VwGH Ra 2020/05/0004

VwGHRa 2020/05/000429.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der C M in S, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. November 2019, LVwG-152127/15/WP, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §49
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050004.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 22. Februar 2019 wurde die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 Z 14 und § 49 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 sowie § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 verpflichtet, die auf dem (näher bezeichneten) Grundstück Nr. 51/3 entlang der westlichen Straßengrundgrenze errichtete Mauer und den Pool, welche auf den (genannten) Bildern ersichtlich seien, binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides oder ab Zustellung der Sachentscheidung über eine Beschwerde zu beseitigen.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt. 7 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen (u.a.) aus, dass die Revisionswerberin Miteigentümerin des Grundstückes Nr. 51/3 sei und im Jahr 2017 auf diesem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundgrenze mit dem öffentlichen Gut eine Mauer mit einer Länge von 10,10 m und einer Höhe von maximal 2,23 m errichtet habe, wobei am nördlichen Endpunkt eine 7,56 m lange Mauer und am südlichen Endpunkt eine Mauer mit einer Länge von 2,70 m anschlössen, die jeweils in Richtung Osten verliefen. Innerhalb dieser U-förmigen Mauern habe die Revisionswerberin im Jahr 2017 einen achteckigen Pool mit den maximalen Abmessungen von 3,65 x 5,10 m errichtet. Die Revisionswerberin führe weder auf ihrem Wohngrundstück noch auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb. 8 Das Grundstück Nr. 51/3 sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als Grünland ausgewiesen. Beim Pool handle es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben gemäß § 26 Z 7 Oö. BauO 1994, während die Mauer sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages anzeigepflichtig gewesen sei, für die jedoch kein baubehördlicher "Konsens" vorliege. An die Voraussetzung im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, dass Bauten und Anlagen auf als Grünland gewidmeten Grundstücken nötig sein müssten, um diese Grundstücke bestimmungsgemäß zu nutzen, sei ein strenger Maßstab anzulegen, wobei eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen nicht ausreichend sei. Im gegenständlichen Fall mangle es schon am Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, im Rahmen dessen die Baulichkeiten zur Bewirtschaftung der ihm zugehörigen Flächen (Grundstück) nötig seien. Da die Widmungswidrigkeit der in Rede stehenden Baulichkeiten somit auf der Hand liege, sei ein unbedingter Beseitigungsauftrag zu erteilen.

9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005) die Flächenwidmung Grünland alleine noch keinen Grund dafür bilde, etwa die Errichtung eines Carports zu versagen. Auch im Grünland dürfe man Bauten errichten, wenn dies im konkreten Fall sinnvoll erscheine (Hinweis auf VfGH 1.10.1996, B 1873/94, B 1874/94). Zudem komme es auf eine gewisse Schwelle der Nutzung an (Hinweis auf VwGH 29.1.2010, 2007/10/0107). Erst wenn diese erreicht und überschritten sei, komme ein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und der Bauordnung in Betracht mit der Wirkung, dass dann derartige Bauten "als mit Genehmigung zu versagen zu qualifizieren" seien. Die Revisionswerberin habe die notwendige Eingriffsschwelle nicht überschritten. Denn der Swimmingpool werde ausschließlich von ihr genutzt, die Stützmauer diene dessen Befestigung und sei fachgerecht errichtet worden und noch dazu liege konkret eine Widmung als "Garten" vor. Dadurch werde klargestellt, dass in derartigen Bereichen die Errichtung derartiger Baulichkeiten auch für Nicht-Landwirte zulässig sei.

10 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

11 § 30 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der insoweit am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen, seither unveränderten und für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 69/2015 lautet (auszugsweise):

"§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

  1. 2. Dauerkleingärten;
  2. 3. Gärtnereien;
  3. 4. Friedhöfe;
  4. 5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete,

    Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfun gsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m2 bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m2 bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

..."

12 Der VwGH hat in dem zur im vorliegenden Zusammenhang insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 32/1999 ergangenen Erkenntnis VwGH 31.7.2006, 2005/05/0199, in Bezug auf die Errichtung eines Schwimmbeckens in Massivbauweise auf einer als land- und forstwirtschaftliches Grünland gewidmeten Grundfläche ausgeführt, dass dieses Schwimmbecken mit der Flächenwidmung seines Standortes nicht vereinbar ist. In seinem zur ebenso vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2009 ergangenen Erkenntnis VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, wurde in Bezug auf einen baupolizeilichen Abbruchauftrag betreffend eine Fundamentplatte für eine Hütte im Grünland darauf hingewiesen, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne der Abs. 2 bis 4 des § 30 Oö. ROG 1994 unter dem Blickwinkel des § 30 Abs. 5 leg. cit. nicht vorliegt, wenn vorgebracht wird, das betreffende Grundstück diene der Erholung, sodass die Errichtung der Hütte (zu Erholungszwecken) im Grünland als dieser Flächenwidmung widersprechend beurteilt wurde.

13 Die Revision stellt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht in Abrede, dass die Revisionswerberin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und ein solcher Betrieb im gegenständlichen Fall nicht besteht, sondern macht geltend, dass der Swimmingpool ausschließlich von ihr genutzt werde und die Stützmauer dessen Befestigung diene, wobei konkret eine Widmung als "Garten" vorliege.

14 Mit diesem nicht weiter substantiierten Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nimmt die Revision offenbar auf das dem Verwaltungsgericht von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 vorgelegte Schreiben des Baumeisters Ing. St. vom 9. Oktober 2019 Bezug, wonach dieser festgestellt habe, dass das Grundstück Nr. 51/3 im Grundbuch als Garten bezeichnet sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine im Grundbuch angeführte Nutzungsart eines Grundstückes an der Verbindlichkeit der im für das Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung nichts ändert (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2011/05/0184). Darüber hinaus legt die Revision mit diesem Vorbringen keine Umstände dar, die im Sinne des strengen Maßstabes, der an den Begriff der bestimmungsgemäßen Nutzung von Grünland im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 anzulegen ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0283, mwN), den Schluss zuließen, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nötig seien, um das Grundstück Nr. 51/3 bestimmungsgemäß zu nutzen.

15 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung das Erkenntnis VwGH 24.2.2004, 2002/05/0005, ins Treffen führt, so ist dieses Erkenntnis für den vorliegenden Revisionsfall nicht einschlägig, weil es einen Fall betrifft, in dem für das zu bebauende Grundstück - nach Aufhebung des diesbezüglichen Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof - keine Flächenwidmung (mehr) gegolten hat. So wurde in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass es für die Widmung einer Fläche als Grünland eines entsprechenden Willensaktes des zuständigen Gemeindeorganes bedarf, die jedoch im zu beurteilenden Fall nicht vorlag (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0054). Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Schwimmbeckens mit Stützmauer auf einer als Grünland gewidmeten Fläche ist daher unter dem Blickwinkel des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 2014 aus dem genannten Erkenntnis nichts abzuleiten.

16 Auch mit dem Hinweis auf das zum Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 ergangene Erkenntnis VwGH 29.1.2010, 2007/10/0107, ist für den Revisionsstandpunkt nichts gewonnen, wurde doch in diesem Erkenntnis in Bezug auf § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ausdrücklich festgehalten, dass in dem zu beurteilenden Fall zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen müsse und erst, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung einer der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundfläche zu bejahen wäre, in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten sei, ob das Bauwerk (Fischerhütte) im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig sei. Die Verwendung der Fischerhütte, die über einen bloßen Zeitvertreib nicht hinausgehe, könne nicht als eine landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden.

17 Schließlich ist auch von dem ins Treffen geführten Erkenntnis VfGH 1.10.1996, B 1873/94, B 1874/94, mit dem (u.a.) die Gesetzmäßigkeit der Widmung von Liegenschaften als "Grünland-Grünzug" beurteilt und mit welchem die an den VfGH erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Baubewilligung für einen Dachgeschoßzubau im Hinblick auf diese Flächenwidmung abgewiesen wurde, nichts Entscheidungswesentliches für den vorliegenden Revisionsfall abzuleiten.

18 Vor dem Hintergrund der oben genannten hg. Judikatur legt die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. Jänner 2020

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