VwGH Ra 2023/08/0101

VwGHRa 2023/08/010112.3.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der A A in W, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2023, W141 2272988‑1/5E, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §36
AlVG 1977 §36a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080101.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Bezug der Notstandshilfe der Revisionswerberin für näher bezeichnete Zeiträume berichtigt und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.210,40 verpflichtet werde. Die Berichtigung beruhte auf der Anrechnung des in den betreffenden Zeiträumen unstrittig bezogenen Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe. Die Rückforderung beruhte auf der Annahme, dass die Revisionswerberin den Bezug des Kinderbetreuungsgelds verschwiegen habe, sodass der entsprechende Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sei.

2 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revisionswerberin zunächst geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgelds nach der seit dem 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage fehle. Dem ist zu entgegnen, dass die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. näher zu einem ähnlichen Revisionsvorbringen den Beschluss VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0075). Soweit die Revision unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts äußert, kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (seinerzeitigen) Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgeführt, dass die durch die Anrechnung bewirkte Kürzung der Notstandshilfe mit dem sozialpolitischen Zweck der Leistungsgewährung nur an Bedürftige gerechtfertigt werden kann (vgl. insbesondere VwGH 14.1.2004, 2002/08/0038; 23.3.2015, Ro 2015/08/0003). Es ist nicht zu sehen und wird auch in der Revision nicht erläutert, aus welchen Gründen die Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld ‑ auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ‑ anders zu beurteilen wäre.

7 Weiters macht die Revision geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen sei. Die Revisionswerberin habe in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in einer Stellungnahme vorgebracht, dass sie das AMS über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Kenntnis gesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesen Ausführungen der Revisionswerberin nicht näher getreten, weil sich dem Verwaltungsakt keine Meldung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld entnehmen lasse. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte die Revisionswerberin aber persönlich darlegen können, dass sie dem AMS rechtzeitig den Bezug von Kinderbetreuungsgeld mitgeteilt habe, und die von der Revisionswerberin namentlich genannte Mitarbeiterin des AMS hätte das bestätigen können. Es hätte sich auch gezeigt, dass es das AMS unterlassen habe, die Revisionswerberin hinsichtlich einer etwaigen weitergehenden schriftlichen Meldung über das eAMS‑Konto zu manuduzieren. Jedenfalls hätte sich ergeben, dass es der Revisionswerberin an einem (bedingten) Vorsatz der Verschweigung gefehlt habe.

8 Die Revisionswerberin bestreitet aber nicht, dass sie ‑ wie das Bundesverwaltungsgericht (disloziert in der Beweiswürdigung) feststellte ‑ mit eAMS‑Nachricht vom 6. Dezember 2021 aufgefordert wurde, bekannt zu geben, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen werde. Jedenfalls im Hinblick auf diese ausdrückliche und eindeutige Aufforderung zur Übermittlung von konkreten Informationen über den (pauschalen) Kinderbetreuungsgeldbezug konnte die Revisionswerberin nicht davon ausgehen, dass das behauptete, bloß mündliche Erwähnen des Bezugs gegenüber ihrer Betreuerin ausreichend war. Schon im ‑ unstrittigen ‑ Unterlassen der Übermittlung der geforderten Auskunft konnte daher ein zumindest bedingt vorsätzliches Verschweigen einer für den Anspruch maßgebenden Tatsache gesehen werden. Vor diesem Hintergrund war es nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem ausreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen ist und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat ‑ zurückzuweisen.

10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. März 2024

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