VwGH 2009/10/0088

VwGH2009/10/008827.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H G in W, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Jänner 2009, Zl. LF1-FO-119/031-2007, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §16 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §16 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, "die auf dem Grundstück Nr. 96/3, KG V. … gelagerten Abfälle, den Müll und das Gerümpel (wie u.a. Holzpaletten, gelochte Eisenwinkel, Sessel, Schubkarren, Kübel, Gießkanne, ein Drahtkorb, Eisengriller, eine prov. WC-Anlage, einen Holztisch samt Bänken und Kunststoffplanen) bis längstens 31. Juli 2009 vollständig zu entfernen".

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, aus dem im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen Gutachten vom 10. April 2008 gehe hervor, dass die gegenständliche, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, Grundfläche mit forstlichen Gehölzen der Baumarten Esche, Fichte, Bergahorn, Erle, Birke, Hainbuche und Salweide bestockt sei, einen Überschirmungsgrad von 1,0 aufweise und das Gesamtausmaß (unter Berücksichtigung auch der Grundparzelle Nr. 90/3) der bestockten Grundfläche 0,5 ha, bei einer durchschnittlichen Breite von 20 m, betrage. Die Situation "vor Ort" habe sich seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0049, nicht geändert. Bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück handle es sich daher um Wald im Sinn des Forstgesetzes.

Auf diesem Waldgrundstück befänden sich folgende Gegenstände:

ca. 20 Holzpaletten; rund 20 Winkeleisen; drei Sessel, ein Schubkarren, ein weißer Plastikkübel mit Deckel, eine Plastikgießkanne, ein weißer Drahtkorb mit mehreren Metalldosen, ein Plastikblumentopf, Sandspielzeug für Kinder und eine grüne Gießkanne; ein Holztisch mit Bänken; eine provisorische WC-Anlage; Griller; eine Plastikplane; ein Zaun entlang des Bachs; 106 Autoreifen.

Diese Gegenstände seien offenkundig wertlos sowie überwiegend funktionsunfähig; der Beschwerdeführer habe diese Gegenstände auf das erwähnte Grundstück verbracht und überlasse sie ohne Nutzung dem Verfall.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die genannten Gegenstände seien sowohl subjektiv als auch objektiv als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu werten, weil sich der Beschwerdeführer ihrer entledigt habe bzw. weil die genannten Gegenstände die grundlegenden Funktionen (Nutzen, Schutz, Wohlfahrt und Erholung) des Waldes beeinträchtigten.

Die Ablagerungen stellten daher eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 Abs. 2 lit d Forstgesetz dar.

Auf die Eigentümereigenschaft an den abgelagerten Gegenständen stelle das Gesetz nicht ab. Der Beschwerdeführer habe seine Eigentümereigenschaft lediglich hinsichtlich des Drahtkorbes bestritten, was als Schutzbehauptung erscheine. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, insbesondere jener vom 8. Oktober 2007, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer das Gros der Gegenstände auf das gegenständliche Grundstück verbracht habe. Er habe die Ablagerung im Sinn des § 16 Abs. 4 ForstG vorgenommen, weshalb ihm die Entfernung aufzutragen gewesen sei.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück ebenfalls abgestellten Wohnwagens und der dort gelagerten 106 Autoreifen liege res iudicata vor, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entfernung des Wohnwagens und der Autoreifen bestätigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, idF BGBl. I Nr. 59/2002 (ForstG) lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. …

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

…"

§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 43/2007 (AWG), lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

…"

Im Anhang 1 des AWG ("Gruppen von Abfällen") sind unter der Gruppe Q14 "Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)" angeführt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe eine Waldverwüstung verursacht, weil er Abfall im Wald abgelagert habe. Deshalb sei ihm die Entfernung des Abfalls aus dem Wald gemäß § 16 Abs. 4 iVm § 172 Abs. 6 ForstG aufzutragen.

Die Beschwerde bringt dagegen im Wesentlichen vor:

a) Das gegenständliche Grundstück Nr. 96/3 KG V. sei nicht als Wald zu qualifizieren, weil der seit jeher durch diese Parzelle verlaufende Weg ständig benützt werde, weshalb eine Entziehung des Bodens aus der Waldkultur vorliege.

b) Die belangte Behörde habe die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ablagerung vorgenommen habe, unzureichend begründet.

Die auf diesem Grundstück befindlichen Gegenstände erfüllten jedenfalls nicht den objektiven Abfallbegriff, da deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen zu wahren.

Auch der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es auf die Eigentümereigenschaft nicht ankomme, sei unrichtig. Selbst dann, wenn man den Beschwerdeführer als Besitzer der genannten Gegenstände ansehe oder ihm die Eigentümereigenschaft unterstellte, habe dieser sich der genannten Sachen nicht entledigt oder habe sich ihrer nicht entledigen wollen. Aufgrund der Art der Gegenstände sei ersichtlich, dass diese schon per se im Freien Verwendung fänden und liege daher die Ansicht nahe, dass diese Gegenstände tatsächlich auf der Liegenschaft, von wem auch immer, verwendet worden seien.

c) Die belangte Behörde habe es unterlassen, die zu entfernenden Gegenstände genau zu bezeichnen; nicht einmal die in Klammer angeführte Aufzählung der Gegenstände sei abschließend, sodass der angefochtene Bescheid dem Bestimmtheitsgebot widerspreche.

d) Im Übrigen sei die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gesetzte Frist viel zu kurz, zumal in den Wintermonaten eine Verbringung von Gegenständen nicht möglich sei.

e) Der angefochtene Bescheid sei mit Verfahrensmängeln behaftet, weil zahlreichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Abhaltung eines Ortsaugenscheins, Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung von medizinischen Gutachten) nicht entsprochen worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Befundaufnahme durch den forsttechnischen Sachverständigen nicht beigezogen worden; die dem Beschwerdeführer eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit könne die Beteiligung an einer Befundaufnahme nicht ersetzen.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

Zu a): Die belangte Behörde hat die Waldeigenschaft auf Grundlage der schlüssigen Ausführungen im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 10. April 2008, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, festgestellt. Im Übrigen sei hinsichtlich der Waldeigenschaft des gegenständlichen Grundstückes auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, sowie vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0049 (auch zur Frage des darauf verlaufenden Weges) verwiesen.

Zu b): Für die Definition des Begriffes "Abfall" im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG 1975 ist auf § 2 Abs. 1 des AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2004/10/0215).

Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen sowohl des objektiven als auch des subjektiven Abfallbegriffs ausgegangen.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs (unter Hinweis auf die mangelnde Entledigungsabsicht) bestreitet, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, mwN). Als Entlediger ist derjenige anzusehen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache inne hat. Der Begriff des Entledigers bezieht sich nicht auf denjenigen, der (zeitlich gesehen) letzter Eigentümer einer Sache ist, sondern auf sämtliche aktuellen wie historischen Besitzer (vgl. List/Schmelz, AWG 20023 (2009) S. 36).

Die belangte Behörde hat - auf Grundlage des erwähnten forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens - festgestellt, dass die in Rede stehenden Gegenstände (vgl. unten Pkt. c) offenkundig wertlos sowie überwiegend funktionsunfähig seien. Dem ist die Beschwerde nicht mit hinreichend konkreten Behauptungen entgegen getreten; insbesondere legt die Beschwerde eine (noch bestehende) Nutzungsmöglichkeit bzw. eine konkrete Verwendung der betreffenden Gegenstände nicht dar. Davon ausgehend - sowie in Anbetracht des durch zahlreiche Fotos im angefochtenen Bescheid bzw. im Akt dokumentierten äußeren Erscheinungsbildes der genannten Gegenstände - hat die belangte Behörde die Entledigungsabsicht in nicht zu beanstandender Weise als einzig naheliegend angenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0164).

Seine Besitzereigenschaft hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret bestritten.

Demnach kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten, wenn sie im Beschwerdefall von der subjektiven Abfalleigenschaft ausgegangen ist. Dahingestellt bleiben kann daher, ob auch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.

Nach Lage des Falles ist auch nicht zweifelhaft bzw. wird von der Beschwerde explizit eingeräumt, dass gegenständlich ein "Ablagern" (im Sinn von etwas Langfristigem; vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, mwN) im Sinne des § 16 Abs. 1 lit d und Abs. 4 ForstG vorliegt.

Auf die Eigentümereigenschaft der abgelagerten Gegenstände kommt es - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 ForstG nicht an. Entscheidend nach dieser Bestimmung ist vielmehr, welche Person den Abfall abgelagert hat oder hiefür verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde jedoch lediglich (wenngleich unsubstanziiert) seine Eigentümereigenschaft in Abrede gestellt. Der Annahme der belangten Behörde, dass er selbst die Ablagerung vorgenommen habe bzw. zumindest hiefür verantwortlich sei, ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren (Stellungnahmen vom 8. Oktober 2007 und vom 16. Mai 2008; Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) noch in der Beschwerde konkret entgegen getreten; in der Beschwerde findet sich dazu vielmehr der - die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer die Ablagerungen vorgenommen habe, implizit bestätigende - Hinweis, dass "die Gegenstände keinesfalls mit der Absicht auf die Liegenschaft gebracht wurden um sich dieser dort zu entledigen". Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ablagerung des Abfalls vorgenommen habe, begegnet insofern keinen Bedenken.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde den gegenständlichen Entfernungsauftrag daher zu Recht dem Beschwerdeführer erteilt.

Zu c): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Bestimmtheitserfordernisse an einen forstpolizeilichen Auftrag nicht überspannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2010/10/0207, mwN). Ein Bescheid ist dann gemäß § 59 Abs. 1 AVG hinreichend bestimmt, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahme auftreten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2007/10/0185, mwN).

Die zu entfernenden Gegenstände sind zunächst im Klammerausdruck des Spruchs des angefochtenen Bescheides im Einzelnen aufgezählt. Durch die beispielhafte ("wie u.a.") Aufzählung ist - in Anbetracht der oberwähnten Bescheidbegründung -

nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weiters klargestellt, dass sich der Entfernungsauftrag auch auf die sonstigen im Bescheid genannten beweglichen Sachen (Plastikblumentopf, Sandspielzeug für Kinder) bezieht.

Bei dem in der Bescheidbegründung ebenso erwähnten "Zaun entlang des Bachs" handelt es sich hingegen - nach den Ausführungen des erwähnten forstfachlichen Sachverständigengutachtens - um Teile einer "Einfriedung" und sohin um eine unbewegliche Sache, die dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG nicht unterfällt. Bei gesetzeskonformer Interpretation des angefochtenen Bescheides ist dieser Zaun daher vom spruchgemäßen Entfernungsauftrag nicht umfasst.

Weiters sind die - seit Jahren auf dem in Rede stehenden Grundstück abgelagerten - 106 Autoreifen und der Wohnwagen nach den eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Hinweis auf "res iudicata") vom gegenständlichen Entfernungsauftrag nicht betroffen; diesbezüglich hat die belangte Behörde klarstellend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Entsorgung bzw. Entfernung bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. November 1994 aufgetragen bzw. die dagegen erhobene Beschwerde insoweit mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996 abgewiesen wurde.

Zu d): Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Jänner 2009 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass in den Wintermonaten eine Verbringung der in Rede stehenden Gegenstände nicht möglich sei, wird eine unangemessene Kürze der eingeräumten (ca. sechsmonatigen) Frist schon deshalb nicht aufgezeigt, weil selbst unter Berücksichtigung von zwei Wintermonaten (Februar, März 2009) nicht erkennbar ist, inwiefern die verbleibende Fristdauer von ca. vier Monaten zur Erfüllung des gegenständlichen Entfernungsauftrags nicht ausreichen sollte.

Zu e): Die behaupteten Verfahrensfehler führen die Beschwerde schon mangels Relevanzdarlegung nicht zum Erfolg. Die in der Beschwerde besonders hervorgehobene nicht erfolgte Beiziehung des Beschwerdeführers zu dem vom forstfachlichen Sachverständigen (am 21. Juni 2007 und 25. Juli 2007) vorgenommenen Ortsaugenschein begründet aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auch im gegenständlichen Fall keinen relevanten Verfahrensmangel.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. November 2012

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