AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2272988.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
1.) Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit 01.01.2022 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022 von € 34,57 täglich auf € 17,87 täglich berichtigt.
2.) Gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 5.210,40 zurückgefordert.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.02.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.12.2021 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.728,10 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen Notstandshilfe in unberechtigter Höhe bezogen habe, da sie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht bzw. verspätet gemeldet habe. Der Betrag sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.03.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen begründend an, dass die belangte Behörde Kenntnis vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gehabt habe, dies habe sie sowohl bei der Anmeldung als auch bei ihren Terminen mit ihren Beraterinnen erwähnt, da es dabei auch um die Kinderbetreuung gegangen sei.
3. Mit Bescheid vom 09.05.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 09.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Es erfolgt eine rückwirkende Berichtigung des Notstandshilfe-Tagsatzes von € 34,57 auf € 17,87 für die Zeiträume 01.01.2022 - 23.04.2022, 04.05.2022 - 09.09.2022 und 16.09.2022 - 24.11.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG und eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 5.210,40 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Antrag das Kinderbetreuungsgeld nicht gemeldet habe, da sie dies, wie beim ersten Bezug, nicht als Einkommen gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihrer Beraterin den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit der Information gemeldet, dass sie in Karenz sei und habe sie mit ihrer Betreuerin darüber gesprochen, dass das Kinderbetreuungsgeld zu gering sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Tatsachen verschwiegen und habe sie aufgrund der Information der jährlichen Zuverdienstgrenze in Höhe von € 18.000,00 davon ausgehen können, dass ihr die ausbezahlte Notstandshilfe zustehe. Hätte die belangte Behörde Zweifel gehabt, dass der Beschwerdeführerin die Leistung gebühre, hätte sie keine Auszahlung vornehmen dürfen, bis die Bestätigung vorliege. Darüber hinaus sei es beim letzten Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht zu einer Anrechnung auf die Notstandshilfe gekommen.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es sei nicht eindeutig geklärt, ob eine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe zu erfolgen habe, da dieses bis zum Wegfall der Notstandshilfeverordnung nicht als eigenes Einkommen angerechnet worden sei und die Notstandshilfeverordnung nur aufgrund der Abschaffung der Partnereinkommensanrechnung abgeschafft worden sei. Es sei lediglich verabsäumt worden, eine gesetzliche Klarstellung zu schaffen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Abschaffung des Ausschlusses einer Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld bezwecken habe wollen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis auch festgehalten, dass dies ein Redaktionsversehen gewesen sein könne.
Es wird weiters ausgeführt, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass es zu einer gegenseitigen Anrechnung von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld komme. Es könne zudem nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis zu einer Zuverdienstgrenze von € 18.000,00 möglich sei, das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe jedoch angerechnet werde.
Bei der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldvariante sei der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld ausgeschlossen, da dies als Einkommensersatz gesehen werde, wie bereits vor der Abschaffung der Notstandshilfeverordnung. Aufgrund dieser Klarstellung sei ein Einkommensersatz bei den anderen Kinderbetreuungsgeldvarianten auszuschließen, dies spreche gegen die Anrechnung auf Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass es nicht sein könne, dass eine Anrechnung davon abhängig sei, welche Variante gewählt werde. Bei einer längeren Kinderbetreuungsgeldvariante erhalte die Beschwerdeführerin dieselbe Höhe Kinderbetreuungsgeld in einem längeren Zeitraum und wäre ein Notstandshilfebezug aufgrund Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze möglich, dies stelle eine Ungleichbehandlung dar.
5. Am 05.06.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2023, gab die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH bekannt, dass sie die Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren bevollmächtigt vertreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog ab 29.04.2016 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 06.07.2020 mit Unterbrechungen.
Die Beschwerdeführerin stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 05.12.2021 und beantwortete die Frage 9 „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „nein“.
Auf Seite 4 des beschwerdegegenständlichen Antrages auf Notstandshilfe nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses sowie alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich der belangten Behörde zu melden sind.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre jüngere Tochter wurde am XXXX geboren, sie bezog im Zeitraum 20.08.2021 bis 15.10.2021 Kinderbetreuungsgeld.
In den Zeiträumen 01.01.2022 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,57.
Die Beschwerdeführerin bezog von 16.10.2021 bis 31.12.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 16,94 und seit 01.01.2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 17,93.
Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde nicht ihren Bezug von Kinderbetreuungsgeld.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 06.06.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 06.06.2023, dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf sowie der Beschwerdevorentscheidung und wurden die diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 05.12.2021 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Dass die Beschwerdeführerin Mutter einer am XXXX geborenen Tochter ist, ergibt sich aus diesem Antrag.
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.08.2021 bis 15.10.2021 Kinderbetreuungsgeld bezog, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 06.06.2023.
Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gründen sich auf der im Akt aufliegenden Mitteilung der ÖGK vom 08.02.2023.
Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht meldete, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Dem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.12.2021 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anführte, dass sie kein eigenes Einkommen hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin auch noch kein pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Mit eAMS Nachricht vom 06.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde bekannt zu geben, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen werde, die Beschwerdeführerin übermittelte jedoch lediglich den ausgefüllten Fragebogen betreffend Kinderbetreuung, sie informierte die belangte Behörde nicht über einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld.
Mit eAMS Nachricht vom 05.12.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut auf, Belege über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes zu übermitteln, die Beschwerdeführerin reagierte darauf jedoch nicht.
Eine Meldung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch die Beschwerdeführerin erfolgte zu keinem Zeitpunkt.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben der ÖGK vom 09.02.2023 betreffend Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 16.10.2021 bis 19.08.2023 erstmals am 09.02.2023 an die belangte Behörde übermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe bei jedem Termin mit ihrer Betreuerin über ihre Karenz gesprochen. Dem Verwaltungsakt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Meldung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes tatsächlich erfolgt ist.
Dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert war, ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe, die Verpflichtungserklärung auf Seite 4 wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die rückwirkende Berichtigung des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.01.2022 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 5.210,40.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
§ 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 33 Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36 Abs. 1 bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
Gemäß § 36 Abs. 2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Gemäß § 36 Abs. 3 ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
Gemäß § 36a Abs. 1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Gemäß § 36a Abs. 2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des
§ 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen.
Gemäß § 36a Abs. 5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl. 400/1988 in der geltenden Fassung lautet:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit b sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld befreit.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. 20/2019, in der geltenden Fassung lautet:
Gemäß § 5 Abs. 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 485,85 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Zum Widerruf:
Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann.
Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.
Bis zum Wegfall der Partnereinkommensanrechnung mit 01.07.2018 wurde der Beurteilung des Vorliegens von Notlage durch den Gesetzgeber in § 36 Abs 2 zweiter Satz AlVG und in der gleich lautenden Textierung des § 2 Abs 2 NH-VO Rechnung getragen, indem sie die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zwingend vorgeschrieben haben. Nunmehr sind ab 01.07.2018 nur mehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 33 AlVG, Rz 651].
Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG hinzuzurechnen, dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit b EStG das Kinderbetreuungsgeld.
Vorweg ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin die Höhe der zuerkannten und ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,57, welcher von der belangten Behörde auch der beschwerdegegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht moniert wurde und dieser – theoretische – Notstandshilfeanspruch der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a Abs. 1 und Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG heranzuziehen. Nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit b) EStG, sohin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, hinzuzurechnen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a AlVG) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des (der) Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.
Laut § 36a Abs. 3 und 4 AlVG sind steuerfreie Bezüge auf die Notstandshilfe im Folgemonat anzurechnen (d.h. abzuziehen). Daher ergibt sich aufgrund der erstmaligen Auszahlung im Dezember 2021 eine Anrechnung ab 01.01.2022, weil zu berücksichtigen ist, dass Nachzahlungen außer Acht zu lassen sind.
Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 16.10.2021 bis 31.12.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 16,94, sohin bezog sie ein monatliches Einkommen in Höhe von € 508,20 (€ 16,94 * 30). Diese Leistung ist dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG als steuerfreier Bezug iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit b) EStG hinzuzurechnen.
Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2022 bei € 485,85, das Einkommen der Beschwerdeführerin überstieg daher die Geringfügigkeitsgrenze.
Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 508,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,70 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 34,57 täglich auf € 17,87 täglich (€ 34,57 - € 16,70)
Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 A1VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.
Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022 von täglich € 34,57 auf täglich € 17,87 zu berichtigen.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt.
Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim verfahrensgegenständlichen Antrag zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „Nein“ beantwortet hat, wobei sie zum Zeitpunkt ihres Antrages noch kein pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog. Unbestritten ist weiters, dass sie auf Seite 4 des Antrages über die Verpflichtung zur Meldung des Eintrittes jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben, sohin auch bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld, belehrt wurde. Daher wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht ausreichend informiert.
Die Beschwerdeführerin meldete im Zuge der Antragstellung zwar, dass sie sich in Karenz befindet, gab jedoch auch auf mehrfache Anfragen nicht an, dass sie tatsächlich Kinderbetreuungsgeld bezog. Die Beschwerdeführerin übermittelte zu keiner Zeit die Bestätigung des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes bzw. die Höhe des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes an die belangte Behörde.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung des tatsächlichen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. dessen Höhe unterließ, verletzte sie, die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass die Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin unzweifelhaft die Meldung der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Notstandshilfe bekannt war.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
In den Zeiträumen 01.01.2022 bis 23.04.2022, 04.05.2022 bis 09.09.2022 und 16.09.2022 bis 24.11.2022, sohin für insgesamt 312 Tage, hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 17,87, sie erhielt jedoch Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,57 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin erhielt sohin einen Überzug in Höhe von täglich € 16,70 (€ 34,57 - € 17,87), sohin insgesamt € 5.210,40 (€ 16,70 * 312).
Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Leistung in Höhe von € 5.210,40 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.
Daher war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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