BVwG W200 2305945-1

BVwGW200 2305945-112.3.2025

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W200.2305945.1.00

 

Spruch:

 

W200 2305945-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 13.12.2024, OB: 48365775900030, beschlossen:

 

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.04.2024 beim SMS einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.

Im Akt sind weiters Nachreichungen zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2024, 11.09.2024 und 25.09.2024 zu finden.

Das zunächst eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 09.10.2024, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese: […]

Derzeitige Beschwerden:

Die Grundbeschwerden habe sie seit 20 Jahren, jetzt verstehe sie dass alle Symptome vermutlich im Rahmen des MCAS bestehen. Sie leide an Magen-Darm-Problemen wie Durchfällen, Blähungen, Bauchschmerzen, Sodbrennen und Reflux. Außerdem bestehen Muskel und Gelenksschmerzen. Lt. Orthopäden seien die Sehnenansätze schuld. Sie leide an Asthma und Bluthochdruck. Es bestehen chronische leichte Kopfschmerzen im vorderenBereich des Kopfes mal stärker und mal schwächer. Sie sei immer verschleimt und habe daher beinahe einen chronischen Husten, V.a. im Liegen. Außerdem bestehen wiederkehrende Blasenentzündungen und eine erhöhte Infektanfälligkeit.

Sie leide auch an einer Angststörung - hier fürchte sie besonders den Arbeitsplatzverlust und versuche daher nicht krank zu werden.

Die Schulter wurde operiert und ist seither viel besser, jetzt versuche sie auch die Hüfte operieren zu lassen. Die meisten Ärzte lehnen diese OP jedoch ab, da davon ausgegangen wird, dass es sich um ein systemisches Problem handle.

Sie habe jetzt einen Diabetes diagnostiziert bekommen.

Auch die Hautprobleme werden mal besser mal schlechter, sei nur mäßig gut zu behandeln.

Befundnachreichung und Informationen lt. E-Mail 11.09.2024:

Auszug aus der Mail: Die vorliegenden Symptome scheinen sich weiters wie folgt mit den Erkrankungen zu überschneiden:

• Schwäche, Erschöpfung, Durchfälle, Übelkeit, Schwindel: MCAS, Cortisolmangel

• Ödeme, Muskel und Gelenksschmerzen: Progesteronmangel, MCAS

• Angststörung: Progesteronmangel, MCAS, Cortisonmangel

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

07/2024 – Ärztin für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX )

Metformin 850 mg

Loratadin 10mg

Quercetin 500mg

Symbicort 160/4,5

Euthyrox 50ug

Lisam 10/5mg

Amlodibene 5mg

Famosin 20mg

Dermodrin Salbe

Pentatop Antrag auf Chefarztbewilligung gezeigt da ganz neu

Sozialanamnese:

Lebt mit Gatten in einem Haus mit Stiegen, angestellte Juristin, Haushalt und Körperpflege selbstständig.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

08/2024 - Landesklinikum Mistelbach Gänserndorf Gynäkologie (Dr. XXXX )

Dg. Sterilität der Frau, nicht näher bezeichnet

13.08.2024 - Diagnostische Hysteroskopie + Endometriumbiopsie, Vaginalkultur und Immunhistochemische Zellenbestimmung,

08/2024 - Ganz-Immun-Diagnostics

Morgendlicher Cortisolmangel (fehlender Morgenpeak)

07/2024 - IhrLabor

HbA1c 5,7

05/2024 - Labor für Zytologie und Histologie (Dr. XXXX )

Diagnose:

I. Reguläre Duodenalschleimhaut; kein Hinweis für Zöliakie, Lambliasis bzw. Morbus Whipple.

II. Chronische, reaktive Antrumgastritis/C-Gastritis. H.p. negativ.

III. Reguläre Corpusmucosa; H.p. negativ.

IV. Reguläre ösophageale Mucosa und entzündlich alterierte, gastro-cardiale Schleimhaut mit intestinalen Metaplasien vom Barrett-Typ; negativ für Dysplasie. H. p. negativ.

04/2024 – FA für Radiologie (k.A.)

Röntgen beide Hände d.p. und Zitherstellung

Diskrete Ulnaminusvariante rechts mit um etwa 2 mm kürzer ausgebildeter Ulna. Sehr diskrete Arthrosen in den DIP und PIP-Gelenken. Ebenfalls nur geringe Rhizarthrose beidseits.

Sonographie linkes Daumengrundgelenk: unauffällig

Röntgen beide Füße d.p. im Stehen und schräg: Geringe Spreizfußstellung beidseits.

Geringe Hallux rigidus Arthrose links 10 mm großes glatt begrenztes Os tibiale externum rechts und etwa 5 mm großes links.

Sonographie linkes Zehengrundgelenk: Flüssigkeitsvermehrung im Gelenk mit Ballonierung der Gelenkkapsel. Auch sonographisch Nachweis degenerativ bedingter ossärer Konturunregelmäßigkeiten am Köpfchen des Os metatarsale 1.

02/2024 – FA für Dermatologie (Dr. XXXX )

Diagnose:

Rezid. Hand u. Fußekzem

01/2024 – FA für Psychiatrie & Psychotherapeutische Medizin (Dr. XXXX )

Diagnose:

Generalisierte Angststörung - F41.1,

V. a MCAS,

Diabetes mellitus , Art Hypertonie, Histaminintoleranz

01/2024 – FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (Dr. XXXX )

Diagnose:

Calcarea Schulter li>re

Cervikalsyndrom

01/2024 - Laborbefund (Dr. XXXX )

Blutzucker 118mg/dl

HOMA-Insulinresistenz Index 2.4

12/2023 – FA für Radiologie (Dr. XXXX )

MRT der HWS:

Bandscheibenprotrusion links C5/6, begleitende aktivierte Osteochondrose und Unkarthrose linksbetont, keine signifikante Spinalstenose. Keine Myelopathie. Beginnende links intraforaminale Stenose C4/5, flache Bandscheibenprotrusion, inzipiente Unkarthrose.

12/2023 – FA für Gynäkologie (Dr. XXXX )

Kryo-Embryotransfer am 15.07.2022

Kryo-Embryotransfer am 28.04.2023

11/2023 – FA für Gynäkologie (Dr. XXXX , Dr. XXXX )

Diagnose:

Mastzellaktivierungssyndrom

 

10/2023 – FA für Urologie (Dr. XXXX )

Anamnese:

Enuresis nocturna, metformin Therapie, 5x7mm gr. Hypophysenadenom, CT-proAVP ob Diagnose:

bekanntes Hyphysenadenom 5x7 mm, sek Enuresis nocturna, diabetes mellitus

10/2023 – FA für Neurologie (Dr. XXXX )

Diagnosen:

Karpaltunnelsyndrom bds

09/2023 – FA für Neurologie (Dr. XXXX )

Diagnosen

V.a. Mastzellenaktivierungssyndrom

09/2023 – FA für Radiologie (k.A.)

Small-Part-Sonographie der Achillessehne beidseits:

Zuweisungsdiagnose: Achillodynie

Letztlich zeigt sich als diskreter Befund eine zarte Flüssigkeitsakkumulation der Bursa subachillea beidseits darüberhinaus unauffälliger Befund.

Röntgen Fersenbein beidseits lateral:

Inzipienter Fersensporn plantar beidseits mit jeweils 2 mm. Geringe Talonavikulararthrose beidseits.

Die mitabgebildeten Weichteile ohne Auffälligkeit.

09/2023 – FA für Radiologie (k.A.):

Röntgen gesamte Wirbelsäule stehend a.p., HWS lateral, BWS lateral, LWS lateral, Kniegelenke beidseits stehend a.p., liegend lateral:

Wirbelsäule:

Inzipiente linkskonvexe Skoliose am zervikothorakalen Übergang bzw. rechtskonvexe Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Streckfehlhaltung der WS. Inzipiente paradoxe Kyphose mit Scheitelpunkt C6/C7. Minimale Retrolisthese C6 gegenüber C7 um 2 mm.

Osteochondrose im Segment C6/C7 mit beginnenden ventralen spondylophytären Randanbauten. Mäßige multisegmentale Uncovertebralarthrosen und Facettengelenksarthrosen.

Kniegelenke:

Bei Status post Elmslie OP randsklerosierte Bohrkanäle in Projektion auf den rechten Tibiakopf. Verknöcherung in Projektion auf den Ansatz der Patellasehne rechts.

09/2023 – FA für Innere Medizin und Diabetologie (Dr. XXXX ):

Diagnose:

LE1 1.9, Diabetes mellitus, Typ 2: Ohne Komplikationen

PCOS

Schilddrüsenerkrankung

Erstmanifestation

Diabetes Typ: Diabetes Mellitus Typ 2

Diabetes seit: 12/2022

12/2022 - Labor

Hormone: Progesteron im postmenopausalen Bereich.

11/2022 – FA für Innere Medizin und Rheumatologie (Dr. XXXX ):

Diagnose:

Polyarthralgien in Abklärung, Insertionstendinopathie am Trochanter major re > li, St.p. Schulter-ASK re bei Tendinosis calcarea 04/2022 - Kalkdepot Entfernung, Tenodese der langen Bizepssehne nach Kim, subacromiale Dekompression, Kinderwunsch - IVF-Programm, D35.2 - Hypophysenadenom 5x7 mm, R32- Enuresis nocturna, St.p. Elmslie bei Luxatio patellae dext. - operat 2003, St.p. A49.8 - Infektion durch Helicobacter pylori - Eradikation 2014, Intermittierende Diarrhoe, 110 - Arterielle Hypertonie, J45.9 - Asthma bronchiale, E66.9 - Adipositas, E03.9 - Subst. Hypothyreose, Z90.4 - Status nach Cholezystektomie, M20.2 - Hallux rigidus links, D22.9 - Nävus Dorsum operat.

Procedere:

-Fibromyalgie-Fragebogen für nächstes Mal planen

-KO h.o. im Verlauf mit Befunden mit aktuellen Befunden (MRT Becken/Hüfte)

09/2022 – FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Dr. XXXX ):

Diagnose:

Insertionstendopathie am Trochanter major re>li

V.a. entzündl. Systemerkrankung

04/2022 – FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Dr. XXXX ):

Anamnese:

Geplante Operation: Schulterarthroskopie rechts

Diagnose: M75.3 Tendinosis calcarea der Schulter rechts

Procedere: Eine erste Kontrolle mit Verbandwechsel ist für den 13.04.2022 um 08:30 Uhr in der hierortigen orthopädischen Ambulanz/5. Stock vorgesehen; danach erfolgt noch eine physiotherapeutische Anleitung.

Nahtentfernung am Montag, den 25.04.2022 nach telefonischer Terminvereinbarung in der Ordination des einweisenden Facharztes für Orthopädie erbeten.

Kontrolle in der Ordination des einweisenden Facharztes für Orthopädie nach telefonischer Terminvereinbarung 6 Wochen postoperativ.

04/2022 – FA für Radiologie (Dr. XXXX ):

MRT der rechten Schulter:

Kalsifizierende Ansatztendinopathie des Musculus supraspinatus mit Disposition zu einem mäßigen humeroakromialen Impingement. Keine Sehnenruptur. Bursitiszeichen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös,

Größe: 166,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 164/133

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben linke Schulter und rechtes Knie

Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig

Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche

Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,

Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,

Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Bewusstsein & Orientierung: wach, allseits orientiert

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Unterer Rahmensatz - idiopathische Skoliose, nur mäßige Achsenabweichung an HWS und LWS, Bandscheibenprotrusion links

C5/6, Karpaltunnelsyndrom bds, Habituelle Patellaluxation bds, Zustand nach OP nach Elmslie re., St.p. Arthroskopie der Schulter bei beidseitiger Calcarea (re>li). Inzipienter Fersensporn plantar beidseits mit jeweils 2 mm. Geringe Talonavikulararthrose beidseits. Keine wesentliche funktionelle Einschränkung.

02.02.02

30

2

arterielle Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.02

20

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz unter einfacher oraler Medikation bei HbA1c im Zielbereich.

09.02.01

20

4

Angststörung

Eine Stufe über unterem Rahmensatz - bei persistierender Symptomatik und längerfristig andauernder Therapie

03.05.01

20

5

Mastzellaktivierungssyndrom

Oberer Rahmensatz - Magen-Darm-Probleme wie Durchfälle,

Blähungen, Bauchschmerzen, Sodbrennen und Reflux. Außerdem bestehen Muskel und Gelenksschmerzen, regelmäßige Schmerzmedikation lt. WHO Stufe 1 nötig.

04.11.01

20

6

Hypothyreose, Progesteronmangel, PCO-Syndrom

Eine Stufe über unterem Rahmensatz - unter Medikation stabil

09.01.01

20

7

Gastroösophagealer Reflux

Unterer Rahmensatz - Reguläre ösophageale Mucosa und entzündlich alterierte, gastro-cardiale Schleimhaut mit intestinalen Metaplasien vom Barrett-Typ

07.03.05

10

8

Rezid. Hand u. Fußekzem

Fixer Rahmensatz - Dermodrinsalbe dokumentiert.

01.01.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Asthma – fehlende Befunde, Nebennierenadenom

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein VGA im Passverfahren

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

kein VGA im Passverfahren

[…] Dauerzustand […]

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

x JA […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, sowie anhand der vorliegenden Befunde lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[…] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

[…] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 20 v.H.

Begründung:

D1: Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

D3: art. Hypertonie“

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten der mit dem Verfahren befassten Allgemeinmedizinerin ein. Dieses Akten-Gutachten vom 30.10.2024 ergab einen Gesamt-GdB von 40 % und gestaltete sich in Auszügen wie folgt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10/2024 - Einwendungen zum Vorbescheid (Fr. XXXX )

1. Vorgutachten aus 4/2005

1.1 inkorrekte Übernahme des Grades der Behinderung aus 4/2005

1.2. Herabsetzung des Wertes des Grades der Behinderung aus 4/2005

2. Fehlen der rückwirkenden Feststellung:

3. Zusammenfassung relevanter Befunde:

3.1. Histologische Befunde Magen-Darmspiegelung:

3.2. Histologische Befunde Magen-Darmspiegelung:

3.3. Befunde Allergieambulatorien:

3.4. Labor Histaminintoleranz vom 12.1.2024

4. Kosten für Krankheit

5. Lfd. Nr 1: Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates: Hinzufügung Hüftdvsplasie

6. Lfd. Nr 4: Angststörung

7. Lfd. Nr 5: Mastzellaktivierungssvndrom inkl. multipler Allergien

7.1. Unzählige Auslöser einer Reaktion

7.2. Muskel- und Gelenksschmerzen (Beschreibung umfasst die Lfd. Nr. 1 ..Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit)

7.3. Darmprobleme -Symptomatik:

7.4. Beurteilung der Durchfälle - Einschätzungsverordnung:

7.5. Fatigue:

7.6. Auswirkungen der Trias Muskel- und Gelenksschmerzen. Fatigue und Durchfälle

8. Lfd. Nr 6.: Hypothyreose. Progesteronmangel. PCO-Svndrom. (Unfruchtbarkeit?) - Ergänzung chronische Gebärmutterentzündung

9. Eintragungen D1 bis D3 in den Behindertenpass

10. Asthma:

11. Nichtberücksichtigung der chronischen Infekte, des Cortisolmangels und der Histaminabbaustörung

12. Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad wurde angesichts der erheblichen Belastungen der ASt in Folge von Krankheit deutlich zu gering bewertet, dies wie in den Einwendungen dieses Schreibens ausgeführt. Die ASt hält den Antrag auf Zuspruch einer Behinderung von mindestens 50% aufrecht und wünscht zudem die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

10/2024 – Schön Klinik München Harlaching (Dr. XXXX )

Diagnosen:

chronisches GTPS rechts im Sinne einer Enthesiopathie M. gluteus med. rechts mit ossifizierenden Veränderungen des fibroossären Übergangs

Borderline Hüftdysplasie mit mechanischer Mikroinstabilität und konsekutiver muskuloligamentärer Dysbalance.

Hierzu wurde der Patientin die offene Abtragung der Osteophyten Veränderungen im Bereich des Trochanter majors, sowie Glättung der Footprint Facette des Musculus gluteus medius mit anschließender Anker Refixation der Sehne in Crossboxtechnik empfohlen.

08/2024 – Klinikum Mistelbach Histologie Pathologie (Dr. XXXX ) Endometriumabklärung bei Sec. Sterilität: Sekretorisch verändertes Endometrium.

06/2024 – Hanusch Krankenhaus Orthopädie und Traumatologie (Dr. XXXX )

klinisch: ROM in beiden Hüften in S 10-0-120°, AR 30-0-20°, AB 40-0-30°, kein Stauchungsschmerz, dezenter DS über den Trochanteren bds, lokal keine Rötung, keine fortgeleiteten Schmerzen über dem tractus iliotibiaiis, ISG bds frei, periphere Gelenke frei beweglich, Durchblutung und Sensibilität in Ordnung.

Im Zusammenschau der klinischen Untersuchung und dem MRT kein Korrelat zu den Schmerzen

05/2024 - Ambulatorium Döbling Labor für Zytologie (Dr. XXXX )

Klinische Angaben: Diarrhoe, Gastritis, Reflux

Diagnose:

Probe I+III unauffällige Schleimhaut

II. Chronische, reaktive Antrumgastritis/C-Gastritis. H.p. negativ.

IV. Reguläre ösophageale Mucosa und entzündlich alterierte, gastro-cardiale Schleimhaut mit intestinalen Metaplasien vom Barrett-Typ; negativ für Dysplasie. H. p. negativ.

01/2016 sowie 08/2017 – Lungenfacharzt (Dr. XXXX )

Diagnosen: Asthma bronchiale - exogen allergisch,

normale Lungenfunktion - kein Hinweis auf Obstruktion oder Restriktion

05/2011 – Lungenfacharzt (Dr. XXXX )

Dg.: Asthma bronchiale - Intervall

Spirometrie: FEV1%VC 84/95% (altersgemäß unauffällige Lungenfunktion)

08/2009 – Lungenfachärztin (Dr. XXXX )

Diagnose:

Gastroösphageale Refluxerkrankung, Asthma bronchiale allergicum

Hypothyreose

Akne

Lungenfunktion: Keine Änderung der Lungenfunktionsparameter gegenüber Vorbefund - Vitalkapazität und Strömungsparameter liegen im Normbereich. (FEV1/FVCex: 83% von 87% (2008) bzw 83% von 89% (2009))

12/2009 - Krankenanstalt Rudolfstiftung Interne Abteilung (Dr. XXXX )

Koloskopie und Gastroskopie mit Zangenbiopsie Normalbefund - Histologie geringe Schleimhautveränderung im Bereich des Oesophagus vereinbar mit Barrett-Oesophagus ohne Dysplasie.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

07/2024 - Ärztin für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ) Quercetin 2 0 Kps 500mg 90ST Famosin Ftbl 20mg 50ST Metformin 1a Ftbl 850mg 100ST Amlodibene Tbl 5mg 30ST Lisam Tbl 10/5mg 30ST Dermodrin Sib 20G EuthyroxTbl 1 0 50mcg 100ST Symbicort Trbh 160/4,5 120hb 1ST Loratadin Are Ftbl 10mg 30ST

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz - idiopathische Skoliose, nur mäßige Achsenabweichung an HWS und LWS, Bandscheibenprotrusion links

C5/6, Karpaltunnelsyndrom bds, Habituelle Patellaluxation bds, Zustand nach OP nach Elmslie re., St.p. Arthroskopie der Schulter bei beidseitiger Calcarea (re>li). Inzipienter Fersensporn plantar beidseits mit jeweils 2 mm. Geringe Talonavikulararthrose beidseits. chronisches Trochantäes Schmerzsyndrom rechts im Sinne einer Enthesiopathie M. gluteus med. rechts, kein Nachweis regelmäßiger Physiotherapie oder Schmerztherapie nach WHO Stufe 2 oder höher, jedoch Empfehlung zur Operation.

02.02.02

40

2

Arterielle Hypertonie

Fixer Rahmensatz

05.01.02

20

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz unter einfacher oraler Medikation bei HbA1c im Zielbereich.

09.02.01

20

4

Angststörung

Eine Stufe über unterem Rahmensatz - bei persistierender Symptomatik und längerfristig andauernder Therapie

03.05.01

20

5

Mastzellaktivierungssyndrom

Oberer Rahmensatz - Magen-Darm-Probleme wie Durchfälle,

Blähungen, Bauchschmerzen, Sodbrennen und Reflux. Außerdem bestehen Muskel und Gelenksschmerzen, regelmäßige Schmerzmedikation lt. WHO Stufe 1 nötig.

04.11.01

20

6

Hypothyreose, Progesteronmangel, PCO-Syndrom

Eine Stufe über unterem Rahmensatz - unter Medikation stabil

09.01.01

20

7

Gastroösophagealer Reflux

Unterer Rahmensatz - Reguläre ösophageale Mucosa und entzündlich alterierte, gastro-cardiale Schleimhaut mit intestinalen Metaplasien vom Barrett-Typ

07.03.05

10

8

Rezid. Hand u. Fußekzem

Fixer Rahmensatz - Dermodrinsalbe dokumentiert.

01.01.01

10

9

Zeitweilig allergisches Asthma

Unterer Rahmensatz - zuletzt 2017 normale Lungenfunktion - kein

Hinweis auf Obstruktion oder Restriktion, Therapie mit Symbicort und Loratadin ohne Nachweis über regelm. Atemnotanfälle bzw Bedarfsmedikation.

06.05.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Nebennierenadenom

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Vgl zu VGA mit Untersuchung 08/2024: hinzu kommt allergisches Asthma, GTPS rechts. Die nachgereichten Befunde wurden berücksichtigt und Leiden 1 wurde um eine Stufe höher und Leiden 9 zusätzlich eingeschätzt. Die vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine weitere Änderung der Einschätzung herbeizuführen

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Eine Stufe höher

[…] Dauerzustand […]

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

x JA […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, sowie anhand der vorliegenden Befunde lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[…] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

[…] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 20 v.H.

Begründung:

D1: Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

D3: art. Hypertonie“

Aufgrund weiterer Einwendungen der Beschwerdeführerin holte das SMS eine Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin, die die Gutachten erstellt hatte, ein. Diese Stellungnahme vom 21.11.2024 lautet wie folgt:

„Die Antragstellerin reicht eine Leistungsinformation der OEGK zum Jahr 2020 nach, welche u.a. 3 Arztbesuche beim Orthopäden, die Bestimmung des Rheumafaktors sowie eine Sonografie der Schulter belegt.

Das Dokument ist nicht geeignet um eine Änderung der im Rahmen des Aktengutachtens zuletzt getroffenen Einschätzung, den Gesamt-GdB betreffend, herbeizuführen.“

Ob auch die mit E-Mail vom 12.11.2024 eingebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom 21.11.2024 berücksichtigt wurden, ist nicht ersichtlich. In ihrer E-Mail vom 12.11.2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie ersuche die Behörde mit der Bescheiderlassung zuzuwarten, bis sie die Befunde betreffend die Gebärmutterentzündung/den MCAS nachreichen könne.

Mit Bescheid vom 13.12.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen und ein GdB von 40 vH festgestellt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde trotz „Antrag auf Ruhen des Verfahrens“ bzw. unvollständiger Tatsachenerhebung den Bescheid erlassen habe. Die chronische Endometritis könne entweder mittelbar durch die Mastzellerkrankung verursacht sein, weil Bakterien durch die Durchfälle in das Endometrium einwandern könnten, oder unmittelbar durch die Mastzellerkrankung verursacht werden. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf aktuelle Forschungsergebnisse. Die Beschwerdeführerin habe weiters die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab 2019 beantragt, weil ihre Behinderung zu erheblichen Kosten geführt habe, die sie von der Steuer abschreiben können wolle. Die belangte Behörde habe darüber aber nicht entschieden. Zudem habe die belangte Behörde die Manuduktionspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe umfangreiche Einwendungen eingebracht, dem Bescheid fehlen jedoch die Begründungen, welche berücksichtigt worden seien und welche nicht. Außerdem sei es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass erforderliche und nachgewiesene Arzttermine bzw. der zeitliche Aufwand dafür keinen Einfluss auf den GdB haben sollen. Aufgrund der hohen Kosten ersuche die Beschwerdeführerin auch um Anhebung des GdB der Leiden 4 und 5. Weiters führte sie aus, dass das GTPS links unter Leiden 1 nicht berücksichtigt worden sei. Leiden 4 sei nach der Einschätzungsverordnung falsch eingeordnet worden. Dieses sei nach Positionsnummer 03.04.01 mit einem GdB von mindestens 30 bis 40% einzustufen. Das Leiden 5 sei auch falsch eingeschätzt worden. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass das Mastzellaktivierungssyndrom nach Positionsnummer 09.03.03 (Stoffwechselstörungen mittleren Grades) einzuschätzen sei. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, die aus dem MCAS folgende Erschöpfung bzw. Fatigue zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe außerdem bereits in ihren Einwendungen ausgeführt, dass die Durchfälle unter Positionsnummer 07.04.05 einzustufen seien. Damit habe sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Weiters ersuche die Beschwerdeführerin um Erhöhung des GdB von Leiden 6. Es bestehe zudem eine wechselseitige negative Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, weshalb eine Erhöhung des GdB gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung vorzunehmen sei. Nicht bewertet worden sei, wie die Beschwerdeführerin ausführt, die „Akne Rosazea“. Ebenso machte die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde Ausführungen zu den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie D1 und D3 in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde zwar mehrere Beilagen an, mit der Beschwerde legte das SMS jedoch nur einen Teil dieser Beilagen, und zwar ./BB2, ./BB5 und ./BB10, vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab dem Jahr 2019 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178)

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen. (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178)

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten bzw. eine allgemeinmedizinische Stellungnahme zu Grunde.

Aus den von der Beschwerdeführerin schon mit dem Antrag vorgelegten Facharztunterlagen sowie den im allgemeinmedizinischen Gutachten angeführten Funktionseinschränkungen bzw. Leiden (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Arterielle Hypertonie, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Angststörung, Mastzellaktivierungssyndrom, Hypothyreose, Progesteronmangel, PCO-Syndrom, Gastroösophagealer Reflux, Rezid. Hand u. Fußekzem, Zeitweilig allergisches Asthma) ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde für die Beurteilung des Falles der Beschwerdeführerin Sachverständigengutachten von den zuständigen Fachärzt/innen, und zwar von einem

 Facharzt für Innere Medizin,

 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie

 Facharzt für Orthopädie,

jeweils basierend auf einer Untersuchung, und eine auf diesen Gutachten beruhende Gesamtbeurteilung einzuholen gehabt hätte.

Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen (mit Beilagen) gegen das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 09.10.2024 einbrachte (AS 156 ff). Mit Schreiben ebenso vom 24.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Nachreichung zu den Beilagen der Einwendungen bei der belangten Behörde ein (AS 208). Eine weitere Nachreichung erfolgte mit E-Mail vom 12.11.2024, der auch ein Schreiben datiert mit 12.11.2024 angehängt war (AS 228 ff). Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin darin aus, die chronische Gebärmutterentzündung mit Beilage ./VB7 (AS 183 f) nachgewiesen zu haben. Nun bestehe die Vermutung, dass diese entweder unmittelbar durch die Mastzellaktivierung verursacht werde oder Folge der Durchfälle sei. Die Beschwerdeführerin ersuche die belangte Behörde, mit der Ausstellung des Bescheides noch zuzuwarten, bis sie entsprechende Befunde nachreichen könne.

Aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 30.10.2024 ergibt sich zwar, dass darin Einwendungen der Beschwerdeführerin von 10/2024 berücksichtigt wurden (AS 201 f) und aus der Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin vom 21.11.2024, dass darin eine nachgereichte Leistungsinformation der ÖGK zum Jahr 2020 berücksichtigt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Sachverständige mit den nachgereichten Einwendungen vom 12.11.2024 auseinandergesetzt hat. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass diese der Allgemeinmedizinerin für ihre Beurteilung nicht zur Verfügung standen. Ebenso liegen Leistungsinformationen der ÖGK zu anderen Jahren im Akt ein, die offenbar auch nicht berücksichtigt wurden.

Fraglich ist insbesondere auch, ob bei der Beschwerdeführerin ein Mastzellaktivierungssyndrom oder lediglich der Verdacht auf ein Mastzellaktivierungssyndrom vorliegt und wie dieses Leiden nach der Einschätzungsvorordnung einzustufen wäre. Im Akt liegen dazu ein Befund eines Neurologen vom 18.09.2023 (AS 50 f) und einer Psychiaterin vom 24.01.2024 (AS 42 f) mit der Diagnose „V. a. Mastzellenaktivierungssyndrom“ bzw. „V. a. MCAS“, jedoch ein Befund des Kinderwunschzentrums an der Wien mit der Diagnose „Mastzellaktivierungssyndrom“ (AS 119) auf. Die Beschwerdeführerin erklärte im Verfahren im Wesentlichen, dass der am 01.08.2024 nachgereiche histologische Befund der Darmspiegelung, der für den Nachweis des Mastzellaktivierungssyndroms maßgeblich sei, im Gutachten vom 09.10.2024 nicht in der Zusammenfassung der relevanten Befunde angeführt sei (AS 158). Die Diagnostik sei über ein Labor in Berlin und eine Magen-Darm-Spiegelung veranlasst worden. Das Blutbild sei unklar gewesen, das Ergebnis der Magen-Darm-Spiegelung sei der Beschwerdeführerin als klar falsch erschienen. Denn entgegen der gesamten wissenschaftlichen Literatur seien 21 Mastzellen pro HPF als negatives Ergebnis gewertet worden. Das Labor habe der Beschwerdeführerin gegenüber diesen Fehler eingestanden und korrigiert, sodass die Mastzelldiagnostik nunmehr korrekt positiv gewesen sei (AS 176, AS 230). Ein am 01.08.2024 von der Beschwerdeführerin nachgereichter Befund betreffend die Darmspiegelung von Mai 2024 ist jedenfalls nicht Teil des Verwaltungsaktes, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass dieser von der Sachverständigen berücksichtigt werden konnte. Ein solcher wurde auch nicht in den eingeholten Gutachten bzw. der Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin angeführt. Angeführt war in beiden Gutachten nur der Befund betreffend die Gastroskopie von Mai 2024. Aus dem Akt ergibt sich aber aus den Aktenvermerken der belangten Behörde, dass am 02.08.2024 der AV „Befunde zum Scannen geschickt“ erstellt wurde (AS 6). Aufgrund dieses am 02.08.2024 erstellten Aktenvermerkes ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Nachreichung vom 01.08.2024 beim SMS eingelangt ist, sich jedoch nicht im Akt befindet.

Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben immer wieder Beilagen angibt, die aber nicht Teil des Aktes sind bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt wurden. Aus den im Akt aufliegenden E-Mails ergibt sich meist, dass Beilagen als zip-Datei versendet wurden, jedoch nicht welche Beilagen Teil dieser zip-Datei waren (AS 156, AS 254), sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen kann, ob alle genannten Beilagen der Beschwerdeführerin tatsächlich von ihr übermittelt wurden oder nicht bzw., ob die Behörde alle übermittelten Beilagen in den Akt aufgenommen hat.

So gibt die Beschwerdeführerin in den am 24.10.2024 übermittelten Einwendungen die Beilagen ./VB1 bis ./VB14 an (AS 174). Nicht im Akt aufliegend bzw. nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden jedoch die Beilagen ./VB2, ./VB6, ./VB8.1, VB8.2, ./VB12 und ./VB14.

Was die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.11.2024 betrifft, so gibt sie in dem der E-Mail angehängten Schreiben ebenfalls vom 12.11.2024 die Beilagen VBN./1 und VBN./2 an (AS 231), die sich jedoch ebenfalls nicht im Akt befinden bzw. nicht dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden.

Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Beilagen ./BB1 bis ./BB10 an (AS 275). Auch hier fehlen die Beilagen teilweise, und zwar liegen die Beilagen ./BB1, ./BB3, ./BB4, ./BB6, ./BB7, ./BB8 und ./BB9 nicht im Akt auf.

Nachvollziehbar ist im vorliegenden Fall zudem nicht, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Endometritis und das Fatigue bei der Einschätzung des GdB der einzelnen Leiden berücksichtigt wurden.

Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin somit nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Sie hat im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung auf Grund der nur zu kurz gegriffenen Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben genannten Sachverständigengutachten, in deren Rahmen auch die nach der Bescheiderlassung vorgelegten Beweismittel zu verwerten und die Beschwerdeausführungen zu berücksichtigen sind, bezüglich des Grades der Behinderung einzuholen haben und deren Ergebnisse und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Die belangte Behörde hat dabei wie folgt vorzugehen:

1) Vor Einholung der Gutachten wird die Beschwerdeführerin zur Vorlage von etwaigen noch fehlenden Unterlagen, eventuell unter Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG, aufzufordern sein, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben hat, ihre Beweise noch vervollständigen zu wollen (siehe zuletzt Beschwerde, Seite 4 bzw. AS 258). Jedenfalls ist der von der Beschwerdeführerin oben erwähnte am 01.08.2024 nachgereichte (und vom SMS offenbar zum Scannen weitergeleitete) Befund betreffend die Darmspiegelung (laut Beschwerdeführerin als Beilage ./1.1.6.1 bezeichnet) in den Akt aufzunehmen bzw. erneut von der Beschwerdeführerin anzufordern, sollte dieser untergegangen sein.

2) Einzuholen sind anschließend folgende Sachverständigengutachten, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin:

a. Neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten

b. Internistisches Gutachten

c. Orthopädisches Gutachten

und eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung.

3) An den/die zuständigen Sachverständigen sind auch folgende Fragen zu richten:

a) Liegt bei der Beschwerdeführerin ein Mastzellaktivierungssyndrom oder nur ein Verdacht auf Mastzellaktivierungssyndrom vor?

Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen werden dadurch verursacht?

b) Handelt es sich beim Mastzellaktivierungssyndrom um eine neurologische Erkrankung? Ist dieses nach der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen?

c) Der Gesamtgrad der Behinderung ist zu begründen. Insbesondere ist dabei auf eine mögliche wechselseitige negative Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen einzugehen.

d) Welche der beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung und warum? Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur „Akne Rosazea“ in der Beschwerde (Seite 19 f, AS 273 f).

Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Betreffend den Spruch im angefochtenen Bescheid weist das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zudem darauf hin, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch bei einem eingeschätzten GdB von weniger als 50 vH zu entfallen hat.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:

1. Verfahrensgegenstand ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (bzw. ob die Voraussetzungen dafür vorliegen) nach dem BEinstG. § 46 BBG findet in diesem Verfahren keine Anwendung, jedoch § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

2. Die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, D1 und D3 in den Behindertenpass sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach dem BEinstG.

3. Der Kostenersatz von wegen Erkrankungen angefallener Ausgaben ist nicht Gegenstand des BEinstG- (bzw. BBG-) Verfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes detailliert ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte