LVwG Burgenland E 263/07/2023.001/018

LVwG BurgenlandE 263/07/2023.001/0188.1.2024

VStG §31 Abs3
VStG §54b Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.263.07.2023.001.018

 

 

 

Zahl: E 263/07/2023.001/018 Eisenstadt, am 08.01.2024

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn BF, *** geb., wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwalts GesmbH in ***, vom 17. Jänner 2023 hinsichtlich der Aufforderung von Polizeibeamten des PAZ *** während seiner dortigen Anhaltung vom 16. bis zum 17.12.2022, ihnen die Befunde des KH *** zu übergeben, im Hinblick auf die dadurch behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die dadurch erfolgte Verletzung in seinem Recht auf Datenschutz durch der Landespolizeidirektion Burgenland zurechenbare Polizeibeamte den

 

 

BESCHLUSS

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Maßnahmenbeschwerde des genannten Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme am Nachmittag des 16. Dezember 2022 zum Zwecke der Vorführung zur Strafhaft und seiner Anhaltung bis zum Vormittag des 17.12.2022 im Hinblick auf die dadurch behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft *** und durch Polizeibeamte des Polizeianhaltezentrums *** im Verantwortungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

I. Der Maßnahmenbeschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2022, um 15.15 Uhr, und seine Anhaltung im Polizeianhaltezentrum *** bis zum 17. Dezember 2022, 9:30 Uhr, richtet, stattgegeben und festgestellt, dass diese Zwangsmaßnahmen durch der Bezirkshauptmannschaft *** zurechenbare Polizeibeamte rechtswidrig waren.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die körperliche Unversehrtheit während der Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum durch der Landespolizeidirektion Burgenland zurechenbare Polizeibeamte richtet, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat das Land Burgenland als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei die Kosten für den Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro, für den Verhandlungsaufwand von 922 Euro, für die Eingabegebühr von 30 Euro sowie an Fahrtkosten 7,80 Euro, insgesamt sohin 1.697,40 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

 

Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei des Verfahrens der obsiegenden Landespolizeidirektion Burgenland gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwands, 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwands und 461,00 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwands, sohin den Gesamtbetrag von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I.

 

1. Beschwerdevorbringen:

 

1. Mit E-Mail Eingabe vom 17. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer (kurz: „BF“) durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion *** und der Landespolizeidirektion Burgenland wegen behaupteter Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

 

In dieser führt er an, dass er am 16.12.2022, gegen 15.30 Uhr, als Lenker eines PKW auf einer Landstraße unterwegs war, als er von Polizeibeamten in einem Zivilfahrzeug angehalten worden ist. Diese hätten ihm gegenüber angegeben im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: „BH“) einzuschreiten, da seine Vorführung zum Strafantritt infolge einer Reihe rechtskräftig verhängter Geldstrafen angeordnet worden ist. Es seien, so die Beamten, 2.045 EUR vom BF zu zahlen, andernfalls er die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen müsse. Auf seinen Einwand, dass die verhängten Geldstrafen längst verjährt und daher nicht mehr zu vollstrecken seien, wäre nicht eingegangen worden und sei der Forderung des BF, die BH zu kontaktieren, mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass „dort bis Montag niemand erreichbar und der Journaldienst der Justiz nicht zuständig sei.“

 

Der BF sei dann auf die PI *** verbracht worden, wo er handschriftlich eine Eingabe an die BH betreffend seine Anhaltung gemacht habe. In weiterer Folge sei er in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) *** überstellt und dort seine Personalien aufgenommen worden. Während des „Aufnahmevorgangs“ habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, da er Diabetiker Typ 2 sei. Aufgrund des stark gestiegenen Zuckerwertes von 335, anstelle der im Normalbereich liegenden 70-100, habe er über Kreislaufbeschwerden geklagt, weshalb die diensthabende Amtsärztin herbeigeholt worden sei, die ihm nach Schilderung der Beschwerden lakonisch erklärte habe, dass schon Personen mit einem höheren Zuckerwert überlebt hätten, ihm dann aber letztlich eine Insulinspritze verabreichte, was jedoch nicht zu einer Besserung geführt habe. Vielmehr sei der Zuckerwert kontinuierlich auf 393 angestiegen und sei er - nachdem er die anwesenden Beamten darauf angesprochen habe, ob sie es medizinisch verantworten können, sollte ihm was passieren - ins Landesklinikum *** zur Versorgung gebracht und anschließend wieder in das PAZ *** überstellt worden, wo er dann aufgefordert worden sei, die vom Krankenhaus erstellten Befunde abzugeben. Sein Einwand, dass die darin enthaltenen Daten dem Datenschutz unterliegen, sei von den Beamten ignoriert worden.

 

Am Vormittag des 17.12.2022 habe seine Ehegattin die angeblich offenen und nicht verjährten Geldstrafen bezahlt. Da der BF bis dahin bereits einen Teil der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt hatte, habe er eingewandt, dass sich die Geldstrafe um die bis zur Zahlung verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe verringern müsse, habe darauf aber lediglich als Antwort erhalten, dass man „das nicht berechnen könne.“

 

Da die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der belangten Behörde zurechenbaren Organe die subjektive Rechte des BF verletzt hätten, erhebe dieser durch seinen ausgewiesenen Vertreter in offener Frist Beschwerde gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG und stellt die

 

Anträge

 

Das Landesverwaltungsgericht Eisenstadt möge

 

1. den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig erklären;

2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, die Bezirkshauptmannschaft *** ist schuldig, die dem BF durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

3. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

Da der angefochtene Akt am 16.12.2022 vollzogen wurde, sei der BF in seinen verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Datenschutz verletzt worden.

 

Das Recht des BF auf ein faires Verfahren sei insbesondere deshalb verletzt worden, da die Aufforderung zum Strafantritt rechtskräftige Geldstrafen im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 betreffen. Die von der BH damals ausgestellten Strafverfügungen seien in Rechtskraft erwachsenen und sei vom BF nie das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet worden bzw. habe es keine Zeiten gegeben, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt,

aufgeschoben oder unterbrochen gewesen sei und habe es auch keine Zeiten gegeben, in denen sich der BF gar im Ausland aufgehalten habe. Die Geldstrafen hätten – da seit ihren rechtskräftigen Verhängungen mehr als 3 Jahre vergangen sind – nicht mehr vollstreckt werden dürfen.

 

 

 

 

2. Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt:

 

2.1. Dem Beschwerdevorbringen des BF liegt folgender chronologische Verfahrensverlauf der BH betreffend 15 offener (von vormals insgesamt 48) Verwaltungsstrafakte gegen ihn zugrunde und sind die jeweils relevanten Daten und Zeit- bzw. Verfahrensabläufe aus den beiden nachstehenden Tabelle ersichtlich:

 

[Tabellen entfernt – siehe pdf.Dokument im Anhang]

 

Anhand dieser 15 Verwaltungsstrafakte, die sich überwiegend in Kopien bzw. Auszügen davon im vorgelegten Beschwerdeakt der BH an das LVwG befinden, geht unzweifelhaft hervor, dass von der belangten Behörde in all diesen Fällen gegen den BF vorerst Anonym- respektive in weiterer Folge Strafverfügungen wegen 14 Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung von Lenkerauskünften) sowie einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsfristen erlassen worden sind, die mangels Erhebung von Rechtsmitteln durch den BF anschließend auch in Rechtskraft erwachsen sind.

 

2.2. Nachdem der BF die Geldstrafen in den 15 angeführten Strafverfügungen nicht (fristgerecht) bezahlt hat, sind an ihn in der Folge ab 7.3.2018 bis 21.8.2019 Mahnschreiben von der BH unter Zuschlag einer Mahngebühr ergangen, in denen ihm mitgeteilt worden ist, dass die jeweiligen Strafverfügungen bereits vollstreckbar sind.

 

2.3. Am 3. Juni 2019 hat die BH ein Schreiben des Masseverwalters des BF erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden ist, dass gegen diesen ein Insolvenzverfahren läuft und sind auch einige der angeführten Mahnungen beigeschlossen gewesen.

 

 

 

2.4. Nachdem der BF trotz einer am 4. Jänner 2019 mit der BH vereinbarten Ratenzahlung in der Folge nicht in der Lage gewesen ist, seine monatlich vereinbarten Ratenzahlungen von 250 EUR für die ausstehenden offenen Verwaltungsstrafverfahren zu leisten, hat er am 9. September 2019 neuerlich die BH aufgesucht und dort für alle offenen Verwaltungsstrafakten wieder um eine monatliche Ratenzahlung ab Oktober 2019 in der Höhe 150 EUR ersucht.

 

In jedem dieser offenen Akte findet sich ein Aktenvermerk der BH vom 9.9.2019, wobei nicht ersichtlich ist, wer diesen angelegt hat, doch ist aus der Unterschrift bzw. Paraphe der Sachbearbeiter zu erschließen. Darin wird in lediglich 1 ½ Zeilen ausgeführt, dass der BF an diesem Tag auf der BH erschienen ist und um Ratenzahlung sowie Aufschub für all seine offenen Akten gebeten habe. Eine Niederschrift über dieses Ansuchen ist mit dem BF nicht aufgenommen worden und hat er den Aktenvermerk auch nicht unterschrieben. Vom BF wird sein Ansuchen um Ratenzahlung am 9.9.2019 auch nicht bestritten, sehr wohl aber, dass er unter einem auch um einen Strafaufschub angesucht hat.

 

2.5. Mit jeweiligen „Strafaufschubbscheiden vom 19.9.2019“ hat die BH den Antrag des BF vom 9.9.2019 bewilligt und die Vollstreckung der offenen Geld-/Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von insgesamt 2.045 Euro gemäß § 54a und § 54b VStG bewilligt und bis zum 20.12.2022 aufgeschoben. Ein Zustellnachweis über den Erhalt dieser Bescheide ist in den Verwaltungsakten nicht enthalten und hat der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, dass ihm diese Bescheide jemals rechtskonform zugestellt worden sind. Jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern, dass er all diese Bescheide über den Strafaufschub erhalten hat und könnte er sich ganz sicher daran erinnern, wenn dem so gewesen wäre.

 

2.6. Nachdem die BH trotz ordnungsgemäßer Ladung als belangte Behörde nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, ist diese mit Schreiben des LVwG vom 28.11.2023 mit der Rechtfertigung des BF konfrontiert und unter einem aufgefordert worden, dem erkennenden Gericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen die entsprechenden Nachweise über die erfolgte Zustellung der Strafaufschubbescheide zu übermitteln und bekannt zu geben, welchen Gesamtbetrag der BF aufgrund der genannten offenen Akte zu bezahlen gehabt hat.

 

2.7. Diesem Auftrag ist die BH mit ihrer Stellungnahme vom 7.12.2023 nachgekommen und hat darin ausgeführt, dass der Gesamtbetrag, den der BF aufgrund der zuvor angeführten offenen Akte zu bezahlen hatte, 2.045 Euro betrug.

 

Was die Strafaufschubbescheide der BH anbelangt, werde bemerkt, dass der BF diesen Antrag bei der BH gestellt hat und sei ihm dabei persönlich mitgeteilt worden, dass seinem Antrag aufgrund der Vielzahl der bei ihr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stattgegeben wird und ihm die schriftlichen Ausfertigungen (Bescheide) postalisch (ohne Zustellnachweise) an seine Meldeadresse in ***, *** (Wohnung), übermittelt werden, wobei die BH auf die beigeschlossene Kopie eines auszugsweise wiedergegebenen Aktenformulars verwies, in dem das Genehmigungsdatum, der Genehmiger, der Empfänger (BF), die Versandart (Post) und die (oben angeführte) Versandadresse ersichtlich sind.

 

Nachdem die in Rede stehenden Bescheide von der Post nicht retourniert worden sind, sei von der BH davon ausgegangen worden, dass diese dem BF auch tatsächlich zugegangen sind. Entsprechende Nachforschungen, ob dies auch tatsächlich der Fall gewesen ist, sind von der BH nicht vorgenommen worden. Im Hinblick auf den zuvor dargelegten Sachverhalt steht für das LVwG sohin nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der BF die genannten Strafaufschubbescheide auch tatsächlich zugestellt erhalten hat.

 

2.8. Da der BF die zuletzt vereinbarten Ratenzahlungen auch in der Folge nicht eingehalten und keine Zahlungen geleistet hat, sohin davon auszugehen gewesen ist, dass die verhängten ausstehenden Geldstrafen augenscheinlich uneinbringlich sind, ist er mit jeweiligen Schreiben der BH vom 11.8.2022 gemäß §§ 53b und 54b VStG zum Antritt der 15 offenen Ersatzfreiheitsstrafen im PAZ der Landespolizeidirektion Burgenland in *** binnen 2 Wochen nach Erhalt dieser Aufforderungen aufgefordert worden.

 

2.9. Nachdem der BF auch diese Aufforderungen zum Strafantritt außer Acht gelassen und nicht befolgt hat, ist von der BH seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt mit jeweiligen Bescheiden vom 14. und 15.11.2022 gemäß § 53b VStG über seine nunmehrige Wohnadresse in ***, ***, veranlasst und diesbezüglich ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die LPD Burgenland gestellt worden.

 

2.10. In weiterer Folge ist der BF am 16.12.2022, um 15:10 Uhr, von einer Polizeistreife der PI *** im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der L ***, ***, bei Strkm. ***, angehalten und dabei mit den offenen Vorführungsbefehlen der BH konfrontiert worden. Im Zuge dessen hat sich der BF laut Polizeibericht freiwillig zur genannten Polizeiinspektion begeben und ist ihm dort mitgeteilt worden, dass er im Fall der Nichtbezahlung der offenen Strafbeträge zum Strafantritt vorgeführt wird. Nach Durchsicht der Vorführungsbefehle hat der BF gegenüber den amtshandelnden Polizeibeamten angegeben, dass einige Strafakte bereits verjährt seien und er diese sicher nicht bezahlen wird. Laut Polizeibericht hat der BF dann auf der PI *** Strafbeträge in der Höhe von 1.530 Euro bezahlt, worüber ihm eine Bestätigung ausgefolgt worden ist.

 

Bezüglich der restlichen offenen Strafbeträge, die der BF trotz Belehrung durch die Polizeibeamten nicht bezahlt hat, ist er am 16.12.2022, um 15:15 Uhr, festgenommen und dem PAZ *** um 15:45 Uhr zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeführt worden. Dabei hat der BF eine Beschwerde gegen die seiner Meinung nach bereits verjährten Vorführungsbefehle in Aussicht gestellt und diese anschließend, um 16:20 Uhr, auch schriftlich auf einem Zettel in der PI *** erhoben. Darin hat er ausgeführt, dass seine Festnahme infolge Verjährung nicht rechtens ist und er aus medizinischen Gründen Haftunfähigkeit einwendet.

 

2.11. Nach seinem Zugang im PAZ am 16.12.2022, um 16.55 Uhr, hat der BF ein Informationsblatt über den ärztlichen Dienst im PAZ und ein Formular zu seiner Gesundheitsbefragung erhalten, das er dann auch ausgefüllt und anschließend dem diensthabenden Polizeibeamten GrInsp. AA übergeben hat. In diesem Formular hat der BF auch angeführt, dass er einen Zuckerwert von 335 aufweist. In weiterer Folge hat dieser Beamte die Amtsärztin Frau Dr. BB. hinsichtlich der Hafttauglichkeitsuntersuchung des BF telefonisch verständigt. Dies ist innerhalb von 30 Minuten bis maximal 1 Stunde nach dem Zugang des BF ins PAZ erfolgt und gibt dieser an, er habe bei diesem Telefonat vernommen, dass sich die Polizeiamtsärztin dahingehend geäußert hat, dass schon Personen mit einem höheren Zuckerwert überlebt hätten. Ihn hat das maßlos geärgert, weshalb er einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk am Gesundheitsfragebogen angebracht und darin auch angeführt hat, dass seitens der genannten Ärztin keinerlei Reaktion in Bezug auf seinen Zuckerwert von 335 erfolgt ist. Laut Angaben des diensthabenden Polizisten hat der BF im Zuge dieses Telefonats mit der Amtsärztin gesprochen und später, gegen 18:30 Uhr, noch einmal. Bei diesen Gesprächen hat er der Ärztin geschildert, dass er Diabetiker Typ 2 ist und deshalb Beschwerden hat. Laut BF sei dann seitens der Amtsärztin aber nichts weiter veranlasst worden.

 

 

 

In der AD-Vollzugsverwaltung/Report/Aufenthaltsinformation des PAZ *** ist diesbezüglich vermerkt, dass dem BF am 16.12.2022 um 18:30 Uhr ein Telefongespräch mit der Amtsärztin Frau Dr. BB, um 19:10 Uhr ein Telefonat mit seiner Rechtsanwältin und um 19:40 Uhr ein Telefongespräch mit seiner Gattin ermöglicht worden ist.

 

Aufgrund der vom BF vorgebrachten Beschwerden ist die Gattin des BF angerufen worden und hat eine Streife der PI *** von seiner Wohnadresse in *** die von seiner Frau bereits bereitgestellten Medikament geholt und sie in weiterer Folge dem BF im PAZ ausgehändigt.

 

Infolge seines hohen Zuckerwertes hat der BF einen Heißhunger verspürt und deshalb um etwas zu Essen gebeten. Der dienstversehende Polizeibeamte im PAZ hat dem BF daraufhin mitgeteilt, dass er ihm nur zwei Semmeln mit Käse anbieten kann und er sonst keine andere Verpflegung hat. Obwohl der BF gewusst hat, dass Semmeln für einen Diabetiker ungesund sind, hat er diese - nachdem sonst nichts Essbares vorhanden gewesen ist - infolge seines Hungers gegessen, worauf sich sein Blutzuckerwert auf 393 erhöht hat. Daraufhin hat er sich selber eine Insulinspritze verabreicht (Anmerkung des LVwG: Die diesbezügliche Bemerkung in der von seiner Rechtsvertretung erhobenen Beschwerde, wonach ihm die Amtsärztin diese Spritze verabreicht habe, erfolgte sohin augenscheinlich irrtümlich oder beruhte auf einem Missverständnis in der Kommunikation).

 

Nachdem durch diese Spritze keine Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, haben die Polizeibeamten mehrmals vergeblich versucht neuerlich die Amtsärztin Frau Dr. BB anzurufen.

 

Aufgrund dieses hohen Zuckerwertes hat der BF gegenüber den diensthabenden Polizisten erhebliche Bedenken wegen seines Gesundheitszustandes geäußert und ist er – nach dem kein Polizeiamtsarzt zur Verfügung gestanden ist – von Beamten des Kompetenzzentrums (CCE) um 20.30 Uhr ins Krankenhaus ***, ***, überstellt und dort ambulant behandelt worden. Nach Abschluss seiner medizinischen Versorgung ist der BF gegen 23.30 Uhr wieder ins PAZ rücküberstellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass der BF im KH *** nicht stationär aufgenommen worden ist und gegen seine Rücküberstellung ins PAZ seitens des Krankenhauses keine Bedenken vorgebracht worden sind, ist von den diensthabenden Polizeibeamten angenommen worden, dass seine Haftfähigkeit weiterhin gegeben ist. Nach seiner Rückkehr ins PAZ ist der BF schlafen gegangen und hat es keine weiteren Vorfälle mehr wegen seiner Gesundheit gegeben.

 

 

Während seiner gesamten Haft im PAZ ist der BF keiner amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Diesbezüglich hat die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Amtsärztin angegeben, dass die Polizeibeamten im PAZ *** von ihr angewiesen wurden, Häftlinge, die über Herzbeschwerden oder akute Gesundheitsbeschwerden, etc. klagen, die nicht aufschiebbar sind, dem Krankenhaus *** ohne unnötigen Aufschub zur direkten Behandlung vorzuführen, weil dort einerseits die entsprechende Fachkompetenz vorhanden ist und sie andererseits oftmals von weiteren Strecken anreisen muss und daher möglicherweise Gefahr in Verzug gegeben sein kann.

 

Betreffend das Aufnahmeprozedere eines Häftlings und allfälliger Vorbringen von gesundheitlichen Problemen befragt, hat die Amtsärztin angegeben, dass jeder Häftling bei seiner Aufnahme im PAZ einen Gesundheitsfragebogen ausgehändigt erhält und dabei angehalten wird, anzugeben, ob und welche Gesundheitsprobleme er hat. In diesem Fragebogen kann der Häftling angeben, ob und gegebenenfalls welche Beschwerden er hat und welche Medikamente er nimmt. Die entsprechenden Angaben über den Gesundheitszustand der inhaftieren Personen werden dann im Anhalteprotokoll festgehalten. Zudem sind die Polizeibeamten im PAZ angehalten, den Amtsarzt zu verständigen, wenn ein Häftling im Fragebogen entsprechende gesundheitliche Probleme anführt, die es zu behandeln gilt.

 

Im PAZ ist der BF daher ersucht worden, den diensthabenden Beamten die Befunde vom Krankenhaus zu übergeben, damit diese dem Amtsarzt vorgelegt werden können. Dass es sich dabei um eine Aufforderung unter Setzung oder Androhung einer Zwangsmaßnahme und damit um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, ist in dem vom LVwG durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und konnte ein solcher – entgegen der Behauptung des BF – auch nicht festgestellt werden. Die Ambulanzkarte des BF mit angeordneter Medikation des KH *** ist sodann in einem verschlossenen Kuvert in den Gesundheitsakt des BF gegeben worden, damit sie in der Folge vom diensthabenden Polizeiamtsarzt eingesehen werden kann.

 

Das übliche dienstliche Procedere in einem solchen Anlass- bzw. Krankheitsfall besteht darin, dass Befunde von Inhaftierten entweder sofort kuvertiert werden oder diese dem Sanitätspersonal der LPD Burgenland von den verwahrten Personen persönlich übergeben werden. Eine Einsichtnahme bzw. Kontrolle der Befunde des BF durch die diensthabenden Beamten des PAZ ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt und wurde von diesem auch nicht behauptet.

 

2.12. Am 17.12.2022, um 9:30 Uhr, ist der BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen worden, da seine Lebensgefährtin CC im PAZ *** alle noch offene Strafbeträge in den 15 Verwaltungsstrafakten in der Gesamthöhe von 2.045 Euro bezahlt hat, worüber ihr auch eine Übernahmebestätigung ausgestellt worden ist. Abzüglich der beschwerdegegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden für die verhängten 100 Euro (inkl. 5 Euro Mahngebühr) zum Verwaltungsstrafakt der BH, AZ: ***, von welcher der BF 16 Stunden und 35 Minuten abgesessen hat, ergibt dies einen noch offenen Geldbetrag von 17,10 Euro für diesen Strafakt respektive offene Geldforderungen von 1.984,20 Euro und – unter Hinzurechnung des vom BF bereits auf der PI *** bezahlten Betrages von 1.530 Euro - damit letztlich eine Überzahlung von 1.590,80 Euro.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der zuvor unter Punkt 2. dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten der BH als belangte Behörde zum Beschwerdeverfahren, der erhobenen Maßnahmenbeschwerde des BF sowie den eingeholten Stellungnahmen der BH und der LPD samt Berichten der amtshandelnden bzw. diensthabenden Polizeibeamten der PI *** und des PAZ *** zum gegenständlichen Verfahren und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der die Polizeiamtsärztin Frau Dr. BB, der die Festnahme und Vorführung des BF vornehmende Polizeibeamte der PI *** GrInsp. DD sowie die beiden im PAZ diensthabenden Polizeibeamten GrInsp. AA und EE als Zeugen einvernommen worden sind.

 

Nachdem die von der LPD dem LVwG zum Beschwerdepunkt „Körperliche Unversehrtheit und Datenschutz“ übermittelten Berichte respektive Kopien von Aktenstücken weder vollständig noch im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der (amts-) ärztlichen Untersuchung des BF bzw. seiner medizinischen Behandlung infolge seiner bei der Aufnahme im PAZ angegebenen Zuckerkrankheit entsprechend nachvollziehbar dokumentiert worden und infolge bloß nur rudimentär vorhandener Angaben der Polizeibeamten im Anhalteprotokoll nicht entsprechend nachvollziehbar gewesen sind, war das LVwG deshalb gehalten, die vorangeführten Beamten zur mündlichen Verhandlung zu laden und entsprechend zu befragen.

 

Wenngleich bei dieser Verhandlung nicht nur erhebliche Erinnerungslücken der Polizeiamtsärztin Frau Dr. BB bezüglich der Haftfähigkeit des BF und ihrer zwei mit diesem telefonisch erfolgten Gespräche wegen seiner zur Sprache gebrachten Zuckerkrankheit zutage getreten sind, sondern zudem weder sie noch die amtshandelnden bzw. diensthabenden Polizeibeamten schlüssig bzw. nachvollziehbar erklären haben können, warum hinsichtlich der Beurteilung der Haftfähigkeit des BF im Anhalteprotokoll überhaupt keine entsprechenden Angaben vorliegen, konnte das in Beschwerde gezogene Verwaltungshandeln im Rahmen der mündlichen Verhandlung dennoch soweit erhoben und geklärt werden, dass hierdurch der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt werden konnte und steht diesem kein Ermittlungs- oder sonstiges Beweisergebnis entgegen.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:

 

A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Burgenland

 

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG entscheiden über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme des BF am 16.12.2022, um 15:15 Uhr, in *** und seine Anhaltung im PAZ *** bis zum 17.12.2022, um 9:30 Uhr; die Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit durch mangelhafte medizinische Behandlung im PAZ sowie eine Verletzung des Datenschutzes durch die Aufforderung, seine Befunde aus dem Krankenhaus *** den Polizeibeamten zu übergeben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist somit sachlich und örtlich zuständig.

 

B. Behauptete Verletzung auf Datenschutz und Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt:

 

Der BF begründet die Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung damit, dass er von Polizeibeamten des PAZ *** nach seiner Rücküberstellung vom KH *** aufgefordert worden sei, die nach seiner dortigen Untersuchung erstellten Befunde abzugeben und diese in der Folge Eingang in seinen im PAZ angelegten Gesundheitsakt gefunden hätten. Sein Einwand, dass die im Befund enthaltenen Daten dem Datenschutz unterliegen, sei von den Beamten ignoriert worden.

Was die beschwerdegegenständlich erhobene Rüge der „Verletzung auf Datenschutz“ anbelangt, ist der BF darauf zu verweisen, dass etwaige Verletzungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) vor der Datenschutzbehörde angefochten werden können.

 

Unter Berücksichtigung der durch Art. 83 Abs. 2 B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten (vgl. so zur ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission iZm einer Maßnahmenbeschwerde nach dem SPG das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2010, 2006/01/0488) kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen auf Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein, nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

 

Der mit dem Vorbringen des BF behauptete Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG ist vom LVwG daher nicht im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu prüfen - abgesehen davon, dass durch das Ersuchen der diensthabenden Polizeibeamten im PAZ, ihnen die Befunde des LKH *** zur Vorlage an den Amtsarzt zu übergeben, vom LVwG keine Zwangsmaßnahme erblickt werden kann - weshalb sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig erweist.

 

In diesem Zusammenhang ist der BF auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit solch einer Beschwerde sollen aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden.

 

Eine Maßnahmenbeschwerde steht daher nur offen, soweit die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Handelns nicht in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden kann. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. VwSlg 18.576 A/2013 und VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430), wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Eine solche Beschwerdemöglichkeit ist, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen. Gleiches muss auch für die gegenständlich erhobene Maßnahmenbeschwerde gelten und steht dem BF, der sich durch die Übermittlung personenbezogener Daten entgegen der Bestimmungen der AnhO erschwert erachtet, nach dem zuvor Ausgeführten diesbezüglich die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 24 DSG zu.

 

Nachdem eine Maßnahmenbeschwerde - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - sohin nur dann zulässig ist, wenn nicht ein anderes Rechtsmittel bzw. ein entsprechender Rechtsschutzweg zur Verfügung steht, ein solcher dem BF im Beschwerdefall aber nach dem Ausgeführten durch Anfechtung der in Rede stehenden Maßnahme bei der Datenschutzbehörde offen steht, war die erhobene Maßnahmenbeschwerde, soweit sie die behauptete „Verletzung auf Datenschutz“ anbelangt, aus den genannten Gründen daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

C. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde in den sonstigen Beschwerdepunkten:

 

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss daher ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

 

Im gegenständlichen Fall hielten uniformierte Polizeibeamte den BF auf der L ***, bei Strkm *** an und nahmen diesen, nachdem er sich freiwillig zur PI *** begeben hat, dort aber noch offene Geldstrafen in von der BH geführten Verwaltungsstrafverfahren nicht zahlen wollte, fest und verbrachten ihn anschließend zum PAZ *** zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen. Bereits die Anhaltung eines Fahrzeuges durch ein uniformiertes und bewaffnetes Organ vermittelt ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit (vgl. dazu VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010 mwH), sodass allein schon deshalb iZm mit der anschließenden Festnahme und Anhaltung des BF im PAZ *** die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im vorliegenden Beschwerdefall zu bejahen ist.

 

D. Bezirkshauptmannschaft *** und Landespolizeidirektion Burgenland als belangte Behörden:

 

Die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die nachfolgende Anhaltung eines Bestraften stellen zwei unterschiedliche Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1989, Slg. Nr. 12.029 bzw. des VwGH 29.07. 1998, 97/01/0764), woraus sich ergibt, dass die BH als Vollstreckungsbehörde und die LPD als Vollzugsbehörde belangte Behörden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind.

 

E. Prüfungsmaßstab:

 

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine die vom BF gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/ 01/0078) und ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).

 

Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/ 05/0063), wobei eine Prüfung der Rechtmäßigkeit in jede Richtung vorzunehmen ist (vgl. VfSlg 14.436/ 1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/ 0286; 9.9.1997, 96/06/ 0096; 15.9.1997, 94/10/ 0027; 23.9.1998, 97/01/0407), unabhängig davon, ob eine Verletzung einfach- oder verfassungsmäßig gewährleisteter, aus dem Privatrecht oder aus dem öffentlichen Recht entspringender Rechte behauptet wird. Im gegenständlichen Fall wurde unter der Maßnahmenbeschwerde die Festnahme des BF am 16.12.2022, um 15:15 Uhr, in *** und seine Anhaltung im PAZ *** bis zum 17.12.2022, um 9:30 Uhr, sowie die Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit durch mangelhafte medizinische Behandlung im PAZ sowie eine Verletzung des Datenschutzes durch Abgabe seiner Krankenhausbefunde an Polizeibeamte bekämpft.

 

F. Überprüfung des angefochtenen Aktes auf seine Rechtmäßigkeit:

 

Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung - trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG - unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/ 0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).

 

Den Beurteilungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung, sohin jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Handeln annehmen durften.

 

G) Rechtslage

 

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018:

 

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 62

 

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

 

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

 

 

(3) […]“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 58/2018

 

„Vollzug von Freiheitsstrafen

§ 53.

 

(1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt […].

 

§ 53a

Zuständige Behörde

 

§ 53a. Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).

 

§ 53b

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen

 

(1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.

 

(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden […].

 

§ 53c

Durchführung des Strafvollzuges

 

(1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

 

(2) […]

 

§ 54a

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

 

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

 

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

 

§ 54b

Vollstreckung von Geldstrafen

 

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a)…(1b)…[…]

 

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

 

H) In der Sache:

 

I. Verletzung des BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie eingetretener Vollstreckungsverjährung:

 

1. Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass er in seinem verfassungsrechtlich gewährleiteten Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden sei, indem die Aufforderungen zum Strafantritt zwar rechtskräftig verhängte Geldstrafen im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2019 betreffen, diese aber nicht mehr vollstreckt hätten werden dürfen, da seit der Erlassung der jeweiligen Strafverfügungen bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind und daher schon Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

 

Diese behauptete Rechtsverletzung erweist sich nach Prüfung des Beschwerdefalls als richtig, wie nachstehend dargelegt wird.

 

2. Der BF hat im Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Vollzug der über ihn verhängten Strafe bereits Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG entgegenstehe. Die BH hat dies mit Hinweis auf die Erlassung von Strafaufschubbescheiden verneint, die dieser Verjährung entgegenstehen.

 

Strittig ist im Beschwerdefall sohin ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht den Eintritt der Vollstreckungsverjährung verneint hat, wobei der BF gegenständlich nicht die Feststellung der BH bekämpft, wonach er am 9.9.2019 bei ihr vorstellig geworden ist und um Ratenzahlung angesucht hat. Sehr wohl bekämpft er aber die Behauptung der BH, dass er auch um Strafaufschub angesucht und ihm die entsprechenden Strafaufschubbescheide zugegangen, mithin ihm gegenüber auch tatsächlich erlassen worden sind.

 

3.1. Mit der Rechtfertigung des BF konfrontiert, hat die unentschuldigt an der am 27.11.2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmende BH über Aufforderung des LVwG hierzu am 7.12.2023 eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass der BF bei ihr diesen Antrag gestellt hat und sei ihm dabei persönlich mitgeteilt worden, dass aufgrund der Vielzahl der bei der BH anhängigen Verwaltungsstrafverfahren seinem Antrag stattgegeben wird und ihm die schriftlichen Ausfertigungen der Bescheide postalisch ohne Zustellnachweis an seine Meldeadresse in ***, ***, übermittelt werden, wobei sie auf die beigeschlossene Kopie eines Aktenformulars verwiesen hat. Nachdem diese Bescheide von der Post nicht retourniert worden sind, sei die BH davon ausgegangen, dass sie dem BF auch tatsächlich zugegangen sind.

 

Sofern die BH damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sie gegenüber dem BF bereits am 9.9.2019 jeweils mündlich verkündete Strafaufschubbescheide in den noch 15 offenen Verwaltungsstrafverfahren erlassen hat, vermag sich das LVwG dieser Rechtsauffassung mangels Vorhandensein der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht anzuschließen, zumal ein mündlich verkündeter Bescheid nach der Judikatur der Höchstgerichte nur dann vorliegt bzw. vorhanden ist, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Partei verkündet und auch niederschriftlich beurkundet worden ist (vgl. VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469/1958 sowie VwGH 07.09.2020, Ro 2020/ 01/0007). Eine solche Beurkundung ist den jeweiligen Verwaltungsstrafakten nicht zu entnehmen und findet sich darin ein jeweils nur 1 1/2 zeiliger Aktenvermerk, der diese Beurkundung aber nicht zu ersetzen vermag (vgl. § 62 Abs. 2 AVG).

 

3.2. Nachdem mündlich erlassene Strafauffschubbescheide aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht vorliegen, ist zu prüfen, ob die mit jeweils 19.9.2019 datierten schriftlichen Strafauffschubbescheide der BH dem BF tatsächlich zugegangen und damit ihm gegenüber auch wirksam erlassen worden sind.

 

Wurde - wie Beschwerdefall - die Zustellung der in Rede stehenden Bescheide ohne Zustellnachweis angeordnet, werden diese gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem sie in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Briefeinwurf, Hausbrieffach eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden (vgl. § 17 Abs. 2 ZuStG). Über den Zeitpunkt der Zustellung stellt § 26 Abs. 2 leg. cit. die gesetzliche Vermutung auf, wonach sie am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen und den Zeitpunkt der Zustellung zu ermitteln. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung daher von Amts wegen festzustellen, sodass die Vermutung über den Zeitpunkt der Zustellung allein durch die Behauptung ihrer Unrichtigkeit gegenstandslos wird. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - von der Behörde der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise erbracht werden. Gelingt der Nachweis der Zustellung nicht, muss die Behauptung der Partei, wonach die Zustellung nicht erfolgt sei, als richtig angenommen werden (vgl.  VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620, mwN sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Auflage, 377 f).

 

In der mündlichen Verhandlung hat der BF die Zustellung bzw. den tatsächlichen Erhalt der Strafaufschubbescheide in Abrede gestellt und sich im Beschwerdeverfahren dahingehend geäußert, dass er im relevanten Zeitraum (September 2019) zwar an der Anschrift ***, ***, gemeldet, allerdings aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu den gewöhnlichen Postzustellzeiten vom Zusteller nicht anzutreffen gewesen ist. Außerdem sei weder am Postkasten noch an der Abgabestelle ein Namensschild von ihm angebracht gewesen. Die an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teilnehmende BH vermochte dieser Behauptung nicht wirksam entgegenzutreten und ist ihre Annahme, sie sei davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Bescheide dem BF auch tatsächlich zugegangen seien, da sie von der Post nicht retourniert worden sind, nicht geeignet, ohne Vornahme entsprechende Ermittlungen den Beweis für eine tatsächliche Zustellung zu erbringen. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die in Rede stehenden Strafaufschubbescheide vom 19.09.2019 dem BF in der Folge tatsächlich zugekommen sind (wie von der BH angenommen), hat diese nicht ermittelt und sind derartige Umstände im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen.

 

Stattdessen findet sich in der Beilage der Stellungnahme der BH vom 7.12.2023 zum Akt *** lediglich die Kopie eines Auszugs aus einem elektronischen Aktenprotokoll, aus dem hervorgeht, dass der Strafaufschubbescheid zu diesem Verfahren am 19.09.2019 genehmigt wurde und kann aus dem Vermerk vom selben Tag „Versandart Post“ geschlossen werden, dass er in die Poststraße gegeben wurde. Wann dieser Bescheid tatsächlich zur Post gegeben wurde, ist ebenso wenig erkennbar, wie der Tag, an dem er in den Briefkasten des BF, wenn überhaupt, eingelegt wurde. Ein Nachweis der Zustellung dieses Bescheides, wie auch aller anderen in den noch offenen Verwaltungsstrafverfahren, ist der BH damit nicht gelungen. Davon abgesehen steht der Rechtfertigung des BF auch kein entsprechendes Erhebungsergebnis dahingehend entgegen, dass ihm die genannten Bescheide tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt worden sind und hat die BH hierfür auch keinerlei Beweise vorzulegen vermocht.

 

Da aufgrund des Dargelegten der Nachweis der Zustellung der 15 Strafaufschubbescheide in den bei der BH noch offenen Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde nicht gelungen ist, muss nach der zuvor zitierten Judikatur davon ausgegangen bzw. angenommen werden, dass die Zustellung der im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Strafaufschubbescheide tatsächlich nicht erfolgt ist und diese gegenüber dem BF damit auch nicht rechtlich wirksam geworden sind.

 

4. Im vorliegenden Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der BF bei der BH am 9.9.2019 persönlich einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat. Strittig ist hingegen, dass er - unter einem - zugleich auch einen Antrag auf Strafauffschub gestellt hat. Wie zuvor dargelegt, hat die BH nicht nachweisen können, dass die in Rede stehenden Strafaufschubbescheide dem BF auch tatsächlich zugestellt worden sind, weshalb sie die entsprechenden Folgen - gegenständlich keine Wirksamkeit und damit auch nicht Erlassung der in Reden stehenden Strafaufschubbescheide gegenüber dem BF - zu tragen hat.

 

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind nach § 54b Abs. 1 VStG zu vollstrecken. Nach § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

Im Hinblick auf das Ergebnis der vorherigen Ausführungen unter Punkt 3. ergibt sich als rechtliche Konsequenz, dass die Vollstreckungsverjährung in allen noch offenen 15 Verwaltungsstrafverfahren, entgegen der Annahme er BH - mangels wirksam erlassener Strafaufschubbescheide - nicht gehemmt wurde. Nachdem die rechtskonforme Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) die Vollstreckungsverjährung hemmt - die im Beschwerdefall aber nicht vorliegt - nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Das Verwaltungsverfahrensrecht5, 545), ist bei den in Rede stehenden 15 rechtskräftig gewordenen Strafverfügungen drei Jahre nach deren Entlassung, sohin im Zeitraum von Dezember 2020 bis April 2022 bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten, was vom BF zu Recht moniert worden ist.

 

 

In diesem Zusammenhang wird, was die Vollstreckung von Strafbescheiden anbelangt, ergänzend darauf hingewiesen, dass diese nur dann noch rechtzeitig erfolgt, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist mit dem tatsächlichen Vollzug der Strafe begonnen wurde (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Das Verwaltungsverfahrensrecht5, 464, mwN). Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht die Rede sein, zumal mit dem tatsächlichen Vollzug der ausstehenden Strafen (Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafen) in allen noch 15 offenen Verwaltungsstrafverfahren erst Mitte August 2022 und damit nach bereits erfolgter Vollstreckungsverjährung begonnen worden ist.

 

Daran vermögen auch die Mahnschreiben zu den einzelnen rechtskräftig gewordenen Strafbescheiden, die an den BF im Zeitraum vom 17.11.2017 bis 21.8.2019 übermittelt worden sind, nichts zu ändern, zumal diesen jede normative Kraft fehlt (vgl. VwGH 28.2.1984, 83/05/0221), sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich gewesen wäre.

 

5. Zusammenfassend ergibt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall, dass mit der Vollstreckung der ausstehenden Geldstrafen erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 VStG normierten 3-jährigen Verjährungsfrist begonnen wurde, diese Frist nicht gehemmt worden ist und die Ersatzfreiheitsstrafen sohin nicht mehr vollstreckt hätten werden dürfen.

 

Bei der zwangsweise erfolgten Vorführung des BF zum Antritt einer Arreststrafe und Verbüßung dieser Strafe handelt es sich um eine Verhaftung iS des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, welches gemäß Art 8 StGG sowie gemäß Art 149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt.

 

Da die Festnahme sowie anschließende Vorführung und Anhaltung des BF - wie zuvor umfassend dargelegt – auf der PI *** und in weiterer Folge im PAZ *** über Anordnung der BH als Vollstreckungsbehörde gesetzwidrig erfolgte, ist er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf seine persönliche Freiheit verletzt worden (vgl. VfGH 26.02.1983, B507/79 bzw. VfSlg. 8642/1979).

 

 

 

 

 

II. Zur behaupteten Verletzung auf körperliche Unversehrtheit:

 

1. Wie bereits unter Punkt 4.C. ausgeführt, stellen die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt und die nachfolgende Anhaltung eines Bestraften in einem Polizeigefangengenhaus Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. Erk. des VfGH vom 12. Juni 1989, Slg. Nr. 12.029). Diese (Zwangs-)Maßnahmen finden ihre rechtliche Deckung in der von der BH angeordneten Vorführung zum Strafantritt vom 14.11.2022.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall kann auch die streitgegenständliche Art und Weise des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe tauglicher Gegenstand einer "Maßnahmenbeschwerde" sein, zumal unter der einer Beschwerdeführung zugänglichen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" nach herrschender Judikatur nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", das heißt also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes, verstanden wird (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 41. zu § 67a AVG).

 

Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0055,31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 24.1.2013, 2011/21/ 0125; 12.4.2005, 2004/01/0277).

 

Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen gemäß § 53a VStG bis zum Strafantritt der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat (gegenständlich die BH) oder der der Strafvollzug gemäß § 29a VStG übertragen worden ist. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zu, der der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde), das ist im Beschwerdefall die LPD.

 

Das LVwG hat über die bei ihr eingebrachte Beschwerde daher auch im Punkt "Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit“ (Haftbedingungen) meritorisch zu entscheiden, wobei diesbezüglich die LPD als Vollzugsbehörde - und nicht die BH *** als Vollstreckungsbehörde - belangte Behörde ist.

 

2. Betreffend des ggstdl. gemachten Beschwerdepunktes wird auf den vom LVwG unter Punkt 2.11. diesbezüglich festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhalt verwiesen.

 

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO) StF: BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005, lauten:

 

„Haftfähigkeit

 

§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.

 

(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen lässt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.

 

(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.

(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hierbei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hiervon unberührt […].

 

(5) An Menschen, die schwer krank […] sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden […].

 

Ärztliche Betreuung der Häftlinge

 

§ 10. (1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, dass erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hierbei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.

 

(2) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodass eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; lässt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

 

(3) (4) […]

 

(5) Häftlingen steht es frei, auf ihre Kosten zu ihrer medizinischen Betreuung einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen; diese Betreuung hat im Haftraum stattzufinden. Für die Beiziehung des eigenen Arztes zu Untersuchungen durch den in Abs. 1 genannten Arzt gilt dies nur insoweit, als es ohne eine wesentliche Verzögerung der Untersuchung möglich ist.“

 

3. Die Anhalteordnung findet gemäß deren § 1 auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben. Da diese Umstände unzweifelhaft im Beschwerdefall vorliegen, sind die Bestimmungen der AnhO hier maßgeblich.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 AnhO sind alle Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. An Menschen, die schwer krank sind, dürfen gemäß § 5 leg. cit. Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden.

 

Aus § 7 sowie § 10 Abs. 2 AnhO geht des Weiteren hervor, dass die der Vollzugsbehörde obliegende Pflicht zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Häftlingen in erster Linie durch die Vermittlung der notwendigen ärztlichen Hilfe (Veranlassung der Untersuchung und Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses) zu erfolgen hat. Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 AnhO hat der Häftling ein Recht auf ärztliche Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die zu beurteilende Haftfähigkeit einschließlich der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses an den Häftling (vgl. VwGH vom 27. März 1998, Zl. 95/02/0506). Zudem ist, wie sich schon aus Art. 3 EMRK ergibt, gemäß § 4 Abs. 1 AnhO die Menschenwürde des Häftlings zu wahren und ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht hervorgekommen, dass dem nicht so gewesen wäre.

 

4. Allein die Anhaltung einer Person (in Vollzugshaft) führt nach den mit der EMRK im Einklang stehenden Regelungen des positiven Rechts nicht zu einer Erweiterung von Fürsorgepflichten des Staates dergestalt, dass solche auch objektiv bei gehöriger Sorgfalt über die zuvor angeführten Bestimmungen der Anhalteordnung hinausgehen. Durch § 54 VStG wird das Individualinteresse jener Personen, die schwer krank sind und dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/03/0173).

 

Zwar ist im vorliegenden Beschwerdefall die Haftfähigkeit (vgl. § 7 AnhO) des BF von der zuständigen Amtsärztin bis zu dessen Entlassung am 17.12.2022, um 9:30 Uhr, nicht festgestellt worden, doch hat eine solche Untersuchung nach Abs. 4 leg. cit. spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Haftentlassung des BF noch nicht verstrichen gewesen sind.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines (behaupteten) Haftunfähigkeitsgrundes gemäß § 54 Abs. 1 und 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, 14.03.2001, 2000/17/0141) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft besteht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm 1 zu § 54 VStG). Sofern klare Hinweise auf das Bestehen eines Haftunfähigkeitsgrundes vorliegen, ist diesen daher von Amts wegen nachzugehen, zumal der Angehaltenen während aufrechter Haft zumeist ein entsprechender Nachweis faktisch gar nicht möglich ist.

 

Im Beschwerdefall ist die sich zum Zeitpunkt der Anhaltung des BF im PAZ im Krankenstand befindliche Amtsärztin kontaktiert und vom BF auch über seine Zuckerkrankheit sowie seinen hohen Blutzuckerwert informiert worden. Ungeachtet dessen ist sie ganz offensichtlich von seiner Haftfähigkeit und keiner so schweren Erkrankung ausgegangen, dass damit eine Haftunfähigkeit verbunden gewesen wäre. Das Verbot der Anhaltung von Menschen im Haftraum der Behörde besteht nach § 7 Abs. 1 AnhO grundsätzlich nur dann, wenn deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist. Diese ist im vorliegenden Fall aber weder bei der Aufnahme des BF im PAZ noch nach seiner nur wenige Stunden danach erfolgten medizinischen Untersuchung und Behandlung im KH *** festgestellt worden.

 

 

Nach dem vom LVwG festgestellten Sachverhalt wurde der BF am 16.12.2022, um 15:15 Uhr auf der PI *** festgenommen und anschließend zum PAZ *** zum Vollzug seiner Ersatzfreiheitsstrafen (Vorführung zum Strafantritt) verbracht, wo er gegen 16:55 Uhr eine Belehrung sowie ein Informationsblatt für Angehaltene und den ärztlichen Dienst im PAZ erhalten hat, was der BF durch seine eigenhändige Unterschrift im Anhalteprotokoll nicht nur bestätigt, sondern auch die Frage, ob er auf eigenen Kosten einen Arzt seiner Wahl beiziehen möchte, mit „Nein“ angekreuzt hat. Auf diesem Informationsblatt hat der BF einen handschriftlichen Vermerk Folgendes Inhaltes angebracht: „Persönlicher Kontakt zum Arzt verweigert, trotz Zuckerwert 335“. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass sich die genannte Amtsärztin trotz seines Zuckerwertes von 335 geweigert habe, mit ihm persönlich in Kontakt zu treten.

 

Ob dies aufgrund ihres Krankenstandes am 16.12.2022 überhaupt möglich gewesen wäre, mag dahingestellt bleiben, zumal es der LPD obliegt, für einen solchen Fall um einen Ersatz oder eine entsprechende Vertretung bzw. für eine adäquate ärztliche Untersuchung respektive medizinische Behandlung zu sorgen. Ausgehend davon, dass eine Anhaltung in Strafhaft aber zweifelfrei kein selbstbestimmter Zustand und auch mit wesentlichen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte verbunden ist, spiegelt sich dies auch im Zugang zu medizinischer Versorgung wieder.

 

5. Aufgabe des Amtsarztes ist ausschließlich der medizinische Aspekt eines gesetzeskonformen Strafvollzuges und hat er, aufbauend auf den initiativen Angaben der in Haft zunehmenden Person, durch eigenhändige Untersuchung die Haftfähigkeit dieser Person festzustellen. Aufgabe der Vollzugsbehörde ist es, durch Vorsorge sicherzustellen, dass ohne unnötigen Aufschub ärztlich eingeschritten werden kann bzw. die notwendigen oder sonst erforderlichen Untersuchungen vorgenommen werden können. Die Untersuchung des BF auf seine Haftfähigkeit konnte im vorliegenden Beschwerdefall infolge einer Erkrankung der Polizeiamtsärztin bis zu seiner Haftentlassung nicht vorgenommen worden, allerdings ist der dafür vorgesehene Zeitrahmen von 24 Stunden auch noch nicht ausgeschöpft gewesen und bestehen für das LVwG unter Zugrundelegung der ambulant erfolgten medizinischen Untersuchung und Behandlung des BF im LKH *** am 16.11.2022, von 20:30 Uhr bis 23.30 Uhr, sowie der sich daraus ergebenden Befunde und des darauf aufbauenden sachverständigen Gutachtens keinerlei Zweifel an der festgestellten Haftfähigkeit des BF, die auch weiterhin vorgelegen ist.

 

Die Anweisung der Amtsärztin an die Polizeibeamte des PAZ, dass Häftlinge, die über akute Gesundheitsbeschwerden klagen, welche nicht aufschiebbar sind, ohne unnötigen Aufschub dem Krankenhaus *** zur direkten Untersuchung und Behandlung vorzuführen sind, wenn sie als Amtsärztin diese Untersuchungen nicht selbst zeitgerecht vornehmen kann und daher möglicherweise Gefahr in Verzug gegeben wäre, dient ausschließlich dazu, den Häftlingen die notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen und unter einem zugleich die weitere Haftfähigkeit der Häftlinge zu überprüfen respektive feststellen zu lassen.

 

Die zweite Funktion der amtsärztlichen Tätigkeit besteht in der Überwachung der weiteren Haftfähigkeit einer Person die im Anwendungsbereich der Anhaltordnung angehalten wird.

 

Beide genannte Funktionen sind im vorliegenden Beschwerdefall durch die Untersuchung und Behandlung des BF im KH *** erfolgt und ist damit auch der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 AnhO entsprochen worden, wonach Häftlinge, deren Haftfähigkeit gegeben ist, unverzüglich einem Arzt vorzuführen sind, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht (VwGH, 30.4.2009, 2007/21/0418).

 

Der Gesundheitszustand des BF, dessen Haftfähigkeit bei seiner Auffnahme im PAZ offensichtlich gegeben war, hat sich nach seiner Behandlung und Betreuung am Abend des 16.12.2022 im KH *** deutlich gebessert und ist seine Haftfähigkeit zweifelsfrei weiterhin gegeben gewesen, was dieser auch nicht bestritten hat. Abgesehen davon ist der BF bereits am Folgetag, dem 17.12.2022, um 9:30 Uhr, aus der Vollzugshaft entlassen worden, weshalb sich für die LPD als Vollzugsbehörde damit auch keine Notwendigkeit mehr ergeben hat, ihn bis dahin unverzüglich einem Amtsarzt zu einer weiteren Untersuchung vorzuführen. Zudem ist seine ärztliche Versorgung im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis dahin jederzeit gegeben gewesen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich sohin die gesetzeskonforme Handlungsweise der diensthabenden Polizeibeamten bzw. der (sich im Krankenstand befindlichen) Amtsärztin, wonach Häftlinge, wie der BF, die über entsprechende gesundheitliche Beschwerden klagen und nicht ohne unnötigen Aufschub vom Amtsarzt untersucht werden können, umgehend ins KH *** zu überstellen sind, damit dort - wie im Beschwerdefall auch geschehen – die notwendigen erforderlichen medizinischen Untersuchungen sowie Behandlungen vorgenommen werden. Diese Überstellung ins KH *** hat im vorliegenden Fall nicht nur dazu gedient, beim BF die entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen, sondern unter einem auch seine Haftfähigkeit zu überprüfen, festzustellen und zu gewährleisten.

 

6. Ergebnis:

 

Entgegen seinen Behauptungen ist der BF durch die soweit hier verfahrensgegenständlich angefochtene Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafen vom 16.12.2022, um 15:15 Uhr, bis 17.12.2022, 9:30 Uhr, nicht in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt worden. Ebenso ist der BF durch die Modalitäten des Strafvollzuges im PAZ *** nicht in seinen persönlichen Rechten verletzt worden, weshalb seine diesbezüglich erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

 

zu II. Kosten

 

A) Festnahme, Vorführung und Anhaltung im PAZ

 

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl. Abs. 2 leg. cit.). Im vorliegenden Beschwerdefall ist der BF hinsichtlich der von ihm gerügten Festnahme und Anhaltung im PAZ die obsiegende Partei.

 

Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (§ 35 Abs. 4 VwGVG). Der Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

 

2. Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) StF: BGBl. II Nr. 517/2013 wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

 

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

6. […]

 

3. Der BF hat Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß (Ersatz der Eingabegebühr, der Fahrtkosten sowie das Pauschalbetrags für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) beantragt.

 

Als obsiegende Partei hat das Land Burgenland als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft *** dem BF gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV die Kosten für den Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro, für den Verhandlungsaufwand von 922 Euro, für die Eingabegebühr von 30 Euro sowie an Fahrtkosten 7,80 Euro, insgesamt sohin 1.697,40 Euro zu ersetzen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

B) Behauptete Verletzung der körperlichen Unversehrtheit

 

1. Wie zuvor bereits dargelegt, hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

2. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei (vgl. Abs. 3 leg. cit.).

 

3. Die LPD hat Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß (Ersatz das Vorlage-, des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes) beantragt.

 

Als obsiegende Partei hat der BF der LPD gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV die Kosten für den Vorlageaufwand in der Höhe von 57,40 Euro, für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 368,80 Euro und für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von 461,00 Euro, insgesamt sohin 887,20 Euro zu ersetzen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

zu II. u. III.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

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