VwGH Ra 2019/05/0283

VwGHRa 2019/05/02833.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Dr. C M in D, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2019, LVwG-151661/26/RK/FE, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde D; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §49 Abs1
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050283.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde D vom 13. April 2017 wurden dem Revisionswerber nach der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 die Entfernung des konsenslosen Zubaues und die Abtragung des konsenslosen Rauchfanges (laut näher angeführter Beilagen) beim Gebäude auf (zwei näher bezeichneten) Grundstücken bis 31. Oktober 2017 aufgetragen. Dazu führte der Bürgermeister (u.a.) aus, dass beide Baumaßnahmen - nämlich der 3 x 3 m große Zubau an der Südostseite eines genehmigten Blockhauses auf diesen beiden Grundstücken und ein gemauerter Rauchfang im nordöstlichen Bereich des Gebäudes - ohne Genehmigung erfolgt seien, der gegenständliche Kamin nie Gegenstand eines Verfahrens nach der Oö. BauO 1994 gewesen sei und daher dessen Bestand auch nie gesetzmäßig zustande gekommen sei, wobei der Revisionswerber selbst eingeräumt habe, dass er sich erst jetzt um einen Rauchfangbefund bemüht habe.

6 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Berufung vom 10. Juli 2017 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde D vom 23. März 2018 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit dem Ausspruch bestätigt, dass die Entfernung der konsenslos ausgeführten Bauvorhaben innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Berufungsbescheides zu erfolgen habe.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. die vom Revisionswerber gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass ihm die Entfernung der konsenslos ausgeführten Bauvorhaben innerhalb von drei Monaten nach Erlassung dieses Erkenntnisses aufgetragen werde, wobei diese baulichen Maßnahmen (1.) den konsenslosen Zubau mit dem Ausmaß von ca. 3 x 3 m an der Südostseite des errichteten Holzgebäudes auf den beiden genannten Grundstücken und (2.) den gemauerten Rauchfang im nordöstlichen Bereich des genannten Gebäudes umfassten. Unter Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde eine Revision für unzulässig erklärt.

8 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) u.a. aus, dass das seinerzeitige (nunmehr gänzlich neu errichtete) Nebengebäude auf den beiden Grundstücken inklusive Grundmauern nicht mehr vorhanden gewesen und gänzlich neu aufgebaut worden sei, die Baubewilligung für den Altbau durch dessen Untergang erloschen sei und die Wiederherstellung des Gebäudes in der ursprünglichen Form und Größe einen Neubau darstelle, der einer Baubewilligung bedürfe. Die Wiedererrichtung des Nebengebäudes sei mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 als Wiedererrichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes nachträglich genehmigt und davor bereits ohne Konsens errichtet worden. Der gemauerte Rauchfang im nordöstlichen Bereich des Gebäudes und der Zubau mit einem Ausmaß von etwa 3 x 3 m an der Südostseite des Gebäudes seien jedoch durchgehend bisher ohne Konsens geblieben, wobei das angebaute Nebengebäude (offenbar gemeint: der Zubau) zwischen 1999 und 2002 errichtet worden sei. Beide Grundstücke befänden sich im Alleineigentum des Revisionswerbers und seien jeweils als Grünland gewidmet. In den Einreichunterlagen, bestehend aus dem Einreichplan und dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung samt Baubeschreibung, wo von einem Kamin keine Rede sei, finde sich dieser nicht, und es nähmen der bezughabende Baubewilligungsbescheid sowie insbesondere auch die beigefügten Auflagen explizit keinen Bezug auf einen Kamin, weshalb das Verwaltungsgericht bereits deswegen von einem nicht gegebenen Konsens bezüglich des in Rede stehenden Kamins ausgehe. Aus dem schlüssigen Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 16. November 2017 ergebe sich, dass eine Beheizung aus forstfachlicher Sicht, so für die Lagerung von Geräten in der Hütte, nicht notwendig sei. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 seien Bauwerke und Anlagen im Grünland nur dann zulässig, wenn sie nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. An den Begriff der bestimmungsgemäßen Nutzung sei ein strenger Maßstab anzulegen, und eine bloße Nützlichkeit von Bauten und Anlagen sei nicht ausreichend. Dem genannten forstfachlichen Amtssachverständigengutachten sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Verwaltungsgericht bestehe auch kein Zweifel, dass in der bewilligten Blockhütte genügend Platz sei, das vorhandene Brennholz darin zu lagern. Es bestehe daher auch für das angebaute Nebengebäude, welches der Revisionswerber abzubauen gedenke, keine Notwendigkeit im Sinne des § 30 Abs. 5 leg. cit. 9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass die vom Revisionswerber vorgenommene Beheizung des landwirtschaftlichen Nebengebäudes weder untersagt worden sei noch der bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 schade. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werde auf den Bau und die Anlage selbst, nicht jedoch auf eine etwaige Beheizung abgestellt. Damit im Zusammenhang stehe die Frage des Eigentumsschutzes. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, wie weit die Baubehörde in die Gestaltungsfreiheit des Bauwerbers eingreifen dürfe oder nicht. Über die Errichtung und landwirtschaftliche Nutzung des Zubaues sei durch den Bescheid vom 15. Dezember 2018 (offenbar gemeint: 1998) rechtskräftig abgesprochen worden. Fraglich sei indessen, ob und inwieweit die Baubehörde in die inhaltliche Ausgestaltung des genehmigten Zubaues eingreifen dürfe. Die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme müsse dem Konsenswerber vorbehalten bleiben, sofern er sich innerhalb der Flächenwidmung bewege. Alles andere würde dazu führen, dass die Baubehörde dem Konsenswerber vorschreiben könnte, ob eine bestimmte Art der Ausführung zweckmäßig sei oder nicht. So müsse es dann dem Konsenswerber überlassen bleiben, ob er in einem Werkstattraum eine Beheizungsmöglichkeit vorsehe oder nicht. In diesen Bereich einzugreifen sei von § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nicht mehr gedeckt und der Versuch einer Überreglementierung auf dem Umweg des Sachverständigengutachtens. Es existiere jedenfalls keine Rechtsprechung, wie weit die Regelungstiefe in Ausführungsdetails der Baubehörde gehen dürfe. Bei richtiger Einschätzung habe sich die Prüfungs- und Untersagungsbefugnis der Baubehörde darauf zu beschränken, ob das Gebäude noch der Widmung entspreche, worüber durch den Bescheid vom 15. Dezember 1998 abgesprochen worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Zulässigkeit (der Revision) deshalb gegeben, weil Beweisanträge vor dem Verwaltungsgericht mit Stillschweigen übergangen worden seien.

10 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 So ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).

12 Im Übrigen entspricht die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass an den Begriff der bestimmungsgemäßen Nutzung von Grünland im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994 ein strenger Maßstab anzulegen sei und eine bloße "Nützlichkeit" von Bauten und Anlagen im Grünland hiefür nicht ausreichend sei, der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172, mwN).

13 Auf die unter Zugrundelegung des forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 16. November 2017 getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass eine Beheizung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und daher der konsenslos errichtete Kamin nicht notwendig seien, geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht weiter substantiiert ein. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung wurde vom Verwaltungsgericht auch auf den Rauchfang als Teil des im Grünland errichteten Gebäudes und nicht bloß auf die "Beheizung" abgestellt und geht es dabei nicht bloß um "die inhaltliche Ausgestaltung des genehmigten Zubaues".

14 Dass der vom gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag umfasste Rauchfang, wie der Revisionswerber laut dem angefochtenen Erkenntnis (vgl. darin S. 3) in seiner Berufung vom 10. Juli 2017 selbst vorgebracht hat, weder in der im Jahr 1998 erteilten nachträglichen Baubewilligung noch in dem dieser zugrunde liegenden Plan erwähnt worden sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Rauchfang konsenswidrig errichtet worden und mangels "Notwendigkeit" im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nicht bewilligungsfähig sei, kann daher aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens nicht als von der hg. Judikatur abweichend beurteilt werden.

15 Dem weiteren Vorbringen, es seien Beweisanträge vor dem Verwaltungsgericht mit Stillschweigen übergangen worden, fehlt die notwendige Konkretisierung, um eine unter dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes darzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0092, mwN).

16 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte