B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W610.2311290.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX und 5.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.01.2025, Zl.: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Dazu brachten sie vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien die Kinder des am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen XXXX seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Folgenden: Bezugsperson).
2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten folgende verfahrensrelevante Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) in Vorlage:
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie österreichische Identitätsnachweise und eine Meldebestätigung der Bezugsperson;
unterschriebene Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse und unterschriebene Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005;
Geburtsurkunden, Auszüge aus dem syrischen Personenregister, Auszug aus dem Familienregister, sowie türkische Identitätsnachweise;
Beschluss vom 23.01.2023 zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX , Eheschließungsurkunde;
3. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.11.2023 wurde den beschwerdeführenden Parteien seitens des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul aufgetragen, innerhalb von drei Monaten gültige Reisepässe vorzulegen.
4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.04.2024 und den beiliegenden Stellungnahmen vom 11.04.2024 bzw. vom 15.04.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da einerseits die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ordre-public-widrig sei (Doppelehe) und andererseits die vorgelegten Dokumente zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien nicht genügen würden, sodass sich die Durchführung einer DNA-Analyse als erforderlich erweise. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und der Identität der beschwerdeführenden Parteien. Dem Verbesserungsauftrag des Generalkonsulats Istanbul zur Nachreichung gültiger Reisepässe sei nicht nachgekommen worden.
5. Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
6. Mit E-Mail vom 22.04.2024 wurden die ausstehenden Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien in Kopie vorgelegt.
7. Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten habe, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorsehe, dass eine positive Mitteilung bereits dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Eine negative Prognose dürfe demgegenüber nur ergehen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei. Um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, müsse der Antragsteller – auch hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft – lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Sollte es möglich sein, die Familienangehörigeneigenschaft durch die – mittlerweile ausgestellten –Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen, werde ersucht, von einer DNA-Analyse abzusehen, da eine solche verfahrensverzögernd sei und eine erhebliche finanzielle Belastung der Familie darstelle. Betreffend die orde public-Widrigkeit der Ehe sei zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001/2017 ua., der Behörde für den Bereich des § 35 AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung des Art. 8 EMRK aufgetragen habe. Nach VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, sei ungeachtet dessen, dass der Status des Asylberechtigten im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht zuerkannt werden könne, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens – vorliegend insbesondere zwischen den minderjährigen Kindern und ihrem leiblichen Vater – zu gestatten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24.11.2014, E 35-36/2014, unter Verweis auf Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese Verbindung nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst sei. Folglich wäre im vorliegenden Fall eine Einreise der minderjährigen Kinder – und in der Folge auch ihrer Mutter – selbst dann zu gewähren, wenn die Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als ungültig anzusehen wäre. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson von seiner ersten Ehefrau getrennt sei und weder für diese noch für die gemeinsamen Kinder Einreiseanträge gestellt worden seien.
8. Mit Eingabe vom 13.05.2024 wurde ein Scheidungsnachweis betreffend die Bezugsperson und dessen erste Ehefrau in Vorlage gebracht.
9. Mit Schreiben vom 08.01.2025 sowie der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe ordre public-widrig sei (Doppelehe) und sich nach urkundentechnischer Untersuchung ergeben habe, dass die vorgelegte Scheidungsurkunde eindeutige Fälschungsmerkmale aufweise. Darüber hinaus sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
10. Mit Bescheid vom 10.01.2025, Zl.: XXXX , wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung am 05.02.2025 Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens insbesondere ausgeführt, dass das Gutachten betreffend die urkundentechnische Untersuchung den Parteien nicht übermittelt worden sei. Dementsprechend sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Betreffend das Verbot von Doppelehen sei der Behörde zu entgegnen, dass seit Jahren kein Familienleben der Bezugsperson mit der Erstehefrau mehr bestehe und weder diese noch ihre Kinder Anträge nach § 35 AsylG 2005 eingebracht hätten. Abseits dessen bestehe betreffend die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien als Kinder ihres in Österreich wohnhaften Vaters jedenfalls das Recht auf Nachzug. Da ein solcher jedoch zu einer Trennung von der Erstbeschwerdeführerin führen würde, sei auch dieser die Einreise zu gewähren. Schließlich habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei; angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Eine solche Vorgehensweise finde zudem keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und würde eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC darstellen. Überdies sei auch in diesem Zusammenhang gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den beschwerdeführenden Parteien die Einreise zu gestatten; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH folgende Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen:
„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der [Familienzusammenführungsrichtlinie] dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“
12. Mit Schreiben vom 07.03.2025 wurden die beschwerdeführenden Parteien seitens des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul in Bezug auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025 zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aufgefordert.
13. Mit Stellungnahme vom 12.03.2025 teilten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung ergänzend mit, dass die beschwerdeführenden Parteien mangels Übermittlung des vollständigen Gutachtens weiterhin nicht nachvollziehen könnten, aufgrund welcher Umstände die Scheidungsurkunde als Fälschung erachtet werde. Die Scheidung der Bezugsperson von seiner ersten Ehefrau sei religiös vollzogen und vorerst nicht in das syrische Personenstandsregister eingetragen worden. Die Scheidung sei mit Urteil des Scharia-Gerichts vom 04.05.2023 gerichtlich bestätigt und am 14.01.2024 in das Personenstandsregister eingetragen worden. Da sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe, habe sie sich im Scheidungsverfahren durch ihren Bruder vertreten lassen. Der Bezugsperson seien keine Verfälschungen des Dokumentes bekannt. In Ermangelung einer Einsicht in das Prüfgutachten seien keine näheren Angaben hierzu möglich. Im Hinblick auf das gegen die Bezugsperson anhängige Aberkennungsverfahren wurde das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.
14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.04.2025, am 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gegen die Bezugsperson ist seit 08.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E.
Dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 geführt wird, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie der Einsichtnahme in das am Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Person zu Zahl W165 2265961-2 anhängige Beschwerdeverfahren. Aus den genannten Quellen ergibt sich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.01.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet hat, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Im Fremdenregister ist ersichtlich, dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig (Verfahrensstatus „Laufend“) ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:
„Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) […]
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) in Österreich asylberechtigte Ehemann der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien genannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erteilt werden kann. Korrespondierend legt § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten u.a. dann nicht in Betracht kommt, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den asylspezifischen Zweck verfolgt, nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). Ist gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig, stellt sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich dar (vgl. Erläut zur RV 330 BlgNR 24. GP , 25).
Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führt demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstellt) kein Raum besteht.
Da hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist, hatte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung zu ergehen und die Einreiseanträge wurden in der Folge von der belangten Behörde zutreffend abgewiesen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
3.4. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass eine Abweisung der Anträge – ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten – nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, zeigt sie eine (Unions-)Rechtswidrigkeit nicht auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nach-ziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN).
Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: die fehlende Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson zuerkannten Schutzstatus) festgelegt werden (insofern übertragbar: VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN). Folglich hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab.
3.5. Dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließt, begegnet auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keinen Bedenken.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden ist den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben können. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfSlg. 20.286/2018 mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021, 6697/18, M.A.; 20.10.2022, 22105/18, M.T. ua.; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], 12738/10, Jeunesse; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Wie zuvor angesprochen, verfolgt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 den Zweck, den Familiennachzug zu einer international schutzberechtigten Bezugsperson zu ermöglichen, um in der Folge nach den Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) den gleichen Schutzumfang zu erlangen (in sonstigen Fällen hat die Familienzusammenführung hingegen über das NAG zu erfolgen). Da dieser Zweck während eines anhängigen Aberkennungsverfahrens bzw. im Fall der Aberkennung des Schutzstatus nicht erreicht werden kann, stellt es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, den Familiennachzug zu Personen einzuschränken, solange das Weiterbestehen ihres Schutzstatus bzw. ihres Aufenthaltsrechtes im Zielland ungewiss ist. Die mit der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens verbundene Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts des Aufenthaltsrechts rechtfertigt es, den Familiennachzug in diesem Zeitraum nicht zuzulassen (zu einer ähnlichen Rechtfertigung unter Bezugnahme auf die provisorische Natur eines Schutzstatus [dort: Anordnung einer – ausnahmslosen – dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtiger] vgl. VfSlg. 20.286/2018). Da es den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich ist, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründet dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Umstände, die eine sofortige Einreise der beschwerdeführenden Parteien – unabhängig vom Ausgang des Aberkennungsverfahrens – aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich machen könnten, wurden im Übrigen nicht aufgezeigt. Der asylberechtigten Bezugsperson ist es während der Dauer des Aberkennungsverfahrens (als Inhaber eines Konventionspasses) möglich, die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Aufenthaltsstaat, der Türkei, zu besuchen und den Kontakt darüber hinaus weiterhin telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten.
3.6. Da die Erteilung eines Einreistitels bereits aufgrund des gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht kam, konnte eine abschließende Beantwortung der im Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die behauptete Familienangehörigeneigenschaft zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson (gültige Eheschließung bzw. leibliche Vaterschaft) tatsächlich vorliegt, unterbleiben.
3.7. Zum Beschwerdevorbringen, dass die letztlich zur Antragsabweisung führenden Argumente den beschwerdeführenden Parteien erst mit der – dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen – Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025 zur Kenntnis gebracht worden seien, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, ist Folgendes anzumerken:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte. Im vorliegenden Fall haben die beschwerdeführenden Parteien am 05.02.2025 eine Beschwerde eingebracht und hatten sohin Gelegenheit, sich zum Grund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu äußern; darüber hinaus wurde ihnen seitens der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der hier maßgebliche Sachverhalt – das hinsichtlich der Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren – wurde nicht bestritten. Einem allfälligen Verfahrensmangel könnte sohin keine Relevanz für den Verfahrensausgang beigemessen werden.
3.8. Die Beschwerden waren sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.9. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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