AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W255.2306082.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.10.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-042836, betreffend die Rückforderung des im Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 25.03.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 27.08.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 17.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 gemäß § 10 AlVG verloren habe.
1.3. Am 12.08.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid ein.
1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 29.10.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20 verpflichtet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 16.07.2024 bis 26.08.2024 in der täglichen Höhe von EUR 30,10 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über ihre Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und die BF in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungstatbestand dar.
1.6. Am 20.11.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass sie der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch im XXXX nachgekommen sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die angebotene Stelle aufgrund der langen Anfahrtszeit zum Betrieb und mangelnden Fahrtgemeinschaften mit anderen Mitarbeitenden für sie nicht passend sei, weswegen ihr eine Absage erteilt worden sei. Sie könne die Begründung für die Verständigung an das AMS, dass sie nicht arbeiten wolle, nicht nachvollziehen, da sie bei tatsächlichem Desinteresse nicht einen Arzttermin verschoben und die lange Anfahrtszeit zum Bewerbungsgespräch in Kauf genommen hätte. Sie sei ihren Verpflichtungen rechtzeitig und sorgfältig nachgekommen.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-042836, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.10.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF die Leistung ab 16.07.2024 aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vorläufig weiter ausbezahlt worden sei. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 16.09.2024 sei ihr mittels RSb-Brief übermittelt und am 19.09.2024 zugestellt worden. Die BF habe diesen RSb-Brief nicht behoben, weswegen er an das AMS retourniert worden sei. Es sei keine Ortsabwesenheit behauptet worden. Sie habe bisher keinen Antrag zur Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gestellt, weswegen der Bescheid rechtskräftig sei. Sie sei daher zur Rückzahlung des für die Zeit von 16.07.2024 bis 26.08.2024 in Höhe von EUR 1.264,20 ausbezahlten Arbeitslosengeldes verpflichtet.
1.8. Am 16.12.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Am 16.12.2024 beantragte die BF auch die Vorlage ihrer (nicht verfahrensgegenständlichen) Beschwerde vom 12.08.2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 07.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029027, als verspätet zurückgewiesen.
1.10. Am 17.01.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 14.11.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Die BF stand zuletzt ab 25.03.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 27.08.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 12.08.2024 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen wurde.
2.1.4. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung), GZ: WF 2024-0566-9-029027, vom 16.09.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 19.09.2024 fand bei der BF ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) stand ab 19.09.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Die BF hat diesen Bescheid nicht behoben, sodass dieser an das AMS retourniert wurde. Die BF war nicht ortsabwesend. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs in Rechtskraft.
2.1.5. Der von der BF gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid gestellte Vorlageantrag vom 16.12.2024 wurde vom AMS mit Bescheid vom 07.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029027, als verspätet zurückgewiesen.
2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 29.10.2024, VN: XXXX , wurde die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.264,20 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2.1.7. Die BF brachte am 20.11.2024 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid ein.
2.1.8. Der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.11.2024, GZ: WF 2024-0566-9-042836, bestätigt und der BF per RSb-Brief am 03.12.2024 zugestellt.
2.1.9. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 16.12.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.07.2024, die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde der BF abgewiesen wurde (Punkt 2.1.3.), ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (2.1.4.) stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht, dass am 19.09.2024 ein Zustellversuch stattfand, eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 19.09.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereitstand. Auch sonst ist der Rückschein vollständig und korrekt ausgefüllt; wenn auch das Datum des Beginns der Abholfrist schlecht lesbar ist, so ist doch (auch anhand des Datums des Zustellversuchs und des Stempels) erkennbar, dass der 19.09.2024 gemeint ist. Dass die BF diesen RSb-Brief nicht behoben hat und dieser daher an das AMS retourniert wurde, stützt sich auf das seitens der Österreichischen Post AG an das AMS retournierte Kuvert, dessen Kopie im Verwaltungsakt einliegt. Die BF brachte zudem im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie den Brief des AMS nach ihrer Beschwerde „absichtlich ignoriert“ habe, als sie wieder Geld erhalten habe. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit der BF hervorgekommen.
2.2.6. Die Feststellungen zum Vorlageantrag vom 16.12.2024 und dem Bescheid des AMS vom 07.01.2025, mit dem dieser als verspätet zurückgewiesen wurde (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein und ist unstrittig.
2.2.8. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (…) (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches der BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 mit Bescheid des AMS vom 17.07.2024, VN: XXXX , festgestellt. Die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 16.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029027, abgewiesen.
2.3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.09.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 19.09.2024 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF behob den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in der Folge nicht, weswegen dieser an das AMS retourniert wurde.
2.3.2.3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004,2001/20/042; 21.11.2001). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte die BF keinen Zustellmangel vor, sondern vielmehr, dass sie den zugestellten RSb-Brief bewusst ignoriert habe, nachdem ihr die Leistung vorläufig weiter ausbezahlt wurde. Ihr unsubtantiiertes Vorbringen, dass sie nicht akzeptieren könne, dass ihr Leistungsanspruch von einem unbekannten Briefträger abhängig sei, ist nicht geeignet, die durch den vorliegenden Rückschein aufgestellte Vermutung einer wirksamen Zustellung zu entkräften. Die Zustellung ist sohin vorschriftsmäßig erfolgt.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF daher am Donnerstag, 19.09.2024 wirksam durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt.
Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG iVm. § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am Donnerstag, 03.10.2024. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Der von der BF dagegen am 16.12.2024 erhobene Vorlageantrag wurde seitens des AMS als verspätet zurückgewiesen.
2.3.2.4. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der BF, das sich ausschließlich gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS gemäß § 10 AlVG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ihr diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere.
2.3.2.5. Der BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.07.2024 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.07.2024 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt EUR 1.264,20. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen.
2.3.2.6. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.10.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen.
2.3.2.7. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 17.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 27.11.2024 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.
2.3.2.8. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Die BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete.
2.3.2.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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