BVwG W127 2246822-1

BVwGW127 2246822-14.2.2025

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21
Horizontale GAP-Verordnung §22
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W127.2246822.1.00

 

Spruch:

 

 

W127 2246822-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ ll/4-DZ/20-16485261010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahren gegenverrechnet“ ersatzlos behoben wird.

2. Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang im gegenständlichen Verfahren:

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr fünf Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.

1.2. Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass diese fünf Rinder am 09.05.2020 aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen jedoch erst am 15.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.

1.3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.777,91; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014 ). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag von EUR 93,00 einzubehalten.

1.4. In der hiegegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Auftrieb der Tiere am 09.05.2020 erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe dem Almverantwortlichen das ausgefüllte und unterfertigte Meldeformular ausgehändigt und sei davon ausgegangen, dass das Formular von diesem „zeit- und fristgerecht“ bzw. online innerhalb der 15 Tage an die AMA übermittelt werde. Erst mit dem vorliegenden Bescheid sei mitgeteilt worden, dass die Meldung nicht innerhalb der 15 Tage an die AMA übermittelt worden sei. Die Kürzung der gekoppelten Zahlungen und zusätzlich eine Strafsanktion habe sie als Auftreiberin aufgrund der verspäteten Meldung des Almbewirtschafters erhalten. Somit könne § 8i Abs. 1 MOG Anwendung finden, welcher die Kürzung und den Ausschluss abwenden würde, da für sie als auftreibende Betriebsführerin keine Umstände beim Auftrieb erkennbar gewesen wären, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin hätten aufkommen lassen. In Anbetracht der fehlenden Schuld und der Tatsache, dass die Tiere am 1. Juli bzw. 15. Juli auf der Alm anwesend gewesen seien, werde um Absehen von Kürzungen und Sanktionen ersucht.

1.5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:

„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.

Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.

Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.

Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 0 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichung auf größer 50% beläuft.

Sachverhalt: Es wurde für 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte für die sonstigen Rinder AT[…] am 09.05.2020. Dabei erfolgte die Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb am 09.05.2020 durch den Almverantwortlichen jedoch erst am 15.06.2020 und somit außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.

Sachverhalt: Die 5 sonstigen Rinder AT[…] sind am 08.05.2020 auf den Betrieb zugegangen. Dabei erfolge die Meldung des Zuganges durch den Betriebsinhaber jedoch erst am 15.06.2020 und somit außerhalb der 7 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26031 versehen.

Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).

Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird zum einen ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann. Zum anderen ist durch die verspätete Meldung die Beihilfefähigkeit im Rahmen der gekoppelten Stützung für die betroffenen Rinder nicht gewährt (vgl. auch EuGH in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins), aber weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe gemäß Artikel 31 VO EU 640/2014 kamen dadurch nicht zur Anwendung.“

1.6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.7. Mit Beschluss des BVwG vom 22.08.2022 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Gz. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

2. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der unter 1.7. angeführter Aussetzung:

2.1. Mit Beschluss vom 01.06.2023 setzte der VwGH das zu Gz. Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen betreffend die Einordnung und Auswirkungen einer verspäteten Almauftriebsmeldung zur Vorabentscheidung vor.

2.2. Mit Urteil des EuGH vom 19.09.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640/2014 fallend angesehen werden können und dass die in Artikel 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.

2.3. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Gz. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der belangten Behörde als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Artikel 31 Delegierte Verordnung 640/2024 zu verhängen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2020 fünf sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, für welche sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.

Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese fünf sonstigen Rinder, die am 09.05.2020 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb durch den Almverantwortlichen erst am 15.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.

Eine Vor-Ort-Kontrolle hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Unionsrecht in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S 1, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1760/2000:

Artikel 7

(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. […](2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. […]

Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2551, in der Folge Entscheidung der Kommission 2001/672/EG :

Dritter Erwägungsgrund:

Mit Hilfe der besonderen Bestimmungen muss sich zu jeder Zeit der Aufenthaltsort jedes Rindes feststellen lassen.

Artikel 2

(1) […]

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

– die Registriernummer des Weideplatzes;

und für jedes Rind

– die individuelle Kennnummer des Tieres;

– die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

– das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

– den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) […]

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. […]

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Folge Verordnung (EU) 1307/2013 :

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘); […]

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“). [...]

(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;

b) Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung. […]

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2024, S. 69), in der Folge Verordnung (EU) Nr. 809/2014 :

Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[…]

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […]

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, in der Folge Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 :

Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […]

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) […]

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. […]

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, in der Folge Verordnung (EU) Nr. 640/2014 :

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]

2. „Verstoß“:

a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder […]

13. „Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]

15. „Beihilfeantrag für Tiere“: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;

16. „gemeldete Tiere“: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; […]

18. „ermitteltes Tier“:

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder […].

Allgemeine Vorschriften

Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

Abschnitt 4

Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

Artikel 30

Berechnungsgrundlage

[…]

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. […]

(3) […]

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden. […]

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

[…]

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. […]

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. […]

Artikel 34

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.

3.2. Nationales Recht in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 207), BGBl. I Nr. 55/2007:

Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...]

Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. […]

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2018:

Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 […] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. […]

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.

Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder […] beantragen […], nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. […]

(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. […]

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II 201/2008 in der Fassung BGBl. II 285/2019:

§ 6

[…]

(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, […].

3.3. Rechtliche Würdigung:

Wie bereits festgestellt wurde die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung nicht innerhalb der 15tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig abgegeben. Die betroffenen Tiere gelten sohin als nicht ermittelt im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Z 18 lit. a Verordnung (EU) 640/2014 . Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden; das wurde auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro2022/07/0003-11, bestätigt. Dieses Beschwerdebegehren ist daher abzuweisen.

Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Insgesamt wurde bei allen fünf aufgetriebenen Tieren des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2020 – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt. Gemäß Artikel 31 Abs. 2 3. UAbs. Verordnung (EU) 640/2014 wird nicht nur keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt, sondern eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages verhängt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Artikel 31 Abs. 3 Verordnung (EU) 640/2014 mehr als 100 %. Damit wäre gemäß Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 640/2014 von der belangten Behörde rechtskonform für kein von der beschwerdeführenden Partei auf eine Alm aufgetriebenes Tier im Antragsjahr 2020 eine gekoppelte Stützung gewährt und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion verhängt worden.

Allerdings bestimmt Artikel 15 Verordnung (EU) 640/2014 , dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrages finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Wie der EuGH in seinem oben angeführten Urteil vom 19.09.2024 durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Artikel 34 Verordnung (EU) 640/2014 , dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings - wie in Artikel 15 Verordnung (EU) 640/2014 vorgesehen - voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat (Rz. 90f.).

Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher ist entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und VwGH keine zusätzliche Sanktion gemäß Artikel 31 Verordnung (EU) 640/2014 zu verhängen.

Im Ergebnis ist somit die Einbehaltung des in Spruchpunkt A) 1. angeführten Betrages zu beanstanden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534)).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu dieser Fallkonstellation, wie oben angeführt, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und im Übrigen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegen (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

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