xxx, xxx, vom 4.12.2015, 11.33 Uhr, „an: xxx, cc: xxx, xxx“ ein, wonach „xxx im Jahre 2011 über Vermittlung des Herrn xxx an den xxx herangetreten“ sei und „sich um die Möglichkeit zur Entsorgung der anfallenden Abwässer in seinem Seehaus erkundigt“ habe und „da zu diesem Zeitpunkt das Seehaus bereits ausgebaut war (WC/Dusche), war für den Verband augenscheinlich die Voraussetzung für einen Kanalanschluss gegeben und wurde in der Folge die Kanalanschlussgebühr nach Aufnahme vor Ort verrechnet. Ab diesem Zeitpunkt wird auch die jährliche Benützungsgebühr gemäß Verbrauchsmessung mittels Wasseruhr verrechnet“.

 

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt ein Erhebungsdaten – Kanalanschlussgebühr-Berechnungsblatt des Wasserverband xxx ein betreffend „Badehaus 37,80 m²“ auf Parzelle xxx, KG xxx, datiert 6.7.2012. Abmessungen sind in diesem Berechnungsblatt in der Spalte „Ausmaß in m x m“ nicht angegeben.

 

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt ein Abgabenbescheid der Stadt xxx vom 5.12.2011, xxx, mit „Betreff: Kanalanschlussbeitrag“ ein und wird als Objektadresse „xxx, ParzNr xxx, KG xxx“, angegeben.

 

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt ein Dokument des xxx, GZ xxx, datiert 27.11.1995, ein namens „xxx, Wasserrechtliche Endüberprüfung. Fremde Rechte“, ein und wird unter „1. Alphabetische Reihung“ xxx KG xxx, Grundstücksnummer xxx, Bereich „xxx“ genannt.

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt die Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 1.7.1992, 8/8110/1992, mit welcher für die Stadt xxx der Kanalisationsbereich neu festgelegt wird, ein und wird darin als Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx, Gebiet des xxx, ausgewiesen.

 

In dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner liegt die Stellungnahme xxx vom 16.10.2015, xxx, xxx, xxx, zur beabsichtigten Neuerstellung des Örtlichen Entwicklungsplans (ÖEK) ein. Die „xxx“ – in welcher die Parzelle befindlich ist – wird als „Siedlungssplitter“ bezeichnet und wird der Entwurf des xxx von Seiten des Naturschutzes nicht positiv bewertet. Diese Stellungnahme erging laut Verteiler an die Abt. xxx – UA xxx.

 

6. Am 31.3.2016 wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem der Grundeigentümer xxx anwesend war und thematisiert wurde, dass „die letzten Jahre aufgrund von familieninternen Streitereien nichts am Haus passiert sei, die Renovierung wäre aber aufgrund dessen erfolgt, dass Bäume und Sträucher von der südlichen Böschung auf das Haus gestürzt seien“ und wurde von xxx, Stadt xxx, in diesem Protokoll über den Ortsaugenschein „festgestellt, dass es keine Fotos von der alten Hütte gibt“, es keine Fotos von den durch umgestürzte Bäume und Sträucher hervorgerufenen Beschädigungen an der Hütte gäbe und auch „keine Dokumentation (Rechnungen, Anbote etc.) für die Wiederrichtung des Gebäudes vorgelegt werden kann“.

 

Der Grundeigentümer wurde auch damit konfrontiert, dass im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.1.2010 vom naturschutzrechtlichen Sachverständigen die Feststellung getroffen wurde, dass am Tag des Ortsaugenscheins am 6.8.2009 am Grundstück kein Holzbau erkennbar gewesen sei.

 

In der Niederschrift der Stadt xxx vom 18.3.2016, aufgenommen mit xxx und Herrn xxx Befragt zu der Badehütte auf der Parzelle xxx wurde angegeben, dass das Haus renoviert worden sei und baufällig war. Wie viel tatsächlich gemacht wurde könne nicht beurteilt werden, die beiden Zeugen hätten nicht nachgesehen. Ihnen sei nicht aufgefallen, dass das Haus einmal komplett abgetragen worden sei, es habe aber nicht wesentlich anders ausgesehen als vorher. Das alte Haus sei eine Holzbadehütte gewesen, es könne nicht gesagt werden ob es gleich groß wie das heutige gewesen sei. Die alte Badehütte habe aber nicht wesentlich anders ausgesehen. Auf die Frage, ob es zu einem kompletten Abbruch des Gebäudes gekommen sei, gaben die Zeugen an, dies nicht zu wissen. Befragt nach dem Ausmaß der Zeitspanne eines eventuellen Abbruchs bis zum Wiederaufbau des Gebäudes, wurde Angegeben, dies nicht sagen zu können. Auf die Frage, wann die Umbauarbeiten erfolgten, antworteten die beiden Zeugen „2010 denken wir“.

 

Auf Vorhalt des Orthofotos aus dem Jahr 2010 antworteten die beiden Zeugen, dass die Hütte dort gestanden sei sie dort 40 Jahre Kaffee getrunken hätten. Weshalb auf dem Orthofoto 2010 kein Dach sichtbar sei, entziehe sich ihres Wissens, so die beiden Zeugen. Vielleicht sei es zusammengebrochen oder werde von den Bäumen verdeckt, so die Zeugen. Auf Vorhalt des Orthofotos aus dem Jahr 2013 antworteten die Zeugen „das stimmt. Das Dach, das auf dem Foto 2013 ersichtlich ist, befindet sich genau dort, wo das alte Gebäude war“. Vorhalt des Vermerks im Bescheid der xxx vom [Anm: es fehlt in der Niederschrift ein Datum, gemeint wohl der Bescheid vom 26.1.2010, worin die Feststellung des naturschutzrechtlichen Sachverständigen, dass am Tag des Ortsaugenscheins am 6.8.2009 am Grundstück kein Holzbau erkennbar gewesen sei, enthalten ist] antworteten die beiden Zeugen „Dann war der zuständige her vielleicht nicht am Grundstück. Dort ist es sehr steil.“

 

Im vorgelegten Bauakt liegt auch ein Protokoll des xxx, Stadt xxx, vom 31.3.2016 ein, woraus hervorgeht:

Auf Basis der Orthofotos, das Fotomaterial stammt jeweils aus den Jahren 2010 und 2013, und der Oberflächenbeschaffenheit der verwendeten Materialien in Bezug auf dessen Abwitterung, wird festgestellt, dass das Bauwerk zwischen 5 und 10 Jahre alt ist. Die Innenräume des Gebäudes sind durchwegs neu eingerichtet und kaum abgewohnt“ und wurde eine Fotodokumentation zum Akt genommen.

 

7. In einem ergänzenden Vorbringen vom 14.4.2016 zu den Verfahren xxx (Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustands) und xxx (Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gem. § 45 K-BO) wurde zu dem Gebäude auf Parzelle xxx moniert, dass „rechtmäßiger Bestand iSd § 54 K-BO“ vorliege, „auch wenn das Vorhaben – wie im gegenständlichen Fall – ohne Baubewilligung ausgeführt wurde“.

 

8. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 27.1.2016, xxx, wurde der Antrag des xxx vom 9.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Infolge Berufung vom 17.2.2016 wurde diese mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016, xxx, als unbegründet abgewiesen.

 

Ein Rechtsmittel wurde hiergegen nicht erhoben.

 

9. Mit Kaufvertrag vom 21.6.2016 ging die Parzelle xxx in das Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers xxx über und wurde ihm aufgrund dinglicher Wirkung mit Erledigung vom 25.11.2015 der Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom gleichen Tage, xxx, womit Herrn xxx aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 20 Wochen ab Rechtskraft den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung des konsenslos errichteten Gebäudes herzustellen, zugestellt.

 

Es erfolgte somit im Berufungsverfahren ein Wechsel des Eigentumsrechtes an der vom erstinstanzlichen Bescheid vom 25.11.2015 betroffenen Liegenschaft.

 

10. Zufolge der dinglichen Wirkung des Bescheids vom 25.11.2015 war das Berufungsverfahren nunmehr mit dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Eigentümers der Liegenschaft fortzusetzen und war der nunmehr bekämpfte Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 30.4.2020, xxx, auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen den ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft (als nicht mehr an der Sache berechtigten Rechtsvorgänger) zu erlassen.

 

11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und argumentierte unter anderem damit, dass eine gesetzwidrige Verordnung – nämlich eine gesetzwidrige (verfassungswidrige) Flächenwidmung – vorliege. Der BF bot folgende Beweismittel an:

 

 Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 18.2.2020 zum Thema einer Umwidmung der Parzelle xxx

 Schriftsatz der Rechtsvertreterin an die Stadtamtsdirektion vom 9.3.2020

 Dokument „Zur Widmung der Parzelle xxx KG xxx“

 E-Mail der Rechtsvertreterin vom 9.3.2020 an den BF

 Naturschutzfachliche Stellungnahme des xxx vom 22.6.2016

 Forstrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.5.1987

 Wasserrechtlicher Bescheid des xxx vom 13.9.1990 zur Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schmutzwasserkanalisationsanlage

 Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 1.7.1992 zur Festsetzung des Kanalisationsbereiches

 Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, Abwasserentsorgungsbereich xxx, Beilage B xxx, KG xxx

 Abgabenbescheid der Stadt xxx vom 5.12.2011, xxx, mit „Betreff: Kanalanschlussbeitrag“ ein und wird als Objektadresse „xxx, xxx – Badehaus, ParzNr xxx, KG xxx“

 Erhebungsdaten – Kanalanschlussgebühr-Berechnungsblatt des Wasserverband xxx ein betreffend „Badehaus 37,80 m²“ auf Parzelle xxx, KG xxx, datiert 6.7.2012

 E-Mail des xxx des xxx im xxx an den xxx, xxx, 24.1.2020

 Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, an die Stadt xxx, vom 11.4.2016, xxx, betreffend Aufsichtsbeschwerde betreffend die Vorgehensweise in Bezug auf die in der Gemeinderatssitzung vom 2.2.2016 erfolgte Beschlussfassung über das Örtliche Entwicklungskonzept

 Auszug aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept, Vergleich des Standes „Kundmachung August 2015“ mit dem aktuellen Stand nach Einarbeitung der Einwendungen

 Lageplan zum Umwidmungsantrag, VPG-Nummer 24/2017, Widmungsänderung von „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Bauland-Kurgebiet“, betreffend Teilfläche von xxx

 

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid vom 30.4.2020 dahingehend abändern, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.11.2015 [Anm: gemeint wohl 25.11.2015] Folge gegeben und der zitierte Bescheid vom 25.11.2015 ersatzlos behoben werde, in eventu, gemäß § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde xxx eingebrachten Anträge auf Umwidmung bzw. Erteilung einer Einzelbewilligung (§ 14 Abs 5 K-BO) aussetzen, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufheben und die Rechtssache bis zur Verfahrensergänzung Unterlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde xxx zurückverweisen.

 

12. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 8.6.2020 ein. Am 7.7.2020 langte ein ergänzender Schriftsatz ein, worin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und aufgrund der eingebrachten Gemeindeaufsichtsbeschwerde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über diese beantragt wurde.

 

13. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schaffte zum Zwecke der Einsichtnahme als Beweismittel den forstrechtlichen Akt xxx und den naturschutzrechtlichen Akt xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx bei.

 

14. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte den BF mit Aufforderungsschreiben vom 23.10.2020 auf, – allenfalls durch Rückfrage bei dem Voreigentümer xxx – Dokumente, Urkunden, Baupläne, Rechnungen etc. betreffend auf dem Grundstück xxx befindliche Baulichkeiten, den Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und xxx, zu übermitteln.

 

Unter Bezugnahme auf den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Beschwerdeschriftsatz S. 5) ergeht das Ersuchen, das Landesverwaltungsgericht Kärnten über allfällige Neuigkeiten betreffend die Änderung der Widmungskategorie für Grundstück xxx zu informieren.

 

15. Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

 Bestätigung des Ehepaars xxx und der xxx vom 3.12.2015, wonach diese an Eides Statt bestätigen, dass sich auf der Parzelle xxx „zumindest seit Anfang der 80er-Jahre eine Badehütte befand, welche – glaublich im Jahr 2010 – renoviert wurde“

 Stellungnahme/Bestätigung des xxx, Eigentumer xxx und Obmann der Wassergenossenschaft xxx, vom 10.11.2020, worin steht, dass er im Jahr 2008 der Familie xxx geholfen habe, die Hütte instand zu setzen, da Baumschlag das Dach und Teile der Fassade beschäftigt hatten

 Zusammenfassung der Vorgänge von 1958 bis 2015 vom Rechtsvorgänger xxx, unter anderem darüber, dass im November 1977 die Nachbarn von der Stadt xxx schriftlich aufgefordert wurden, nachträglich die Baugenehmigung für die bereits bestehenden Objekte zu stellen und er habe eine solche Aufforderung nicht erhalten und sei im Juni 2005 die Hütte zunehmend sanierungsbedürftig geworden und ihm bei einer Besprechung mit dem Bürgermeister in Anwesenheit des xxx eine Umwidmung bei nächster Gelegenheit zugesagt worden und sei im Grundbuch im September 2006 als Nutzung beider Grundstücke „Baufl. begrünt“ eingetragen, im März 2007 durch heftige Schneefälle und Umstürzen etlicher Bäume auf die Hütte das Dach teilweise zerstört worden und die Hütte im April 2011 in mehreren Abschnitten saniert und an den Kanal angeschlossen worden. Im Mai 2012 sei im Grundbuch für beide Grundstücke als Nutzung „Garten“ eingetragen

 Grundsteuerbescheid der Finanzverwaltung der Stadt xxx für das 4. Quartal 2015 für Grundstück xxx

 Email des xxx an die Rechtsvertreterin vom 16.12.2015 samt Wasserabrechnung 2014, Mitteilung der Stadt xxx und des Wasserverband xxx über den Austausch der bestehenden Wasserzähler

 Schreiben des xxx an die Rechtsvertreterin vom 28.1.2016 über eine verabsäumte Umwidmung des Grundstücks xxx

 Rechnung der xxx vom 9.5.1983 an xxx „xxx“

 Kaufvertrag zwischen dem BF und xxx über den Kaufgegenstand Liegenschaft xxx und xxx ohne Angabe zu einem bestehenden Gebäude auf den beiden Grundstücken

 Schreiben der Volksanwaltschaft vom 20.10.2020 an die Rechtsvertreterin, worin beanstandet wird, dass der Gemeinderat über das Ansuchen vom 3.12.2015 eine ca. 490 m² große Fläche des Grundstücks xxx von Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Grünland – Kabinenbau Bad umzuwidmen, bis heute nicht entschieden hat und eine negative Entscheidung über das Umwidmungsansuchen mehrheitlich abgelehnt wird, ohne zum Ausdruck zu bringen, ob der Gemeinderat das Änderungsverfahren fortsetzen wolle oder nicht. Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass der Gemeinderat den Beschluss „wenn der rechtmäßige Bestand hergestellt wurde, kann die Bestandslegalisierung beantragt werden“ fasste. Die Volksanwaltschaft schreibt auch, „ob eine Änderung des Flächenwidmungsplans der Sanierung einer rechtswidrigen Bauführung dient, kann vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Abbruchauftrag nicht gesagt werden. Sollte es sich bei der Badehütte um einen rechtmäßigen Bestand handeln, wäre dieser bei der Flächenwidmung zu berücksichtigen (vgl VfSlg 15.949/2000, 18.162/2007“ und weiter „sollte es sich hingegen um einen konsenslosen Bau handeln, wäre eine nachträgliche widmungsrechtliche Sanierung angesichts der dazu ergangenen Judikatur des VfGH kaum zu rechtfertigen (VfSlg 12.171/1989, 15.104/1998, 17.211/2004, 17.402/2004, 19.101/2010, 19.760/2013 ua)“.

 

16. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelte der Baubehörde das Aufforderungsschreiben vom 25.11.2020 mit folgendem Inhalt:

 

„Dem vorgelegten Bauakt ist aus einem Schriftsatz der Rechtsvertreterin zu entnehmen, dass gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Abgabenbescheid vom 5.12.2011 der Kanalanschlussbeitrag für 1.000 BWE iHv EUR 2.534,55 erlassen wurde.

 

Nach Einsichtnahme in den Bauakt, in welchem Umfang er von der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx dem Gericht vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Bauakt NICHT vollumfänglich vorgelegt wurde. Das erste Schriftstück im Bauakt, wie er dem Gericht vorgelegt wurde, ist ein Grundbuchsauszug vom 20.11.2015 und geht aus dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25.11.2015 hervor ‚im November 2015‘ sei festgestellt worden, dass ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 42 m² konsenslos errichtet worden sei und als Badehaus bzw Badehütte genutzt werde, ohne dass Schriftstücke etc über diese „im November 2015“ stattgefundene Feststellung im vorgelegten Bauakt einliegen.

 

Dass der Bauakt NICHT vollumfänglich vorgelegt wurde, erschließt sich weiters bei Lektüre des Schreibens der xxx, xxx, vom 15.4.2016 an xxx c/o Rechtsanwältin xxx, worin festgehalten wird:

„Die Aussage von xxx (das Gebäude wäre zu keinem Zeitpunkt zur Gänze abgerissen gewesen) steht auch im Widerspruch zum Orthofoto 2010 und den Feststellungen des Sachverständigen der Naturschutzbehörde, welche sich im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.1.2010 wiederfinden“.

Dass der Bauakt NICHT vollumfänglich vorgelegt wurde, erschließt sich überdies aus der Lektüre eines von der Rechtsvertreterin übermittelten Beweismittels, welchem für „Juni 2005“ zu entnehmen ist, dass die Hütte zunehmend sanierungsbedürftig geworden sei und ein Gespräch mit Bürgermeister xxx in Anwesenheit xxx und xxx stattgefunden habe.

 

Daher wird dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz und als Baubehörde I. Instanz in Personalunion

aufgetragen,

1. dem Landesverwaltungsgericht den dem do. Bescheid vom 5.12.2001 betreffend Kanalanschlussauftrag zu Grunde liegenden Abgabenakt im gesamten Umfang;

2. dem Landesverwaltungsgericht aus dem Bauakt den im vorgelegten Bauakt nicht einliegenden baurechtlichen Bescheid über den Kanalanschlussauftrag für das Gebäude auf Parzelle xxx, KG xxx;

 

3. dem Landesverwaltungsgericht

a. den vor dem 20.11.2015 angelegten Bauakt;

b. das naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.1.2010 zu Grunde liegt;

c. den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.1.2010

zu übermitteln.

 

Einem von der Rechtsvertreterin vorgelegten Beweismittel ist zu entnehmen, dass laut Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Gemeinde xxx im November 1977 die an die Parzelle xxx angrenzenden Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx aufgefordert habe, eine nachträgliche Baugenehmigung für bereits bestehende Objekte zu beantragen.

4. Es ergeht der Auftrag, dem Landesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in die diese Anrainer betreffende Bauakten zu berichten, ob eine solche Aufforderung im November 1977 an die Eigentümer der angrenzenden Parzellen erging.

 

5. Es ergeht der Auftrag, dem Landesverwaltungsgericht allenfalls über das Gespräch mit Bürgermeister xxx in Anwesenheit von xxx und xxx angefertigte Aktenvermerke etc zu übermitteln.“

 

17. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelte dem BF das Aufforderungsschreiben vom 25.11.2020 mit folgendem Inhalt:

 

„Bezugnehmend auf das Vorbringen vom 20.11.2020 und die damit übermittelten Urkunden wird nach Einsichtnahme in die „Zusammenfassung Chronologisch“ des Herrn xxx (E-Mail vom 13.4.2016), worin zu lesen steht, dass laut Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers die Gemeinde xxx im November 1977 die an die Parzelle xxx angrenzenden Anrainer xxx, xxx, xxx und xxx aufgefordert habe, eine nachträgliche Baugenehmigung für bereits bestehende Objekte zu beantragen, wird ersucht, die darin namentlich genannten Anrainer bzw deren Rechtsnachfolger zu ersuchen, eine Kopie dieses Schreibens und / oder einen allenfalls daraufhin ergangenen baubehördlichen Bescheid zu überlassen und eine Kopie hievon dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Überdies wird begehrt, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine ladungsfähige Adresse des xxx, Eigentümer des xxx und Obmann der WG xxx, zu übermitteln.

 

Bezugnehmend auf den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Beschwerdeschriftsatz S. 5) in Zusammenschau mit Ihrer Aufforderung an die Stadtgemeinde zH Frau xxx vom 9.3.2020, worin bis längstens 19.3.2020 eine Mitteilung über die Vorgehensweise betreffend Widmungsansuchen, begehrt wird, ergeht das Ersuchen, das Landesverwaltungsgericht Kärnten über allfällige Neuigkeiten betreffend die Änderung der Widmungskategorie für Grundstück xxx zu informieren.“

 

18. Mit Erledigung vom 16.12.2020 übermittelte die Stadtamtsdirektion der Stadt xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten „zu dem bereits vorgelegten Bauakt den separat geführten Handakt in der Angelegenheit ‚xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“ mit dem Hinweis, dass die unter 1. bis 3. geforderten Unterlagen diesem Handakt einliegen.

 

Zu Punkt 4. der Aufforderung wurde bestätigt, dass nach Durchsicht der Bauakte xxx, xxx, xxx und xxx mitgeteilt werde, dass an diese nachweislich im November 1977 eine Aufforderung erging und wurden diese dem Gericht übermittelt. Über ein Gespräch mit Bürgermeister xxx in Anwesenheit von xxx und xxx seien Aktenvermerk oder Ähnliches nicht bekannt / vorliegend.

 

19. Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 übermittelte der BF ein Vorbringen und Urkundenbeweise, unter anderem ein KAGIS-Luftbild vom 21.12.2020 über das Grundstück xxx, auf welchem – in schlechter Auflösung – ein Dach ersichtlich ist, und zwei A3-Darstellungen aus dem Bauakt xxx, wobei auf der zweiten Seite das „Siedlungsgebiet in der xxx“ dargestellt sei.

 

20. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Aufforderungsschreiben xxx gegen den Voreigentümer xxx geführten Verwaltungsstrafverfahrens zur Einsichtnahme vorzulegen und langt dieser am 28.1.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein.

 

21. Am 16.2.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Parteien durchgeführt und wurden die beiden Akte KLVwG-799/2020 und KLVwG-39/2021 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

In dieser Verhandlung wurden xxx von der Stadt xxx, xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx, die Anrainer xxx und xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Als Urkundenbeweise wurden Aktenvermerke aus der Kanzlei der Rechtsvertreterin, ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, UA xxx, vom 18.3.2019 xxx, an die Rechtsvertreterin, wonach „aus raumordnungsfachlicher Sicht bei Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes eine Bestandsberichtigung grundsätzlich vertretbar wäre“, ein Lichtbild – vom See aus aufgenommen – mit Blick auf das Ufer, wo die Badehütte des BF neben zwei anderen auf angrenzenden Grundstücken befindlichen Wohngebäuden ersichtlich ist, ein Schreiben der Abteilung Bau, Baurecht, Planung, Umwelt, Sicherheit vom 4.12.2015 an den Bürgermeister (Sachverhaltsdarstellung), vier Orthofotos über die Parzelle xxx (Jahre: 2002-2004, 2006-2007, 2010-2012, „aktuell“ vom 27.9.2016).

 

Von den bisher über das gesamte Verfahren vorgelegten Urkundenbeweisen verschiedene Nachweise über die Dauer des Bestands der nunmehr vorhandenen Hütte – wie etwa Rechnungen über die Errichtung und / oder Sanierung und / oder über Ankauf von Baumaterial, Versicherungspolizzen – wurden nicht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:

 

I. Feststellungen:

 

1. Die Flächenwidmung der Parzelle xxx in der Katastralgemeinde xxx ist die Kategorie „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“.

 

2. Der BF hat daher gemäß § 36 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) innerhalb einer Frist von 20 Wochen ab Rechtskraft den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

 

II. Beweiswürdigung:

 

1. Die unter I.1. getroffene Feststellung gründet auf dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, welcher mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.6.1998 zu xxx, genehmigt wurde und am 13.6.1990 in Kraft trat.

 

2. Die unter I.2. getroffene Feststellung basiert auf dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016, xxx. Mit diesem wurde die Berufung vom 17.2.2016 gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 27.1.2016, xxx, womit der Antrag des Rechtsvorgängers des BF (xxx) vom 9.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte auf Parzelle xxx, KG xxx abgewiesen wurde, abgewiesen. Infolge dessen, dass gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde nicht erhoben wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und entfaltet dieser Bescheid dingliche Wirkung für den durch einen Wechsel im Eigentum der Liegenschaft nunmehr als Eigentümer auftretenden BF xxx.

 

Da über ein und dieselbe Sache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist, weil einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht (VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244) und zudem aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung folgt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070), ist das Verwaltungsgericht an rechtskräftige behördliche Entscheidungen gebunden.

 

Da über ein und dieselbe Sache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist und unwiderruflich erledigte Sachen nicht neuerlich entschieden werden können (Wiederholungsverbot), weil res iudicata dem entgegen steht, wird – ohne die Bindungswirkung des Verwaltungsgerichts an eine behördliche Entscheidung zu verkennen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006) – vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass in einem solchen Falle wie dem gegenständlichen das Ermittlungsverfahren besonders sorgfältig zu führen ist (VwGH 4.4.1989, 88/05/0271), nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nachstehend dargetan, wie die vom Verwaltungsgericht aufgenommenen Ermittlungsergebnisse zu der am Grundstück xxx befindlichen seit Kaufvertrag vom 23.10.2015 im Eigentum des BF befindlichen Badehütte gewürdigt werden.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die sich aktuell auf dem Grundstück xxx in der Katastralgemeinde xxx befindliche Badehütte zumindest seit den 80er-Jahren auf dem Grundstück befindet und somit einen rechtmäßigen Bestand iSd § 54 Kärntner Bauordnung 1996 darstellt.

 

Die unter I.2. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:

 

2.1. Urkundenbeweise über die Dauer des Bestands der nunmehr vorhandenen Hütte – wie etwa Rechnungen über die Errichtung und / oder Sanierung und / oder über Ankauf von Baumaterial, Versicherungspolizzen – wurden über das gesamte Verfahren nicht vorgelegt.

 

2.1.1. Aus dem vorgelegten Bauakt kommt hervor, dass „im Zuge der Bearbeitung einer Widmungsbestätigung zur Vorlage bei der Grundverkehrskommission im November 2015 festgestellt wurde , dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 42 m² mit den Abmessungen von ca. 6,0 m x 7,0 m konsenslos errichtet war, als Badehütte genutzt wird und seit 5.12.2011 an die Kanalisationsanlage des Wasserverbands xxx angeschlossen war“ und in dem von der belangten Behörde als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner mit der seitlichen Beschriftung „Umwidmung Parz.Nr. xxx KG xxx, xxx“ liegt als erstes Dokument folgendes mit 1.11.2016 datiertes Dokument ein:

 

„xxx“ Orthofoto

 

2.1.2. In dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam nicht hervor, dass die belangte Behörde vorher die Badehütte baurechtlich beanstandete. Wenn die Baubehörde bezüglich eines jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenen Gebäudes einen Beseitigungsauftrag erlässt, ist das Ermittlungsverfahren besonders sorgfältig durchzuführen (VwGH 4.4.1989, 88/05/0271; VwGH 30.4.2009, 2006/05/0217 mwH).

 

2.1.3. In Anbetracht der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl §§ 39 Abs 2, 37 AVG iVm § 17 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (siehe VwGH 24.7.2014, Ro 2014/08/0043). Dabei kommt nach § 46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich das Verwaltungsgericht zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193).

 

Es wurde daher für die Feststellungen nicht bloß auf die vorgelegten Beweismittel zurückgegriffen, sondern in der Verhandlung auch Zeugenbeweise aufgenommen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, welcher den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

 

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

 

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:

"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Die aufgenommenen Beweise und die von der belangten Behörde vorgelegten Akten ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

 

2.2. Aus den vorgelegten Akten kommt nicht hervor, dass etwa Gebäude auf dem Grundstück xxx vor November 2015 baurechtlich beanstandet wurden. Einer Nachforschung in den Archiven (wie in VwGH 4.4.1989, 88/05/0271, verlangt), bedurfte es nicht, da aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit der Mitteilung der Stadtamtsdirektion der Stadt xxx gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hervorkommt, dass der Rechtsvorgänger des BF, anders als seine Anrainer (siehe oben unter I.18.), weder im November 1977, noch davor oder danach eine behördliche Aufforderung zur einem nachträglichen Antrag auf baurechtliche Genehmigung der in natura bereits vorhanden gewesenen Badehütte in der xxx erhielt und bis zum November 2015 von der Baubehörde nicht beanstandet wurde, dass auf dem Grundstück xxx eine Badehütte konsenslos existiert.

 

2.2.1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 27.1.2016, xxx, wurde der Antrag des xxx vom 9.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Infolge Berufung vom 17.2.2016 wurde diese mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadt xxx vom 17.8.2016, xxx, als unbegründet abgewiesen und wurde hiergegen eine Beschwerde nicht erhoben, sodass der Antrag auf „Feststellung des rechtmäßigen Bestandes beim Gebäude auf Parzelle xxx in der KG xxx“ nunmehr rechtskräftig abgewiesen ist. Dies dürfte der Volksanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht worden sein, sodass diese in ihrem Schreiben vom 20.10.2020 schrieb „sollte es sich bei der Badehütte um einen rechtmäßigen Bestand handeln, wäre dieser bei der Flächenwidmung zu berücksichtigen (vgl VfSlg, 15.949/2000, VfSlg. 18.162/2007“).

 

2.2.2. Im Kaufvertrag vom 23.10.2015, abgeändert durch Nachtrag zum Kaufvertrag vom 21.6.2016, ging die Parzelle xxx in das Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers xxx über. Im Vertragspunkt I. „Kaufgegenstand“ werden die EZ xxx, Grundstück xxx, KG xxx, und die EZ xxx, Grundstück xxx, KG xxx, beide jeweils im unverbürgten Ausmaß von 721 m² mit Flächenwidmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“ genannt. Angaben über ein Gebäude als Teil des Kaufgegenstandes finden sich weder im Kaufvertrag vom 23.10.2015, noch im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 21.6.2016.

 

2.3. Dass kurz nach Erwerb des Grundstücks durch Rechtsvorgänger des nunmehrigen BF eine Badehütte errichtet wurde, geht aus dem im als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner hervor, welcher in der Verhandlung der Rechtsvertreterin zur Einsichtnahme ausgehändigt wurde (Verhandlungsschrift S. 4). Darin liegt der Antrag des Rechtsvorgängers des BF (xxx) vom 3.12.2015, bei der Behörde eingelangt am 9.12.2015, ein. Dieser Antrag trägt im Briefkopf die Adresse des xxx und ist mit Stampiglie der Rechtsanwaltskanzlei xxx versehen und auf die bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 54 K-BO 1996 gerichtet. Darin heißt es wörtlich: „Die erste Badehütte errichtete er [Anm: gemeint „Vater“] 1960“.

 

Aus der Formulierung „die erste“ kommt hervor, dass die 1960 vom Vater des Herrn xxx errichtete Badehütte in einer Anreihung von Hütten den Anfang bildete und diese „erste“ Hütte nicht mehr jene ist, welche nunmehr vorhanden ist, andernfalls xxx dieses Gebäude als „die Hütte“ bezeichnet hätte.

 

Dass sich auf dem Grundstück / den Grundstücken des BF in der xxx im Sinne einer Aufzählung neben der „ersten Hütte“ auch eine „weitere (iSv zweite) Hütte“ befinden würde, wurde über das gesamte Verfahren weder vom BF, noch von den Zeugen vorgebracht und kommt auch aus den über das gesamte Verfahren vorgelegten Urkundenbeweisen nicht hervor.

 

Auch die auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesene Zeugin xxx, fremd zum Beschwerdeführer, sprach in der Verhandlung von „die alte Hütte“ und „die alte Hütte war nämlich zusammengefallen […] das habe ich selbst gesehen“ und „auf dem steilen Hang hinter der Hütte xxx war ein Wildwuchs und das ist alles auf die Hütte draufgefallen. Das habe ich gesehen, wie die Bäume auf der Hütte draufgelegen sind“ (Verhandlungsschrift S. 14) und führte sie auf Befragen weiter dazu aus, dass sie keine zeitlichen Angaben zum Zusammenfallen der alten Hütte geben könne, aber aus ihrer Sicht die Hütte im damaligen Zeitpunkt nicht wiederherstellbar gewesen sei, wobei sie aber in den Raum stellte „vielleicht haben sie es auf den alten Grundmauern aufgezogen“, sie könne es nicht beschwören, sie habe sich nicht dafür interessiert (Verhandlungsschrift S. 15).

 

Die Zeugin berichtete auch über ihre Wahrnehmung zur Badehütte zu einem Zeitpunkt nach dem Eigentumserwerb durch den BF: da habe sie das Grundstück des BF persönlich gesehen und im Vergleich zu jener Zeit, als das Grundstück noch xxx gehörte, die Hütte betreffend gesehen „sie war sauberer, neu angestrichen“ (Verhandlungsschrift S. 14). Auch in der im Bauakt einliegenden Niederschrift vor der Stadtamtsdirektion – aufgenommen am 18.3.2016 von xxx – wurde von xxx und ihrem Ehemann xxx zu Protokoll gegeben „das alte Haus war eine Holz-Badehütte. Ich kann nicht genau sagen, ob es gleich groß wie das heutige war“. Aus diesen verba kommt hervor, dass das anrainende Ehepaar xxx zwischen einem „alten Haus“ und einem „heutigen“ Haus unterscheiden. Die Niederschrift vom 18.3.2016 wurde von einer Amtsperson, nämlich einer Mitarbeiterin der Stadtamtsdirektion der Stadt xxx aufgenommen, welche mit dem Verfassen der Niederschrift eine öffentliche Urkunde schuf. Gemäß § 292 Abs 1 ZPO begründet eine solche Urkunde, welche […] von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet, vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird und wird einer solchen Person zugebilligt, die getätigten Angaben von Beteiligten in der Verschriftlichung richtig zu dokumentieren. Das Gericht hegt keine Zweifel daran, dass das von den Beteiligten Angegebene dokumentiert worden wurde, denn es ist zu beachten, dass die Niederschrift vom 18.3.2016 von xxx und ihrem Ehemann xxx unterzeichnet wurde.

 

Zu der Zeugenaussage der xxx ist auszuführen, dass die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen von Zeugen ein Akt freier Beweiswürdigung ist, welcher ausschließlich dem Gericht zusteht, wobei die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom BF sowie aufgrund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben (OGH 11.04.2013, 12 Os 102/12k). Ihre Aussagen waren für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig, denn ihre Angaben waren klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht. Dabei stützt sich das Gericht bei der Beweiswürdigung insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den die Zeugin in der Verhandlung vermittelte.

 

2.4. Auch der auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesene Zeuge xxx, fremd zum Beschwerdeführer, bestätigte in der Verhandlung, dass „Bäume auf die xxx“ gefallen seien (Verhandlungsschrift S. 16). Nach dem Zeitpunkt befragt, gab der Zeuge „ich weiß aber nicht mehr, war das 1985 oder 1990“ an (Verhandlungsschrift S. 17).

Es folgt ein Ausschnitt aus der Verhandlungsschrift (S. 17 f.):

„R: und wenn sie sich gedanklich jetzt vorstellen wie die Hütte ausgeschaut hat, als xxx sie gehabt hat und wie sie heute ausschaut, was denken sie sich dabei?

Zeuge: sie sieht halt so aus, dass sie gerichtet worden ist. Einmal habe ich beim Eindecken xxx geholfen.

 

R: Die Hütte die heute dort steht, ist das die Hütte, die xxx hatte?

Z: Ja, die Front hat er verändert und damit meine ich anstelle des Fensters eine Türe eingebaut. Da man nicht zufahren kann, habe ich einmal zwei Glastüren weggetragen. xxx konnte das nicht alleine und wenn er einen zweiten gebraucht hat, war das meistens ich.

 

R: Ist die Hütte, so wie sie heute dasteht vom Aussehen her 1:1 wie sie xxx gehabt hat?

Z: ja, Kanalanschluss hat er.

 

R: Ich meine von der Baulichkeit her.

Der Zeuge fährt fort: und Kamin hat er glaublich auch und bis auf die Fenster könnte ich nicht sagen, dass sie anders ist.

 

R: Schließen Sie aus, dass xxx jemand anderen geholt hat, wenn etwas zum Richten war beim Haus?

Z: nein er hatte auch andere Leute gehabt, die ihm geholfen haben und hat er auch andere Leute gekannt.

 

R: Wäre es möglich, dass xxx die Hütte verändert hat und Sie es nicht mitbekommen haben, weil sie ihm nicht geholfen haben?

Z: nein, ich glaube es nicht.“

 

Der Zeuge antwortete der Richterin bei der Beantwortung der Frage „Schließen Sie aus, dass xxx jemand anderen geholt hat, wenn etwas zum Richten war beim Haus?“, dass er dies nicht ausschloss und begründete er dies damit, dass xxx auch andere Leute zur Hilfe heranzog und gab er auf die Frage „Wäre es möglich, dass xxx die Hütte verändert hat und Sie es nicht mitbekommen haben, weil sie ihm nicht geholfen haben?“ eine Vermutung („nein, ich glaube es nicht“) zur Antwort.

 

Zu den Angaben des Zeugen ist – unter Stützung auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge in der Verhandlung vermittelte – auszuführen, dass er auf die Frage „Ist die Hütte, so wie sie heute dasteht vom Aussehen her 1:1 wie sie xxx gehabt hat?“ ausweichend antwortete und dazu über den Kanalanschluss berichtete (Verhandlungsschrift S. 17). Daraufhin darauf hingewiesen, dass „von der Baulichkeit her“ gemeint sei, gab der BF unter anderem an „bis auf die Fenster könnte ich nicht sagen, dass sie anders ist“ (Verhandlungsschrift S. 17).

 

2.5. Dass bereits vor dem Eigentumserwerb durch den BF eine Hütte auf dem Grundstück errichtet war, geht auch aus dem Berufungsschriftsatz des Rechtsvertreters xxx des Rechtsvorgängers xxx vom 7.12.2015 hervor, wenn auch einschränkend auf „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre [auf einem Teil der Parzelle […] eine Badehütte]“ und wurde eine Hütte auch im Bescheid der forstrechtlichen Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.5.1987, xxx, betreffend die Nichtwaldfeststellung erwähnt („Im südöstlichen Bereich der Parzelle xxx KG xxx befindet sich eine ca. 6 Jahre alte Hütte“). Auch zu der Feststellung über eine im Jahre 1987 „ca. 6 Jahre alte Hütte“ ist zu sagen, dass diese von einer Amtsperson in dem individuell-konkreten Verwaltungsakt Bescheid festgehalten wurde und ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass eine Amtsperson Anderes als das Wahrgenommene dokumentieren würde. Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Die Ausführung im forstrechtlichen Bescheid zur Badehütte und die seitens der Rechtsvertretung gemachte Angabe „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre eine Badehütte“ lassen in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin xxx und des Zeugen xxx den Schluss zu, dass in den 80er-Jahren eine Badehütte auf dem Grundstück xxx mit der Widmung Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen vorhanden war.

 

2.6. Dass es sich bei der nunmehr vorhandenen Badehütte – wie sie etwa auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto festgehalten ist (Beilage ./D) – um ein und dieselbe Hütte handelt, von welcher etwa seitens der Rechtsvertretung „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre“ bestehend gesprochen wird, kann in Zusammenschau mit der Angabe des Zeugen xxx, dass er nicht ausschließe, dass von ihm verschiedene Leute von Herrn xxx beigezogen wurden, wenn am Haus etwas zu richten war, nicht festgestellt werden.

 

1.7. Dass es sich bei der nunmehr vorhandenen Badehütte – wie sie etwa auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto festgehalten ist (Beilage ./D) – um ein und dieselbe Hütte handelt, von welcher etwa seitens der Rechtsvertretung „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre“ bestehend gesprochen wird, kann in Zusammenschau mit der Angabe des auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesene Zeuge xxx, fremd zum Beschwerdeführer, nicht festgestellt werden. Der Zeuge wurde zu seinen persönlich gemachten Wahrnehmungen rund um die auf dem Grundstück des BF angetroffene Badehütte befragt. Der Zeuge gab an, glaublich im Jahre 2014 erstmalig vor Ort gewesen zu sein und war er nachweislich am 31.3.2016 vor Ort (Beweis: Ortsaugenschein-Protokoll vom 31.3.2016, erstellt von xxx, im Fremdakt, ON 11) und gab er auf Befragen in der Verhandlung an, dass im März 2016 „das Gebäude keine alte Bausubstanz“ aufwies (Verhandlungsschrift S. 10). In dem Ortsaugenschein-Protokoll vom 31.3.2016 hielt dieser Zeuge fest „Bauwerk zwischen 5 und 10 Jahre alt“. Auf dem Boden dieser Ausführung des Zeugen xxx, welcher Amtssachverständiger im Bauamt der belangten Behörde und somit mit Bauwesen vertraut ist, lässt sich dessen Angabe zum Alter zur angetroffenen Badehütte auch mit der Bestätigung des Ehepaares xxx und xxx vom 3.12.2015 (bei der belangten Behörde am 9.12.2015 eingelangt und im Bauakt einliegend) in Einklang bringen, wonach die Hütte „glaublich im Jahr 2010 renoviert wurde“.

 

1.8. Dass es sich bei der nunmehr vorhandenen Badehütte – wie sie etwa auf dem in der Verhandlung vorgelegten Foto festgehalten ist (Beilage ./D) – um ein und dieselbe Hütte handelt, von welcher etwa seitens der Rechtsvertretung „zumindest seit Beginn der 80er-Jahre“ bestehend gesprochen wird, kann in Zusammenschau mit der Angabe der Zeugin xxx nicht festgestellt werden: die Zeugin gab in der Verhandlung zu dem von ihr selbst wahrgenommenen Zustand der Hütte, als die Bäume auf der alten Hütte (vgl. Verhandlungsschrift S. 14, erste Zeile im letzten Absatz: „die alte Hütte zusammengefallen ist“; vgl. Verhandlungsschrift S. 14, letzter Absatz, dritte Zeile von unten: „das habe ich gesehen, wie die Bäume auf der Hütte draufgelegen sind“) draufgelegen sind, an, dass aus ihrer Sicht es nicht möglich gewesen sei, die Hütte im damaligen Zustand wieder herzustellen und sie hielt es für möglich, dass die Hütte auf den alten Grundmauern aufgezogen wurde. Dies deckt sich mit den Angaben des Rechtsvorgängers des BF in dessen Antrag vom 3.12.2015, bei der Behörde eingelangt am 9.12.2015. Darin brachte xxx zum Antrag auf bescheidgemäße Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 54 K-BO 1996 vor, dass die „mindestens seit den 1980er-Jahren vorhandene Hütte […] lediglich aufgrund von Baufälligkeiten saniert, wobei die Bodenplatte immer erhalten blieb“ wurde. Dass es sich dabei um mehrere Sanierungsschritte gehandelt haben muss, erschließt sich aus der Angabe des Wortes „immer“. Auch aus der oben unter I.15. wiedergegebenen Zusammenfassung der Vorgänge von 1958 bis 2015 vom Rechtsvorgänger xxx, geht hervor, dass „die Hütte im April 2011 in mehreren Abschnitten saniert“ worden war.

 

Zu welchen Zeitpunkten solche Baufälligkeiten auftraten, dass es Sanierungen – jeweils unter Beibehaltung der Bodenplatte – bedurfte, brachte der bis zum Kaufvertrag vom 23.10.2015 Eigentümer gewesene Herr xxx nicht vor und kann aufgrund über das gesamte Verfahren unterbliebener Vorlage von Lichtbildern über Schadensausmaß an der Hütte, mangels Nachweisen über Sanierungsarbeiten, Rechnungen über Materialankauf, Abrechnungen von Helferstunden etc. nicht festgestellt werden.

 

Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen: demnach ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes auch in einem solchen Falle, wenn auf alte Keller- und Fundamentteile aufgebaut wird (VwGH 14.11.2006, 2006/05/0141, W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein 5, Kärntner Baurecht, Anm. 2) zu § 6 K-BO 1996). Dieser Definition nach wurde durch den bis zum Kaufvertrag vom 23.10.2015 Eigentümer des Grundstücks gewesenen xxx bei der Sanierung der Hütte aufgrund von Baufälligkeiten, trotzdem, dass die Bodenplatte „immer“ erhalten blieb, aus Sicht der ständigen Rechtsprechung des VwGH durch diese Baumaßnahmen – welche mangels Bekanntgabe zu unbekannten Zeitpunkten dergestalt waren, dass Baufälligkeiten immer unter Erhalt der Bodenplatte saniert wurden und damit aus baurechtlicher Sicht jeweils ein Neubau geschaffen wurde und lässt sich dies auch mit der Angabe im Beschwerdeschriftsatz in Einklang bringen, wo der BF angibt, dass die Badehütte „zumindest seit dem Jahr 2010 einen rechtmäßigen Bestand iSd § 54 K-BO 1996“ aufweise. Das Jahr 2010 liegt nun 10 Jahre zurück und ist der K-BO 1996 eine praesumptio iuris, wonach bauliche Anlagen, welche vor bloß 10 Jahren errichtet wurden und daher als rechtmäßig zu gelten haben, fremd.

 

2.9. Aus den unter II.2.1. bis II.2.8. dargetanen Gründen war daher die unter II.2. getroffene Feststellung zu treffen.

 

3. Die unter II.3. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:

 

Aufgrund der unter I.1. festgestellten Widmungskategorie des Grundstückes xxx kann es dahin stehen, ob es sich bei der nunmehr vorhandenen Badehütte in ihrer aktuell vorhandenen baulichen Ausführung um ein Gebäude, das seit mindestens 30 Jahre besteht und für welches eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihres Errichtens erforderlich war, handelt.

 

Wie oben unter I.18. festgehalten, bestätigte die Stadtamtsdirektion der Stadt xxx gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass nach Durchsicht der Bauakte xxx, xxx, xxx und xxx mitgeteilt werde, dass – wie auch vom BF und dessen Rechtsvertretung vorgebracht wurde – an diese nachweislich im November 1977 eine Aufforderung zur einem nachträglichen Antrag auf baurechtliche Genehmigung der in natura bereits vorhanden gewesenen Baulichkeiten in der xxx erging und wurden diese dem Gericht übermittelt. Auch in dem vorgelegten Urkundenbeweis der Rechtsvertretung des BF (Beilage ./AA zum Schriftsatz vom 21.12.2020) liegt ein Nachweis hierfür ein: die Stadt xxx, Rechtsabteilung, übermittelte der xxx ein Schreiben vom 15.11.1977, dass diese auf der Parzelle xxx ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein ein Ferienhäuschen errichtet habe und wurde sie darin zur nachträglichen Beibringen eines Bauansuchens aufgefordert und ihr mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt. Auch dem Anrainer xxx wurde mit Bescheid vom 21.8.1979, xxx, eine baurechtliche Bewilligung für die am Grundstück xxx befindliche Badehütte erteilt.

 

Aus diesen vorgelegten Baubescheiden vom 21.8.1979 kommt hervor, dass die im damaligen Zeitpunkt gegoltene Kärntner Bauordnung (KBO), LGBl 48/1969, für Badehütten in der xxx eine baurechtliche Bewilligung vorsah und trat bei der Baubehörde laut Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 25.11.2015 im November 2015 zu Tage, dass auf dem Grundstück xxx konsenslos eine Badehütte errichtet wurde.

 

Wie oben unter II.2. ausgeführt, kann nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden, dass die sich aktuell auf dem Grundstück xxx in der Katastralgemeinde xxx befindliche Badehütte zumindest seit den 80er-Jahren auf dem Grundstück befindet, weil im Ermittlungsverfahren zu Tage kam, dass zu unbekannten Zeitpunkten Baufälligkeiten an der Hütte immer unter Erhalt der Bodenplatte saniert wurden und damit aus baurechtlicher Sicht jeweils ein Neubau geschaffen wurde und lässt sich dies auch mit der Angabe im Beschwerdeschriftsatz in Einklang bringen, worin die Hütte „zumindest seit dem Jahr 2010 einen rechtmäßigen Bestand iSd § 54 K-BO 1996“ aufweise.

 

Die Möglichkeit nachträglich eine Baubewilligung zu beantragten, darf gemäß § 36 Abs 1 K-BO 1996 nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

 

§ 14 Abs 1 lit a) Z 4 K-BO 1996 normiert die zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan. Eine solche ist zulässig, wenn es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt, für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 K-BO 1996 vermutet wird. In Ermangelung der – oben unter II.2. dargetanen – Vermutung des rechtmäßigen Bestandes ist eine Abweichung vom Flächenwidmungsplan (Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen) nicht zulässig und darf in einem solchen Falle die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht eingeräumt werden. Aus diesem Grunde war der Abbruch zu verfügen, ohne in eventu die Möglichkeit, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, einzuräumen.

 

4. In der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin und seitens der belangten Behörde aus dem Handakt der Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx vom 17.08.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Rechtsvorgängers gegen den Bescheid mit welchem dessen Antrag um Feststellung des rechtmäßigen Bestands der Badehütte abgewiesen wurde, abgewiesen wurde, erwähnt.

 

Auf Befragen, ob Herr xxx nichts dagegen unternommen hat, gab die Rechtsvertreterin – deren damalige Kanzleigemeinschaft xxx – den Herrn xxx vertreten hatte, an: „ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht erhoben, da zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Herr xxx, sondern der BF Eigentümer des Grundstückes war. Da Herr xxx schwer erkrankt war und dem BF im Rahmen eines persönlichen Gespräches in Anwesenheit des Bürgermeisters, des damaligen Stadtamtsdirektors sowie des damaligen Rechtsvertreters vom heutigen BF, xxx, ausdrücklich die Umwidmung der Grundstücksfläche zugesichert worden war“.

 

Die Rechtsvertreterin gab darüber hinaus zur Bindungswirkung an, dass Bescheidaddressat des Bescheides vom 17.08.2016 nicht der nunmehrige BF, sondern Herr xxx, war, sodass aus ihrer Sicht keine Bindungswirkung bestehe. Damit übersieht die Rechtsvertreterin, welche im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7.12.2015 das Rechtsmittel der Berufung für xxx gegen den Bescheid vom 25.11.2015 (Bescheidadressat xxx) erhob und nunmehr den gegen xxx erlassenen die Berufung vom 7.12.2015 erledigenden Bescheid des Stadtrates der Stadt xxx mit Beschwerde bekämpfte, die dingliche Wirkung von baurechtlichen Bescheiden, welche sich aus der Natur der Sache ergibt, weil andernfalls durch einen Wechsel im Eigentum der Liegenschaft alle daraus bezüglichen Bescheide ihre Rechtswirksamkeit verlieren würden.

 

In Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide (hiernach der K-BO 1996 erlassener Bescheid) "dingliche Wirkung" entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach – ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten – nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047, 91/09/0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (VwGH 22.4.1999, 98/07/0078).

 

5. Dass der Rechtsvorgänger Herr xxx den Anschluss an die Kanalisationsanlage des Wasserverbands xxx anstrebte, den ihm auferlegten Kanalanschlussbeitrag und nunmehr der BF für die Inanspruchnahme der Leistungen der Abwasserkanalisationsanlage die laufenden Kanalbenützungsgebühren bezahlt, vermag nicht etwa eine fehlende baurechtliche Bewilligung zu ersetzen.

 

Gemäß § 4 Abs 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) hat der Bürgermeister die Pflicht zum Anschluss mit Bescheid auszusprechen und im Falle Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.

 

Aus dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner kommt aus der E-Mail des xxx vom Wasserverband xxx vom 4.12.2015, 11.33 Uhr, hervor, dass „xxx im Jahre 2011 über Vermittlung des xxx an den Wasserverband xxx herangetreten“ sei und „sich um die Möglichkeit zur Entsorgung der anfallenden Abwässer in seinem Seehaus erkundigt“ habe und „da zu diesem Zeitpunkt das Seehaus bereits ausgebaut war (WC/Dusche), war für den Verband augenscheinlich die Voraussetzung für einen Kanalanschluss gegeben und wurde in der Folge die Kanalanschlussgebühr nach Aufnahme vor Ort verrechnet. Ab diesem Zeitpunkt wird auch die jährliche Benützungsgebühr gemäß Verbrauchsmessung mittels Wasseruhr verrechnet“. Aus dem als „Handakt“ bezeichneten gelben Ordner kommt aus einem Aktenvermerk der Stadtamtsdirektion vom 15.3.2016 hervor, dass – ohne Angabe von wem – bei Herrn xxx Rückfrage gehalten wurde wegen dem Kanalanschluss des Herrn xxx. Dem Aktenvermerk nach habe Herr xxx mitgeteilt „dass es seinerzeit keine genaue Überprüfung der Grenze des verordneten Kanalisationsbereiches gegeben“ habe, man sei davon ausgegangen, da auf der Nachbarparzelle der Endschacht situiert war, dass die betroffene Parzelle noch im Kanalisationsbereich wäre. Zur Frage, warum in diesem Bereich nicht wie üblich, die Vorschreibung anhand von genehmigten Bauplänen erfolgte, sei mitgeteilt worden „dass vom Wasserverband oftmals ein Naturaufmaß vor Ort vorgenommen werde. Manchmal gäbe es mit der Übermittlung der Baupläne Verzögerungen oder Unklarheiten und daher werden Aufnahmen vor Ort vorgenommen“.

Daraus erschließt sich insgesamt, dass zum Zwecke der Herstellung des Kanalanschlusses direkt mit dem Wasserverband Kontakt aufgenommen wurde, ohne eine mit Bescheid ausgesprochene Anschlussverpflichtung angestrengt zu haben.

 

6. Zu der unter I.15. wiedergegebenen Zusammenfassung der Vorgänge von 1958 bis 2015 vom Rechtsvorgänger xxx, wonach im Grundbuch im September 2006 als Nutzung beider Grundstücke „Baufl. begrünt“ eingetragen gewesen sei und im Mai 2012 im Grundbuch für beide Grundstücke als Nutzung „Garten“ eingetragen gewesen sei, ist mit Hinweis auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass eine im Grundbuch angeführte Nutzungsart eines Grundstückes nichts an der Verbindlichkeit der im für das Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ändert (VwGH 29.1.2020, Ra 2020/05/0004, mit Hinweis auf VwGH 17.4.2012, 2011/05/0184).

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

 

Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

 

§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

a) K-BO 1996

§ 6

Baubewilligungspflicht

 

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

 

§ 14

Zulässige Abweichungen vomFlächenwidmungsplan

(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn

  1. a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
    1. 1. (entfällt)
    2. 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (“Punktwidmungen"), oder
    3. 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder
    4. 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
  1. b) die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.

 

§ 36

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

 

§ 54

Rechtmäßiger Bestand

(1) Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.

(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.

 

b) K-GplG 1995

§ 5Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e) Campingplätze,

f) Erwerbsgärtnereien,

g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i) Friedhöfe,

j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs.  2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

 

Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

 

1. 1. Wird ein Bauwerk ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes und kann ein Alternativauftrag nur dann erteilt werden, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan einer Baubewilligung nicht entgegensteht. Unter Hinweis auf die oben durchgeführte Beweiswürdigung war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage daher spruchgemäß zu entscheiden und war der Beschwerde nicht Folge zu geben.

 

2. Zu dem Beschwerdevorbringen, es handle sich bei dem Flächenwidmungsplan m eine gesetzwidrige Verordnung – nämlich eine gesetzwidrige (verfassungswidrige) Flächenwidmung – ist auszuführen wie folgt:

 

Trotzdem, dass sowohl von Seiten der belangten Behörde, als auch von Seiten des BF im Verfahren nachgewiesen wurde, dass Bestrebungen für die Umwidmung des Grundstückes xxx in der Vergangenheit bestanden, ist vom Landesverwaltungsgericht etwa auf den Wortlaut des § 3 Abs 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG) hinzuweisen, welcher auf die bestehende Widmung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan abstellt und ist unter Hinweis auf den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan auszuführen, dass die Widmungskategorie des Grundstücks xxx jene des „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen“ ist.

 

Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art 118 Abs 4 B-VG) zu besorgen (VwGH 7.9.2018, Ra 2018/06/0170).

 

Da die Verordnung des Flächenwidmungsplans rechtskräftig ist, ist das erkennende Gericht nach dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG an den Inhalt der Verordnung gebunden. Der Flächenwidmungsplan bindet alle weiteren Rechtsakte, welche auf Gemeindeebene noch ergehen können – etwa Bescheide, mit welchen eine Baubewilligung ausgesprochen wird (Lienbacher, Raumordnungsrecht in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht13, S. 535). Die Baubehörden und das erkennende Gericht haben eine rechtskräftige Verordnung der Flächenwidmung auf die baurechtlichen Sachverhalte anzuwenden und ist das erkennende Gericht nicht berufen, die in der Verordnung festgelegten Widmungskategorien zu prüfen. Es bestehen für das erkennende Gericht an dieser rechtskräftigen Verordnung keine Bedenken.

 

 

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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