ALSAG 1989 §3 Abs11 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6
ALSAG 1989 §5 Abs1
ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §10 Abs2
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §5 Abs2
Recycling-BaustoffV 2015 §9 Abs1
Recycling-BaustoffV 2015 §14 Abs1
Recycling-BaustoffV 2015 Anhang2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1232.11.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx vom 16.06.2021 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, GZ: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgegenstand und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx wurde über den Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx gemäß § 21 Altlastensanierungsgesetz festgestellt, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf Grstnr.: xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut keinen Abfall iSd § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 darstellt, somit dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und durch Nichtvorliegen der Abfalleigenschaft folglich keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde.
Gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG erfolgte die Übermittlung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021 erging am 29.03.2021 an den Amtssachverständigen im BMK das Ersuchen um Stellungnahme bzw. um Beantwortung folgender Fragen: 1. ob gegenständliches Asphaltfräsgut gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 ALSAG Abfall ist, 2. ob dieses für die Lagerplatzanschüttung auf Grstnr.: xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut gemäß § 10 Abs. 1 2 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Dazu erging vom Amtssachverständigen im BMK am 02.04.2021 folgende Stellungnahme:
„Sachverhalt: Asphaltfräsgut aus einem Sanierungsvorhaben der Tauernautobahn (Abschnitt xxx) wurde durch die xxx auf einem Lagerplatz der xxx zur Verwertung eingebaut. Das Recyclingmaterial enthält offensichtliche Anteile an Verunreinigungen mit Aluminiumfolie sowie einer Bitumengewebematte, die beim Fräsvorgang mitgefräst wurden. Die umweltchemische Qualitätssicherung erfolgt durch eine grundlegende Charakterisierung vor Beginn der Abfrästätigkeit (in-situ) durch die xxx vom 10.4.2017. Ausgewiesen wurde größtenteils die Qualitätsklasse U-A. Die bautechnische Qualitätssicherung bzw. Klassifizierung erfolgte am bereits eingebauten Material durch die xxx am 9.4.2018. Hierbei wurde die beprobte Masse mit ca. 4.750 t angegeben und diese mit einer qualifizierten Stichprobe beprobt. Im Prüfbericht ist der relevante Störstoffanteil (Sonstige Materialien, nicht schwimmend) mit 1,0 M% angegeben. Stellungnahme aus fachlicher Sicht: Für Herstellung eines Recycling-Baustoff gemäß Recycling-BaustoffVO ist sowohl eine umwelttechnische Untersuchung mittels chemischer Analyse sowie eine bautechnische Untersuchung zwingend erforderlich. Aus diesen Untersuchungen ergeben sich die umwelt- und bautechnische Klassifizierung, die korrekte Bezeichnung, ein mögliches Abfall-Ende bei Übergabe und etwaige Abwendungsverbote oder Anwendungsgebote. Zur umwelttechnischen Qualitätssicherung: Die umweltchemische Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe kann bei unter „bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.“ (Anhang 3, Kapitel 3.2.RecyclingbaustoffVO). Es gilt dabei jedoch: „Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen.“ (Anhang 3, Kapitel 3.2.2. RecyclingbaustoffVO). Die offensichtlich mit abgefräste Schicht aus Bitumenbindematte und Aluminiumfolie hätte in einer solchen in-situ Beurteilung jedenfalls als zu separierende Schichtung angesprochen und in weiterer Folge auch getrennt erfasst werden müssen. Aus dem entsprechenden Gutachten der xxx, bei dem entsprechende Bohrkerne vor der Frästätigkeit gezogen und analysiert wurden, wird diese Schicht aus Aluminiumfolie und Bitumenbindematte nicht erwähnt und auch weder analysiert und beurteilt. Ein gemeinsames Abfräsen der Asphaltschicht mit dieser Zwischenschicht war offensichtlich nicht intendiert, denn Materialien aus dieser Schicht sind für die Herstellung eines Recycling-Baustoffs gemäß RBV nicht geeignet, sondern stellt vielmehr einen unerwünschten (begrenzten) Störstoff dar. Das gemeinsame Abfräsen bzw. die Verunreinigung mit den Anteilen der Aluminiumfolie bzw. der Bitumenbindematte erfolgte laut Aussage des Abfallbeauftragten der xxx, xxx (siehe Aktenvermerk vom 2.4.2021) dadurch, dass beim Abfräsen des Asphaltkörpers versucht wurde, möglichst genau an die Zwischenschicht „heranzukommen“, wodurch diese jedoch teilweise mitgefräst wurden. Bei einer Verunreinigung mit Aluminiumfolien und Bitumenbindematten ist mit einer Überschreitung relevanter Grenzwerte gemäß RBV zu rechnen, insbesondere der Grenzwerte für nicht schwimmende Störstoffe (1 M%) der Qualitätsklasse U-A. Eine Überschreitung weiterer Grenzwerte ist dabei zwar unwahrscheinlich (Aluminium ist grundsätzlich nicht begrenzt, Bitumen naturgemäß auch im Asphalt enthalten) aber - aber aufgrund etwaiger, unbekannter Schadstoffe in dazu in der Zwischenschicht - nicht gänzlich auszuschließen. Eine neuerliche umwelttechnische Qualitätssicherung des abgefrästen Materials (gemäß Anhang 3 RBV, zB mittels Standardverfahren oder Qualitätssicherung von Einzelchargen) erfolgte nicht. Die Zuordnung des abgefrästen und mit Aluminiumfolie und Bitumenbindematten verunreinigten Asphalts zur Qualitätsklasse U-A auf Basis der in-situ Beurteilung der xxx war unzulässig, da das Gutachten nur das Material ohne die erfolgte Verunreinigung beschreibt. Eine neuerliche oder weitergehende Untersuchung gemäß den Vorgaben des Anhang 3 RBV erfolgte nicht. Es wurde zwar der relevante Störstoffparameter (nicht schwimmende Bestandteile Rg + X) im Zuge der bautechnischen Prüfung im bereits eingebauten Zustand ermittelt, allerdings nur an einer Probe (!). Gemäß den Vorgaben für eine Qualitätssicherung für Einzelchargen (Anhang 3, Kapitel 2) wären bei der in Prüfbericht der xxx angegebenen Masse von 4.750 t zumindest 9 qualifizierte Stichproben auf zumindest diesen Parameter zu untersuchen, was auch zur Ermittlung eines statisch abgesicherten Ergebnisses das absolute Mindestmaß darstellt. Zur bautechnische Qualitätssicherung: Die durchgeführte bautechnische Untersuchung gemäß EN 932-1 ist insofern unplausibel, als hier eine Probennahme mittels Handschaufel dokumentiert ist, obwohl handschriftlich vermerkt ist, dass das beprobte Material bereits eingebaut wurde. Die gemäß EN 932-1 gibt für die Probennahme aus Aufschüttungen folgendes vor (Kapitel 8.8): „Einzelproben von annähernd gleicher Größe müssen an verschiedenen Stellen verschiedenen Höhen oder Tiefen, über die gesamte Aufschüttung verteilt, entnommen werden.“ Dies ist (mit einer Handschaufel) naturgemäß nur in einer losen Aufschüttung, jedoch nicht bei einem eingebauten (verdichteten) Material mit einer Schichtdicke bis zu 1 m (!) möglich. Weiters ist die Anzahl an Einzelproben sowie an qualifizierten Stichproben für ein repräsentatives Ergebnis - insbesondere vor dem Hintergrund der Erfassung einer als heterogen verteilt anzunehmenden Verunreinigung - nicht ausreichend. Es wurde zwar die Vorgaben der ÖNORM S2127 (grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen) hinsichtlich der Anzahl an Stichproben pro qualifizierte Stichprobe (10) übernommen, aber nicht die dort definierte Anzahl an qualifizierten Stichproben (bei 4750 t zumindest 9). Im gegenständlichen Prüfbericht wurde nur eine einzige qualifizierte Stichprobe zu 10 Stichproben gezogen und untersucht. Die vorliegende Untersuchung erscheint daher für eine repräsentative Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften als ungeeignet. Zudem muss eine solche Beschreibung auch aus fachlicher Sicht vor der Übergabe jedenfalls vor dem Einbau eines Recycling-Baustoffes erfolgen, da die bautechnischen Eigenschaften vor einer bautechnischen Anwendung bekannt sein müssen, damit diese korrekt durchgeführt werden kann. Weiters ist die repräsentative Ermittlung der bautechnischen Eigenschaft aufgrund der Schwierigkeiten bei der Probennahme im eingebauten Zustand nur mehr eingeschränkt möglich. Die Untersuchung stellt aufgrund der zu geringen Anzahl an Proben, der offensichtlich nicht repräsentativen Probennahme am bereits eingebauten Material und des zu späten Zeitpunktes jedenfalls keinen Nachweis für die Einhaltung des Grenzwertes für die nicht schwimmenden Bestandteile (Rg+X) der Qualitätsklasse U-A dar. Zusammenfassung: Für das Material (Asphaltfräsgut, verunreinigt mit Anteilen einer Zwischenschicht aus Aluminiumfolien und Bitumenbindematten) erfolgte kein korrekter Nachweis der Einhaltung der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung. Die vorhandene in-situ Untersuchung charakterisiert nur das Material vor der Verunreinigung, eine weitere bzw. neuerliche Untersuchung am Baustoff erfolgte nicht. Die Ermittlung der nicht schwimmenden Anteile durch einen Prüfbericht der xxx am bereits eingebauten Baustoff erfüllt nicht die Anforderungen an eine umwelttechnische Qualitätssicherung gemäß RecyclingbaustoffVO. Auch der Nachweis der bautechnischen Qualität durch den Prüfbericht der xxx ist ungenügend und hätte jedenfalls vor Einbau des Materials erfolgen müssen.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die o.a. Stellungnahme an die xxx verbunden mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.
Am 12.05.2021 erfolgte folgende Stellungnahme durch die xxx:
„Der festgehaltene Sachverhalt ist wie folgt zu korrigieren: das Asphaltfräsgut enthält keine Anteile einer Bitumengewebematte. Derartige Brückenabdichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Aluminiumfolie auf den Bitumengewebematten aufliegt. Wie bereits dargestellt, wurde beim Abfräsen des Asphaltkörpers versucht, möglichst genau an die Zwischenschicht (Brückenabdichtung) „heranzukommen“, wodurch diese jedoch teilweise geringfügig mitgefräst wurde. Die Tatsache, dass „nur“ Metallfolien im Asphaltfräsgut, nicht aber Bitumengewebematten vorgefunden wurden, zeigt wie oberflächlich die Brückenabdichtung bei den Arbeiten angefräst wurde. Auch hätte es eine deutliche Auswirkung auf die nicht schwimmenden Anteile Rg+X im Zuge der Qualitätssicherung der xxx gehabt, wäre die gesamte Brückenabdichtung (inklusive der Bitumengewebematten) großflächig mitgefräst worden. Eine solche ist auch nicht auf den Fotos des Prüfberichts der xxx vom 18.04.2018, GZ UM 18062-1 M1, ersichtlich. Die Probenahme des betroffenen Asphaltfräsguts erfolgte nicht im eingebauten Zustand. Das Asphaltfräsgut wurde zwar bei der Anlieferung in die geplante Schichtform geschüttet und vorplaniert, blieb aber unverdichtet womit der Einbau keinesfalls abgeschlossen war. Dies wurde seitens des Probenehmers der xxx, Hr. xxx, gegenüber dem Zoll im Zuge einer telefonischen Auskunft bestätigt. Es wäre eine Probenahme mittels Handschaufel im verdichteten Zustand des Materials nicht umsetzbar. Die für den Einbau erforderliche Verdichtung erfolgte erst am 3. Mai 2018 durch den Subunternehmer xxx mittels eines Walzenzuges. Bis zu diesem Tage lag somit tatsächlich keine fertige Anschüttung, sondern lediglich eine Lagerung bis zum Einbau vor. Zu den fachlichen Ausführungen – umwelttechnische Qualitätssicherung: Bezüglich der Zuordnung zur Qualitätsklasse U-A ist festzuhalten, dass keine Bitumengewebematten enthalten waren und der geringe Anteil an Aluminiumfolien lediglich den Grenzwert für Rg+X, hätte beeinflussen können (Aluminium ist nicht begrenzt) und somit die durch chemische Analysen seitens xxx festgestellte Qualität U-A nach wie vor gültig ist. Bezüglich dem Parameter Rg+X, wurde durch den fachkundigen Polier xxx der xxx im Zuge des Fräsens vor Ort die Einhaltung dieser Anforderung bereits überprüft und als „entsprechend“ eingestuft. Dieses Ergebnis hat die Untersuchung durch xxx vor dem Einbau bestätigt. Bezüglich der Probenahme ist festzuhalten, dass keine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 RBV erfolgte, sondern eine Deklarationsprüfung gemäß Anhang 3 Kapitel 1 RBV, „Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen“. Gemäß dieser ist für die erste hergestellte Charge (max. 50 Produktionsstunden; tatsächlich waren es 3 Tage mit gesamt 14 Stunden) eine qualifizierte Stichprobe, bestehend aus zumindest 10 Stichproben, zu ziehen. Genau dies ist erfolgt, was seitens des ASV auch bestätigt wird. Festzuhalten ist weiters, dass die xxx zum damaligen Zeitpunkt im Besitz eines Zertifikats (0988-CPR-1081) für die mobile Aufbereitung in Verantwortung des Produzenten war. Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem hat unter anderem auch das Fräsen als Aufbereitungsschritt inbegriffen. Die Vorgehensweise der Qualitätssicherung nach einem Fräsvorgang wurde von der Zertifizierungsstelle (xxx) bei den jährlichen Überwachungen kontrolliert, als normgerecht befunden und nicht beanstandet. Somit kann festgehalten werden, dass die umwelttechnische Qualitätssicherung entsprechend den Vorgaben der RBV erfolgte und alle erforderlichen Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A eingehalten wurden. Zu den fachlichen Ausführungen – bautechnische Qualitätssicherung: Wie zum Sachverhalt bereits ausgeführt, erfolgte die Probennahme nicht am bereits eingebauten Material. Daher war eine repräsentative Probennahme aufgrund der lockeren Lagerdichte uneingeschränkt - auch mittels Handschaufel - möglich. Bezüglich der Anzahl an Proben verweise ich auf den vorherigen Absatz. Die Probennahme erfolgte entsprechend den einschlägigen Probenahmenormen und war somit für eine repräsentative Beurteilung geeignet. Für eine Lagerplatzschüttung ohne Überbauung gibt es keine Vorgaben an die bautechnische Materialqualität. Unter Heranziehung der für ähnliche Anwendungsbereiche gültigen Ö-Norm 33140, „Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton“, Ausgabe 2016-06-01, ist die Güteklasse IV für eine ungebundene Schüttung u.a. für Parkplätze geeignet. Die darin enthaltenen Anforderungen an ein RA (rezykliertes gebrochenes Asphaltgranulat mit einem Masseanteil von mindestens 80 % Asphalt) der Güteklasse IV bestehen ausschließlich in der Einhaltung der Stückgrößenverteilung (Begrenzung des Überkorns). Aufgrund des Ausgangsmaterials (Asphaltschichten), der Abbruchmethode (Fräsen) und der Beurteilung durch den fachkundigen Polier xxx der xxx im Zuge des Fräsens vor Ort konnte die Einhaltung dieser Anforderung bereits überprüft und als „entsprechend“ eingestuft werden. Die im Zeitraum des 16. bis 18. April 2018 vorgenommenen bautechnischen Prüfungen, dienten somit lediglich der Bestätigung der bereits im Zuge des Fräsens vor Ort vorgenommenen Überprüfung und hatten als Ergebnis die Eignung nicht nur bestätigt, sondern sogar die Einhaltung der deutlich höherwertigen Güteklasse II ergeben. Somit war die Eignung des Materials zur konkreten Verwendung jedenfalls vor dem Einbau gegeben. Zusammenfassung: Für das gegenständliche Asphaltfräsgut erfolgte ein korrekter Nachweis der Qualitätsklasse U‑A gemäß RBV und die bautechnischen Anforderungen sind ebenfalls nachweislich erfüllt gewesen. Somit sind alle erforderlichen Nachweise betreffend der Qualität mit 18.4.2018, also bereits vor dem tatsächlich erfolgten Einbau des Recycling-Baustoffes am 3.5.2018, vollständig vorgelegen. Aufgrund der Ausführungen hält die xxx fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.3.2021, GZ: xxx); Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1-3 ALSAG zu Recht ergangen ist.“
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, GZ: xxx wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut einen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1-3 des AWG 2002 darstellt, somit dem Altlastenbeitrag unterliegt und durch vorliegende Abfalleigenschaft folglich eine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde.
Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, GZ: xxx, erhob die beschwerdeführende Partei xxx, vertreten durch die xxx, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 16.06.2021 werden nach Replizierung des Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges folgende Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt:
„1. Falsche und fehlende Sachverhaltsfeststellungen, fehlende Beweiswürdigung: 1.1.Allgemeines: Gemäß §§ 58 und 60 AVG und § 29 Abs. 1 VwGVG sind Bescheide von Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in der Begründung eines Bescheids bzw. Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte bzw. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes. In einem zweiten Schritt sind jene Gründe anzugeben, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben darzustellen. Diesen Erfordernissen werden Behörden bzw. die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem verwaltungsrechtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel schon aus dem Grund zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0067; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN). Den vom Verwaltungsgerichtshof umschriebenen Anforderungen an eine Entscheidungsbegründung wird der angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Eine Teilung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilungen fehlt völlig, einige Sachverhaltselemente wurden nicht oder nicht richtig festgestellt (ein ASV-Gutachten wörtlich zu zitieren ist keine Feststellung!) und es wurde nicht dargelegt, warum genau dieser Sachverhalt festgestellt wurde (fehlende Beweiswürdigung). Aus diesem Grund ist der angefochtenen Bescheid formell rechtswidrig und aufzuheben. Im Folgenden werden die wesentlichen fehlenden, falschen und/oder keiner entsprechenden Beweiswürdigung unterzogenen Sachverhaltspunkte korrekt dargestellt. Die Fehler in der rechtlichen Beurteilung einschließlich der Darstellung der Rechtskonformität des Qualitätssicherungssystems und der Einhaltung der Anforderungen an die Baurestmassenaufbereitung gemäß Anhang 3 der RBVO werden weiter unten (ab Punkt 3.) dargestellt. 1.2. Zeitpunkt der finalen Verwertung (Einbau des Materials): Eine ordnungsgemäße Feststellung des Zeitpunkts des Materialeinbaus samt Beweiswürdigung ist im bekämpften Bescheid nicht erfolgt. Der Zeitpunkt ist relevant, da zu beurteilen ist, ob spätestens zu diesem Zeitpunkt das Abfallende eingetreten war bzw. ist, um die Altlastenbeitragspflicht der Lagerplatzanschüttung zu beurteilen (siehe dazu unten). Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass der Einbau - also die endgültige bzw. finale Verwertung - am 6. und 7. April 2018 erfolgt ist (Bescheid S. 8 Rz 7 und S. 9 Rz 8.). Begründend wird nur ausgeführt, dass laut xxx von der xxx gemäß einem E-Mail vom 23.7.2018 die Anlieferung und der Einbau zwischen dem 6.4. und 7.4.2018 erfolgte, und daher jedenfalls vor der Probennahme der xxx vom 9.4.2018. Eine adäquate Beweiswürdigung insbesondere auch des entgegengesetzten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei wurde unterlassen. Richtigerweise ist festzuhalten, dass das Material am 6. und 7. April lediglich angeliefert und zwischengelagert wurde. Aus technischen Gründen und zur Zeitersparnis erfolgte dabei eine flächige Schüttung und Vorplanierung statt einer Schüttung in Haufen, aber kein Einbau des Materials. Das Material stellte jedoch noch immer eine eigenständige, bewegliche Sache dar. Eine Vorplanierung ist keine endgültige Verwertung, sondern dient der Vorbereitung der endgültigen Verwertung (des Einbaus bzw. des Einplanierens). Der Einbau wurde von der xxx am 03.05.2018 vorgenommen (Beilage./6, Lieferschein samt Darstellung des Einsatzes eines Walzenzuges am 03.05.2018). Erst dieser Einbau hat die endgültige Verwertung dargestellt. Wäre der Einbau bereits zuvor erfolgt, wäre ein Tätigwerden des Unternehmens, das eben mit dem Einbau des Materials beauftragt war, an diesem Tag gar nicht erforderlich gewesen. Aus rechtlicher Sicht ist die endgültige Verwertung erst dann erfolgt, wenn in Bezug auf das Material keinerlei weitere Arbeitsschritte mehr erforderlich sind und auch nicht mehr erfolgen. Das war nach dem Vorplanieren aber gerade nicht der Fall. Ob ein Verfahrensbeteiligter (zB Hr. xxx von xxx) das Vorplanieren umgangssprachlich „Einbau“ nennt, ist rechtlich völlig unbedeutend, zumal das Material zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht an Hr. xxx übergeben war. „Einbau“ ist kein relevanter rechtlicher Begriff des AWG 2002. Relevant ist dagegen allenfalls, zu welchen Zeitpunkt die endgültige Verwertung im rechtlichen Sinn tatsächlich stattgefunden hat. Dass diese Beurteilung nicht Hr. xxx obliegt versteht sich von selbst. Er wurde zu diesem Thema auch gar nicht befragt. Richtigerweise erfolgte daher die endgültige Verwertung, d. h. die tatsächliche Verwendung bzw. der Einbau bzw. das Planieren des Materials, am 03.05.2018 und daher nach Übergabe und nach Durchführung einer entsprechenden Qualitätssicherung sowie nach Einhaltung aller Vorschriften der RBVO. 1.3 Verunreinigung mit „Bitumenbindematten“: Die Behörde führt dazu auf Seite 8. im bekämpften Bescheid aus: „Was die umwelttechnische Qualitätssicherung betrifft, führt der ASV schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer Verunreinigung mit Teilen der Bitumengewebematte auszugehen gewesen ist, da offensichtlich erhebliche Teile der unmittelbar darauf aufliegenden Alufolien mitgefräst wurden.“ Eine Untersuchung des Materials hätte deshalb erneut nach dem Abfräsen durchgeführt werden müssen. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass keine Teile der Bitumengewebematte im abgefrästen Material vorlagen und die Bitumengewebematte daher nicht mit gefräst bzw. abgefräst wurde. Im Zuge der Probennahme wurden keine auffälligen Anteile an Bitumenbinde- oder Bitumengewebematten festgestellt. Eine solche Verunreinigung war bis auf die Stellungnahme des ASV kein Thema im Zuge des gesamten Verfahrens, da eine solche Verunreinigung offensichtlich nicht vorliegt. Diesbezüglich werden - wohl mangels Beiziehung eines bautechnischen ASV - von der belangten Behörde und ihrem ASV falsche Annahmen getroffen. Die zu fräsende Asphaltschicht wies eine Schichtstärke von 15,5 cm bis 23,5 cm auf und war hinsichtlich der Stärke sehr variabel, wie sich aus den Bohrkernentnahmeprotokollen der xxx ergeben (siehe Beilage ./ 1). Daher mussten beim Fräsen die Frästiefe immer wieder nachjustiert werden, um die Asphaltschichten möglichst komplett abzufräsen. Da Asphaltmischgut heiß (bei ca. 160 bis 180°C) eingebaut wird, findet beim Einbau eine Verklebung zwischen dem Asphaltmischgut und der darunterliegenden Schicht, im gegenständlichen Fall der Aluminiumfolie, statt. Eine solche Verklebung ist auch zum Zwecke der Haltbarkeit gewollt. Aufgrund dieser Verklebung wird die Aluminiumfolie beim Fräsen teilweise mit abgerissen, da sie eben direkt auf der Asphaltschicht klebt. Die darunterliegenden Schichten können nur bei schlecht eingestellter Frästiefe mit gefräst werden. Darauf, dass dies nicht passiert hat die beschwerdeführende Partei, ein erfahrenes Bauunternehmen mit einem erfahrenen Polier vor Ort, selbstverständlich geachtet. Dass die Abfräsung der Bitumenschicht nicht erfolgt ist, wird auch durch die Untersuchung des Parameters Rg+X und die Einhaltung des diesbezüglichen Grenzwerts für U-A Material bestätigt (Beilage ./ 2). Selbst wenn Bitumenbinde- oder Bitumengewebematten im Material vorhanden wären, hätte dies außerdem keine Auswirkungen auf die Qualitätsklasse, da auch Asphalt Bitumen enthält und beide Materialien der SN 54912 (Bitumen, Asphalt) zuzuordnen sind, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Recycling-Baustoff gemäß ihrer RBVO zulässig ist. 1.4. Verwendung einer Handschaufel zu Probennahme: Die Behörde führt aus, dass es „selbst ein Laie vermag“, eine repräsentative Probennahme von 4750 t vorplaniertem Material mit einer Handschaufel als „unmöglich anzusehen“ (bekämpfter Bescheid S. 9). Diese „Feststellung“ ist offensichtlich falsch, da in concreto die repräsentativen Proben durch die befugte Fachanstalt gemäß Anhang 3 Z 1 RBVO genau auf diese Weise gezogen wurden. Ob „ein Laie etwas als (un)möglich ansieht“, ist darüber hinaus kein im Verwaltungsverfahren vorgesehenes Beweismaß. Warum also die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf eine solche Aussage stützt, statt eine adäquate Beweiswürdigung vorzunehmen, bleibt im Verborgenen. Weshalb eine Probe wie gezogen wurde, kein Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde und ihres ASV ist, sondern allein Sache der befugten Fachanstalt, solange die Art der Probennahme – wie hier – zulässig war. Für alle näheren Ausführungen und eine Begründung dieser Vorgehensweise durch die befugte Fachanstalt sowie die Darlegung der Rechtskonformität der Vorgangsweise wird auf Beilage ./ 8, insbesondere S. 5 und S. 6 verwiesen. 1.5. Konformität der durchgeführten Qualitätssicherungen: Da die von der Behörde und ihrem ASV bezweifelte Rechtskonformität und Zulässigkeit der konkreten Qualitätssicherung durch die befugten Fachanstalten xxx und xxx im Wesentlichen Fragen der rechtlichen Beurteilung sind, werden diese weiter unten (siehe insbesondere Kapitel 4) dargestellt. Schon an dieser Stelle darf darüber hinaus auf die umfassende Stellungnahme der in xxx (Beilage ./ 8) verwiesen werden, die nachvollziehbar und technisch sowie rechtlich korrekt darlegt, dass die Vorgaben der RBVO und der einschlägigen technischen Normen eingehalten wurden sowie ein adäquates Qualitätssicherungssystem vorlag. Schon aus diesen Gründen ist der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig und daher zu beheben. 2. Unzulässige Sachverständigenfragen: Aufgabe der Behörde ist es, aufgrund der Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften das Beweisthema festzulegen, das Gegenstand des Sachverständigengutachtens sein soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 5). Die Behörde hat dem Sachverständigen konkrete Fragen bzw. Beweisthemen zu stellen und sich nicht auf die Wiedergabe der verba legalia zu beschränken. Der Sachverständige hat Tatsachen klarzustellen aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf keine Rechtsfragen lösen (stRspr, statt vieler vgl. VwGH 29.10.2015, 2012/07/0044). Beurteilt der Sachverständige Rechtsfragen, greift er in unzulässiger Weise in den Aufgabenbereich der hierzu berufenen Behörde ein. Nach der Rechtsprechung ist eine Lösung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen schlicht unbeachtlich (VwGH 29.9.2008, 2006/03/007). Die belangte Behörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts in derartigen Feststellungsverfahren die oberste abfallrechtliche Behörde in Österreich und führt dabei die Aufsicht über Bezirkshauptmannschaft und Landeshauptleute. Für die beschwerdeführende Partei ist es deshalb umso schwerer verständlich, warum die belangte Behörde nach unzähligen Judikaten, in denen der VwGH seit jeher beständig festhält, dass Sachverständige zur Beantwortung von Sachfragen, nicht aber zur Beantwortung von Rechtsfragen berufen sind, folgende Fragen an den Amtssachverständigen stellt (siehe bekämpfter Bescheid, S. 2): 1. Ob das gegenständliche Asphaltfräsgut gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG Abfall ist. 2. Ob dieses für die Lagerplatzanschüttung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliegt. Dass es sich dabei um genau jene Rechtsfragen des Feststellungsverfahrens handelt, die von der Behörde selbst zu beantworten sind, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen. Schon das Stellen dieser Fragen, die allenfalls Gegenstand einer rechtsgutachterlichen Arbeit sein könnten, ist unzulässig und belastet das Gutachten mit Rechtswidrigkeit, da es sich nicht um Beweis- und Sachthemen handelt. ASV können in derartigen Fällen beispielsweise zur Frage der bautechnischen oder chemischen Eignung eines Materials oder der Eignung eines konkreten Qualitätssicherungssicherungssystems befragt werden, nicht aber dazu, ob eine Sache Abfall ist und dem Altlastenbeitrag unterliegt. Alle „nicht-technischen“ Ausführungen und Schlussfolgerungen eines ASV sind jedenfalls unbeachtlich. 3. Fehlende Abfalleigenschaft bei Recycling-Baustoffen in U-A Qualität: 3.1. Vorliegen von U-A Qualität, korrekte Probenahme: Die Recyclingbaustoffverordnung (RBVO) regelt die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen. Sie ist in Bezug auf U-A Recyclingbaustoffe eine nationale Abfallendeverordnung iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002. Gemäß § 14 Abs. 1 RBVO wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Daher ist zu klären, ob es sich beim gegenständlichen Material um U-A Recyclingbaustoffe handelt, ob also die diesbezüglichen Anforderungen gemäß RBVO erfüllt werden. Von der belangten Behörde wird dabei, soweit ersichtlich, nur das durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren samt den entsprechenden Prüfungen in Zweifel gezogen. Gemäß den fachlich und rechtlich korrekt durchgeführten und im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegten Untersuchungen (Beilage ./1, ./2; siehe auch Beilage ./8) ist das Material allerdings jedenfalls der Qualitätsklasse U-A zuzuordnen, da alle diesbezüglichen Parameter und bautechnischen Anforderungen erfüllt werden. Zu den Qualitätssicherungssystemen des Anhangs 3 RBVO ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass mehrere Möglichkeiten zur Qualitätssicherung bestehen:
Das Standardverfahren zur Qualitätssicherung gemäß Z 1 („Kapitel 1“)
Die Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127 gemäß Z 2 („Kapitel 2“)
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen gemäß Z 3 („Kapitel 3“), wobei hier die Z 3.2 (Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten aus dem Rückbau oder der Sanierung von Verkehrsflächen) potentiell einschlägig ist.
Wie genau die Qualitätssicherung im Einzelfall erfolgen muss, ist nicht verpflichtend festgelegt. Die RBVO nennt in Anhang 3 mehrere adäquate, gleichwertige, wahlweise Alternativen, wobei die Varianten der Z 2 und der Z 3 zwar in bestimmten Fällen möglich, aber nicht verpflichtend durchzuführen sind, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut der jeweiligen Norm ergibt. Auch im konkreten Fall bestand daher eine Wahlfreiheit zwischen den drei Verfahrensarten. Zur Z 2 (Einzelchargen) gibt die Verordnung vor: „Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden.“ Da im konkreten Fall eine Probenahme bei laufender Produktion (= Sanierung) möglich war, konnte aber umso mehr auch gemäß den anderen Alternativen beprobt werden. Zu Z 3.2 (Rückbau/Sanierung Verkehrsflächen) bestimmt die Verordnung: „Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.“ Auch hier besteht keine Verpflichtung, sondern nur die Möglichkeit zu dieser Vorgehensweise. Demnach ist der Hersteller der Recycling-Baustoffe einerseits in der Wahl der Qualitätssicherung frei, und andererseits ist es ihm selbstverständlich auch unbenommen, die einzelnen Qualitätssicherungsverfahren zu kombinieren, solange am Ende die entsprechende Qualität – wie im vorliegenden Fall – gewährleistet ist. Die Erläuterungen zur RBVO vom 19.03.2018 bestätigen dies: „Das Kapitel 1 stellt das „Standardverfahren“ für regelmäßig produzierende, stationäre oder mobile Anlagen dar. Die Masse der beurteilten Charge kann gemessen (gewogen) oder berechnet (zB über die Produktionsstunden) werden. Im Kapitel 2 wird die Qualitätssicherung einzelner Chargen außerhalb des Standardverfahrens ermöglicht . In Kapitel 3 sind für bestimmte Abfallgruppen (zB Stahlwerksschlacken, Ausbauasphalt, bestimmte Gleisaushubmaterialien und technisches Schüttmaterial aus Straßen) spezielle Qualitätssicherungssysteme vorgesehen, die eine Qualitätssicherung noch vor der Herstellung des eigentlichen Recycling-Baustoffs ermöglichen. Für Ausbauasphalt, bestimmte Gleisaushubmaterialien und technisches Schüttmaterial aus Straßenstellen diese Systeme Alternativen zum Standardsystem gemäß Kapitel 1 oder der Haufenbeprobung gemäß Kapitel 2 dar. (…)“ Die konkrete Durchführung der Qualitätssicherung wurde bereits einleitend im Sachverhalt dargestellt, und wird an dieser Stelle nochmals wiederholt:
Zuerst wurde von der befugten Fachanstalt xxx eine In-Situ-Untersuchung gemäß Anh. 3 Z 3.2 durchgeführt und die U-A Qualität des Materials festgestellt, wobei aus technischen Gründen die Parameter Rg+X und FL (und die bautechnischen Parameter) nicht beurteilt wurden (dazu bereits oben)
Die nicht im Rahmen der In-Situ-Untersuchung beurteilten bautechnischen Parameter und die Parameter Rg+X und FL wurden deshalb durch das Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen gemäß Anhang 3 Z 1 RBVO von der befugten Fachanstalt xxx während der Zwischenlagerung (nach der Anlieferung am Grundstück der xxx) durchgeführt.
Die Voraussetzungen für die jeweiligen Untersuchungen lag vor (siehe auch Beilage ./8, S. 3). Die Anforderungen an die Probennahme nach dem Standardverfahren wurden sogar übererfüllt. Durch die durchgeführten Beprobungen und Analysen wurden alle Parameter, die für die Qualitätssicherung erforderlich sind, vor der Übergabe und vor dem Einbau (der endgültigen Verwertung) überprüft und das Material darauf basierend richtigerweise als U-A Recyclingbaustoff eingestuft. Da das In-Situ Verfahren der xxx an sich durch die belangte Behörde nicht bemängelt wurde, werden dazu an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen getätigt. Es wird lediglich festgehalten, dass die rechtlichen Anforderungen des Anh. 3 RBVO diesbezüglich eingehalten wurden, und die nicht beurteilten Parameter durch das anschließend durchgeführte Standardverfahren ergänzt wurden. Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden betragen. Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen. Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen. Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben - gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt - zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen. Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarationsprüfung untersucht werden. Hinsichtlich der Durchführung der Probennahme, der Mindestprobemenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probennahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997. Der Untersuchungsumfang ist in Ziffer 1.1.2. dargelegt, musste aber im vorliegenden Fall nur eingeschränkt durchgeführt werden, da die meisten Parameter bereits beurteilt waren. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilenden Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse - bei Einhaltung einer Grenzwerte - zuzuordnen. Dieses Verfahren wurde eingehalten. Eine wie vom Amtssachverständigen als erforderlich angesehene höhere Zahl an qualifizierten Stichproben durch die Untersuchung der xxx gemäß ÖNORM S 2127 war nicht erforderlich, diese hätte nur im Rahmen einer Qualitätssicherung nach Anhang 3 Z 2 erfolgen müssen. Da insgesamt deutlich weniger als 50 Produktionsstunden vorlagen, war konkret eine Deklarationsprüfung ausreichend, was auch mittels Produktionsaufzeichnungen nachgewiesen ist (siehe Beilage./8, S. 3 sowie Beilage ./ 7). Zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen der korrekten Durchführung des Aufbereitungsverfahrens wird auf Beilage ./ 8, insbesondere Seite 2 ff. verwiesen, in dem nachvollziehbar dargelegt wurde, warum das Verfahren so durchgeführt wurde und werden durfte. Aluminiumfolie hindert als Bestandteil eines Materials die Einstufung als U-A Recyclingbauprodukt nicht, weil in der RBVO kein Grenzwert für Aluminium vorgesehen ist, wie auch der Amtssachverständige selbst ausgeführt hat. Aluminiumfolie ist auch keine unzulässige Verunreinigung gemäß § 7 Abs. 1 RBVO. Auch ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 liegt nicht vor. Darüber hinaus wurde ohnehin das Material mitsamt der Folie beprobt (siehe Beilage 8, Seite 7). Dennoch wurden alle Grenzwerte für UA-Material gemäß RBVO eingehalten. Das gegenständliche Asphaltfräsgut war sowohl in bautechnischer Hinsicht (vergleiche insbesondere Beilage ./ 2 und ./8) als auch in chemischer Hinsicht (vergleiche insbesondere Beilage ./ 1) für die Herstellung eines Recycling-Baustoffes bzw. für die Verwendung als Recycling-Baustoff geeignet. 3.2. Zeitpunkt des Eintritts des Abfallendes von U-A Material: Gemäß § 14 Abs. 1 wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Spätestens mit der Übergabe an einen Dritten - hier den Grundstückseigentümer - ist das Abfallende eingetreten. Die Übergabe fand zu einem Zeitpunkt statt, als das Material noch nicht eingebaut wurde. Dies wurde auch entsprechend dokumentiert (siehe dazu oben die Sachverhaltsdarstellung). Die Übergabe erfolgte am 20.04.2018. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A mit Bezeichnung RA II 0/45, U – A durch die beschwerdeführende Partei an xxx übergeben, wobei die Übergabe konkret durch die Aushändigung entsprechender Dokumente und damit der Übergabe der faktischen und rechtlichen Verfügungsgewalt über das Material erfolgte. Konkret wurde die Übergabe mittels Materialübergabedokument gemäß WPK dokumentiert und gemeinsam mit der Leistungserklärung Nr. xxx vom 18.4.2018 sowie der Konformitätserklärung gemäß § 15 Absatz 1 RBV, Nr. xxx vom 18.4.2018, übergeben. Bei diesem Vorgang handelte es sich daher um die Übergabe eines U-A Recyclingbaustoffs an einen Dritten, die gemäß § 14 RBVO zum Abfallende des Materials führt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass im Rahmen des Einbaus der vorplanierten und zwischengelagerten U-A Recyclingbaustoffs, der am 03.05.2018 erfolgt ist, jedenfalls bereits „Nichtabfall“ vorlag und daher auch keine Altlastenbeitragspflicht bestehen kann. 4. Keine Abfalleigenschaft auch im Falle von Recyclingbaustoffen anderer Qualitätsklassen oder sonstiger Baustoffe: 4.1. Allgemeines: Alle Materialien, für die kein besonderer Abfallende-Zeitpunkt mittels Verordnung gesetzlich geregelt wird, unterliegen den allgemeinen Abfallendebestimmungen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002. Dies wird auch durch die Erläuterungen zur RBVO bestätigt, wobei diese den Stand 2018 haben und dort noch (nach der veralteten Judikatur des VwGH) fälschlich davon ausgegangen wird, dass ein Abfallende erst durch den Einsatz bzw. Einbau eintreten kann. „Recycling-Baustoffe der anderen Qualitätsklassen verlieren die Abfalleigenschaft entsprechend § 5 Abs. 1 AWG 2002 (vergleiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) mit dem zulässigen Einsatz bzw. Einbau“ (Erläuterungen zur RBVO vom 19.03.2018, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018). Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen also kein Recyclingbaustoff der Qualitätsklasse UA - vorgelegen haben sollte, sondern einer in geringerer Qualität oder eine gar nicht recyclierter Baurestmasse, so ist zu prüfen, ob das Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 eingetreten ist. Diese Prüfung wurde von der BMK unterlassen. In diesem Rahmen müssten für das Material auch keine besonderen Grenzwerte, sondern nur die allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden. 4.2. Vorzeitiges Abfallende durch Verwertungstätigkeiten: Diese vermeintliche „Erleichterung“ des Eintritts des Abfallendes bzw. Verlagerung auf diesen Zeitpunkt war Ausfluss der in Österreich lange bestehenden Rechtsansicht, dass das Abfallende für Materialien wie Bodenaushub und Recyclingbaustoffe erst mit der tatsächlichen Verwendung (Substitution von Rohstoffen) enden konnte. Für U-A Material wurde dieser Zeitpunkt deshalb (vermeintlich) nach vorne verlagert. Allerdings kann nach der vom EuGH (EuGH vom 14.10.2020, C-629/19 (Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG, Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“/Landeshauptmann von Steiermark) nunmehr klargestellten Rechtslage jedes Verwertungsverfahren auch vor der endgültigen Verwertung des Materials das Abfallende herbeiführen. Das Fräsgut wurde als Baurestmasse getrennt und zu dem Zweck der stofflichen Verwertung gesammelt, es sollte also einer zulässigen und sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Schon zuvor wurde es Verwertungsverfahren, nämlich Aufbereitungs- samt Prüfverfahren (Verwiegung, Sichtprüfung, Beurteilung im Sinne der RBVO) unterworfen. Es erfüllt daher - wenngleich dies unionsrechtlich gar nicht erforderlich ist - auch die Definition des Altstoffs im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 1 AWG 2002. Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, um sie einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Auch die in § 5 Abs. 2 AWG genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Abfallende-VO, die Indizien für den Eintritt des Abfallendes darstellen, liegen vor. Die Voraussetzungen sind,-dass die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,-dass für die Sache ein Markt besteht,-dass es Qualitätskriterien gibt, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen und -dass von diesen Materialien keine höheren Umweltrisiken ausgehen, als von vergleichbaren Primärrohstoffen. Diese Punkte entsprechen inhaltlich den Anforderungen des Art. 6 Absatz 1ARRL. Demnach sprechen folgende Tatbestände für den Eintritt des Abfallendes:-Der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden;-es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach-; der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und -die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen. Baurestmassen sind ein im Rahmen der Kreislaufwirtschaft wiederverwertbares Baumaterial. Für Recycling-Baustoffe liegen mit der RBVO konkrete Qualitätskriterien bzw. technische Anforderungen vor, denen das verfahrensgegenständlichen Material entspricht (siehe oben). Recyclingbaustoffe (und somit auch Asphaltfräsgut) werden regelmäßig ge- und verkauft und es existiert ein Markt und eine Nachfrage dafür. Von Fräsgut gehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Umweltgefährdungen aus, insbesondere dann nicht, wenn die RBVO eingehalten wird. Im konkreten Fall wurde das Material als Recycling-Baustoff in höchster Qualität gemäß den Anforderungen der RBVO verwendet. Auch die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere das AWG 2002 und die darauf basierenden Verordnungen) wurden eingehalten, womit die Verwertung zulässig ist. Eine Zuwiderhandlung gegen den BAWP 2017 besteht nicht. Schutzgutbeeinträchtigungen sind durch das gegenständliche Material auszuschließen. Vor dem Einbau wurde das Material Verwertungsschritten (konkret einer Aufbereitung samt Qualitätssicherung gemäß der RBVO) unterzogen. Spätestens mit dem Abschluss des Aufbereitungsverfahrens handelt es sich im Sinne der Entscheidung EuGH C- 629/19 beim verfahrensgegenständlichen Material daher um ein echtes Erzeugnis (vergleiche EuGH, C -629/19, Rz 50) und somit um Nichtabfall. Nach österreichischem Recht handelt es sich dabei zugleich um eine Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002. Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 ARRL, die jenen des § 5 Abs. 2 AWG 2002 entsprechen, liegen vor, insbesondere ist das Material für Umwelt und Gesundheit unbedenklich und schont im Rahmen der Kreislaufwirtschaft die Umwelt durch die Substitution von Primärrohstoffen. Zusammenfassend können nach der jüngsten Judikatur des EuGH alle Verwertungstätigkeiten zum Eintritt des Abfallendes führen. Das Abfallende ist spätestens durch die Aufbereitung samt Prüfung (Qualitätssicherung) des Materials gemäß der RBVO eingetreten. Selbst wenn das Material keine U-A Qualität aufwies oder kein Recycling Baustoff nach der RBVO gewesen sein sollte, wäre das Abfallende also eingetreten, und dies bereits vor dem Einbau, da das Material wie nachgewiesen, die Anforderungen an die Verwendung im Rahmen der Errichtung eines Lagerplatzes erfüllt hat. Insbesondere ist auf die bautechnische und chemische Eignung hinzuweisen. 4.3. Abfallende durch Substitution von Rohstoffen: Selbst wenn durch die genannten Verwertungsverfahren (Aufbereitung) nicht das Abfallende eingetreten sein sollte, so wäre dies schlussendlich mit der Substitution von anderen Rohstoffen der Fall gewesen. Bei dem einzusetzenden Fräsgutmaterial handelt es sich spätestens zum Zeitpunkt des Einsatzes (Vornahme der Geländeanpassung) um keinen Abfall mehr. Beim Material handelt es sich, wie bereits ausgeführt um einen Altstoff im Sinne des AWG 2002. Baurestmassen der nachgewiesenen Qualität sind für Geländeanpassungen unbedenklich einsetzbar, es handelt sich dabei auch um einen sinnvollen Zweck (Nutzbarmachung des Geländes). Schutzgutbeeinträchtigungen können schon durch Einhaltung der Anforderungen des BAWP 2017 hintangehalten werden, und Verstöße gegen des AWG 2002 sowie die darauf basierenden Verordnungen sind durch das geplante Projekt ebenfalls nicht erkennbar, weshalb gemäß § 15 Absatz 4a eine zulässige Verwertung vorliegt. Beim Einsatz für eine Geländekorrektur ersetzt das Fräsgut als Baustoff andere Rohstoffe, (zum Beispiel als Produkt zugekauftes Füllmaterial) und „substituiert“ diese daher. Weiters sind auch die Indizien des § 5 Abs. 2 AWG 2002 bzw. Art. 6 Absatz 1 ARRL, die für einen Eintritt des Abfallendes sprechen, erfüllt (siehe dazu oben). Sofern nicht bereits zuvor das Abfallende eingetreten ist, wird das Material spätestens mit dem Einbau die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 verlieren. Der Fräsgut wird als Altstoff einer stofflichen Verwertung zugeführt. 5. Keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit: In der maßgeblichen Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der altlastenbeitragsrechtlich zu beurteilenden Handlung (ALSAG i. d. F. BGBl I 58/2017) sind Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, altlastenbeitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 6 ALSAG). Die Recyclingbaustoffe wurden, wie oben bereits umfassend dargestellt, gemäß den Vorgaben des 3. Abschnitts der RBVO hergestellt und verwendet (verwertet), und zwar im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme (Lagerplatzerrichtung) im unbedingt erforderlichen Ausmaß, um einen adäquaten, geeigneten und festen Lagerplatz zu errichten. Die Baumaßnahme ist zugleich im Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG erfolgt (siehe dazu bereits die Ausführungen des Zollamts im verfahrenseinleitenden Antrag). Selbst wenn also das Abfallende nicht eingetreten wäre ein Abfallende würde die Beitragspflicht von vornherein ausschließen - wäre das Asphaltfräsgut als Recycling-Baustoff von der Altlastenbeitragspflicht befreit. E Beschwerdeantrag : Aufgrund der dargestellten Sach-und Rechtslage ist der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die beschwerdeführende Partei stellt daher nachstehende ANTRÄGE die belangte Behörde wolle diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorlegen. Das Verwaltungsgericht wolle im Falle der Vorlage gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben; in eventu in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, als festgestellt wird, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf Grst. Nr. xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 des AWG 2002 darstellt, somit nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt und folglich keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde. Beilagenverzeichnis:
Bericht für eine grundlegende Charakterisierung der Abfälle unter Zugrundelegung der Ergebnisse von chemischen Untersuchungen und einer Abfallbeschreibung, erstellt durch die xxx, datiert mit 10.04.2017 (Auftrag vom 29.11.2016), Gültigkeitsdauer des grundlegenden Beurteilungsnachweises: 10.04.2018, xxx; Beilage 1: Lageskizze, Beilage 2: Fotodukumentation und Entnahmestellen und Bohrkerne (1+54 Seiten), Beilage 3: Probenahmeplan, Entnahmeprotokoll und Abfallbeschreibung (1+10 Seiten), Beilage 4: Analysenmethoden, Bestimmungsgrenzen und Grenzwerte (1+2 Seiten), Beilage 5: Ergebnisse der chemischen Untersuchungen (1+12 Seiten), (Beilage ./1)
Prüfbericht xxx– Eignungsprüfung gemäß EN 13242, B 3132, B 3140; Prüfgut – rezykliertes gebrochenes Asphaltgranulat – Produktionsstätte / Bauvorhaben: xxx, erstellt durch die xxx, xxx, xxx, datiert mit 18.04.2018, xxx (Beilage ./2);
Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 , datiert mit 18.04.2018, xxx (Beilage ./3);
Konformitätserklärung gemäß § 15 Abs. 1 RBV, BGBl II Nr. xxx, Nr. xxx für das Produktionsjahr 18, datiert mit 18.04.2018 (Beilage ./4);
Materialübergabedokument der xxx an xxx, xxx, xxx, Gesamtmasse: geschätzt: 1750 to; ÖNORM EN 13242, Zertifikatsnummer: xxx, datiert mit 20.04.2018 (Beilage ./5);
Auszug aus dem Lieferschein xxx, datiert mit 09.04.2018 (Beilage ./6);
Produktionsplan für die in der WPK erfassten Gesteinskörnungen der xxx, xxx: 6.4.2018: 9 Produktionsstunden, Masse (t/m3): 1315,73 m3; 7.4.2018: 4 Produktionsstunden, Masse: 718,31 m3 und 9.4.2018, 1 Produktionsstunde, Masse: 16,47 m3) (Beilage ./7);
xxx, datiert mit 07.06.2021, Stellungnahme (Beilage (./8);
xxx, Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle vom 25.11.2016, Nr.: xxx, (Beilage ./9)
Kopie Einzahlungsbestätigung Beschwerdegebühr (Beilage ./10).“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.06.2021 wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei samt Beilagen (Beilage ./1 bis Beilage ./10) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.07.2021, Zahl: KLVwG-1232/2/2021, erfolgte vom Verwaltungsgericht an alle Verfahrensparteien die Übermittlung der eingebrachten Beschwerde mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Dazu erging vom Zollamt xxx, xxx eine Stellungnahme vom 16.07.2021, Zahl: xxx, aus welcher folgendes zu entnehmen ist:
„Die von der xxx im II. Quartal 2018 vorgenommene Lagerplatzanschüttung mit Asphaltfräsgut am oben genannten Grundstück ist nach Auffassung des Zollamtes Österreich als beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) zu werten. Gemäß den Bestimmungen des ALSAG in der zum Zeitpunkt der vorgenommenen Tätigkeit gültigen Fassung knüpft der Abfallbegriff des ALSAG (§ 2 Abs. 4 ALSAG) an den Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) an. Demnach wird eine bewegliche Sache dann zu Abfall, wenn sich der Besitzer dieser entledigen will oder entledigt hat oder die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Das von der xxx auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, eingebaute Asphaltfräsmaterial ist bei Sanierungsarbeiten der A xxx xxxautobahn, Abschnitt xxx, angefallen und von der Auftraggeberin (ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) dieser Fräsarbeiten der xxx in Entledigungsabsicht übergeben worden. Bei den übergebenen Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und ist das verfahrensrelevante Asphaltfräsgutmaterial grundsätzliche als Abfall zu qualifizieren. Nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nur eine zulässige Verwertung beendet die Abfalleigenschaft. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG oder anderen Normen zuwidergehandelt wird (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087). § 5 Abs. 2 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Mit der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Abfällen vorzeitig die Abfalleigenschaft endet. Gemäß § 14 Abs. 1 RBV wird das Ende der Abfalleigenschaft einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Nicht die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualität führt das Abfallende dieser Baurestmassen herbei, sondern erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065; VwGH 26.04.2013, 2012/07/0284). Mit der Konformitätserklärung vom 18.04.2018 bestätigt die xxx, als Herstellerin des Recycling-Baustoffs, die Durchführung einer Qualitätssicherung gemäß § 10 RBV und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A. Tatsächlich hat die xxx das im Zuge der Sanierungsarbeiten der A xxx xxxautobahn, Abschnitt xxx, angefallene Asphaltfräsmaterial bereits im Zeitraum 6. bis 7.04.2018 auf dem gegenständlichen Lagerplatz der xxx eingebaut, ohne dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwendung dieser Materialien eine gemäß § 10 RBV durchzuführende Qualitätssicherung, zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A, vollzogen wurde. Der Auftrag zur Bestimmung der bautechnischen Eigenschaften gemäß EN 13242 bzw. Ö-Norm B 3140 und die Probennahme durch die beauftragte Fachanstalt wurde laut Prüfbericht der xxx, xxx, erst am 9.04.2018 erteilt bzw. durchgeführt. Die Prüfungen der entnommenen Proben selbst wurden im Zeitraum 16. bis 18.04.2018 durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 1 RBV hat der Hersteller von Recycling-Baustoff die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 und die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik (Abs. 3 leg.cit .) einzuhalten. Zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 RBV). Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 RBV einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen (§ 9 Abs. 2 RBV). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, 2014/07/0031, zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG (alte Rechtslage) festgestellt, dass die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung an gewährleistet und bereits im Zeitpunkt des Einbaus das geforderte Qualitätssicherungssystem System gegeben sein muss. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zur Wertigkeit der Vornahme von nachträglichen Untersuchungen entschieden, indem er weiters festgestellt hat, dass derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein einen Nachweis eines damals bestand habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen. Da das gegenständliche Asphaltfräsgut Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG sowie § 2 Abs. 4 ALSAG darstellt, ist dieses - im Falle einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG - grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Die gegenständliche Anschüttung des Lagerplatzes der xxx in der KG xxx stellt unzweifelhaft eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG dar. Von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind Recycling-Baustoffe ausgenommen, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit c leg cit verwendet werden. In diesem Zusammenhang wird auf das oben näher erläuterte Erkenntnis des VwGH hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems verwiesen (VwGH 23.10.2014, 2014/07/0031). Analog dieser Rechtsprechung bedeutet dies nichts Anderes, als dass die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG (neu) im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind, da ganz offensichtlich im maßgeblichen Zeitpunkt Recycling-Baustoffe ohne entsprechender Qualitätssicherung gemäß § 10 RBV hergestellt und zur Lagerplatzanschüttung verwendet wurden. Eine formelle Übergabe der Recycling-Baustoffe hat jedenfalls erst nach der vorgenommenen Lagerplatzanschüttung, mit der Materialübergabedokumentation vom 20.04.2018, stattgefunden. Zusammenfassend handelt es sich daher nach Ansicht des Zollamtes xxx bei der Lagerplatzanschüttung mit Asphaltfräsgut auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, durch die xxx im II. Quartal 2018 um eine beitragspflichtige Tätigkeit nach dem Altlastensanierungsgesetz, die dem Altlastenbeitrag unterliegt. Das bisherige Vorbringen des Zollamtes xxx (nunmehr Zollamt xxx) wird vollinhaltlich aufrechterhalten. Abschließend wird weiters mitgeteilt, dass sich das Zollamt xxx der im Bescheid des BMK vom 24. Mai 2021, xxx, dargebrachten Rechtsmeinung vollinhaltlich anschließt.“
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.07.2021, Zahl: KLVwG-1232/4/2021, wurde an die Verfahrensparteien die o.a. Stellungnahme vom 16.07.2021 mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Dazu langte eine Replik des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei vom 27.07.2021 ein, in welcher ausgeführt wird, dass das Zollamt xxx selbst keine Beteiligtenstellung habe, sondern allenfalls der Bund (vertreten durch das Zollamt). Da das Zollamt jedoch im eigenen Namen auftrete, sei der Schriftsatz schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Das Vorbringen des Zollamts werde außerdem bestritten. Die Stellungnahme wiederhole lediglich jene (falschen) Annahmen und Beurteilungen, die auch dem bekämpften Bescheid zugrundeliegen und die bereits in der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde umfassend widerlegt worden seien. Auch das beständige Wiederholen falscher Tatsachen und unrichtiger rechtlicher Beurteilungen mache diese nicht richtig. Auf das Beschwerdevorbringen gehe das Zollamt dagegen gar nicht ein. Es werde die Replik somit auf das eigene bisherige Vorbringen, insbesondere in der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde, verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.08.2021, Zahl: KLVwG-1232/6/2021, wurde an die Verfahrensparteien die o.a. Replik des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei vom 27.07.2021 mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt.
Mit gerichtlicher Ladung vom 18.09.2021, Zahl: KLVwG-1232/7/2021 wurde für Montag, den 25.10.2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Am 25.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit allen Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Verlauf der Amtssachverständigen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgab, die mit allen anwesenden Verfahrensparteien erörtert und diskutiert wurde. Auch wurde dazu von der Richterin festgestellt, dass es bei Beendigung der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der vorliegenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen von keiner Partei noch Fragen gab.
II. Feststellungen:
Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist die Anschüttung eines Lagerplatzes mit Asphaltfräsgut im 2. Quartal 2018, konkret im Zeitraum 6. bis 7.April 2018. Gemäß den Bestimmungen des ALSAG in der zum Zeitpunkt der vorgenommenen Tätigkeit gültigen Fassung, knüpft der Abfallbegriff des ALSAG – § 2 Abs. 4 ALSAG – an den Abfallbegriff des AWG 2002 an. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. dazu VwGH vom 27.11.2012, 2009/10/0088). Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft genügt es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH vom 28.04.2005, 2003/07/0017).
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das anfallende Material behindert zu werden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffen von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (siehe dazu VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182).
Das von der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx xxxbrücke, eingebaute Asphaltfräsmaterial ist bei Sanierungsarbeiten der A xxx xxxautobahn, Abschnitt xxx, angefallen, und von der Auftraggeberin (ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) dieser Fräsarbeiten der xxx in Entledigungsabsicht übergeben worden, weshalb bei den übergebenen Materialien der subjektive Abfallbegriff erfüllt und das verfahrensrelevante Asphaltfräsgutmaterial als Abfall anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten, soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmen, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Die Abfalleigenschaft beendet nur eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG oder anderen Normen zuwidergehandelt wird (siehe VwGH vom 25.04.2013, 2012/10/0087). Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoff-verordnung – RBV), wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Abfällen vorzeitig die Abfalleigenschaft endet.
Demnach wird gemäß § 14 Abs. 1 RBV das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
Mit der Konformitätserklärung vom 18.04.2018 bestätigt die xxx, als Herstellerin des Recycling-Baustoffs die Durchführung einer Qualitätssicherung gemäß § 10 RBV und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A.
Dem Prüfbericht der xxx, xxx, xxx ist zu entnehmen, dass der Auftrag zur Bestimmung der bautechnischen Eigenschaften gemäß EN 13242 bzw. ÖNORM B 3140 und die Probenahme durch die beauftragte Fachanstalt am 09.04.2018 erteilt bzw. durchgeführt wurde. Die Prüfungen der entnommenen Proben wurden im Zeitraum 16. bis 18.04.2018 durchgeführt. Die Probenahmen aus der bereits vorgenommenen Anschüttung wurden vom Probenehmer der befugten Fachanstalt im Probenahmeprotokoll vom 09.04.2018 entsprechend dokumentiert.
Gemäß § 9 Abs. 1 RBV hat der Hersteller von Recycling-Baustoff die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 und die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik (Abs. 3) einzuhalten. Zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen des § 9 durch ein Untersuchungssytem gemäß Anhang 3 nachzuweisen (siehe § 10 Abs. 1 RBV). Gemäß § 9 Abs. 2 RBV ist ein Recycling-Baustoff aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
Im gegenständlichen Fall stellt das verfahrensgegenständliche Asphaltfräsgut Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sowie § 2 Abs. 4 ALSAG dar, weshalb dieses – im Falle einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG – grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sind Recycling-Baustoffe ausgenommen, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoff-verordnung, BGBl II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet wurden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit c verwendet werden.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, 2014/07/00 31, zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Absatz 1a Z 6 ALSAG (alte Rechtslage), festgestellt, dass die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen von Anfang der Verwendung an gewährleistet und bereits im Zeitpunkt des Einbaus das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch zur Wertigkeit der Vornahme von nachträglichen Untersuchungen entschieden, indem er weiters festgestellt hat, dass derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein den Nachweis für ein damals Bestand habendes Qualitätssicherungssystem nicht ersetzen.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der, auch nachträglich zu erbringende, Nachweis der Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems per se noch nicht der Nachweis dafür, dass das Asphaltfräsgutmaterial zum Zeitpunkt seines Einbaus auch die Qualitätsanforderungen in bautechnischer und umweltchemischer Hinsicht erfüllt hat, wenn keine diesbezüglichen Dokumentationen über Untersuchungsergebnisse und Prüfzeugnisse vorgelegt werden können, die diese Anforderungen vor dem oder zumindest in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Einbau belegen, oder zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür vorgelegt wurden, dass die für die beabsichtigte Verwendung des Asphaltfräsmaterials erforderlichen Qualitätsanforderungen durch eine entsprechende Auszeichnung des Materials gegeben sind, etwa in Form eines Zertifikats der externen Prüfstelle, welche die Prüfung des nach den Vorgaben des Qualitätssicherungssystems durchgeführten Aufbereitungsprozesses vorgenommen hat.
Eine formelle Übergabe der Recycling-Baustoffe hat mit der Materialübergabedokumentation vom 20.04.2018 stattgefunden. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie der Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Hr. xxx) führten in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 25.10.2021 aus, dass der Einbau des Materials dann stattgefunden habe, nachdem die Beprobung durchgeführt wurde (03.05.20218). Herr xxx führte dazu ergänzend aus, dass am 06. bzw. 07.04.2018 das Material auf die Lagerfläche gebracht worden sei, um dieses dort zwischenzulagern, weil aufgrund des Fräsvorganges ersichtlich gewesen sei, dass sehr wohl Aluminiumfolie mitgefräst worden sei und das Ausmaß der vorliegenden Verunreinigung erst durch Probenahme und Beurteilung einer Fachanstalt festgelegt habe werden müssen. Mit Übermittlung der Prüfberichte der Fa. xxx vom 18.04.2018 sei festgestellt gewesen, dass das Material den Grenzwerten für Verunreinigungen gemäß der RBV entspreche. Der Einbau sei am 03.05.2018 erfolgt und sei das Material sodann verdichtet und in seinen verbleibenden Zustand verbracht worden. Der Lagerplatz sei bis zum Einbau des Materials am 03.05.2018 vom Grundstückseigentümer nicht als Lagerplatz genutzt worden, da die xxx diesen besagten Platz für die Baustelle benutzt habe.
Vom Vertreter der mitbeteiligten Partei (Zollamt) wurde dazu angegeben, dass das Material zwischen 06.04. und 07.04. an den Grundstückseigentümer übergeben worden sei und sei der Einbau des Materials zwischen 06.04. und 07.04.2018 ebenfalls erfolgt.
III. Beweiswürdigung:
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zudem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (siehe dazu VwGH vom 25.10.2017, Ra 2015/07/0063). Dies gilt ebenso für die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002).
Am 25.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, die Vertreterin der belangten Behörde, der Amtssachverständige des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Vertreter der mitbeteiligten Partei (Zollamt xxx) gehört wurden.
In der am 25.10.2021 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung gab der Amtssachverständige auf die Frage der Richterin, zu welchem Zeitpunkt der Einbau des Fräs-Materials stattgefunden habe, an, dass am 06. bzw. 07. April mit dem Einbau des Fräs-Materials begonnen worden sei. Auf die Frage, ob Teile der Bitumengewebematten im abgefrästen Material vorgelegen seien und ob die Bitumengewebematten mitgefräst bzw. abgefräst worden seien, gab er an, dass dies der Fall gewesen sei. Diesbezüglich verwies er auf die bereits erfolgten Stellungnahmen. Auf die Frage, welche Auswirkungen die Anwesenheit von Bitumenbinde- oder Bitumengewebematten in bituminösem Fräsgut grundsätzlich mit sich bringen würden und in welcher Weise sich dies auf die Qualitätsklasse auswirken würde, führte er aus, dass es sich dabei um einen Störstoff handle und würde sich dies auf die Störstoffparameter auswirken. Es sei weiters nicht auszuschließen, dass auch weitere Parameter davon betroffen seien, z.B. PAK. Auf die ergänzende Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Fall eine solche Beeinflussung der Qualitätsklasse vorgelegen sei, gab er an, dass, da das gegenständliche Material nie auf die möglich beeinflussten Parameter untersucht worden sei, eine Beeinflussung der Qualitätsklasse nicht ausgeschlossen werden könne. Auf die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Material um einen U-A Recyclingbaustoff handle und bejahendenfalls ob die diesbezüglichen Anforderungen des Anhanges 2 der RBV erfüllt seien, gab er zu Protokoll, dass die Anforderungen nach der RBV insofern nicht erfüllt seien, als die erste Untersuchung (Fa. xxx) bedingt durch die Verunreinigung durch das unsachgemäße Abfräsen nicht mehr gültig oder gewesen sei und keine weitere Qualitätssicherung am fertigen Produkt gemäß RBV erfolgt sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Hersteller der Recycling-Baustoffe einerseits in der Wahl der Qualitätssicherung frei sei und andererseits es ihm unbenommen sei, die einzelnen Qualitätssicherungsverfahren zu kombinieren, gab er an, dass grundsätzlich das Qualitätssicherungsverfahren – sofern dies die RBV zulasse – grundsätzlich frei wählbar sei, jedoch könnten die daraus gewonnenen Ergebnisse nicht frei kombiniert werden. In der RBV sei klar festgelegt, dass bei einem Qualitätssicherungssystem immer alle Parameter zu untersuchen seien. Auf die Frage, wie im gegenständlichen Fall konkret die Durchführung der Qualitätssicherung erfolgt sei, führte er aus, dass das erste Gutachten durch die Verunreinigung nicht mehr gültig sei, sodass eine Qualitätssicherung am fertigen Produkt erfolgen hätte müssen. Das Einzelchargensicherungssystem ÖNORM S 2127 und alle dort zu untersuchenden Proben wären auf alle begrenzenden Parameter der Qualitätsklasse U-A zu untersuchen gewesen. Auf die Frage, ob die im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführte Beprobung des Straßenbelags nach Art und Umfang der Beprobung eine für die Beurteilung der letztlich abgefrästen bituminösen Schicht ausreichende Aussage über die Qualität als Recycling-Baustoff generell ermöglichen würde bzw. tatsächlich ermöglicht habe, führte er aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da sich die Beprobung auf einen fiktiven Abfall bezogen habe, der im Endeffekt nicht vorgelegen sei. Die darin untersuchte Asphaltschicht sei abgefräst worden, allerdings mit der nicht berücksichtigten darunterliegenden Aluminium/Bitumenmattenschicht, welche mitabgefräst worden sei. Daraus habe sich ein Gemisch aus der zuvor untersuchten bituminösen Schicht und einer Verunreinigung ergeben, die im ersten Gutachten nicht berücksichtigt worden seien bzw. nicht berücksichtigt habe werden können und daher sei das Untersuchungsergebnis nicht zulässig für den im Endeffekt vorliegenden Abfall.
Auf die weitere Frage, ob das gegenständliche Asphaltfräsgut sowohl in bautechnischer Sicht als auch in chemischer Hinsicht jedenfalls für die Herstellung eines Recycling-Baustoffes und darüber hinaus für die tatsächlich vorgenommene Verwendung als Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A geeignet gewesen sei, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil diese Art von Störstoffen in einem Bauprodukt bzw. Baustoff nicht vorkommen sollten. Ob die dafür vorgesehen Grenzwerte tatsächlich eingehalten worden seien, könne aufgrund der mangelnden vorgenommenen Untersuchungen bzw. Beprobungen nicht beantwortet werden. Auf die Frage, ob die Übergabe an den Grundstückseigentümer zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das Material noch nicht eingebaut gewesen sei, führte er aus, dass der Beginn einer Verwertungsmaßnahme eine Übergabe davor bedinge. Dies wäre dann am 7. April zu jenem Zeitpunkt, zu welchen man mit der Vorplanierung begonnen habe, erfolgt.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der Amtssachverständige jemals das Material gesehen bzw. in der Hand gehabt habe, führt der Amtssachverständige aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei durch den ASV keine Prüfung des gegenständlichen Material vorgenommen worden. Auf die Frage, woher er wisse, dass gegenständliches Material verunreinigt gewesen sei, gab er an, dass dies im Bescheid der BH xxx vom 23.03.2021 enthalten gewesen sei.
Vom Vertreter der mitbeteiligten Partei (Zollamt) wurde auf die Seite 3 des Bescheides der BH xxx vom 23.03.2021 verwiesen. Auf dieser Seite werde auf ein E-Mail der Abteilung xxx vom 23.11.2018 Bezug genommen, mit welchem dem Zollamt der Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen des xxx vom 19.10.2018 vorgelegt worden sei. Auf die weitere Frage, ob in einem Material Störstoffe beinhaltet sein können, weil es sonst keine qualitätsgesicherten aufbereiteten Baurestmassen geben würde, weil jedes qualitätsgesicherte Baurestmassenmaterial Störstoffe beinhalten würde, gab der Amtssachverständige an, dass in einem Material Störstoffe sehr wohl sein könnten. Diesbezüglich verwies der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei auf § 7 RBV.
Auf die Frage des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei an den Vertreter des Zollamtes, worauf sich die Aussage stütze, dass der Einbau des Materials zwischen 6. und 7. April stattgefunden habe, führte der Vertreter des Zollamtes aus, dass auf die Stellungnahme des Zollamtes vom 16.07.2021, Seite 3, 2. Absatz Bezug genommen werde. Laut Herrn xxx von der xxx seien die Anlieferung und der Einbau zwischen 6. und 7. April 2018 erfolgt. Dazu verwies er auf eine E-Mail vom 23.07.2018 und stellte fest, dass dies daher definitiv vor der Probenahme durch die Fa. xxx gewesen sei. Die Probenahme habe am 09.04.2018 stattgefunden. Auf die weitere Frage, ob er wisse, ob Herr xxx als Holzhändler darüber Bescheid wisse, wann ein Material als eingebaut anzusehen sei bzw. gelte, führte er aus, dass er Herrn xxx nicht kenne und diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob er wisse, was der Unterschied zwischen einer Vorplanierung und einem Einbau sei, gab er an, dass es sich dabei um dasselbe handle. Mit der Vorplanierung würde eine Einebnung erfolgen und somit sei dies der Einbau.
Vom Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass laut Judikatur des VwGH nicht einmal eine Vorlastschüttung konkret im Autobahnbau als Ablagerung gelte, sondern lediglich als Zwischenlagerung und eine solche Vorlastschüttung sogar keine tatsächliche Bautätigkeit darstelle.
Auf die Frage des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Herr xxx), wann konkret der Einbau des Materials stattgefunden habe, führte er aus, dass der Einbau am 03.05.2018 erfolgt sei. Am 06. bzw. 07.04.2018 sei das Material auf die Lagerfläche gebracht worden, um dieses dort zwischenzulagern, weil aufgrund des Fräsvorganges ersichtlich gewesen sei, dass sehr wohl Aluminiumfolie mitgefräst worden sei und das Ausmaß der vorliegenden Verunreinigung erst durch Probenahme und Beurteilung einer Fachanstalt festgelegt werden habe müssen. Hätte das Material nicht den Anforderungen der RBV entsprochen, wäre dieses verunreinigte Material wieder aufgeladen und abtransportiert worden. Mit Übermittlung der Prüfberichte der Fa. xxx vom 18.04.2018 sei festgestellt gewesen, dass das Material den Grenzwerten für Verunreinigungen gemäß der RBV entspreche. Der Einbau sei am 03.05.2018 erfolgt und sei das Material sodann verdichtet und in seinen verbleibenden Zustand verbracht worden. Der Lagerplatz sei bis zum Einbau des Materials am 03.05.2018 vom Grundstückseigentümer nicht als Lagerplatz genutzt worden, da die xxx diesen besagten Platz für die Baustelle benutzt habe.
Unter Vorplanierung verstehe der Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Herr xxx) Folgendes:
Aus ökologischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen werde Fräsgut, bei dem es schon eine Voruntersuchung gebe, direkt zu bereits vorgesehenen Verwertungsstellen verbracht und für den Einbau vorbereitet. Durch dieses Vorgehen würden Transporte eingespart und das An- und Abtransportieren von Baumaschinen eingespart werden. Im gegenständlichen Fall, wenn Verunreinigungen am Material vorliegen und der Einbau dieses Materials noch ungewiss aber absehbar sei, werde das Material nicht als Haufen sondern werde das Material vorplaniert, damit so wenig wie möglich Baumaschinen für den tatsächlichen Einbau herbeigeführt werden müssten.
Über Befragen durch die Richterin an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Herr xxx) betreffend den Zeitpunkt der Übergabe an den Grundstückseigentümer gibt dieser an, dass die Übergabe des Materials an den Grundstückseigentümer am 20.04.2018 erfolgt sei, also auf Grundlage des xxx-Gutachtens vom 18.04.2018 sowie des Gutachtens der Fa. xxx.
Auf die weitere Frage, ob das, was die Fa. xxx im Vorfeld durchgeführt habe, ausreichend gewesen sei, um das Fräsgut bzw. Fräsmaterial der Qualitätsklasse U-A zuzuordnen, sodass die nachfolgende Beprobung nach dem Einbau quasi nur als eine Bestätigung aufzufassen sei bzw. mit welcher Intensität und in welchem Umfang die Vorerkundung im Vergleich zur nachfolgenden Untersuchung durchgeführt worden sei, gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei an, dass die Vorerkundung durch die Fa. xxx ausreichend wäre: Da jedoch beim Abfräsen die Verunreinigungen bemerkt worden seien, wäre zur Absicherung noch die Überprüfung der Fremdanteile beauftragt worden. Die Vorerkundung sei im Sinne der RBV erfolgt.
Vom Amtssachverständigen wurde dazu festgehalten, dass die Intensität für die beprobte Masse an bituminöser Tragschicht ausreichend gewesen sei, jedoch die dann mit abgefräste Schicht Aluminium/Bindematte nicht berücksichtigt worden sei. Damit sei das Gutachten der Fa. xxx für die abgefräste Masse nicht zutreffend. Ergänzend führte er zu Anhang 3.2.2 RBV wie folgt aus: „Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten sind, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen.“ Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall sei die Abtragung der bituminösen Tragschicht mit der Aluminium/Bindemattentragschicht erfolgt. Daraufhin stellte der Rechtsvertreter an den Amtssachverständigen die Frage, woher er dies wisse, worauf der Amtssachverständige auf die Aussage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei (xxx) verwies.
Auf die Frage des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei an den Vertreter der Firma xxx (Herr xxx), wie im konkreten die Beprobung bzw. Untersuchung stattgefunden habe, gab er folgendes an: Am 09.04.2018 sei ein Mitarbeiter der Fa. xxx zum Lagerplatz vor Ort gefahren und habe dort Probenahmen entsprechend dem Standardverfahren der Anlage 3 RBV vorgenommen. Es gebe eine nachvollziehbare Produktion zu dieser Fräsgutcharge mit einer genauen Produktionsstundenanzahl und Gesamtmengenangabe. Das Standardverfahren schreibe vor, dass max. 50 Produktionsstunden mit einer qualifizierten Stichprobe abgedeckt werden dürften. Diese qualifizierte Stichprobe bestehe aus 10 Stichproben, die mit ihrer Masse die Mindestanforderungen der ÖNORM EN9321-1 weit übersteigen würden. Konkret sei in der europäischen Norm eine Formel für die Mindestmenge der qualifizierten Stichprobe, die ca. 65 kg ausweisen würde, vorgesehen. Vom Probenehmer seien 10 Stichproben zu 11 kg entnommen worden, was eine Gesamtmasse von 110 kg ergebe. Die Probenahme sei jedenfalls repräsentativ, auch ohne einen beanstandeten Bagger, möglich gewesen. Die EN 9321 schließe auch eine Entnahme mittels einer Handschaufel nicht aus. Das Asphaltfräsgut aus einem Baulos, wie im gegenständlichen Fall vorliegend, sei mitunter eines der homogensten Materialien die bei derartigen Untersuchungen vorliegen können. Auf die Frage, ob das vorgenommenen Probenahmeverfahren legitim sei, gab er an, dass dies der Fall sei. Sowohl der Anhang 3 der RBV lasse dieses Untersuchungsverfahren zu und auch die dem Zertifikat zugrundeliegende Norm 13242 verlange für die Qualitätssicherung eine Entnahme von Proben nach der EN 9321-1. Die erfolgten kombinierten Verfahren durch die Fa. xxx als auch durch die Fa. xxx seien zulässig und somit auch in Ordnung und seien auch von der Zertifizierungsstelle (xxx) im Rahmen der jährlichen Überwachung als in Ordnung befunden worden. In der Praxis sei dies immer der Regelfall und werde auch so durchgeführt.
Auf die Frage des Amtssachverständigen an den Vertreter der Firma xxx (Herr xxx), warum das xxx Gutachten vom 18.04.2018 als Ergänzung angesehen werde, zumal im Gutachten dokumentiert worden sei, dass das Ziel dieses Gutachtens eben nicht die Zuordnung der Qualitätsklasse U-A sei, sondern nur die Bestimmung der bautechnischen Eigenschaften, führte er aus, dass es nicht das Ziel gewesen sei, jene Parameter zu wiederholen, die bereits von der Fa. xxx geprüft worden seien, da diese eine vollständige Qualitätssicherung nach Kapitel 3.2 der RBV durchgeführt habe. Dem Stand der Technik entsprechend seien die Störstoff-Parameter Gegenstand einer bautechnischen Eignungsprüfung, weshalb im Probeentnahmeplan auch nur der zweite Punkt als Untersuchungsziel angegeben worden sei. Die Gegenüberstellung der Grenzwerte habe insofern stattgefunden, als dass der Auftrag der xxx auch die Erstellung der Leistungserklärung beinhalte, in welcher auf Seite 2 der Leistungserklärung unter den freiwilligen Angaben gemäß ÖNORM B 3132 die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt habe werden können.
Auf die Frage des Vertreters der Firma xxx (Herr xxx) an den Amtssachverständigen, warum eine Probenahme mittels Handschaufel nicht repräsentativ sein soll, gab der Amtssachverständige an, dass bei einem Material, das bereits einplaniert sei, die Schütthöhe nicht mehr eruierbar sei. Auf die Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei (xxx) an den Amtssachverständigen, was er unter Vorplanierung verstehe, gab er an, dass ihm dieses Vokabel bisher unbekannt gewesen sei, da er nur planieren kenne und das sei im Endeffekt das Planieren.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass zum damaligen Zeitpunkt die beschwerdeführende Partei im Besitz eines Zertifikats (0988-CPR-1081) für die mobile Aufbereitung in Verantwortung des Produzenten war. Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem hat auch das Fräsen als Aufbereitungsschritt inbegriffen. Die Vorgehensweise der Qualitätssicherung nach einem Fräsvorgang wurde laut Aussage des Hr. xxx (xxx) von der Zertifizierungsstelle (xxx) bei ihren jährlichen Überwachungen kontrolliert und als normgerecht befunden. Im gegenständlichen Fall wurde für die Qualitätssicherung des Asphaltfräsguts das Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen und nicht die Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127 (Anhang 3 RBV) angewandt. Dieses Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge von 50 Produktionsstunden betragen. Der Vertreter der Firma xxx führte in der Verhandlung aus, dass aus der zu beurteilenden Charge zumindest 10 Stichproben zu ziehen sind. Im gegenständlichen Fall wurden 4.750 t mit einer qualifizierten Stichprobe beurteilt, die mit 110 kg größer war, als erforderlich. Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobemenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 01.01.1997. Laut vorliegenden Unterlagen gibt es für den Fräsvorgang Produktionsaufzeichnungen (Beilage Produktionsplan), die die Produktionsstunden (14) und die Produktionsmenge (2.050,51 m3 fest) dokumentieren.
Weiters liegt im gegenständlichen Fall eine Qualitätssicherung der Umweltverträglichkeit der xxx gemäß Kapitel 3.2 Anhang 3 RBV vor. Die Parameter FL und RG+X sind sowohl für die Zuordnung zu einer Qualitätsklasse gemäß RBV als auch für die Zuordnung zu einer Güteklasse (bautechnische Eignung) nach ÖNORM B 3140 maßgebend. Die Beurteilung und Zuordnung zur umwelttechnischen Qualitätsklasse erfolgte durch die Ausstellung der Leistungserklärung, auf welcher die bautechnischen Eigenschaften (Güteklasse) deklariert sind.
Das verfahrensgegenständliche Asphaltfräsgut wurde am Holzlagerplatz der Holz xxx im Zuge der Anlieferung flächig geschüttet. Der Anlieferungszeitraum war zwischen 06.04.2018 und 07.04.2018. Laut vorliegenden Unterlagen hat es diesbezüglich auf telefonische Anfrage des Zollamtes im Jahr 2018 bei der xxx die Auskunft vom Probenehmer gegeben, dass eine repräsentative Probenahme aufgrund der lockeren Lagerdichte uneingeschränkt (auch mittels Handschaufel) möglich war (Probenahmedatum 09.04.2018). Anhand der vorliegenden Fotodokumentation, die dem Bericht der xxx beiliegend ist, war die Metallfolie im beprobten Asphaltfräsgut vorhanden und somit Teil der Untersuchung der xxx.
Im gegenständlichen Fall war vom Gericht die Frage zu klären, ob das, was von Seiten der beschwerdeführenden Partei im Vorfeld des Einbaues vorgenommen wurde, ausreichend war, um das Asphaltfräsgut der Qualitätsklasse U-A zuzuordnen, sodass die nachfolgende Beprobung nach dem Einbau lediglich als eine „Bestätigung“ aufzufassen ist. Im Rahmen der am 25.10.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung wurden die Verfahrensparteien zur Intensität und zum Umfang der Vorerkundigungen im Vergleich zur nachfolgenden Untersuchung mehrfach befragt.
Aus der im Verlauf der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 25.10.2021 erfolgten Befragung ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die beschwerdeführende Partei als auftraggebendes Unternehmen für die Untersuchung des Fräsgutes zur Feststellung, inwieweit dieses den Qualitätsanforderungen der bezughabenden Festlegungen des Anhanges 2 der RBV entspreche, nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen, die Auftragnehmerin xxx hierüber in Kenntnis zu setzen, dass bei der Abfräsung von bituminösen Schichten auf Brücken nicht auszuschließen ist, dass darunter aufgebrachte Bindefolien und -matten mit gefräst werden und dies daher bei der Beprobung zu berücksichtigen wäre. Der Rechtfertigung, dass dies auf Grund der Eigendarstellung in der Beschwerdevorlage, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um „ein erfahrenes Bauunternehmen mit einem erfahrenen Polier vor Ort“, wie ausgeführt, „nicht passiert“, ist entgegenzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei, Hrn. xxx, angegeben wurde, dass im Zuge des Fräsvorganges sehr wohl das Miterfassen von Aluminiumfolie bemerkt worden war, da es sich als schwierig erwies die Frästiefe auf Grund der unterschiedlichen Schichtdicken exakt einzustellen. Auch in der Beschwerdevorlage S. 14 wird eine stark variierende Schichtstärke von 15,5 cm bis 23,5 cm angegeben, die sich aus den Bohrprotokollen der Fa. xxx abzeichnete und daher umso mehr Anlass dazu gegeben hätte, die Möglichkeit der Miterfassung von unter der zu entfernenden Bitumenschicht eingebauten Folien und Bindematten beim Abfräsen in den Untersuchungsauftrag an die Fa. xxx einzubeziehen. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darauf hingewiesen, dass die chemischen Parameter beim Miterfassen derartiger Bestandteile durchaus beeinflusst werden könnten, etwa im Gehalt an PAK.
Selbst unter der Gegebenheit, dass dies von der beschwerdeführenden Partei im Vertrauen auf die exakte Einstellung und Justierung der Fräseinrichtung für nicht erforderlich angesehen wurde, steht für das erkennende Gericht fest, dass spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung der Miterfassung von Folienbestandteilen bei der Durchführung der Fräsarbeiten eine derartige neuerliche Überprüfung des für die Verwendung als Recycling-Material zum Einbau auf dem bezeichneten Grundstück vorgesehenen Fräsgutes vorzunehmen gewesen wäre, um den Nachweis der weiterhin gegebenen Erfüllung der Qualitätsparameter entsprechend den Vorgaben des Anhanges 2 zur RBV für Material der Qualität U-A zu erbringen. Diesbezüglich ist es für das Verwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass die durch die Fa. xxx vorgenommene Prüfung des Materials auf Grund der Anwesenheit der Folienbestandteile als Störstoff im Fräsgut von der beschwerdeführenden Partei lediglich in Bezug auf die bautechnischen Eignungsparameter in Auftrag gegeben wurde.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
„Feststellungsbescheid:
Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
(…).“
Gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG ist der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 AVG, kann ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG von der BMK innerhalb von 6 Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, „wenn
1. der den Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“
Gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag
„1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d. h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch …
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (unter anderem das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (unter anderem die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.“
Von der Beitragspflicht gemäß § 3 Absatz 1a Z 6 ALSAG sind Recycling-Baustoffe ausgenommen, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffordnung, BGBl II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. c ALSAG verwendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 wird eine bewegliche Sache dann zu Abfall, wenn sich der Besitzer dieser entledigen will oder entledigt hat oder die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten so soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nur eine zulässige Verwendung beendet die Abfalleigenschaft. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder andere Normen zuwidergehandelt wird (VwGH vom 25.4.2013, 2012/10/0087).
Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Mit der Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau-oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau-oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung-RBV) wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Abfällen vorzeitig die Abfalleigenschaft endet.
Gemäß § 14 Abs. 1 RBV wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei, dies bewirkt vielmehr erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff (VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0065; VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0086; VwGH vom 26.04.2013, 2012/07/0284).
Gemäß § 9 Abs. 1 RBV hat der Hersteller von Recycling-Baustoff die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 und die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik (Abs. 3) einzuhalten. Zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 RBV). Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen (§ 9 Abs. 2 RBV).
V. Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund eines anonymen Schreibens an das Zollamt xxx, mit welchem eine Lagerplatzanschüttung mit Asphaltfräsgut auf Grst. Nr. xxx, KG xxx angezeigt wurde, stellte der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx mit Eingabe vom 05.04.2019 den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge gemäß § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des ALSAG mittels Bescheid feststellen, ob das gegenständliche Asphaltfräsgut Abfall darstellt(e), ob – gegebenenfalls – dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterlag, ob die vorgeschriebene Lagerplatzanschüttung mit Asphaltfräsgut eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx wurde über den Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx gemäß § 21 Altlastensanierungsgesetz festgestellt, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf Grst. Nr.: xxx, KG xxx verwendete Asphaltfräsgut keinen Abfall iSd § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 darstellt, somit dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und durch Nichtvorliegen der Abfalleigenschaft folglich keine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, xxxx wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das für die Lagerplatzanschüttung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx) verwendete Asphaltfräsgut einen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1-3 des AWG 2002 darstellt, somit dem Altlastenbeitrag unterliegt und durch vorliegende Abfalleigenschaft folglich eine beitragspflichtige Tätigkeit verwirklicht wurde.
Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, GZ: xxx, erhob die beschwerdeführende Partei die xxx, vertreten durch xxx fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Am 25.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, die Vertreterin der belangten Behörde, der Amtssachverständige des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Vertreter der mitbeteiligten Partei (Zollamt) gehört wurden.
Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.
Im gegenständlichen Fall war vom Gericht die Frage zu klären, ob das, was von Seiten der beschwerdeführenden Partei im Vorfeld des Einbaues des verfahrensgegenständlichen Asphaltfräsgutmaterials vorgenommen wurde, ausreichend war, um das Asphaltfräsgut der Qualitätsklasse U-A zuzuordnen, sodass die nachfolgende Beprobung nach dem Einbau lediglich als eine „Bestätigung“ aufzufassen ist. Im Rahmen der am 25.10.2021 erfolgten Beschwerdeverhandlung wurden die Verfahrensparteien zur Intensität und zum Umfang der Vorerkundigungen im Vergleich zur nachfolgenden Untersuchung mehrfach befragt.
Aus der im Verlauf der öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 25.10.2021 erfolgten Befragung ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die beschwerdeführende Partei als auftraggebendes Unternehmen für die Untersuchung des Fräsgutes zur Feststellung, inwieweit dieses den Qualitätsanforderungen der bezughabenden Festlegungen des Anhanges 2 der RBV entspreche, nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen, die Auftragnehmerin xxx hierüber in Kenntnis zu setzen, dass bei der Abfräsung von bituminösen Schichten auf Brücken nicht auszuschließen ist, dass darunter aufgebrachte Bindefolien und -matten mit gefräst werden und dies daher bei der Beprobung zu berücksichtigen wäre. Der Rechtfertigung, dass dies auf Grund der Eigendarstellung in der Beschwerdevorlage, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um „ein erfahrenes Bauunternehmen mit einem erfahrenen Polier vor Ort“, wie ausgeführt, „nicht passiert“, ist entgegenzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei, Hrn. xxx, angegeben wurde, dass im Zuge des Fräsvorganges sehr wohl das Miterfassen von Aluminiumfolie bemerkt worden war, da es sich als schwierig erwies die Frästiefe auf Grund der unterschiedlichen Schichtdicken exakt einzustellen. Auch in der Beschwerdevorlage S. 14 wird eine stark variierende Schichtstärke von 15,5 cm bis 23,5 cm angegeben, die sich aus den Bohrprotokollen der Fa. xxx abzeichnete und daher umso mehr Anlass dazu gegeben hätte, die Möglichkeit der Miterfassung von unter der zu entfernenden Bitumenschicht eingebauten Folien und Bindematten beim Abfräsen in den Untersuchungsauftrag an die Fa. xxx einzubeziehen. Diesbezüglich hat der Amtssachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darauf hingewiesen, dass die chemischen Parameter beim Miterfassen derartiger Bestandteile durchaus beeinflusst werden könnten, etwa im Gehalt an PAK.
Selbst unter der Gegebenheit, dass dies von der beschwerdeführenden Partei im Vertrauen auf die exakte Einstellung und Justierung der Fräseinrichtung für nicht erforderlich angesehen wurde, steht für das erkennende Gericht fest, dass spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung der Miterfassung von Folienbestandteilen bei der Durchführung der Fräsarbeiten eine derartige neuerliche Überprüfung des für die Verwendung als Recycling-Material zum Einbau auf dem bezeichneten Grundstück vorgesehenen Fräsgutes vorzunehmen gewesen wäre, um den Nachweis der weiterhin gegebenen Erfüllung der Qualitätsparameter entsprechend den Vorgaben des Anhanges 2 zur RBV für Material der Qualität U-A zu erbringen. Diesbezüglich ist es für das Verwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass die durch die Fa. xxx vorgenommene Prüfung des Materials auf Grund der Anwesenheit der Folienbestandteile als Störstoff im Fräsgut von der beschwerdeführenden Partei lediglich in Bezug auf die bautechnischen Eignungsparameter in Auftrag gegeben wurde.
Was den strittigen Zeitpunkt des tatsächlichen Einbaus des Materials betrifft, welcher Frage aus den Feststellungen bezüglich der Qualitätssicherung des Fräsgutes nicht mehr näher zu treten war, kann sich das Gericht der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht anschließen, dass die Verbringung des Materials an die für den Einbau vorgesehene Örtlichkeit unter gleichzeitiger Vornahme einer flächigen Ausbreitung des Materials in Form eines Vorplanums keine Baumaßnahme darstellen soll sondern einer Zwischenlagerung entspräche. Da auch die diesbezüglich als „Beweis“ angeführte Judikatur des VwGH nicht näher bezeichnet wurde sondern lediglich der Vergleich zur Maßnahme der Vorschüttung eines Vorplanums beim Bau von Autobahnen hergestellt wurde, kann das Gericht keinen dem allgemeinen Verständnis entsprechenden Konnex finden, dass die mit dem Einsatz von Baumaschinen zur Herstellung eines Planums im unverdichteten Zustand verbundene Tätigkeit nicht als Baumaßnahme zu qualifizieren sei. Vielmehr würde sich in umgekehrter Betrachtung die Frage stellen, ob die Errichtung des Vorplanums einer Autobahn dieser Ansicht entsprechend gleichfalls als Zwischenlagerung zu bezeichnen wäre. Im übrigen ist der Argumentation, die flächige Ausbreitung des Materials sei aus ökonomischen Gründen mit Bedachtnahme auf einen möglichst sparsamen Einsatz von Baumaschinen erfolgt, insofern nur bedingt gefolgt werden, als die Entfernung des Materials im Falle des Nichterfüllens der Qualitätsanforderungen zweifellos einigermaßen schwieriger zu bewerkstelligen wäre, als wenn das Material – wie dies dem durchschnittlichen Verständnis zum Begriff „Lagerung“ oder „Zwischenlagerung“ entsprechen würde – vorerst in Haufenform am Einbauort abgelagert worden wäre.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage, insbesondere der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2021, ist festzustellen, dass der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 24.05.2021, GZ: xxx, zu Recht erlassen wurde und ist somit der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt der Erfolg zu versagen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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