BVwG W229 2262799-1

BVwGW229 2262799-119.2.2025

AlVG §11
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W229.2262799.1.00

 

Spruch:

 

W229 2262799-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 23.08.2022, VSNR XXXX , betreffend Nichterhalt des Arbeitslosengeldes gemäß § 11 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 11 Abs. 2 AlVG stattgegeben und der Bescheid in Gewährung der Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.07.2022 bis 03.08.2022 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2022 wurde ausgesprochen, das der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 07.07.2022 bis 03.08.2022 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis mit XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2022 Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er der Arbeit nicht mehr nachgehen habe können, weil sie ihm zu anstrengend gewesen sei und er immer wieder starke Rückenschmerzen bekommen habe. Er sei wegen seiner Rückenschmerzen schon drei Mal auf Kur gewesen und gehe zur physikalischen Therapie.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise für seine körperlichen Beschwerden erbracht habe und somit davon auszugehen sei, dass ihm die Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Die Sperrfrist gemäß § 11 AlVG sei daher zulässig.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass es nach Ansicht des AMS besser gewesen wäre, er hätte den Job nicht angenommen und somit keine Probleme bezüglich seines Bezugs gehabt. Ein Arbeitgeber würde niemals zugeben, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden gefährdet sei. Der Beschwerdeführer wolle seine Gesundheit nicht gefährden. Der schwere Unfall eines Bekannten habe ihm gezeigt, dass seine Entscheidung, die Beschäftigung zu beenden, richtig gewesen sei.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 einlangend vorgelegt.

6. Am 16.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in welcher ein Zeuge einvernommen wurde.

7. Da aufgrund von Kapazitätsgründen eine Begutachtung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt nicht vorgenommen werden konnte, erging mit 23.01.2025 das Ersuchen an das AMS, eine Begutachtung über das BBRZ durchführen zu lassen.

8. Am 03.02.2025 übermittelte das AMS das Ärztliche Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits über längere Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld.

Zuletzt war der Beschwerdeführer von 22.02.2021 bis 15.01.2022 bei der XXXX GmbH beschäftigt, am 16.01.2022 bis 17.01.2022 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung. Von 02.01.2022 bis 28.01.2022 und von 17.02.2022 bis 25.03.2022 erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld.

Der Beschwerdeführer hat Abnützungen im Lendenwirbelbereich und daher in diesem Bereich Schmerzen. Er befindet sich regelmäßig in physikalischer Therapie beim Facharzt für Physikalische Medizin Dr. XXXX . Beim Beschwerdeführer wurden folgende gesundheitlichen Einschränkungen diagnostiziert: Chronische rezidivierende Lumbalgie und chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10-Code M54.4 und M.54.5), Facettengelenksarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (M25) und Cholelithiasis (K80).

Der Beschwerdeführer befand sich von 10.02.2017 bis 02.03.2017 auf einer stationären Rehabilitation. Von 18.03.2018 bis 08.04.2018 sowie im Oktober 2020 war der Beschwerdeführer auf Kur. Diese Aufenthalte erfolgten jeweils aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Durch die therapeutischen Anwendungen verbesserte sich der Zustand des Beschwerdeführers und wurden ihm weiterführende physiotherapeutische Maßnahmen sowie die Fortführung der erlernten Übungen empfohlen.

Der Beschwerdeführer erhielt über einen Bekannten eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgrund seiner Erfahrungen im Baubereich und seines handwerklichen Geschicks. Die GmbH stellt modulare Holzfertigteilhäuser her. Sie nahm Anfang Juli 2022 erst ihre Tätigkeit auf und stellte sich der Beginn als etwas ungeordnet dar. In den ersten Wochen wurde die Betriebshalle der GmbH eingerichtet und unter anderem probeweise getestet, ob die Zeitabläufe für konkrete Arbeiten richtig kalkuliert worden waren. Eine tatsächliche Produktion fand in diesem Stadium noch nicht statt.

Der Beschwerdeführer begann seine Beschäftigung für die XXXX GmbH am 04.07.2022. Er verrichtete Hilfstätigkeiten bei der Montage von Deckenmodulen, wobei ca. zehn Holzbalken zu einem Deckenelement zusammengebaut werden. Er arbeitete dem Vorarbeiter zu.

Für die einzelnen Module werden Holzbalken und Pressspanplatten verwendet, die etwa 10 bis 12 kg wiegen. Das anfallende Gewicht, das Mitarbeiter der XXXX GmbH tragen müssen, beträgt maximal etwa 25 kg, wobei Holzplatten von mindestens zwei Personen getragen werden. Verladungen von Platten wurden Anfang Juli 2022 noch nicht vorgenommen. Erst später wurde die Tätigkeit von Cobots ergänzt, die etwa 15 bis 20 kg manipulieren können.

Der Beschwerdeführer wurde einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Frage unterzogen, ob eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter für eine Tätigkeit, bei der Hebe- und Trageleistungen von Holzbalken und Platten mit einem Gewicht von 10 bis 12 kg bis zu maximal 25 kg zu erbringen gewesen wären, mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar gewesen wäre oder die gesundheitlichen Einschränkungen allenfalls verschlimmert hätte.

Im Ärztlichen Gutachten vom 30.01.2025 wurde aufgrund einer Untersuchung vom selben Tag geschlussfolgert, dass dem Beschwerdeführer eine Hebe- und Trageleistungen von Holzbalken und Platten mit einem Gewicht von 10 bis 12 kg drittelzeitig zumutbar, jedoch 25 kg nicht zumutbar sind. Eine Vermittlung auf Arbeitsplätze mit den Anforderungen Heben ab 12 kg und Tragen ab 7 bis 10 kg, dauerndes Stehen, Sitzen und Bücken sowie Nacht- und Schichtarbeit seien zu vermeiden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer beendete das Dienstverhältnis zur XXXX GmbH am 06.07.2022, weil ihm die Arbeit zu anstrengend war und er starke Rückenschmerzen bekommen hatte.

Er meldete sich danach arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

1.2. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid langte am 30.08.2022 beim AMS ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer gesendet und nach einem Zustellversuch am 09.11.2022 ab 10.11.2020 bei der Post zur Abholung hinterlegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug, Krankengeldbezug und letzter Beschäftigung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2022.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Entlassungsberichten der Reha und Kur sowie den Terminkarten für die physikalische Therapie. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus Beschwerden gehabt und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befunden hätte, ist nicht hervorgekommen. Dass es durch die Anwendungen und Therapie zu einer Rückläufigkeit der Beschwerden des Beschwerdeführers kam, ergibt sich aus den vorgelegten Entlassungsberichten des Kur- und Rehazentrums.

Dass der Beschwerdeführer Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich hat, steht aufgrund des Vorbringens und der beigebrachten Unterlagen unstrittig fest, wobei sich aus den Unterlagen auch ergibt, dass es durch gezielte Therapie zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden kam und eine Fortsetzung der erlernten heilgymnastischen Übungen empfohlen wurde (vgl. OZ 9).

Das Ärztliche Gutachten vom 30.01.2025 liegt im Akt ein, dass der Beschwerdeführer am selben Tag der ärztlichen Untersuchung unterzogen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Telefonat mit dem AMS (vgl. Aktenvermerk vom 28.01.2025). Das Gutachten erweist sich in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen auch als schlüssig.

Die Feststellungen zum Zustandekommen der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX GmbH beruhen auf seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 6) sowie den Ergänzungen des Geschäftsführers der GmbH, welcher als Zeuge befragt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 14 f.). Aus den ausführlichen Schilderungen des Zeugen ergibt sich, dass die Produktionsstätte erst im Juli 2022, und somit am ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers, den Betrieb aufnahm und der Beginn ein Zusammenfinden sein sollte und hauptsächlich die Halle eingerichtet wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 13; Aktenvermerk des AMS vom 19.10.2022). Dass die Tätigkeiten insbesondere in der Einrichtung der Halle und Evaluierung der kalkulierten Zeitabläufe bestanden, erscheint dem erkennenden Senat glaubhaft, da es sich um die erste Woche des Unternehmens handelte.

Die konkreten vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und jenen des befragten Zeugen (siehe insb. Verhandlungsschrift S. 13: „Z: Wir haben Produktionsmitarbeiter für modulare Holzfertigteilhäuser gesucht. Der 04.07.2022 war der erste Tag, an dem die operative Tätigkeit begonnen hat. Nachgefragt: Es war ein Team von ca. 20 Mitarbeitern und am ersten Tag habe wir begonnen, die Halle einzurichten. Aus der zweiten Firma haben wir bereits Vorarbeiter und Mitarbeiter. Die Tätigkeit des BF bestand in leichten Hilfstätigkeiten. VR: Wenn Sie sagen, Sie haben begonnen, die Halle einzurichten, was waren die Tätigkeiten? Z: In der ersten Woche wurden hauptsächlich Montagetische eingerichtet in der Halle. VR: Worin bestand die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers in den drei Tagen, in denen er bei Ihnen arbeitete? Z: Das weiß ich nicht mehr genau, es waren leichte einfache Tätigkeiten. Dem Vorarbeiter behilflich sein, etwas halten oder etwas holen.“). Dass bei den Tätigkeiten Hilfsmittel zur Verfügung gestanden seien, ist den Ausführungen des Zeugen nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer explizit verneint (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).

Der befragte Zeuge hinterließ in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, über Gewicht der zu manipulierenden Teile sowie deren Krafteinwirkung genau informiert zu sein und überdies einen guten Überblick über die jeweiligen Arbeiten hat. Er gibt an, dass die für die Produktion bereits vorgesehenen Cobots maximal 20 kg manipulieren können, was bereits im Vorhinein bei der Erarbeitung der Produktionsabläufe berücksichtigt worden sei (Verhandlungsschrift S. 14: VR: Wie hoch ist das max. Gewicht was ein Hilfsarbeiter bei Ihnen tragen muss? Z: Ca. 10-20 kg maximal 25 kg im normalen Prozess. Es kann schon sein, dass beim im Gangsetzten beim Überwinden der Trägheit im Moment mehr Gewicht anfällt, aber nur kurz. In den ersten beiden Tagen waren wir noch nicht in dem Stadium der Produktion. In der Regel kommen aber hier bei der Verladung technische Hilfsmittel zur Anwendung.“).

Dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung wegen der Anstrengung und Rückenschmerzen beendet hat, ergibt sich insbesondere aus seiner Stellungnahme zu § 11 AlVG vom 28.07.2022.

2.2. Die mit 30.08.2022 datierte Beschwerde liegt im Akt ein. Ebenso die Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 und der Rückschein der Post, aus welchem sich ein Zustellversuch am 09.11.2022 und eine Hinterlegung der Sendung ab 10.11.2022 ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2022 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 30.08.2022 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 08.11.2022 ab. Die am 10.11.2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet.

Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 30.08.2022 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 23.08.2022. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF lauten:

„§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(5) Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.4.1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch „triftige“ Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.20215, 2012/10/021).

Ist die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig (und nachweisbar) von der nun arbeitslosen Person ausgegangen, ist der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 erfüllt. Die meisten Fälle einer freiwilligen Lösung werden freilich vorliegen, wenn der Dienstnehmer selbst gekündigt oder einen vorzeitigen Austritt erklärt hat. Diese führen aber nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für eine von der nun arbeitslosen Person erklärten Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 11).

3.4.2. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 04.07.2022 bis 06.07.2022 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein.

3.4.3. Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist:

3.4.3.1. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP ) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0096).

Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall findet sich in § 11 Abs. 2 AlVG die freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen. Dieser Nachsichtsfall wurde durch die Novelle BGBl I 2007/104 insofern verschärft, als diese Gründe – und zwar auch für vorher als Dienstnehmer Beschäftigte – seither „zwingende“ sein müssen. Das kann nur so verstanden werden, dass die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung dieser Tätigkeit eingetreten wären, v.a. aber objektivierbar sein müssen. Der hierfür anzulegende Maßstab wird derselbe sein müssen wie im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 zweiter Tatbestand bzw. bei den entsprechenden arbeitsrechtlichen Austrittsgründen (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG, Rz 19 [Stand 1.12.2023, rdb.at])

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer weist die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf, die bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. davor vorlagen. Aufgrund dieser Einschränkungen befand sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ärztlicher Behandlung und war er bereits zuvor auf Kur und auf Reha wegen der Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer verrichtete während der Beschäftigung Hilfstätigkeiten bei der Montage von Deckenmodulen und musste dabei Platten oder Balken mit etwa 10 bis 12 kg, fallweise auch 25 kg manipulieren. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Ärztlichen Gutachtens vom 30.01.2025 steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine Hebe- und Trageleistung von 10 bis 12 kg nur drittelzeitig, eine Hebe- und Trageleistung von 25 kg gar nicht zumutbar ist. Vermieden werden solle eine Vermittlung auf Arbeitsplätze mit den Anforderungen Heben ab 12 kg und Tragen ab 7 bis 10 kg, dauerndes Stehen, Sitzen und Bücken sowie Nacht- und Schichtarbeit. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist basierend auf den Ergebnissen des ärztlichen Gutachtens davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – trotz Linderung der Beschwerden nach therapeutischen Maßnahmen – nicht möglich gewesen wäre, die Tätigkeit ohne die Besorgnis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die Ausübung fortzusetzen (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0097).

Die Beschäftigung bei der XXXX GmbH war dem Beschwerdeführer somit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Im Ergebnis lagen sohin berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses vor.

Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheitsbedenken nicht mehr an.

3.5. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 11 Abs. 2 AlVG voraus (vgl. zu § 10 Abs. 3 AlVG etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.07.2022 bis 03.08.2022 gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zur Gänze nachzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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