VwGH Ra 2023/08/0075

VwGHRa 2023/08/007526.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des D A in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2023, W141 2269189‑1/4E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §36
AlVG 1977 §36 Abs3
AlVG 1977 §36a
AlVG 1977 §36a Abs2
AlVG 1977 §36a Abs3 Z1
AlVG 1977 §80 Abs16
EStG 1988 §3 Abs1 Z5 litb
KBGG 2001
NotstandshilfeV §5 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080075.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20. Dezember 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) gemäß § 33 iVm §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG aus, dass die Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Notlage mit 1. November 2022 eingestellt werde, da sein anzurechnender Kinderbetreuungsgeldbezug die Notstandshilfe übersteige.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Auf Grund des Vorlageantrags des Revisionswerbers vom 17. März 2023 wurde die Beschwerde am 27. März 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3 Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die Anrechnung des Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe. Zu dieser Frage gebe es ‑ bezogen auf die seit dem 1. Juli 2018 geltende Rechtslage ‑ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Die Rechtslage ist insoweit aber eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in solchen Fällen etwa VwGH 2.3.2017, Ra 2017/08/0003, mwN):

9 Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

10 Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j BUAG bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

11 Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen. In § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) genannt.

12 Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gemäß § 36 iVm § 36a AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen.

13 Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1973_352_0/1973_352_0.pdf , die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde.

14 In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar ‑ wie der Revisionswerber ausführt ‑ keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund ‑ auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber dargelegten administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht ‑ ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.

15 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung noch darauf verweist, dass der Ausgangsbescheid des AMS vom 20. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2023, G 295/2022 u.a., mangels Unterschrift oder elektronischer Amtssignatur nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der genannten Bestimmung eine Frist bis zum 31. März 2024 gesetzt hat. Das Verfahren war auch nicht - im Sinn des Spruchpunkts IV. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, da der Vorlageantrag erst am 17. März 2023 gestellt wurde und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023 erfolgte.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS zur Frage der Fertigung des Bescheides vom 20. Dezember 2022 Stellung nahm ‑ zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2023

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