BVwG G305 2300480-1

BVwGG305 2300480-128.1.2025

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2300480.1.00

 

Spruch:

 

G305 2300480-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch STRASSER HUBER RECHTSANWÄLTE OG, Heinrichstraße 16, 8010 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem XXXX .2024 eingestellt wurde, nach einer am 20.01.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , wird bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass bei XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, §§ 7 und 9 AlVG eingestellt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung im Bereich XXXX bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX anzunehmen. Eine Kontaktaufnahme mit XXXX sei für den XXXX vereinbart worden. Dies sei nicht erfolgt. Er sei darüber informiert worden, dass bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes direkt am ersten Werktag nach Wegfall desselben die Kontaktaufnahme erforderlich sei. Innerhalb eines Jahres habe er bereits die dritte mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, obwohl er über die Konsequenzen bei wiederholter Verweigerung informiert worden sei. Durch sein Verhalten gehe deutlich hervor, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich dessen Beschwerde vom XXXX , die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, in der Sache selbst entschieden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben in eventu der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverwiesen werden möge.

Inhaltlich brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengesetzt vor, dass er vom AMS XXXX die Notstandshilfe beziehe. In zwei Fällen sei ihm die Notstandshilfe entzogen worden. Die im bekämpften Bescheid vom XXXX .2024 enthaltene Begründung, dass er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung für XXXX beim Dienstgeber XXXX anzunehmen und eine vereinbarte Kontaktaufnahme am XXXX 2024 nicht erfolgt sei. Er habe nachweislich am Freitag, XXXX .2024, und in der Folge auch mehrfach am Dienstag, XXXX .2024, versucht, den sozialökonomischen Betrieb XXXX telefonisch zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolgt, was er beim AMS auch mitteilte. Deshalb könne in seinem Fall keineswegs von einer Arbeitsunwilligkeit gesprochen werden. Bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am XXXX .2024 habe er mitgeteilt, dass er tatsächlich mehrfach versucht habe, den sozialökonomischen Betrieb XXXX telefonisch zu erreichen, um einen Termin zu vereinbaren. Das sei jedoch erfolglos geblieben. Bei diesem Gespräch habe er der zuständigen Mitarbeiterin beim AMS auch einen Nachweis über die erfolglosen telefonischen Kontaktaufnahmeversuche übergeben. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Kranken- und Behindertentransporte für ein Taxiunternehmen durchführe. Er habe auch auf eine kurzfristige Lösbarkeit des Arbeitsverhältnisses Bedacht genommen, um so eine angebotene Beschäftigung ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt annehmen zu können. Auch dadurch werde seine Arbeitswilligkeit unterstrichen.

Mit seiner Beschwerde brachte er den Bescheid vom XXXX .2024 und einen Nachweis über am XXXX . und am XXXX 2024 erfolgte Kontaktaufnahmeversuche zur Vorlage.

3. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom 15.05.2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am XXXX .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und einer Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice, die als Zeugin einvernommen wurde, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX ) [ZMR-Abfrage].

Er ist ledig, hat keine Kinder und auch sonst treffen ihn keine Unterhalts- und/oder Sorgepflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 4 Mitte].

Von einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1985 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1987 erlernte er den Beruf eines XXXX . Die Lehrabschlussprüfung legte er erst zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 4 oben].

1.2. Zuletzt stand er vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 beim Dienstgeber XXXX , einem XXXX , in einem die einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis.

Seither ist er keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr nachgegangen [HV-Abfrage vom 09.10.2024; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 5 oben].

Nach der Beendigung dieses letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist der BF bei den Dienstgeberin XXXX (vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 und vom XXXX bis XXXX ), XXXX e.U. (vom XXXX .2018 bis XXXX .2019) und XXXX (vom XXXX .2020 bis XXXX .2024) jeweils einer geringfügigen Beschäftigung als XXXX nachgegangen [HV-Abfrage vom 09.10.2024; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 6 unten].

Die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX endete nach den Angaben des BF deshalb, weil sein Dienstgeber eines der beiden Fahrzeuge, mit denen sein Dienstgeber und er XXXX durchführten, verkauft hat und ihm seither nur noch ein Fahrzeug zur Verfügung steht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 7 oben].

Vor dem Verkauf dieses Fahrzeuges ist der BF mit einem der beiden Fahrzeuge in Ausübung seiner geringfügigen Beschäftigung gefahren, dies in unterschiedlichem Ausmaß. Einmal arbeitete er mehr, ein anderes Mal weniger. Am Monatsende war er für den Dienstgeber XXXX 40 bis 50 Stunden unterwegs [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 7 unten]. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses brachte er nach eigenen Angaben ca. EUR 500,-- pro Monat ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 8 oben].

1.3. Als sich der BF am XXXX .2024 nach einem Auslandsaufenthalt bei der belangten Behörde wiedermeldete [AV über die Wiedermeldung nach Auslandsaufenthalt am XXXX .2024], erließ diese einen zum selben Tag datierten, bis XXXX .2024 gültigen Betreuungsplan, auf dessen Grundlage sich das AMS dem BF gegenüber verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Ausmaß 30 bis 40 Stunden und vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken XXXX zu unterstützen [Betreuungsplan vom 20.08.2024, S. 2 oben].

Der BF wurde dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen (4 Bewerbungen pro Monat) zu setzen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at etc.) zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen zu reagieren, die direkt mit ihm in Kontakt treten) [Betreuungsplan vom XXXX .2024, Mitte].

Der Betreuungsplan enthält weiter den Hinweis, dass dem BF am XXXX 2024 ein Einladungsschreiben bei XXXX für den XXXX .2024 um 15:00 Uhr ausgehändigt wurde [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].

Darüber hinaus enthält der Betreuungsplan den Hinweis, dass der BF nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jedenfalls verpflichtet ist, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, erneut einen Arbeitsplatz zu erlangen und eine Information zu den Rechtsfolgen für den Fall der Nichtannahme einer ihm zumutbaren Beschäftigung oder der Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 3 oben].

Im Betreuungsplan heißt es weiter, dass der BF sofort eine Arbeit aufnehmen kann, weshalb er passende Stellen zugeschickt bekommt [Betreuungsplan vom XXXX .2024, S. 3 Mitte].

1.4. Am 20.02.2024 wurde dem BF ein Einladungsschreiben bei XXXX für den XXXX , um 15:00 Uhr, ausgehändigt, das den Hinweis enthält, dass der Termin verpflichtend wahrzunehmen ist. Es enthält weiter den Hinweis, dass er sich im Fall einer Verhinderung oder bei einer Reise ins Ausland sofort am ersten Tag seiner Wiedermeldung persönlich bei BICYCLE zu melden hat.

1.5. Bei seiner Vorsprache am XXXX .2024 gab der BF bekannt, dass er sich ab dem XXXX .2024 wieder im Ausland befinden werde [Gesprächsnotiz vom XXXX .2024].

1.6. Am XXXX meldete die potentielle Dienstgeberin XXXX dem AMS zurück, dass der BF zu dem für den XXXX , 15:00 Uhr, reservierten Vorstellungstermin nicht erschienen war [RM der potentiellen DG vom 26.02.2024].

1.7. Am XXXX meldete sich der BF nach seinem stattgehabten Auslandsaufenthalt wieder bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, indem er in der Geschäftsstelle persönlich erschien. Dabei gab er an, dass er sich ab dem XXXX wieder im Ausland befinde. Über Nachfrage, was er im Ausland mache und ober dort auf Arbeitssuche sei, gab der BF gegenüber der Mitarbeiterin des AMS an: „Ist Privatsache“.

Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache gab er auch an, dass er seit Montag vergeblich versucht hätte, XXXX telefonisch zu erreichen.

Es erging sodann die Aufforderung an ihn, noch am selben Tag einen Vorstellungstermin bei XXXX zu vereinbaren, widrigenfalls eine Prüfung nach § 10 AlVG eingeleitet würde (Anmerkung: XXXX ) [Gesprächsnotiz vom XXXX ].

1.8. Noch am Abend des XXXX meldete die potentielle Dienstgeberin über eine über das eAMS-Konto übermittelte Nachricht, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, zurück, dass sie am XXXX bis 17:00 Uhr erreichbar gewesen wäre, sie vom BF jedoch keinen Anruf erhalten hätte und auch der Versuch einer Kontaktaufnahme unterblieben sei.

Die dem BF zumutbare, die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung kam nicht zustande, da die potentielle Dienstgeberin XXXX am XXXX keinen Telefonanruf des BF registrierte und dieser sich bei ihr in der Folge nicht proaktiv, insbesondere im Wege einer persönlichen Vorsprache, um ein Zustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung bemühte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 5 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 20.01.2025, S. 12].

1.9. Am XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe erneut wegen eines Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt [Änderungsmeldung vom XXXX ].

1.10. Am XXXX sprach der BF erneut in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vor. Bei dieser Vorsprache wurde er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass nach den Angaben der potentiellen Dienstgeberin keine Kontaktaufnahme durch den BF erfolgte [AV vom XXXX ].

Bei seiner Vorsprache brachte er eine Fotografie seines Handydisplays über angeblich am XXXX und am XXXX an die Telefonnummer der potentiellen Dienstgeberin ausgegangene Anrufe.

1.11. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX verfügte die belangte Behörde mit Wirkung XXXX die Einstellung des Notstandshilfebezuges mangels Arbeitswilligkeit, da sie an diesem Tag von der potentiellen Dienstgeberin, XXXX , in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sie trotz vereinbarter Kontaktaufnahme mit ihr nicht kontaktierte.

Letztere hat keinen einzigen Anruf des BF erhalten.

Dieser Umstand und die Tatsache, dass sich der BF bei ihr persönlich nicht vorstellte, führten schließlich dazu, dass eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung bei XXXX nicht zustandekam.

1.12. Wegen der zweimaligen Vereitelung von vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeigneten Beschäftigungen verhängte die belangte Behörde bereits zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG über den BF, und zwar vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 und vom XXXX 2023 bis XXXX 2023. Während dieser Ausschlussfristen war er vom Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: der Notstandshilfe) ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die am 20.01.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung.

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt und aus dem Ergebnis der am XXXX .2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung.

Die Konstatierungen zu den Personalia des BF gründen auf dessen Angaben zu seiner Person in der stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle und auf den weiter zitierten Quellen gründen auch die Konstatierungen zu seinem Familienstand, sowie zum Nichtvorhandensein von Unterhalts- und/oder Sorgepflichten.

Die Feststellungen zum letzten (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis des BF, zu dessen Arbeitslosigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf den Angaben des BF und zu seinen geringfügigen Beschäftigungen während seiner Arbeitslosigkeit in der stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht und den zitierten Quellenangaben.

Die zum Abschluss des Betreuungsplans, zu dessen Inhalt und zu den darin enthaltenen Hinweisen getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Akt einliegenden, zum XXXX .2024 datierten Betreuungsplan. Letzterem ist auch zu entnehmen, dass dem BF am XXXX 2024 ein Einladungsschreiben bei XXXX für den XXXX .2024, 15:00 Uhr, ausgehändigt wurde und er diesen Termin verpflichtend wahrzunehmen habe. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde offenbar auch darauf hingewiesen, dass er im Fall einer Verhinderung oder bei Abwesenheit im Ausland sofort am ersten Tag nach Wiedermeldung einen Termin bei XXXX zu vereinbaren hat und er auch über die Rechtsfolgen informiert wurde. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er aufgefordert worden sei, dort anzurufen, lässt sich dies weder mit den Angaben im Betreuungsplan, noch mit den im Einladungsschreiben enthaltenen Angaben in Deckung bringen. Vielmehr ergibt sich aus dem Betreuungsplan bzw. aus dem Einladungsschreiben, dass er einen Vorstellungstermin für den XXXX um 15:00 Uhr erhalten hatte, den er verpflichtend wahrzunehmen gehabt hätte. Für den Fall seiner Verhinderung bzw. einer Abwesenheit im Ausland wäre er verhalten gewesen, einen Termin direkt bei XXXX zu vereinbaren. In Ermangelung näherer Angaben hätte eine Terminvereinbarung telefonisch oder auch durch eine persönliche Vorsprache bei der potentiellen Dienstgeberin erfolgen können.

Wenn der BF in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, er habe vier Mal am Freitag, XXXX , und in der Folge auch mehrfach am Dienstag, XXXX , versucht, XXXX telefonisch zu kontaktieren, so ist anzumerken, dass der BF mit der Beschwerde zwei Fotografien seines Handydisplays über vier am XXXX an eine Mobiltelefonnummer, die er mit der Bezeichnung „ XXXX “ hinterlegt hat, abgesendete Anrufe und über drei am XXXX an diese Telefonnummer abgesendete Anrufe vorgelegt hat. Tatsache ist auch, dass XXXX weder am XXXX noch am XXXX einen Anruf des BF erhalten hat. Am Wahrheitsgehalt der diesbezüglich dem AMS über das eAMS-Konto ergangenen Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX , dass sie bis 17:00 Uhr erreichbar war und keinen Anruf des BF erhalten habe, ergibt sich für das erkennende Gericht kein Zweifel.

Es ist allgemein bekannt - und auch vom Gericht durch Tests überprüft -, dass auf dem Absendertelefon ein Anrufprotokoll einer angewählten Telefonnummer generiert werden kann, ohne dass die Nummer des Absendertelefons im Anrufprotokoll des Mobiltelefons des Empfängers aufscheint. Technisch ist dies leicht möglich, wenn der Wählvorgang unmittelbar nach dem Absenden der angewählten Telefonnummer unterbrochen wird. Damit kann der Absender ein Anrufverzeichnis generieren, ohne dass seine Anrufe beim Empfänger aufscheinen. Beweiswürdigend ist daher auszuführen, dass die vom BF zur Vorlage gebrachten Ablichtungen des Handydisplays über am XXXX bzw. am XXXX an XXXX ausgegangene Anrufe keinen Beweis dafür liefern, dass diese Anrufe - trotz korrekter Anwahl der Telefonnummer der potentiellen Dienstgeberin - auch tatsächlich bei dieser eingelangt sind bzw. auf dem Anrufprotokoll ihres Mobiltelefons auch tatsächlich aufgeschienen haben und somit von ihr wahrgenommen werden konnten.

Hinzu kommt eine Inkonsistenz zwischen den Angaben, die der BF in der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte und seinen Angaben, die er bei seiner Vorsprache vor dem AMS nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt am XXXX machte. Bei dieser Vorsprache gab er an, dass er seit Montag (Anm.: 11.03.2024) vergeblich versucht hätte, XXXX zu erreichen. Diese Behauptung hielt er weder in der Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht.

Hinzu kommt, dass er seine Kundebetreuerin beim AMS am XXXX davon in Kenntnis setzte, dass er ab dem XXXX wieder im Ausland sein werde [Gesprächsnotiz vom XXXX ]. Tatsächlich wurde die vom BF bezogene Notstandshilfe am XXXX eingestellt [Änderungsmeldung Bezugsunterbrechung vom XXXX ]. Dass von seiner Seite keine Reaktion erfolgte und er erst wieder am XXXX beim AMS vorsprach, spricht dafür, dass er am Sonntag, 17.03.2024, aus Österreich ins Ausland ausgereist war. Vor diesem Hintergrund verschließt sich dem erkennenden Gericht völlig, warum er am XXXX noch – für die potentielle Dienstgeberin nicht wahrnehmbare – Anrufe an XXXX abgesetzt hat.

Das erkennende Gericht folgt daher den Angaben der potentiellen Dienstgeberin, vom BF am XXXX und auch am XXXX keinen Anruf erhalten zu haben. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.

Die Bestimmung des § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 28/2020 lautet wie folgt:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

Die auf den gegenständlichen Fall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 104/2007 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Arbeitswilligkeit

§ 9.

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“

Jene des hier ebenfalls anzuwendenden § 24 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24.

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.“

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.1.2. Demnach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer gemäß § 7 Abs. 1 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Als arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 leg. cit. gilt, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Nach § 7 Abs. 3 Z 1 ist zu prüfen, ob sich die arbeitslose Person bereithält, eine übliche, im Gesetz näher konkretisierte Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben („Verfügbarkeit im engeren Sinne“). Die Arbeitsbereitschaft wird vom Verwaltungsgerichtshof erst dann als gegeben erachtet, wenn „keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art“ vorliegt, die „erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen“ (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die mangelnde Verfügbarkeit der arbeitslosen Person an Umstände an, „bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist“ (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 und vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210 mwH). Nach einem jüngeren Judikat des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG, dass die arbeitslose Person nach § 7 AlVG überhaupt verfügbar - sohin arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist (VwGH vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190). Demnach ergibt sich aus dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs die Verfügbarkeit der arbeitslosen Person einerseits aus deren Arbeitsfähigkeit, andererseits aus deren Arbeitswilligkeit und dass bei gegebener Verfügbarkeit die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG zulässig ist.

Die Arbeitswilligkeit ergibt sich aus der subjektiven Arbeitsbereitschaft der arbeitslosen Person, während bei vorliegender Arbeitsbereitschaft auf das Vorliegen von objektiven Hindernissen abgestellt wird (Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 15 zu § 7 AlVG).

Eine arbeitslose Person erfüllt die Verfügbarkeit nur dann, wenn sie bereit und in der Lage ist, jederzeit eine ihr sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw. hier durch die mangelnde Erreichbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels infolge eines ihr nicht zur Verfügung stehenden KFZ) oder allenfalls durch bestehende rechtliche Hindernisse an der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit gehindert ist (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).

Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. die Notstandshilfe) weg, ist der Bezug gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz AlVG einzustellen (siehe dazu auch Jaulcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 1 zu § 24 AlVG).

3.1.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies folgendes:

Als der BF nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am XXXX in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice persönlich vorstellig wurde, um sich wieder zu melden, wurde ihm ein Einladungsschreiben bei XXXX für den XXXX , um 15:00 Uhr, ausgehändigt, das den Hinweis enthält, dass der Termin verpflichtend wahrzunehmen ist. Es enthält weiter den Hinweis, dass er sich im Fall einer Verhinderung oder bei einer Reise ins Ausland sofort am ersten Tag seiner Wiedermeldung persönlich bei XXXX zu melden hat.

Schon bei dieser am XXXX stattgehabten Vorsprache gab der BF bekannt, dass er sich ab dem XXXX wieder im Ausland befinden werde.

Am XXXX meldete die potentielle Dienstgeberin XXXX dem AMS zurück, dass der BF zu dem für den XXXX , 15:00 Uhr, reservierten Vorstellungstermin nicht erschienen war.

Am XXXX meldete sich der BF nach seinem stattgehabten Auslandsaufenthalt wieder bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, indem er in der Geschäftsstelle persönlich erschien. Dabei gab er an, dass er sich ab dem XXXX wieder im Ausland befinde. Über Nachfrage, was er im Ausland mache und ober dort auf Arbeitssuche sei, gab der BF gegenüber der Mitarbeiterin des AMS an: „Ist Privatsache“.

In der Folge wurde er von einer Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert, noch am selben Tag einen Vorstellungstermin bei XXXX zu vereinbaren, widrigenfalls eine Prüfung nach § 10 AlVG eingeleitet würde.

Noch am Abend des XXXX meldete die potentielle Dienstgeberin über eine über das eAMS-Konto übermittelte Nachricht, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, zurück, dass sie am XXXX bis 17:00 Uhr erreichbar gewesen wäre, sie vom BF jedoch keinen Anruf erhalten hätte und auch der Versuch einer Kontaktaufnahme unterblieben sei.

Der BF hat in der Folge zwar angegeben, dass er am XXXX viermal versucht hätte, die potentielle Dienstgeberin telefonisch zu erreichen und brachte zum Beweis dessen ein Telefonprotokoll zur Vorlage, in dem vier ausgehende Telefonate ersichtlich waren. Da die potentielle Dienstgeberin selbst glaubhaft keinen einzigen Anruf des BF verzeichnete, ist anzunehmen, dass dieser unmittelbar, nachdem er die Telefonnummer von XXXX gewählt hatte, wieder auflegte, sodass bei letzterer ein Anruf des BF nicht registriert wurde. Um diese ihm zugewiesene Beschäftigung bei XXXX hat sich der BF auch sonst nicht, etwa im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, bemüht gezeigt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039 und vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075).

Aus den angeführten Gründen liegt beim BF keine Arbeitswilligkeit vor. Bei der Einstellung wegen Arbeitsunwilligkeit kommt es nicht darauf an, wann ein Dienstantritt möglich gewesen wäre, sondern vielmehr darauf an, ob der BF arbeitswillig war oder nicht. Als arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 leg. cit. gilt, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Mit seinem Verhalten, von dem die belangte Behörde am Abend des 15.03.2024 Kenntnis erlangte, hat sich der BF nicht arbeitswillig gezeigt, sodass eine der in § 7 Abs. 1 AlVG skizzierten Bedingungen für den Bezug der Notstandshilfe am 15.03.2024 weggefallen ist.

3.2. Mit seiner Beschwerde vermochte der BF das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 

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