VwGH Ra 2022/22/0029

VwGHRa 2022/22/00295.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der M K, vertreten durch die MMag. Dr. Kazim Yilmaz Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juli 2021, VGW‑151/085/1245/2021‑37, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220029.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer 1993 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 10. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aufgrund unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Dem Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vom 24. September 2020 könne ‑ so die belangte Behörde in der Begründung ‑ nicht stattgegeben werden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass im Spruch eine näher dargestellte Wortfolge betreffend die potentielle finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sowie unter den Rechtsgrundlagen § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG hinzugefügt wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz ‑ folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin sei im Jahr 2011 nach Österreich gekommen und habe von 16. Dezember 2011 bis zuletzt 20. Dezember 2016 über Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“ verfügt. Der Verlängerungsantrag der Revisionswerberin vom 15. Dezember 2016 sei mangels Vorliegens eines ausreichenden Studienerfolgs (im Beschwerdeweg) mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Juli 2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit Zustellung dieses Erkenntnisses am 9. Juli 2018 halte sich die Revisionswerberin rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Am 26. Juli 2018 habe die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte“ (Schlüsselkraft) gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2018 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden sei. Am 20. Dezember 2018 habe die Revisionswerberin den türkischen Staatsangehörigen U K geheiratet, der über einen ‑ zuletzt vom 25. Mai 2019 bis 25. Mai 2022 gültigen ‑ Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ verfüge, und sodann am 10. Jänner 2019 den hier gegenständlichen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und Beschäftigungsbewilligungen der Revisionswerberin. Die Revisionswerberin sei zwischen Oktober 2013 und August 2014 sowie zwischen Jänner 2016 und März 2017 (mit Unterbrechungen) sowie (durchgehend bei S T) zwischen Juni 2017 und August 2019 geringfügig beschäftigt gewesen; seit dem 17. August 2019 übe sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Aus der bis dahin vorliegenden Beschäftigung bei S T habe sie kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ableiten können, weil die Beschäftigung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung begonnen habe und daher nicht „ordnungsgemäß“ gewesen sei. Die Revisionswerberin habe einen von S T ausgestellten, aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als vollzeitbeschäftigte Eisverkäuferin € 1.600,‑ brutto monatlich zuzüglich einer Überstundenpauschale von € 200,‑ verdienen werde. Zudem habe sie einen Kontoauszug vom 25. März 2021 mit einem Guthaben von € 19.450,48 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich derzeit noch ca. € 17.000,‑ auf dem Konto befänden; nach Aussage der Revisionswerberin stamme das Geld von ihren Eltern und aus ihrer Beschäftigung neben dem Studium bzw. von Geldgeschenken anlässlich der Hochzeit in der Höhe von ca. € 6.000,‑ bis € 8.000,‑.

Das Verwaltungsgericht erachtete ‑ jeweils mit näherer Begründung ‑ den Arbeitsvertrag als nicht glaubwürdig und das Sparvermögen (entgegen der Aussage der Revisionswerberin) zum größten Teil als aus einer illegalen Quelle stammend. Die monatlich zur Verfügung stehenden Mittel (großteils aus einer Erwerbstätigkeit des U K) beliefen sich somit auf „ca. € 1.389,37“ und lägen damit deutlich unter den für das Jahr 2021 nachzuweisenden finanziellen Mitteln in der Höhe von € 1.727,91 monatlich.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die belangte Behörde habe den Antrag zutreffend gemäß § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen, weil der rechtmäßige Aufenthalt der Revisionswerberin am 9. Juli 2018 geendet habe und ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zukomme. Auch mit der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten (bis zum 12. Juni 2019 gültigen) Beschäftigungsbewilligung sei kein Aufenthaltstitel verbunden.

Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der Revisionswerberin unmöglich oder unzumutbar im Sinn des § 21 Abs. 3 NAG sei, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Insbesondere seien keine Gründe hervorgekommen, warum eine zeitlich befristete Trennung der Revisionswerberin von ihrem Ehemann nicht zumutbar wäre. Die Eltern und ein Bruder der Revisionswerberin lebten in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dass die Revisionswerberin nicht rechtskonform ausgereist sei und den Antrag nicht im Ausland gestellt habe, sei eine „gröbliche Missachtung“ der Vorschriften über den rechtmäßigen Aufenthalt.

Des Weiteren sei auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen werde.

Im Zuge der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG verwies das Verwaltungsgericht auf den (ca.) 10‑jährigen Inlandsaufenthalt der Revisionswerberin, ihre Deutschkenntnisse auf Niveau B2, auf die engen (familiären bzw. privaten) Beziehungen zu ihrem Ehemann bzw. zu Freunden und Bekannten sowie auf die Integration durch Nebenbeschäftigungen während des Studiums. Diese Bindungen hätten sich allerdings überwiegend in einem Zeitraum entwickelt, in welchem die Revisionswerberin nicht in Österreich niedergelassen gewesen sei, bzw. in dem sie nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt habe vertrauen dürfen. Die Eheschließung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Aufenthalt bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Revisionswerberin habe die maßgeblichen Zeiten ihrer Sozialisierung in ihrem Herkunftsstaat verbracht und spreche dessen Sprache. Im Übrigen sei es nicht ausgeschlossen, ein gemeinsames Familienleben mit dem ebenfalls türkischen Ehemann, der erst seit 2013 in Österreich aufhältig sei, in der Türkei zu führen. Daher führten die Aufenthaltszeiten der Revisionswerberin nicht zu einem Überwiegen der persönlichen und familiären Interessen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 30.11.2021, E 3345/2021, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

6 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

7 Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung und bringt (unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) dazu vor, dass bei einem (annähernd) zehnjährigen Aufenthalt in Österreich von einem Überwiegen des Interesses an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Diesem Umstand habe das Verwaltungsgericht keine Bedeutung beigemessen bzw. ihn (zu Unrecht) dadurch zu relativieren versucht, dass die Revisionswerberin „vermeintlich“ nach dem 9. Juli 2018 aus dem Bundesgebiet hätte ausreisen müssen. Die Revisionswerberin sei seit drei Jahren mit einem in Österreich niedergelassenen Mann verheiratet und habe sich ein intensives Privat- und Familienleben aufgebaut. Dazu habe das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, es sei der Revisionswerberin zuzumuten, einen Antrag im Ausland zu stellen und ein bis zwei Jahre von ihrem Ehemann getrennt zu sein. Eine Trennung für ein bis zwei Jahre unter anderem vom Ehemann sei jedoch unzumutbar. Die Revisionswerberin sei bereits seit zehn Jahren in Österreich wohnhaft, habe hier ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt, habe sich einen weiten Freundeskreis aufgebaut, berufliche Erfahrungen sammeln können, spreche die deutsche Sprache und sei dabei, ihr Studium abzuschließen. Sie sei somit nicht nur sozial, sondern auch beruflich und gesellschaftlich sehr gut in Österreich integriert.

8 Die Revision ist in Bezug auf dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig und auch begründet.

9 Das Verwaltungsgericht hat zum einen das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (hinreichende Unterhaltsmittel) angenommen. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel aber trotz Ermangelung einer Voraussetzung (u.a.) gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

10 Zum anderen hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG angenommen. Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung ‑ abweichend vom Gebot der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ‑ auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn ‑ ausnahmsweise, nämlich für den (dann gegebenen) Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden ‑ ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Ausgehend davon ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK maßgeblich (vgl. dazu etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040, Rn. 9, mwN).

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG. Die durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 14.3.2023, Ra 2021/22/0193, Rn. 11, mwN). Eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung hätte somit zur Folge, dass es weder auf die Frage der Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung noch auf die Frage des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel ankäme.

12 Eine derartige Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Abwägung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Bedeutung eines (mehr als) zehnjährigen Inhaltsaufenthaltes nicht hinreichend beachtet hat (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086, Rn. 8, mwN). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Pkt. 6.2., mH auf VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226, VwGH 9.9.2014, 2013/22/0247 und VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169).

13 Vorliegend hielt sich die Revisionswerberin (bemessen vom Beginn der Gültigkeit des ersten Aufenthaltstitels) bis zur Abweisung ihres letztmaligen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ rund sechs Jahre und sieben Monate rechtmäßig im Inland auf. Daran schloss bis zum nunmehr angefochtenen Erkenntnis ein weiterer (nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unrechtmäßiger) Aufenthalt von etwas mehr als drei Jahren an. Demzufolge war die Revisionswerberin ‑ im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ‑ jedenfalls mehr als neuneinhalb Jahre ‑ davon die überwiegende Zeit rechtmäßig ‑ im Inland aufhältig.

14 Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass die Revisionswerberin unbescholten sei, über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, enge Beziehungen zu ihrem Ehemann sowie zu Freunden und Bekannten aufgebaut und sich durch Nebenbeschäftigungen während des Studiums integriert habe. Angesichts dieser integrationsbegründenden Umstände in Verbindung mit dem langjährigen ‑ überwiegend rechtmäßigen ‑ Inlandsaufenthalt vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 21 Abs. 3 Z 2 bzw. des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Revisionswerberin auszugehen habe, nicht zu teilen.

15 Ausgehend davon muss auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie im Hinblick auf ihre Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen bzw. die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich ihres Arbeitsvertrages und ihres Sparguthabens in unvertretbarer Weise erfolgt sei, nicht mehr eingegangen werden.

16 Aus den dargelegten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

17 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Oktober 2023

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