VwGH 97/08/0443

VwGH97/08/04431.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. Mai 1997, Zl. B1-12897294/295-12, betreffend Einstellung, Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag von der (zuständigen) regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag Arbeitslosengeld vom 24. Juli 1996 für die Dauer 194 Tagen zuerkannt. Diese regionale Geschäftsstelle verfügte zunächst mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 30./31. Jänner 1997 die vorzeitige Einstellung dieses Leistungsbezuges mit 1. Oktober 1996 und erbrachte ab 1. Jänner 1997 keine Leistung mehr an den Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sodann aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 widerrufen wird, und verpflichtete gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von S 27.940,--. In der Begründung wurde nach Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice zu spät gemeldet, dass er seit 1. Oktober 1996 als Volontär tätig sei.

Mit weiterem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 21. Februar 1997 wurde gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 1996 eingestellt werde. In der Begründung dieses Bescheides ist nach Bezugnahme auf § 24 Abs. 1, § 7 und § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu lesen, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 1996 in einem Heim für geistig Behinderte (idF: Institut) als Volontär tätig.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung. Gegen den ausgesprochenen Widerruf und die Rückforderung brachte er vor, er habe die Aufnahme seiner Tätigkeit im Institut rechtzeitig gemeldet. Darüber hinaus habe die Tätigkeit als Volontär keinerlei Rechtsverhältnis mit Pflichten oder Rechte entstehen lassen. Er sei ständig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grunde habe er keine Meldepflicht verletzen können. Die Ausübung der Volontärtätigkeit bedeute noch keinen Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug.

In der Berufung gegen den Einstellungsbescheid führte er unter Hinweis auf den bereits eingebrachten Berufungsschriftsatz ergänzend aus, er habe an einem geregelten Lehrgang nicht teilgenommen und sich auch keiner praktischen Ausbildung unterzogen. Er sei weder zu Erwerbs- noch zu Ausbildungszwecken im Institut tätig gewesen, sondern er habe seine Tätigkeit als eine Art private Wiedereingliederung im Sinne einer zielgerichteten Freizeitbeschäftigung betrachtet.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen nicht statt und sprach aus, dass 1. das Arbeitslosengeld gemäß § 24 in Verbindung mit § 7 und 12 AlVG ab 1. Oktober 1996 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt werde und 2. das im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 303,70 gemäß § 24 AlVG widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von S 27.940,-- gemäß § 25 AlVG vom Beschwerdeführer zurück gefordert werde.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 18. Oktober 1996 gemeldet, dass er in einem Institut aushilfsweise tätig sei. Er habe angegeben, ein Einkommen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu erhalten. Am 22. Jänner 1997 habe er der regionalen Geschäftsstelle eine Bestätigung dieses Institutes vom 8. Jänner 1997 vorgelegt. Darin werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 1996 als Volontär tätig. Er würde für seinen Einsatz kein Gehalt beziehen, jedoch ein monatliches Taschengeld von S 2.320,-- beziehen. Der Beschwerdeführer würde die angebotene freie Station nicht in Anspruch nehmen. An den Einsatztagen würde ihm ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung gestellt. Er wäre durch das Volontariat zu keinerlei Arbeitsleistung verpflichtet, seine Anwesenheit wäre rein freiwillig.

Der Beschwerdeführer habe dem Berufungsschriftsatz sein Schreiben vom 14. Februar 1997 beigelegt. Darin habe er die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon informiert, dass er von der Möglichkeit erfahren hätte, im Institut eine begrenzte Zeit in einer Werkstätte mitarbeiten zu können. Diese Tätigkeit wäre ihm auch von der "Tagesstruktur" und deren Sozialarbeiterin für seinen weiteren Genesungsprozess und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geraten worden. Er hätte den Rehabilitationsbetreuer von der Empfehlung etwa eine Woche vor Beginn der Tätigkeit in Kenntnis gesetzt und hätte er auch schließlich seine Zustimmung erhalten. Da er mit diesem Praktikumsverhältnis keinerlei vertragliche Verpflichtungen eingegangen wäre, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, ein Arbeitsangebot des Arbeitsmarktservice anzunehmen und das Praktikum abzubrechen.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Laut Telefonat mit Herrn Eichmayer meldete ... (Beschwerdeführer) am 18. Oktober 1996, dass er beim Institut ... eine Aushilfsarbeit beginnen werde. Herr Eichmayer gab ihm eine Lohnbescheinigung für Aushilfsarbeiten mit. Dass es sich um eine Tätigkeit als Volontär handelt, erfuhr er erst am 22. Jänner 1997."

Das Institut habe der belangten Behörde über ihre Anfrage am 18. März 1997 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Jänner 1997 im Institut als Volontär tätig gewesen sei. Es würde sich bei einem Volontariat um keine Ausbildung und um kein Praktikum mit einem vorgeschriebenen Ausbildungsziel handeln. Lediglich freiwillige Mitarbeiter würden in Form eines Volontariats tätig sein, um die Behindertenhilfe kennen zu lernen. Das Institut würde jungen Menschen diese Form von Information aus Gründen der Berufsorientierung und als Voraussetzung für den Besuch einer fachspezifischen Schule ermöglichen. Diese Schulen verlangten in den meisten Fällen einschlägige Erfahrungen. Volontäre wären an keine Arbeitszeit gebunden und zu keinerlei Arbeitsleistung verpflichtet. Die Leistungen würden sie rein freiwillig erbringen und sie könnten das Volontariat auch jederzeit abbrechen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. April 1997 habe das Institut weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer täglich von ca. 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Institut anwesend gewesen sei. Er hätte in der Töpferei "geschnuppert" und den Behinderten geholfen. Es sei ein monatliches Taschengeld in der Höhe von S 2.310,-- ausbezahlt worden. Die Auszahlung des Taschengeldes sei nicht an die Anwesenheit des Beschwerdeführers gebunden gewesen. Es würde sich bei dieser Tätigkeit weder um ein Dienstverhältnis noch um eine Ausbildung handeln. Der Beschwerdeführer sei freiwillig anwesend gewesen, um die Zeit seiner Arbeitslosigkeit sinnvoll zu gestalten. Manche Schulen würden eine Vorpraxis im Ausmaß von ca. einem Jahr verlangen.

Der Beschwerdeführer habe über Vorhalt dieser Informationen des Instituts mitgeteilt, er würde sich diesen Aussagen in der Form anschließen, dass es sich bei seinem Aufenthalt im Institut um eine freiwillige vom Institut genehmigte Mitarbeit im Bereich der Behindertenhilfe gehandelt habe. Er sei in keinerlei Ausbildungsverhältnis zum Institut gestanden.

Über Ersuchen der belangten Behörde habe das Institut am 15. April 1997 den Volontärsvertrag vom 3. Oktober 1996 übermittelt. Darin werde in Punkt 1 als Ziel der vertraglichen Vereinbarung angeführt, dass der Beschwerdeführer großes Interesse an der Arbeit im Betreuungsbereich hätte. Um praktische Erfahrung zu sammeln, würde ihm das Institut die Möglichkeit bieten, ein entsprechendes Praktikum zu absolvieren. Die Beschäftigung würde im Rahmen der Gegebenheiten des Institutes erfolgen, wobei sich der Volontär soweit an die gegebene Organisation anpasse, dass der gewünschte Lernzweck ohne Störung des Betriebes ermöglicht werde. Im Vordergrund würde der Zweck der Erweiterung und Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Volontärs in der Praxis stehen. Es würde zu keiner Eingliederung des Volontärs im Institut und insbesondere auch zu keinem Dienstverhältnis kommen. Der Volontär habe keinen wie immer gearteten Entgeltanspruch gegenüber dem Institut. Dieser Vertrag habe eine Gültigkeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1997.

Der Beschwerdeführer habe über Vorhalt der Behörde mitgeteilt, dass er die Vorlage dieses Vertrages nicht für notwendig erachtet habe, weil das Praktikum bereits genehmigt worden wäre.

Nach Zitierung der nach Meinung der belangten Behörde anzuwendenden Gesetzesbestimmungen führte sie weiters aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 in einem durch den angeführten Volontärsvertrag ausgestalteten Vertragsverhältnis zum Institut gestanden sei. Als Volontäre seien Personen anzusehen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung mit Erlaubnis des Betriebsinhabers in einem Betrieb tätig seien, ohne dass zwischen ihnen und dem Betriebsinhaber irgend ein Rechtsverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten bestehe. (Arbeitlosenversicherungsrechtlich) relevant sei das Volontariat dann, wenn es zu den üblichen Arbeitszeiten (also nicht an Wochenenden und in den Abendstunden) stattfinde und dadurch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung erschwere bzw. unmöglich mache. Nach Ansicht der Behörde sei davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Volontariat um eine praktische Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG handle. Diese Ansicht finde auch darin ihre Bestätigung, dass vom Institut angegeben worden sei, das Volontariat werde als Voraussetzung für den Besuch von sozialen Schulen und Ausbildungen absolviert. Da der Beschwerdeführer diese praktische Ausbildung erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnen habe, könne keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zugelassen werden.

Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum regelmäßig täglich ca. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr am Institut anwesend gewesen. Voraussetzung für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei die Verfügbarkeit des Arbeitslosen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten bereithalte, das heiße, laufend zur Verfügung stehe. Durch die vom Beschwerdeführer angegebene Bereitschaft, eine zugewiesene Beschäftigung aufzunehmen und danach das Volontariat zu beenden, sei das Kriterium der Verfügbarkeit nicht erfüllt.

Gemäß § 24 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. f und § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG sei daher die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 1. Oktober 1996 und der Widerruf des im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 ausbezahlten Arbeitslosengeldes durch die regionale Geschäftsstelle zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe am 18. Oktober 1996 der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass er im Institut aushilfsweise tätig sei. Er habe angegeben, dass er ein Einkommen innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze - dieses schließe Arbeitslosigkeit nicht aus - erhalten würde. Den Volontärsvertrag vom 3. Oktober 1996 habe er nicht vorgelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei bei Einstellung bzw. Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbei geführt habe. Die genannten Umstände rechtfertigten die Rückforderung des im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 ausbezahlten Arbeitslosengeldes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bezug von Arbeitslosengeld und auf Unterlassung der Rückforderung von bezogenem Arbeitslosengeld verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass seine Tätigkeit im Institut eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG darstelle und er daher nicht als arbeitslos gelten könne. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit aber lediglich als Beschäftigungstherapie, als zielgerichtete Freizeitbeschäftigung angesehen und es stelle diese Tätigkeit daher kein Praktikum und keine Ausbildung dar. Die Bezeichnung des Vertrages zwischen ihm und dem Institut als Volontärvertrag rechtfertige noch nicht die Subsumtion dieser Tätigkeit unter den Begriff der praktischen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Die belangte Behörde hätte vielmehr konkrete Feststellungen darüber treffen müssen, welcher Art die Ausbildung gewesen sei. Hätte sich die belangte Behörde mit diesen wesentlichen Sachverhaltsfragen näher auseinander gesetzt, so wäre hervor gekommen, dass vom Absolvieren einer Ausbildung keine Rede sein könne.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Eine praktische Ausbildung gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfolgt in einem Betrieb ohne Dienstverhältnis und Entlohnung nach einem betrieblichen Ausbildungsplan und setzt ein klar definiertes Ausbildungsziel voraus. Nur für den, der sich einer solchen Ausbildung unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht gegeben. Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass die praktische Ausbildung deswegen gegeben sei, weil das Volontariat als Voraussetzung für den Besuch von sozialen Schulen und Ausbildungen absolviert werde. Dieses "Ausbildungsziel" sowie der im Volontärvertrag umschriebene Zweck "Erweiterung und Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten" ist kein hinreichend konkretisiertes Ziel im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG.

Liegt aber keine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vor, so hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG geprüft.

Der Beschwerdeführer meint, er sei jederzeit verfügbar gewesen, weil es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, seine Tätigkeit im Institut abzubrechen und in eine entsprechende Erwerbstätigkeit einzutreten.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer täglich einer Tätigkeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr nachgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 22. Dezember 1998, Zl. 97/08/0106, und vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0057 und Zl. 97/08/0584, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargestellt und begründet hat, knüpft die mangelnde Verfügbarkeit des Arbeitslosen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist.

Der von der belangten Behörde herangezogene Volontärvertrag lässt keine Bindung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht erkennen. Dieser Vertrag steht daher der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht im Wege. Aber auch objektive Umstände sind nicht erkennbar, die der Aufnahme einer solchen Tätigkeit entgegenstehen würden. Die vom Beschwerdeführer aufgrund des Volontärvertrages ausgeübte Betätigung hindert ihn nämlich in keiner Weise, daneben eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen. Liegt aber keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vor, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen, ist Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG entsprechend der angegebenen Judikatur gegeben. Damit erweist sich aber die Einstellung des Leistungsbezuges und der Widerruf der in der Vergangenheit gewährten Zahlungen als rechtswidrig. Einer allfälligen Rückforderung des Geleisteten ist daher von vornherein der Boden entzogen.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Juni 1999

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