LVwG Burgenland E 168/16/2026.002/006

LVwG BurgenlandE 168/16/2026.002/00619.3.2026

NAG §19 Abs1
NAG §41a Abs6
NAG §45
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.168.16.2026.002.006

 

 

 

Zahl: E 168/16/2026.002/006 Eisenstadt, am 19.03.2026

 

 

 

 

 

Schriftliche Ausfertigung des am 19.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF vertreten durch RA, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom 13.01.2026, Zl. ***, betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass das Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist.

 

II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages vom 13.10.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG richtet.

III. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer vom 19.03.2026 bis zum 18.03.2027 erteilt.

IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

A. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger, verfügte ab dem 20.12.2000 über eine „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer.

 

Für den Beschwerdeführer scheint eine Meldung im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister für folgende Zeiten auf: 19.11.1993 bis 13.03.2015, 17.04.2018 bis 21.03.2019 sowie von 22.04.2024 bis zum jetzigen Zeitpunkt.

 

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer selbständig tätig. Über Deutschkenntnisse verfügt der Beschwerdeführer in einem geringen Ausmaß.

 

Am 13.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, nachdem ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden war, dass eine Feststellung über das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass das Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene, Beschwerde.

 

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von 1.217,96 Euro, wobei sich diese aus dem Pensionsanspruch von 391,56 Euro sowie der Ausgleichszulage von 826,50 Euro zusammensetzt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Tumorerkrankung, welche derzeit im Krankenhaus *** sowie im AKH Wien behandelt wird. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Ägypten. In Österreich hat der Beschwerdeführer ein großes soziales Netzwerk, also Freunde und Bekannte, mit denen er sich regelmäßig trifft.

 

 

 

 

 

B. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung sowie dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten. Die Meldungen des Beschwerdeführers ließen sich einem Auszug aus dem ZMR entnehmen. Die festgestellte Erkrankung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem onkologischen Bericht des Krankenhauses *** vom März 2026. Die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers waren zudem glaubhaft und schlüssig. Für den Beleg des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension diente der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige vom 10.09.2024. Den Anspruch auf eine Unterkunft belegte der Beschwerdeführer mit der Vorlage einer Wohnrechtsvereinbarung, welcher sich entnehmen lässt, dass diese nicht jederzeit widerrufen werden kann.

 

Die Feststellung zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in den (angeführten Zeiten) in den Jahren 2015 bis 2018 sowie 2019 bis 2024 stützt sich auf die fehlende Meldung im Bundesgebiet zu diesen Zeiten, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/10/0004). Der Beschwerdeführer konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nachweisen, zumal er keinerlei Nachweise vorlegen konnte. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht vorlegen, wobei es nicht glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer diesen einfach nicht finde und auch nicht wisse, ob er ihn entsorgt habe. Für das Verwaltungsgericht bestand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Reisepass nicht vorlegen wolle, weil sich diesem die Auslandsaufenthalte entnehmen lassen könnten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach die Möglichkeit geboten, jegliche Nachweise, Rechnungen oder Ähnliches vorzulegen. Auch sagte der Beschwerdeführer, seine Familie in Ägypten nur für einige Monate jeweils besucht zu haben. Es war keineswegs schlüssig, dass ein Freund in Ägypten ihm diese Tickets kaufe, er aber keine Kontaktdaten von diesem Freund habe. Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers fernab der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Reisepass als wichtiges Dokument aufbewahrt werde sowie irgendwelche Nachweise für etwaige Besorgungen oder zumindest Flugtickets oder Rechnungen für diese vorhanden wären. Daher war der Aufenthalt jedenfalls nicht nachgewiesen.

 

 

 

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen gründen auf dem persönlich verschafften Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher eine Kommunikation auf Deutsch schwer möglich war sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

 

 

C. Rechtliche Beurteilung

1. Normative Grundlagen

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2025, lautet auszugsweise:

 

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]

(5) […] In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

 

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[…]

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

[…]

 

Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41a. […]

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

[…]“

 

 

2. Zum Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts

Der Beschwerdeführer war seit 20.12.2000 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung, welche vor Erlassung des NAG 2005 erteilt wurde, galt gemäß § 81 Abs. 29 NAG iVm § 11 Abs. 1 und 3 Z 1 NAG-DV als „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Dieses Daueraufenthaltsrecht wurde sodann im angefochtenen Bescheid gemäß § 20 Abs. 4 NAG für erloschen erklärt.

 

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 4 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Diese Rechtswirkung tritt ex lege ein. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 11.5.2020, Ra 2020/22/0062, Rn. 10; siehe auch VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0101). Ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs. 4 NAG 2005 vermag den Eintritt der dort genannten Rechtsfolgen nicht zu hindern (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0267).

 

Gemäß § 2 Abs. 7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung (siehe im Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 NAG VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20). Derartige kurzfristige Auslandsaufenthalte lagen hier nicht vor, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft war.

 

Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt gemäß § 20 Abs. 4 letzter Satz dem Fremden. Es obliegt sohin ihm, untermauert durch entsprechende Nachweise sowie Belege, seinen Aufenthalt nicht bloß glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Einen solchen Nachweis konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbringen. Das Verwaltungsgericht gelangt – wie die belangte Behörde zuvor – zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer über die festgestellten Zeiträume nicht in Österreich aufgehalten hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer seine Abwesenheit der Aufenthaltsbehörde nicht vorab mitgeteilt; es lag auch keine Fallkonstellation vor, in der von diesem Erfordernis abgesehen werden konnte (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 16.3.2023, Ra 2022/22/0144, mwN).

 

Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschränkung des § 20 Abs. 4 NAG wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (insbesondere ihres Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2) eingeführt (vgl. die Erläuterungen in RV 952 BlgNR 22. GP  129). Die Richtlinie 2003/109/EG verfolgt das Ziel der Integration von Drittstaatsangehörigen, die langfristig in den Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. etwa die Erwägungsgründe 4, 6 und 12 der Richtlinie). Dementsprechend sieht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie  2003/109/EG vor, dass die (nach einem fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt erworbene) Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten verloren geht, wenn sich der Drittstaatsangehörige während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat (wobei Art. 9 Abs. 2 leg. cit. den Mitgliedstaaten erlaubt, Ausnahmen vorzusehen). Eine derart lange Abwesenheit unterbricht somit die (in Erwägungsgrund 6 für die Erlangung der bevorzugten Rechtsstellung als maßgeblich erachtete) „Verwurzelung“ des Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat. Eine damit vergleichbare Regelung findet sich in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie  2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Danach führt eine zwei aufeinander folgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zum Verlust des (nach fünf Jahren erworbenen) Rechts auf Daueraufenthalt. Der EuGH hat dazu festgehalten, diese Regelung sei dadurch gerechtfertigt, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert sei (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, Rn. 19 bis 21, mit Verweis auf EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09, Rn. 55; 21.7.2011, Dias, C-325/09, Rn. 59).

 

Ausgehend davon, dass auch auf unionsrechtlicher Ebene an eine längere Abwesenheit die Folge des Entzugs einer besonders begünstigten Rechtsstellung geknüpft und somit die abträgliche Wirkung einer derartigen Unterbrechung des Aufenthaltes für die Integration anerkannt wird, bestanden für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass mit einer Regelung wie der in § 20 Abs. 4 NAG vorgesehenen (wonach ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ in der Regel im Fall einer länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit vom EWR-Gebiet erlischt) das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie  2003/109/EG ) im NAG vorgesehene vereinfachte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. erneut VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, Rn. 22 und 23).

 

 

 

Gemäß § 41a Abs. 6 NAG ist nämlich einem Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG verfügt hat, im Fall des Erlöschens dieses Titels (etwa) gemäß § 20 Abs. 4 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt (wovon vorliegend nach dem unstrittigen Sachverhalt auszugehen ist), wobei ein solcher Titel den Drittstaatsangehörigen nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern ihm auch ermöglicht, nach einer Niederlassung während einer verkürzten Frist von 30 Monaten (vgl. § 45 Abs. 9 NAG) neuerlich einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu erlangen (vgl. VwGH 11.11.2024, Ra 2021/17/0112, Pkt. 11.2. der Entscheidungsgründe, mit Verweis auf VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015, Rn. 23 und 24).

 

 

3. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Unter einem hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen. Da der Beschwerdeführer sich – wie festgestellt – über längere Zeiträume nicht in Österreich aufgehalten hat, war er nicht für einen fünf Jahre andauernden Zeitraum im Bundesgebiet niedergelassen. Daher wurde dieser Antrag zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen.

 

 

4. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Beschwerdegegenstand ist zwar die Prüfung über die Feststellung gemäß § 20 Abs. 4 NAG sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG. Die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur prüfen kann, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 6 NAG zu erteilen ist, sondern dies vielmehr zu prüfen hat, auch wenn dies im behördlichen Verfahren noch nicht Gegenstand war.

 

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 6 NAG sind zusätzlich (nach Z 1 der leg. cit.) die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erforderlich.

 

 

 

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Einkünfte im Sinne von § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Da die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals zu prüfen sind, handelt es sich um ein Erstantragsverfahren. Hierfür sieht § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG für Erstantragsverfahren vor, dass die Einkünfte, die durch eine Ausgleichszulage erreicht werden, für die Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wurden, unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. dazu, dass dieser Satz eine Reaktion darauf sei, dass die Ausgleichszulage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Sozialleistung darstelle, jedoch im Erstantragsverfahren unberücksichtigt zu bleiben habe VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002, Rn. 25; siehe auch VwGH 20.8.2013, 2012/22/0027; siehe zur Rechtsprechung, dass die Ausgleichszulage keine Sozialhilfeleistung darstelle allgemein VwGH 22.9.2009, 2008/22/0659).

 

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß §11 Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2019/22/0118, Pkt. 5.2. der Entscheidungsgründe).

 

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2022/22/0029, Rn. 10, mwN).

 

An dieser Stelle sei angemerkt, dass bei einem über zehne Jahre (durchgehend) andauernden Aufenthalt im Regelfall von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib auszugehen sei und dies nur dann relativiert werde, wenn der Fremde die Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren, zu Fallkonstellationen unrechtmäßigen Aufenthaltes ergangen ist und dementsprechend hier nicht heranzuziehen ist (vgl. VwGH 19.3.2025, Ra 2022/17/0063, Rn. 19, mwN).

 

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann insbesondere auch eine Behandlung aufgrund einer Erkrankung berücksichtigt werden, zumal eine solche das Interesse des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet verstärkt (vgl. idS VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083, mwN). Der Beschwerdeführer leidet an einer Tumorerkrankung, welche therapeutisch voraussichtlich für die nähere Zukunft zu behandeln ist.

 

Gegenläufige Interessen stellen einerseits das geringe Ausmaß an Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dar. Andererseits befindet sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Ägypten. Insgesamt ergibt eine Abwägung der Interessen ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, dies insbesondere im Lichte dessen, dass er sich über lange Zeiträume in Österreich aufgehalten hat, einer Beschäftigung nachging sowie sich ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet aufgebaut hat.

 

Zur Dauer des erteilten Aufenthaltstitels ist auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 NAG zu verweisen. Demnach sind befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, war der Aufenthaltstitel nicht für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.

 

 

5. Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellten sich hier die Frage, ob das Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 4 NAG für erloschen zu erklären bzw. bei Bejahung dieser Frage, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 6 NAG zu erteilen war. Die einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu wurde in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG durchgeführten Interessenabwägung handelt es sich zudem um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wohnt dieser Interessenabwägung sohin nicht inne (vgl. VwGH 19.9.2022, Ra 2019/22/0118, Pkt. 6.2. der Entscheidungsgründe).

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Burgenland

Mag. A s s a d i

Richter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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