BVwG W141 2313633-1

BVwGW141 2313633-12.9.2025

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W141.2313633.1.00

 

Spruch:

 

W141 2313633-1/5E

Im Namen der Republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße vom 20.02.2025, betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

1.) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, dahingehend rückwirkend berichtigt, dass dieser

a. im Zeitraum 01.04.2022 – 30.04.2022 tgl. € 6,64,

b. im Zeitraum 01.05.2022 – 31.05.2022 tgl. € 6,48,

c. im Zeitraum 01.06.2022 – 30.06.2022 tgl. € 7,00,

d. im Zeitraum 01.07.2022 – 31.07.2022 tgl. € 7,27,

e. im Zeitraum 01.08.2022 – 04.08.2022 tgl. € 5,03,

f. im Zeitraum 04.09.2022 – 30.09.2022 tgl. € 4,96,

g. im Zeitraum 01.10.2022 – 31.10.2022 tgl. € 4,90,

h. in den Zeiträumen 01.11.2022 – 09.11.2022 und 22.11.2022 – 30.11.2022

tgl. € 5,06,

i. am 01.12.2022 und im Zeitraum 03.12.2022 – 30.12.2022 tgl. € 5,46 sowie

j. im Zeitraum 14.01.2023 – 31.01.2023 tgl. € 5,62

betragen hat.

2.) Gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird die während dieser Zeiträume unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 4.426,76 zurückgefordert.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.02.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.04.2022 – 04.08.2022, 04.09.2022 – 09.11.2022, 22.11.2022 – 01.12.2022, 03.12.2022 – 30.12.2022 sowie 14.01.2023 bis 31.01.2023 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.545,86 verpflichtet werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in obigen Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in ungerechtfertigte Höhe bezogen habe, da sie eine inländische Witwenpension wie auch eine ausländische Witwenpension über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe und es dadurch zu einer Anrechnung gekommen sei.

Von der Gesamtsumme würden derzeit noch € 3.729,11 aushaften, da € 816,75 bereits einbehalten worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, einlangend bei der belangten Behörde am 19.03.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass sie eine ausländische Witwenpension beziehe. Die Höhe der inländischen Witwenpension hätte im Jahr 2022 € 341,71 netto betragen. Die inflationäre Lage in der Türkei und der ständig schwankende Umrechnungskurs seien für sie derart unübersichtlich gewesen, dass sie keinen Überblick gehabt habe, wie hoch die in türkischer Lira ausbezahlte türkische Witwenpension tatsächlich in Euro umgerechnet gewesen sei. Im Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.03.2022 sei angeführt gewesen, dass die türkische Witwenpension umgerechnet insgesamt € 141,44 netto betragen habe. Auf diesen Betrag habe sie sich verlassen. Daraus hätte sich in Summe einen Betrag von insgesamt € 483,15 ergeben, der somit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen wäre. Aufgrund der unübersichtlichen Lage hätte sie keinen Rückforderungstatbestand iSd § 25 AlVG erfüllt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sich der rückgeforderte Betrag zusammensetze.

3. Am 02.06.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

4. Mit Eingabe vom 22.08.2025 reichte die belangte Behörde diverse Unterlagen nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog von 08.01.2015 bis 13.01.2025, unterbrochen durch ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum von 01.04.2016 bis 02.07.2016 sowie zahlreiche Krankengeldbezüge, überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 18.01.2016 Notstandshilfe.

Vor den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen stellte die Beschwerdeführerin zuletzt am 25.01.2021 einen eigenhändig ausgefüllten Antrag auf Notstandshilfe. Hierin tätigte sie unter anderem nachstehende Angaben:

„9) Ich habe ein eigenes Einkommen ☐ ja ☒nein

Wenn ja, welcher Art?

(z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld)“

Mit ihrer Unterschrift nahm sie nachfolgende Passagen zur Kenntnis:

„Wo kann ich meine Meldepflichten nachlesen und was geschieht, wenn ich diese nicht einhalte?

Mit Unterschrift und Abgabe dieses Antrages bestätige ich, dass ich die dort angeführten Meldepflichten einhalten werde.

Achtung: Eine Verletzung der Meldepflichten kann zur Rückforderung der bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung führen. Zudem kann es zu einer Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen!

Ihre Meldepflichten werden unter dem Punkt „Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?“ angeführt. Ebenso können Sie diese in den Ihnen übergebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (gegebenenfalls) in Ihrer „Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch“ oder im Internet unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/ihre-meldepflichten nach-lesen.“

Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?

Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift.

Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

• den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere

• einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug

• jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen

• jede Änderung Ihrer Wohnadresse

• jeden Aufenthalt im Ausland sowie

• jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung“

Während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeiträume befand sich die Beschwerdeführerin im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 23,77, welche in ebendieser Höhe tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde.

Mit Bescheid vom 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, eine Witwenpension in Höhe von € 368,08 ab dem 11.10.2021 zuerkannt. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von € 26,37 betrug der monatliche Anweisungsbetrag € 341,71. Ab 01.01.2023 erhöhte sich dieser Betrag auf € 365,12 monatlich. Für den Zeitraum 11.10.2021 bis 31.03.2022 wurde ihr eine Nachzahlung in Höhe von € 2212,31 überwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus seit November 2021 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Republik Türkei, die ihr spätestens ab März 2022 jeweils monatlich auf ein türkisches Konto überwiesen wurde.

Im März 2022 erhielt sie deshalb ein weiteres Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.03.2022 mit auszugsweise nachstehendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX !

Sie beziehen neben Ihrer österreichischen Pension auch eine (mehrere) ausländische Rente(n). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen besteht die Verpflichtung ab 11. Oktober 2021, auch von Ihrer (Ihren) ausländischen Rente(n) einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben. Als Beitrag sind 5,1 % der ausländischen Rente(n), zusätzlich zum KV-Beitrag von Ihrer österreichischen Pension, zu entrichten (§73a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

berücksichtigte ausländische Leistung(en) EUR 149,04

davon Krankenversicherungsbeitrag EUR 7,60

Dieser Betrag wird erstmalig von der Witwenpension für April 2022 in Abzug gebracht werden (Valuta 29. April 2022).“

Am 15.04.2022 meldete der Sohn der Beschwerdeführerin der belangten Behörde, dass diese verwitwet ist und eine Witwenpension bezieht. Daraufhin wurde sie von der belangten Behörde aufgefordert „den gesamten Zuerkennungsbescheid Ihrer Witwenpension ab 10.10.2021“ „sowie eine aktuelle Bezugsbestätigung Ihrer Witwenpension ab 01.01.2022“ zu übermitteln.

Am 18.04.2022 übermittelte sie daraufhin den Bescheid der PVA – ohne das eben erwähnte Zusatzschreiben vom 24.03.2022 –, welches auszugsweise nachstehenden Inhalt aufwies:

„BESCHEID

Der Anspruch auf Witwenpension nach dem Verstorbenen XXXX wird ab 11. Oktober 2021 anerkannt.

[…]

Die Pension beträgt ab 11.10.2021

monatlich EUR 368,08

[…]

Die monatliche Leistung beträgt im April 2022:

Witwenpension

Leistung EUR 368,08

Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 26,37

(davon f. ausl. Leistung EUR 7,60)

Anweisungsbetrag EUR 341,71“

Aufgrund dieser Übermittlung ging die belangte Behörde in weiterer Folge fälschlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich über ein anrechenbares Einkommen von € 341,71 verfügte und rechnete dieses nicht auf die Notstandshilfe an, da dieses gemäß ihrer Vorstellung unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze dieses Jahres lag und daher eine Anrechnung deshalb nicht erfolgen sollte.

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2022 mit Geltendmachungsdatum 28.07.2022 neuerlich einen elektronischen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.

Die Frage 9. nach ihrem Einkommen beantwortete sie wie folgt:

Ich habe ein Eigenes Einkommen.

 

☒ ja ☐ nein

Wenn ja, welcher Art? ⁵

witwenpension

 

Höhe des Einkommens

EUR

350,00

   

 

Als Beispiele für Einkommen wurden im Antragsformular sodann wie folgt aufgelistet:

„⁵ (z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld)“

Im Zuge der Antragstellung stimmte die Beschwerdeführerin insbesondere nachstehender Passage der Verpflichtungserklärung zu:

„Was muss ich melden?

Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und Änderungen Ihrer persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken können, sowie alle Änderungen der Angaben die Sie im Antrag gemacht haben

Zum Beispiel:

[…]

- Ihr Einkommen ändert sich, z.B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen

[…]

Wann muss ich Änderungen melden?

Melden Sie dem AMS diese Änderungen sofort. Das verhindert, dass Sie Geld ans AMS zurückzahlen müssen.

[…]

Zudem bestätige ich, dass

- ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und

- ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.

- ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einfordert oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“

Sie gab dennoch nicht bekannt, ein weiteres Einkommen in Form einer türkischen Hinterbliebenenrente zu beziehen, obwohl sie sich dieses Umstandes bewusst war.

Aufgrund ihres Antrags wurde der Beschwerdeführerin neuerlich Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 23,77 zuerkannt. Die Notstandshilfe wurde auch während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht.

Mittels der Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 27.07.2022 und vom 02.12.2022 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich über ihre Meldepflichten. Die jeweiligen Schreiben enthielten insbesondere die folgenden Angaben:

„Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden:

[...]

b) jede Änderung Ihres Einkommens oder des Einkommens Ihrer Angehörigen (darunter ist auch zu verstehen: Pensionsansprüche sowie deren Beantragung, Alimente, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. jede sonstige Änderung von Einkünften)

[...]

Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstattet, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen. Außerdem können Verletzungen der Meldepflichten zur Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.“

Für nachstehende Zeiträume bezog die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hinterbliebenenrente der Republik Türkei folgende Beträge, die jeweils am 25. des Monats gebührten und gemäß dem von der EZB verlautbarten Tageskurs im Fälligkeitszeitpunkt folgenden Wert in Euro aufwiesen:

Periode

Fälligkeitszeitpunkt

Anspruchshöhe (in TRY)

Tageskurs (Euro in TRY)

Anspruchshöhe (in Euro)

März 2022

25.03.2022

2.928,52

16,3304

179,33

April 2022

25.04.2022

2.928,52

15,864

184,60

Mai 2022

25.05.2022

2.928,52

17,3954

168,35

Juni 2022

25.06.2022

2.928,52

18,2856

160,15

Juli 2022

25.07.2022

4.168,75

18,2653

228,23

August 2022

25.08.2022

4.168,75

18,112

230,17

September 2022

25.09.2022

4.168,75

17,9515

232,22

Oktober 2022

25.10.2022

4.168,75

18,3508

227,17

November 2022

25.11.2022

4.168,75

19,3333

215,63

Dezember 2022

25.12.2022

4.168,75

19,843

210,09

     

 

Die zur Anweisung gebrachten Beträge entsprachen der tatsächlichen Anspruchshöhe nach dem Recht der Republik Türkei und waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 25. jedes Monats fällig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf diese Beträge weitere Steuern oder Abgaben entrichtet hat oder zu entrichten hatte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein sonstiges Einkommen verfügt hat.

Am 19.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, „umgehend [ihren] Beleg zur Witwenpension für das Jahr 2023“ bis 30.01.2023 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am 29.01.2023 lediglich ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023 mit nachstehendem Inhalt:

„Verständigung über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2023.

Witwenpension

Leistung EUR 389,43

Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 24,31

(davon f. ausl. Leistung EUR 7,60)

Anweisungsbetrag EUR 365,12

Die Anpassung Ihrer Leistung(en) wurde durchgeführt.“

Jedenfalls bis zum 31.01.2023 hat die Beschwerdeführerin den Bezug ihrer Hinterbliebenenrente der Republik nicht gemeldet.

Indem die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung am 26.07.2022 angab, lediglich über Einkommen in Höhe von € 350,00 zu verfügen, obwohl sie wusste, dass ihr tatsächliches Einkommen unter Hinzurechnung ihrer Hinterbliebenenrente der Republik Türkei nicht unbeträchtlich höher war, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch Erstattung unwahrer Angaben höhere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen als ihr gebührten. Hätte sie ihr tatsächliches Einkommen angegeben, wäre dieses von der belangten Behörde auf ihre Notstandshilfe angerechnet worden, wodurch die Beschwerdeführerin Leistungen lediglich in gesetzlicher Höhe bezogen hätte.

Indem sie weiters während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes gegenüber der belangten Behörde dem Grunde nach verschwieg, eine Hinterbliebenenrente der Republik Türkei zu beziehen und auch die Erhöhung mit Juli 2022 verschwieg, hielt sie es zudem ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch Verschweigung maßgebender Tatsachen eine höhere Notstandshilfe zu beziehen als ihr gebührte. Hätte sie während laufenden Bezugs von Notstandshilfe den Bezug dieser Hinterbliebenenrente – dem Grunde oder der Höhe nach – angegeben, wäre die belangte Behörde in die Lage versetzt worden, die Anspruchshöhe der Beschwerdeführerin zu überprüfen und ihren Bezug in unberechtigter Höhe zu verhindern. Bei vollständiger Kenntnis der vermögensrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde ihr Einkommen auch auf die Notstandshilfe angerechnet, wodurch die Beschwerdeführerin Leistungen lediglich in gesetzlicher Höhe bezogen hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Akt aufliegenden Bezugs- bzw. Versicherungsverlaufs. Der Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 24.03.2022 wurde von der Beschwerdeführerin übermittelt und liegt im Verfahrensakt auf. Auf diesem ist insbesondere vermerkt, dass bereits ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 7,60 „f. ausl. Leistung“ einbehalten wurde, was – unter Berücksichtigung des jeweiligen Währungskurses – dem Satz von 5,1 % gemäß § 73 Abs. 1 ASVG entspricht, sodass davon auszugehen war, dass keine weiteren Steuern oder Abgaben auf die festgestellten Anweisungsbeträge zu entrichten waren. Da die konkreten Umstände, aufgrund derer sich etwaige weitere Beitrags- oder Abgabenpflichten ergeben könnten, nur der Beschwerdeführerin bekannt sein können, wäre es an ihr gelegen, entsprechende Umstände darzulegen.

Die Überweisungsbestätigungen der Republik Türkei liegen im Verfahrensakt auf. Diesen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin, fällig zum 25. jeden Monats, bis inklusive Juni 2022 eine Leistung in Höhe von 2.928,52 türkischen Lira und von Juli bis inklusive Dezember 2022 eine Leistung in Höhe von 4.168,75 türkischen Lira zur Anweisung gebracht wurde. Der Bezug dieser Pension wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch in keinster Weise in Abrede gestellt.

Dass die Beschwerdeführerin die Hinterbliebenenrente der Republik Türkei in oben festgestellter Höhe erhalten hat, ergibt sich bereits aus den im Verfahrensakt aufliegenden Überweisungsbestätigungen. Aus diesen geht hervor, dass ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente am 25. jedes Monats fällig war. Gemäß öffentlich einsehbarer Bekanntmachungen des türkischen Sozialversicherungsträgers Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) richtet sich dabei bei der von der Beschwerdeführerin bezogenen Pension der Fälligkeitstag nach der Zuordnungsnummer (Tahsis numarasi) und fällt auf einen Tag zwischen dem 17. und 26. des Monats (siehe www.sgk.gov.tr/Content/Post/785eac3b-d260-47b5-8103-ae591b2ac320/4a-Hizmet-Akdi-ile-Calisanlar-2024-01-11-02-39-38 , abgerufen am 26.08.2025). Endet die Zuordnungsnummer, wie auch im Falle der Beschwerdeführerin, deren Zuordnungsnummer XXXX 2 ist, mit der Ziffer „2“, so entspricht dies einem Fälligkeitstag mit dem 25. jedes Monats (siehe ziraatbank.com.tr/tr/bireysel/hizmetler/emekli-maas-odemeleri/ssk-maas-odemesi , abgerufen am 26.08.2025). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim 25. nicht bloß um einen gewillkürten Tag handelt, an dem die Überweisung stattfand, sondern um den Zeitpunkt der Fälligkeit.

Da die früheste im Verfahrensakt einliegende Überweisungsbestätigung eine Überweisung am 25.03.2022 bescheinigt, ist davon auszugehen, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf diese Leistung hatte und ihr diese auch dementsprechend zur Auszahlung gebracht wurde. Für den davorliegenden Zeitraum liegen keine Überweisungsbestätigungen auf, doch ist eine mögliche Auswirkung auf die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ohnedies nicht ersichtlich.

Der jeweils festgestellte Wechselkurs entspricht dem von der EZB verlautbarten Tageskurs (abrufbar unter der URL www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-try.de.html , abgerufen am 26.08.2025).

Weitere Sonderzahlungen gehen aus dem Verfahrensakt nicht hervor und wurden von der belangten Behörde nicht behauptet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein weiteres Einkommen verfügte.

Die Feststellungen zur Antragstellung am 26.07.2022 gründen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Antragsformular. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, lediglich über ein Einkommen in Höhe von € 350,00 zu verfügen, womit sie den Bezug ihrer Hinterbliebenenrente der Republik Türkei gänzlich verschwiegen hat. Das elektronische Antragsformular weist die Passage „Ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden. Ich habe die Information zur Datenschutzgrundverordnung zur Kenntnis genommen.“ auf, wobei die Wörter „Verpflichtungserklärung“ und „Information zur Datenschutzgrundverordnung“ durch Unterstreichung sowie blaue Textfarbe als Hyperlinks kenntlich gemacht sind, welche auf die Verpflichtungserklärung mit dem festgestellten Inhalt sowie auf Informationen zur DSGVO verweisen. Wenngleich eine erfolgte Rechtsbelehrung keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf bzw. eine Rückforderung nach den Bestimmungen des AlVG darstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich über ihre – gesetzlichen – Pflichten zu informieren. Der darin enthaltenen Belehrungen – etwa, dass man gegenüber einer Behörde wahrheitsgetreue Angaben zu machen und wesentliche Änderungen zu melden hat – musste sie sich aber ohnedies bewusst sein.

Der Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 23,77 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt. Die jeweils festgestellten Zeiträume des Bezugs, unterbrochen durch ordnungsgemäß gemeldete Auslandsaufenthalte und Krankenstände, ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bezugsverlauf und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Anhand des Verfahrensaktes ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Bezug ihrer türkischen Hinterbliebenenrente im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt zu irgendeinem Zeitpunkt gemeldet hätte. Dies hat sie freilich auch nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, aufgrund der inflationären Lage den Überblick verloren zu haben. Es wird nun natürlich durchaus zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin nicht den exakten Wert ihrer Hinterbliebenenrente, bewertet mit dem jeweiligen Tageskurs, gekannt haben wird. Gerade angesichts der inflationären Lage in der Republik Türkei und dem vermeintlich bloß geringfügigen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, aufgrund dessen sie behauptet hat, die Pension verschwiegen zu haben, wäre sie aber umso mehr verpflichtet gewesen, die belangte Behörde umfassend über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, damit es dieser ermöglicht worden wäre, eine Überprüfung durchzuführen. Sie durfte sich daher keineswegs, wie sie dies angegeben hat, aufgrund der Angabe der Pensionsversicherungsanstalt, dass ihre türkische Hinterbliebenenrente lediglich € 141,44 netto beträgt, wodurch sie unter Hinzurechnung ihrer österreichischen Witwenpension ein Einkommen von € 483,15 und somit unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 gehabt hätte verlassen, sondern hätte der belangten Behörde durch umfassende Information eine dahingehende Überprüfung ermöglichen müssen. Wenn sie jedoch den Bezug einer Leistung bereits dem Grunde nach verschweigt, so muss sie eben das Risiko dafür tragen, wenn ihre Annahmen nicht stimmen. Dass angesichts dieser doch gravierenden Verschweigung sowie der anschließenden unwahren Angabe über ihr Einkommen ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Bezuges bestanden haben soll, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Ein derartiges Verhalten lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass sie sich zumindest damit abgefunden hat, der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen, da jedem Bezieher von Notstandshilfe bewusst sein muss, dass der Bezug einer weiteren, der belangten Behörde nicht bekannten, Leistung einen potenziellen Einfluss auf die Leistungshöhe haben könnte.

Gleiches gilt übrigens für die im Juli 2022 erfolgte Erhöhung der türkischen Hinterbliebenenrente ab Juli 2022. Wenn eine Leistung nominal um über 40 % erhöht wird, mag es sich auch um eine bloße Inflationsanpassung gehandelt haben, muss man eben davon ausgehen, dass es sich zumindest um eine potenziell maßgebende Tatsache handelt.

Dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung ein Einkommen von lediglich € 350,00 angegeben hat, ist unstrittig. Sie musste sich, da Pensionen im Antragsformular ausdrücklich als Beispiel für Einkommen genannt werden, dieses Umstandes nicht nur bewusst sein, sondern hat sie ganz offenbar auch tatsächlich erkannt, dass dem so ist. Andernfalls hätte sie schließlich angegeben, über kein Einkommen zu verfügen. Angesichts dieser Tatsache ist es aber umso weniger nachvollziehbar, weshalb sie offenbar gedacht haben will, dass sie ihre türkische Hinterbliebenenrente nicht anzugeben hat. Wenn sie nämlich tatsächlich einem Irrtum hinsichtlich der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unterlegen wäre, hätte sie ihr Einkommen ja mit € 483,15 angeben können. Somit ist aber evident, dass sie eben nicht geglaubt haben konnte, dass ihr tatsächliches Einkommen lediglich € 350 beträgt, weshalb die gänzliche Verheimlichung der ausländischen Leistung im Zuge der Antragstellung nur den Schluss zulässt, dass sie sich zumindest damit abgefunden hat, unwahre Angaben zu machen.

Wenngleich die unwahren Angaben am 26.07.2022 nur für künftige Perioden ursächlich sein konnten, bestärkt dieser Umstand doch den Eindruck des erkennenden Senats hinsichtlich der Motivation hinter der vorangegangenen Verschweigung.

Im Übrigen ist es aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie geglaubt haben will, die Geringfügigkeitsgrenze zu unterschreiten. Es mag schon sein, dass sie nicht gewusst haben mag, auf welchen Stichtag es nun genau ankommt und welcher Wechselkurs heranzuziehen ist, doch hätte sie beispielsweise bei der Antragstellung am 26.07.2022 ihre aktuelle Pensionshöhe in türkischer Lira ermitteln und unter Verwendung gängiger Online-Suchmaschinen – etwa durch Eingabe der Schlagworte „4168 TRY in Euro“ oder „4168 türkische Lira in Euro“ – innerhalb weniger Sekunden in Erfahrung bringen können, dass ihre ausländische Leistung zu diesem Zeitpunkt etwa € 228 Wert war. Es kann ihr durchaus zugemutet werden, diesen Wert zur angegebenen Pensionshöhe von € 350 zu addieren und somit eine Pensionshöhe von etwa € 578 anzugeben, zumal ihr ja die Handhabung von Wechselkursen schon allein dadurch bestens vertraut sein musste, dass sie ihre Leistung vor Ort in der Türkei ja selbst unter Beachtung des tagesaktuellen Kurses in Euro umtauschen ließ.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist jedenfalls keine ordnungsgemäße Meldung erfolgt, sondern hat die Beschwerdeführerin im Gegenteil evident falsche Angaben zu ihrem Einkommen gemacht. Es kann daher dahinstehen, ab wann die belangte Behörde infolge der schrittweisen Übermittlungen im Laufe des Jahres 2023 nun schlussfolgern hätte können, dass die Beschwerdeführerin eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Leistung bezieht. Hätte die Beschwerdeführerin, was ihr jedenfalls zumutbar war, der belangten Behörde ihren tatsächlichen Kenntnisstand über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse mitgeteilt, kann kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde unverzüglich eine Überprüfung durchgeführt hätte, die zu einer zeitnahen Anrechnung geführt hätte. Dies hätte die Beschwerdeführerin während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes sehr einfach tun können, indem sie bloß via "eAMS" mitgeteilt hätte: „Ich bekomme ca. 350 € Witwenpension und zusätzlich eine Pension aus der Türkei, die in Euro ca. 150 bis 250 € Wert ist.“ Dass sie sogar nach Aufforderung der belangten Behörde lediglich Angaben zur österreichischen Witwenpension tätigte und bis zum 31.01.2023 sämtliche Dokumente, die erkennbar auf den Bezug einer weiteren Leistung schließen lassen könnten, zurückhielt, lässt nur den Schluss zu, dass sie sich zumindest damit abgefunden hat, maßgebende Tatsachen zu verschweigen, zumal eine erstmalige Übermittlung von Kontoauszügen und des – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die aktuelle Pensionshöhe ausweisenden – Zusatzschreibens vom 24.03.2022 erst nach der Leistungseinstellung erfolgte.

Ob die belangte Behörde den Überbezug der Beschwerdeführerin anhand der Mitteilung des Bezugs der türkischen Hinterbliebenenrente sofort erkannt hätte, ist ohnedies unerheblich (siehe dazu II.3.), da sie aufgrund der Kenntnis dieser Leistung jedenfalls in die Lage versetzt worden wäre, den Bezug der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Möglichkeit dazu hatte sie jedoch im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht.

Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass die belangte Behörde mit der Berichtigung trotz Kenntnis des Bezuges einer ausländischen Leistung während des Jahres 2023 eine gewisse Zeit zugewartet hat, doch ist dies auch auf das aktenmäßig dokumentierte zögerliche Vorgehen der Beschwerdeführerin zurückzuführen. So hat sie beispielsweise im Zuge der Übermittlung vom 18.04.2022 lediglich den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die österreichische Witwenpension vorgelegt und jegliche Mitteilung über die ausländische Leistung – ob nun in Form des Zusatzschreibens vom 24.03.2022 oder des Bescheides über die ausländische Leistung – unterlassen. Der übermittelte Bescheid legt nämlich auf den ersten Blick durchaus nahe, dass die ausgewiesenen € 341,71 die Gesamtnettopension darstellen. Der kleingedruckte Vermerk auf einen einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 7,60 vermag hieran nichts zu ändern. Der Umstand, dass die belangte Behörde den Bezug einer weiteren Leistung nicht erkannt hat, ist ihr nicht anzulasten, zumal die Beschwerdeführerin in der Folge unzutreffende Angaben zu ihrem Einkommen machte. Ein kleingedruckter Hinweis, der nur durch detektivische Sorgfalt und exakte Kenntnis des österreichischen Sozialversicherungsrechts mittels der Berechnung "7,60 / 0,051" die ungefähre Leistungshöhe offenbart hätte – falls man denn überhaupt weiß, dass diese Leistung zusätzlich gebührt, was aus dem Bescheid nicht ohne Weiteres hervorgeht – stellt keine ordnungsgemäße Meldung dar.

Hätte die Beschwerdeführerin am 26.07.2022 ihr Einkommen wahrheitsgemäß angegeben – ob nun auf den Euro genau und unter Verwendung des aktuellen Wechselkurses ist ohne Belang –, kann nur davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde dies bei der Berechnung ihres Anspruchs berücksichtigt hätte, da der Wert diesfalls jedenfalls die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Dies übrigens auch dann, wenn sie noch die Pensionshöhe vom Vormonat herangezogen hätte.

Dass die belangte Behörde bei vollständiger Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse eine zeitnahe Anrechnung auch tatsächlich durchgeführt hätte, folgt aus dem Umstand, dass ab umfassender Kenntnis der relevanten Umstände die Anrechnung sowie der gegenständliche Widerruf samt Rückforderung zeitnah erfolgt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

 

1. Entscheidung in der Sache:

Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.04.2022 – 04.08.2022, 04.09.2022 – 09.11.2022, 22.11.2022 – 01.12.2022, 03.12.2022 – 30.12.2022 sowie 14.01.2023 bis 31.01.2023 sowie die Rückforderung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.545,86.

Zur rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß Abs. 3 liegt eine Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AlVG das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist gemäß Abs. 3 Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist gemäß Abs. 4 der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH stellt auch die Hinterbliebenenpension - wie auch ein Unterhaltsanspruch in Geld - ein eigenes Einkommen dar. Sowohl eine Hinterbliebenenpension als auch ein monetärer Unterhaltsanspruch wäre nach der vor dem 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage nicht als Partnereinkommen, sondern als eigenes Einkommen anzurechnen gewesen (vgl. zu Unterhaltszahlungen etwa VwGH 26.1.2010, 2009/08/0069, sowie VwGH 2.7.2019, Ra 2018/08/0026; zur Hinterbliebenenpension VwGH 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 wurde nur die Anrechnung des Partnereinkommens beseitigt. Dass demgegenüber Unterhaltsbezüge weiterhin der Anrechnung unterliegen sollen, ergibt sich schon daraus, dass dafür in Form des - im Plenum des Nationalrats angefügten - letzten Satzes des § 36 Abs. 3 AlVG eine eigene Regelung geschaffen wurde, wonach diese Anrechnung nur mit dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Zusammenhang mit der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem damaligen § 34 AlVG - auch schon ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung eines Anspruchs auf Unterhalt gegen im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner und eines eigenen Einkommens - mag es auch, wie im Fall von Geldleistungen des nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsverpflichteten oder einer Hinterbliebenenpension, dem Unterhalt dienen - zulässig sein kann, weil das eigene Einkommen selbständige Dispositionsmöglichkeiten eröffnet (vgl. VwGH 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). In diesem Sinn bestehen auch gegen die Anrechnung von Geldunterhalt und Hinterbliebenenpensionen nach Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe keine gleichheitsrechtlichen Bedenken (VwGH 25.10.2022, Ro 2021/08/0015).

In seiner Entscheidung vom 04.05.2017, Ro 2017/08/0002, hat der VwGH in einem sozialversicherungsrechtlichen Fall betreffend eine Hinterbliebenenpension der Republik Türkei ausgesprochen, dass für die Beurteilung nach österreichischem Recht die Höhe der türkischen Anspruchsrente heranzuziehen ist. Es kommt demnach auf den Zeitpunkt an, zu dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist. Im Verhältnis zur Türkei hat der VwGH weiters festgehalten, dass sich aus den über soziale Sicherheit geschlossenen Abkommen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe der türkischen Anspruchsrente in irgendeiner Weise durch bestimmte Umrechnungsvorschriften beeinflusst würde. Das multilaterale, ua mit der Türkei abgeschlossene Europäische Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, enthält im Kapitel 2 Bestimmungen über "Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten"), die durch die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977 idF BGBl. III Nr. 30/2013, näher ausgestaltet wurden. Bei der Zahlung insbesondere von Rentenleistungen unterscheidet Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung zwischen unmittelbar an den Leistungsempfänger geleisteten Zahlungen und solchen, die nicht unmittelbar, sondern im Wege einer Verbindungsstelle oder über den Träger des Wohnortes erfolgen. Für die zuletzt genannte Zahlweise sieht Art. 49 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vor, dass der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag in die Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zu dem Kurs umgerechnet wird, zu dem der nach Art. 48 der Zusatzvereinbarung gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist. Für unmittelbare Zahlungen [Anm. wie dies auch die verfahrensgegenständliche ist] findet sich in Art. 46 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung indes lediglich die Anordnung, dass der leistungspflichtige Träger davon den Träger des Wohnortes unterrichtet. Eine Vereinbarung über die Durchführung von Überweisungen iSd Art. 68 Abs. 3 des genannten Europäischen Abkommens wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, bestimmt, dass Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Art. 4 bezeichneten Person oder deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei einem Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen sind. Nach dem den Zahlungsverkehr behandelnden Art. 29 Abs. 1 des genannten bilateralen Abkommens leisten die Träger eines Vertragsstaates, die Zahlungen an Berechtigte vorzunehmen haben, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates. Eine Zahlungsvereinbarung iSd Art. 29 Abs. 2 des genannten bilateralen Abkommens über die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge wurde zwischen den Vertragsstaaten bisher nicht getroffen.

Hieraus schlussfolgerte der VwGH, dass der Wert einer in einer Fremdwährung geleisteten Anspruchspension - ähnlich der Bewertung eines Sachbezugs – nach ihrem Wert in Euro nach dem den Verkehrswert abbildenden Umrechnungskurs zu dem Zeitpunkt zu bemessen ist, zu dem sie auszuzahlen ist und daher zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen ist, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war.

Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013).

Diese Überlegungen sind auch auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden, da nicht ersichtlich ist, weshalb die arbeitslosenversicherungsrechtliche Einordnung sich – insbesondere mangels zwischenstaatlicher Regelungen oder sonstiger Sondervorschriften – von der Einordnung nach den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die regelmäßig eine Vorfrage darstellen, unterscheiden sollte.

Fallgegenständlich bedeutet dies somit, dass die österreichische Witwenpension sowie die türkische Hinterbliebenenrente, bewertet mit dem von der EZB veröffentlichten Tageskurs in Euro, in dem netto zugeflossenen Betrag als Einkommen zu beurteilen und – jedenfalls – im Falle der Überschreitung der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze nach Rundung gemäß § 36 Abs. 4 AlVG im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.

Darauf, ob die Geringfügigkeitsgrenze jenes Monats heranzuziehen ist, in dem das Einkommen erzielt wurde oder jene des Monats, in dem die Anrechnung erfolgt, ist fallgegenständlich nicht von Relevanz, da das Einkommen von Dezember 2022 auch die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2023 überschritten hat.

Konkret ergeben sich daraus für folgende Perioden nachstehende, jeweils im Folgemonat zu berücksichtigende, Anrechnungsbeträge:

Periode

Witwenpension (Österreich)

Hinterbliebenenrente (Türkei)

Überschreitung Geringfügigkeits-grenze

Anrechnungsbetrag (gerundet)

März 2022

341,71

179,33

Ja

€ 521,--

April 2022

341,71

184,60

Ja

€ 526,--

Mai 2022

341,71

168,35

Ja

€ 510,--

Juni 2022

341,71

160,15

Ja

€ 502,--

Juli 2022

341,71

228,23

Ja

€ 570,--

August 2022

341,71

230,17

Ja

€ 572,--

September 2022

341,71

232,22

Ja

€ 574,--

Oktober 2022

341,71

227,17

Ja

€ 569,--

November 2022

341,71

215,63

Ja

€ 557,--

Dezember 2022

341,71

210,09

Ja

€ 552,--

     

 

Die Höhe der Notstandshilfe – die vor Anrechnung unstrittig in der Höhe von € 23,77 tgl. zu Recht besteht – ergibt sich aus Subtraktion des gerundeten Anrechnungsbetrages des Vormonats nach dessen Multiplikation mit 12 und Division durch 365.

Wenngleich die mit Ablauf des 30.06.2018 außer Kraft getretene Notstandshilfeverordnung es vorsah, den Anrechnungsbetrag durch 30 zu teilen, besteht hierfür nach deren Außerkrafttreten keine Rechtsgrundlage mehr. Eine Teilung durch 30 hätte zur Folge, dass im Ergebnis ein zu hoher Betrag zur Anrechnung gelangen würde, da – über den Zeitraum eines Jahres gerechnet – ein während 365 Tagen erzieltes Einkommen rechnerisch nur auf 360 Tage verteilt werden würde, sodass im Ergebnis etwa 1,4% zu viel zur Anrechnung gelangen würde. Eine derartige Regelung wäre zum Zwecke der Vereinfachung zwar sicherlich möglich, doch finden sich hierfür derzeit keine Anhaltspunkte im Gesetz. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher im Sinne einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse analog der Regelung des § 21 Abs. 3 AlVG – wovon auch die belangte Behörde im Vorlagebericht ausging – nach folgender Berechnungsmethode vorzugehen:

 

 

Für nachstehende Zeiträume war der Notstandshilfebezug unter Berücksichtigung der obigen Anrechnungsbeträge daher wie folgt zu berichtigen:

Zeitraum

Höhe Notstandshilfe tgl.

01.04.2022 – 30.04.2022

€ 6,64

01.05.2022 – 31.05.2022

€ 6,48

01.06.2022 – 30.06.2022

€ 7,00

01.07.2022 – 31.07.2022

€ 7,27

01.08.2022 – 04.08.2022

€ 5,03

04.09.2022 – 30.09.2022

€ 4,96

01.10.2022 – 31.10.2022

€ 4,90

01.11.2022 – 09.11.2022

€ 5,06

22.11.2022 – 30.11.2022

€ 5,06

01.12.2022

€ 5,46

03.12.2022 – 30.12.2022

€ 5,46

14.01.2023 – 31.01.2023

€ 5,62

  

 

Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)

Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).

Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, indem sie es einerseits unterließ, der belangten Behörde den Bezug dieser Leistung dem Grunde nach mitzuteilen sowie andererseits dadurch, indem sie es unterließ, die nicht unbeträchtliche Erhöhung im Juli 2022 bekanntzugeben, maßgebende Tatsachen verschwiegen. Diese Verschweigung war auch vorsätzlich, da allgemein bekannt ist, dass der Bezug von Pensionen sowie deren konkrete Höhe für den Anspruch auf Notstandshilfe potenziell rechtserheblich sein könnte. Sie hat somit der belangten Behörde bereits mit der unterlassenen Mitteilung des Bezuges ihrer türkischen Hinterbliebenenrente zumindest mit Eventualvorsatz maßgebende Tatsachen aufgrund der hierdurch eingetretenen Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen.

Selbst falls sie gedacht hätte, ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze zu verschweigen, wäre dies unerheblich, da der Vorsatz nur auf die Verschweigung maßgebender Tagsachen gerichtet sein muss. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde nämlich in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, mwN).

Ihr Verhalten war bereits deshalb kausal, da es der belangten Behörde bei ordnungsgemäßer Meldung ermöglicht worden wäre, ihre Leistungshöhe zu überprüfen.

Wenngleich es ohnedies nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde den Bezug auch tatsächlich berichtigt hätte (vgl. VwGH Ra 2016/08/0100), ist hiervon jedenfalls bei gänzlicher Einhaltung der Meldepflichten auszugehen, da die belangte Behörde nach vollständiger Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe zeitnahe berichtigt hat. Dass die erforderlichen Nachforschungen und Unwägbarkeiten aufgrund der inflationären Lage in der Türkei samt den schwankenden Wechselkursen zu einer gewissen Verzögerung geführt haben, ist natürlich zu berücksichtigen.

Zudem hat die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung am 26.07.2022 ihr Einkommen in objektiv unrichtiger Höhe angegeben. Dass sie dies zumindest mit Eventualvorsatz tat und somit vorsätzlich unwahre Angaben erstattet hat, folgt aus dem Umstand, dass sie lediglich die Höhe ihrer österreichischen Pension angegeben hat. Diese unwahre Angabe kann nicht als bloße Fahrlässigkeit gewertet werden, da sie sich nicht etwa im Bewertungszeitpunkt geirrt oder einen falschen Wechselkurs herangezogen hat, sondern mit ihren Angaben den Eindruck erweckt hat, dass diese Leistung gar nicht existiert.

Auch dieses Verhalten war kausal, da die belangte Behörde bei Kenntnis des wahren Einkommens, welches die Beschwerdeführerin zumutbarer Weise mit „ca. 550€“ angeben hätte können, in die Lage versetzt worden wäre, ihr Einkommen in der richtigen Höhe anzurechnen und sie dieses auf den Anspruch auf Notstandshilfe auch tatsächlich angerechnet hätte.

Da sich die belangte Behörde anlässlich der (erkennbaren) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze veranlasst sah, die Leistungshöhe zu überprüfen, ist die Kausalität im Hinblick auf das jeweilige monatliche Gesamteinkommen gegeben.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:

Der Rückforderungsbetrag innerhalb einer Periode mit gleichbleibendem berichtigtem Bezug ergibt sich aus der Multiplikation des täglichen Überbezuges mit der Anzahl der Tage des Leistungsbezuges. Der Gesamtrückforderungsbetrag ergibt sich aus der Addition der Rückforderungsbeträge sämtlicher Perioden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich daher nachstehender Rückforderungsbetrag:

Periode

Tagsatz

Berichtigter Bezug (tgl.)

Überbezug (tgl.)

Bezugstage

Rückforderungsbetrag

April 2022

€ 23,77

€ 6,64

€ 17,13

30

€ 513,90

Mai 2022

€ 23,77

€ 6,48

€ 17,29

31

€ 535,99

Juni 2022

€ 23,77

€ 7,00

€ 16,77

30

€ 503,10

Juli 2022

€ 23,77

€ 7,27

€ 16,50

31

€ 511,50

August 2022

€ 23,77

€ 5,03

€ 18,74

4

€ 74,96

September 2022

€ 23,77

€ 4,96

€ 18,81

27

€ 507,87

Oktober 2022

€ 23,77

€ 4,90

€ 18,87

31

€ 584,97

November 2022

€ 23,77

€ 5,06

€ 18,71

18

€ 336,78

Dezember 2022

€ 23,77

€ 5,46

€ 18,31

29

€ 530,99

Jänner 2023

€ 23,77

€ 5,62

€ 18,15

18

€ 326,70

Gesamtrückforderungsbetrag…………………………………………………………………….…… € 4.426,76

      

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt in objektiver Hinsicht gänzlich unstrittig. Das Erfordernis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung könnte sich somit allenfalls aus der Notwendigkeit der Beurteilung des individuellen Verschuldens ergeben. Im Zusammenhang mit Rückforderungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sprach der VwGH jedoch aus, dass es nicht unvertretbar ist, im Falle unwahrer Angaben im Antragsformular nach der Aktenlage bereits von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn nicht bestritten wurde, dass die entsprechenden Angaben tatsächlich getätigt wurden und auch nicht konkret behauptet wurde, diese objektiv unwahre Angabe etwa mündlich richtiggestellt zu haben (siehe dazu etwa VwGH 12.03.2023, Ra 2023/08/0102). Da somit im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, die festgestellten Angaben im Zuge der Antragstellung getätigt zu haben bzw. den Bezug der türkischen Hinterbliebenenrente während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes verschwiegen zu haben zu haben (zu einem Fall, in dem es aufgrund einer unterlassenen Auskunft als vertretbar angesehen wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen siehe VwGH 12.03.2024, Ra 2023/08/0101) und sie auch nicht behauptet hat, diese Tatsachen richtiggestellt zu haben (was freilich sehr wohl eine Verhandlungspflicht nach sich ziehen könnte, siehe dazu VwGH 05.02.2024, Ra 2023/08/0081), wird es seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der zu § 25 Abs. 1 AlVG ergangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall als vertretbar erachtet, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal die Entscheidung nicht auf den dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt wurde, welcher möglicherweise eine Beurteilung der individuellen Umstände erforderlich machen würde. Im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, hätte der Verschweigung der Beschwerdeführerin im Übrigen selbst im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht die Vorsätzlichkeit abgesprochen werden dürfen, zumal die zitierte Entscheidung eine deutlich weniger schwerwiegende Meldepflichtverletzung zum Gegenstand hatte. Das Vorliegen einer unübersichtlichen Lage aufgrund der inflationären Situation in der Türkei wird der Beschwerdeführerin durchaus zugebilligt, doch kommt es im Hinblick auf die Verschweigung der Pension, wie dargestellt, hierauf nicht an, da man den Bezug einer Leistung dem Grunde nach bei hoher Inflation genauso gut erkennen kann wie in Zeiten niedriger Inflation.

Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die allenfalls strittige Frage der Bewertung der türkischen Hinterbliebenenrente wurde nach den in den Entscheidungen Ro 2017/08/0002 und Ro 2016/08/0013 dargelegten Maßstäben durchgeführt. Die Frage der konkreten Berechnung des Anrechnungsbetrages wurde – wie auch von der belangten Behörde – unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 AlVG auf die tendenziell für die Beschwerdeführerin günstigere Weise gelöst. Fragen der Berechnung eines Anspruches im Einzelfall beinhalten nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch grundsätzlich keine über diesen Fall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Berechnung auf eine die Rechtssicherheit als solche beeinträchtigende Weise erfolgt wäre, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist.

Gemäß den in den Entscheidungen Ra 2023/08/0102 und 2023/08/0101 dargelegten Grundsätzen wurde vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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