Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W265.2291860.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEL - GROHMANN - SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.03.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2021 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er im Dezember 2020 an COVID-19 erkrankt sei und seither an diversen Long COVID-Symptomen leide. Trotz vermutlich COVID-bedingter Myokarditis sei ihm von den zuständigen Ärzten die Impfung angeraten worden, da eine Verbesserung der Beschwerden erhofft worden sei. Vier Tage nach der am 20.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Moderna habe er im XXXX mit Herzrhythmusstörungen sowie Vorhofflattern behandelt werden müssen und sei seither berufsunfähig. Dem Antrag legte er einen Ambulanzbericht vom 24.06.2021 bei.
2. Mit Schreiben vom 05.01.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Moderna einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
3. Mit Schreiben vom 05.01.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages und ersuchte den Beschwerdeführer um Nachreichung eines Impfnachweises. Mit Schreiben vom 14.01.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe aller Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten fünf Jahre.
4. Mit Eingabe vom 25.01.2022 reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie seines Impfpasses und medizinische Befunde nach. Mit Eingaben vom 08.02.2022 und 04.10.2022 übermittelte er der belangten Behörde ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen.
5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2022, eingeholt. In seinem Sachverständigengutachten vom 04.12.2022 führte der Gutachter Univ. Prof. Dr. XXXX nach einer Zusammenfassung des Verlaufes Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Interpretationsversuch des kardiologischen Verlaufes:
(1) Bei Herrn XXXX sind laut Aufzeichnungen der Hausärztin seit 2008 EKG-Veränderungen bekannt (Repolarisationsstörungen bei normalen Grundrhythmus), welche im Rahmen eines „Sportlerherzens“ interpretiert wurden; in einem Befund der Ordination XXXX wird auf ähnliche EKG-Veränderungen bereits 2009 verwiesen. Zu diesen Zeitpunkten war Herr XXXX asymptomatisch und auch Ergometrie-kontrolliert körperlich gut belastbar.
(2) Als Folge der vor der ersten COVID-Impfung stattgehabten Erkrankung an COVID 19 im Dezember 2020 entwickelte sich ein Long Covid-Syndrom.
Bei subjektiv überschießenden Pulsanstiegen, Belastungsdyspnoe, etc. sowie neurologischen Ausfällen zeigte sich temporär ein kleiner, in Kontrollen resorbierter Perikarderguss (CT 3/21) als Hinweis auf eine passagere Entzündung des Herzbeutels/Perikarditis; die Pumpleistung der Herzkammern erschien erhalten, die Vorhöfe imponierten damals normal dimensioniert (5/2021).
Die erste Impfung wurde im Juni 2021 trotz noch bestehender klinischer Symptomatik des Long Covid-Syndroms empfohlen, um einer Aggravierung im Falle einer Zweitinfektion vorzubeugen.
(3) Am 4. Tag nach der Moderna-Impfung kam es jedoch am 24.6.2021 erstmals zu tachykardem Vorhofflattern.
Zwei weitere Episoden von Vorhofflattern wurden im XXXX /Wien behandelt (12.5. und 21.10.2022).
Auffällig ist eine erstmals nach der Impfung mehrfach dokumentierte Zunahme der Vorhofgröße, welche Rhythmusstörungen wie Vorhofflimmern oder –flattern begünstigt. Zudem fällt parallel dazu ein Anstieg des BNP-Wertes im Labor auf, was nach Ausschluss einer Myokarditis und bei noch erhaltener Pumpleistung auf eine Belastung der linken Herzkammer schließen lässt.
Prinzipiell haben COVID 19-Überlebende im Langzeitverlauf ein signifikant höheres Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen, konkret auch für vom Vorhof ausgehende Arrhythmien (1 – Jahres Hazard Ratio = 2.407!) (Lancet 2022, Aug. 11).
Laut VAERS (Vaccine Adverse Event Reporting System) traten vom Vorhof ausgehende Rhythmusstörungen erstmals bei 5 von 1.000.000 mit mRNA geimpften, v.a. Personen mit bereits abgelaufener COVID-Erkrankung, auf (J. Interv. Card. Electrophysiol. 2022, 65: 1-2).
Die WHO pharmacovigilance post-marketing database listet 35 Fälle von Vorhofflimmern unter 5.000 berichteten kardiovaskulären Nebenwirkungen der Impfung (Int. J. Gen. Med. 2021; 14: 3090-3927).
In der English Immunisation Database, inkludierend den Verlauf von 38.615.491 Covid-geimpften Personen, finden sich 229.248 Fälle von Vorhofflimmern bzw. Vorhofflattern; diese Rhythmusstörungen traten überwiegend bei vormals positiv getesteten Personen auf (Nature Medicine 2022; 28: 410-22).
Zusammenfassend spricht der Verlauf dafür, dass Herr XXXX bei retrospektiv schwer interpretierbaren älteren EKG-Bildern nach rezenter COVID Infektion ein Long Covid-Syndrom entwickelte, welches partiell inflammatorische Reaktionen des Herzens/Herzbeutels inkludierte.
Die Impfung wurde nach dokumentierter Rückbildung des Perikardergusses, dem Ausschluss einer Myokarditis und damals unauffälligem Laborparametern durchgeführt.
Der zeitliche Verlauf der Episoden paroxysmalen Vorhofflatterns sowie die Größenzunahme des Vorhofes mit BNP-Anstieg sprechen für eine Aggravierung des Long Covid-Syndroms durch die Impfung und somit für einen Kausalzusammenhang von Impfung und Vorhofflattern, wie für dieses Risikokollektiv beschrieben.
Beantwortung der Fragestellungen:
Ad 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsstörung?
Rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern.
Ad 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Ja. Nach zuletzt zeitlich begrenzt empfohlener Blutverdünnung ist bei wiederholt auftretendem Vorhofflattern eine weitere Antikoagulation/Blutverdünnung bzw. antiarrhythmische Therapie zu hinterfragen.
Ad. 3 Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Ja (s.o.).
Ad 4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Zeitlicher Verlauf der 1. Rhythmusstörung, Vorhofdynamik in der Echokardiographie.
Ad 5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen?
Nachdem sich Episoden des erstmals unmittelbar nach Impfung aufgetretenen Vorhofflatterns auch nach 11 und 16 Monaten wiederholten, ist der weitere Verlauf nicht absehbar.
Ad. 6-9. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Spricht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Es bleibt bei dem Risikopatienten mit Post Covid-Syndrom ein Kausalzusammenhang zwischen paroxysmales Vorhofflattern und der Impfung als wahrscheinlich.
Ad. 10a. Ja; Ad 10b: Ein Zusammenhang mit der Impfung ist anzunehmen. Ad 10c. Nein.
Ad. 11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Ja.
Ad. 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung [nach] § 84 [StGB] bewirkt? s.o.“
6. Mit Eingabe vom 13.12.2022 legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 21.10.2022 vor und führte aus, dass er immer noch an vielfältigen Symptomen leide und es mittlerweile wieder zu einem Vorhofflattern/-flimmern gekommen sei.
7. Am 20.12.2022 gab der ärztliche Dienst der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme ab, wonach die aufgrund der vorgenommenen COVID-19-Impfung erlittene Schädigung des Beschwerdeführers, das rezidivierende paroxysmale Vorhofflattern, als schwere Körperverletzung anzusehen sei. Obwohl sich das Vorhofflattern als selbstlimitierend erwiesen habe und keine stationäre Behandlung notwendig geworden sei, handle es sich bei den bislang drei Episoden um eine massive Symptomatik (Herzrasen, Übelkeit, Kaltschweißigkeit), die einer sofortigen Kontrolle durch eine Notfallambulanz bedürfe. Zusätzlich sei nach der ersten Episode eine auf vier Wochen befristete Therapie mit einem blutverdünnenden Medikament eingeleitet worden. Derzeit bestehe keine Behandlungsindikation, jedoch sei der weitere Verlauf nicht absehbar.
8. Mit Schreiben vom 03.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihm aufgetretenen Leidenszustand (rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern) und der am 20.06.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 vorliege. Die Impfung habe keine Dauerfolgen, jedoch eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB bewirkt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a ISchG würden somit vorliegen und errechne sich eine gebührende Gesamtleistung in Höhe von € 5.154,90. Dem Beschwerdeführer wurden das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Schreiben vom 09.01.2023 erstattete der Beschwerdeführer und mit Eingabe vom 28.02.2023 seine bevollmächtigte Vertretung jeweils eine Stellungnahme. In diesen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Impfung sehr wohl gravierende Dauerfolgen nach sich gezogen hätten. Das rezidivierende Vorhofflattern sei erstmals nach der COVID-19-Impfung im Juni 2021 aufgetreten und seither in immer geringeren Abständen. Dies habe wiederkehrend sogar Notaufnahmen in Krankenanstalten notwendig gemacht, seit der Untersuchung durch den Sachverständigen erneut am 05.01.2023 und zuletzt am 11.02.2023. Zusätzlich habe die Impfung zu einer Aggravierung des bestehenden Long COVID-Syndroms geführt, wie sich auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Die durch die Impfung verschlechterten und nun chronisch bestehenden Symptome seien enorm und äußerst vielfältig. Dazu würden zählen: Herzrhythmusstörungen, massive Erschöpfungszustände nach Belastung, Schmerzen und Engegefühl in der Brust und beim Herzen, Gelenksschmerzen, extrem reduzierte Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Schlafstörungen, Darmprobleme wie Durchfälle, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme, Taubheit v.a. im linken Arm, neuropathische Schmerzen, Geruchs- und Geschmackseinschränkungen, Kopfschmerzen, Hautausschläge, depressive und ängstliche Verstimmungen sowie Veränderungen im Blutbild. Unmittelbar nach der Impfung sei der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mit einem massiven Einkommenseinbruch konfrontiert gewesen. Im Zeitraum von Juli 2021 bis Jänner 2022 sei er gänzlich arbeitsunfähig gewesen und habe erst im Februar 2022 seine Tätigkeit in sehr reduzierter Form wiederaufgenommen. Jedoch seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen trotz unzähliger Reha-Maßnahmen, Unterstützungsleistungen und Behandlungsversuchen zu gravierend, weshalb der Beschwerdeführer Ende Dezember 2022 einen Antrag auf Berufsunfähigkeit habe stellen müssen. Neben dem Einkommensentfall und der daraus resultierenden reduzierten Pensionsvorsorgebeiträge seien dem Beschwerdeführer seit der Impfung bereits Krankheitskosten von über € 13.000,- erwachsen. Den Stellungnahmen wurden u.a. diverse medizinische Unterlagen und eine Aufstellung seiner Ausgaben im Zusammenhang mit dem Impfschaden beigelegt.
10. Mit Eingabe vom 18.04.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Krankenunterlagen.
11. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten und der neu vorgelegten Unterlagen ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst die Einwendungen zu entkräften bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern. In ihrer Stellungnahme vom 10.05.2023 führte die leitende Ärztin Dr.in XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Bereits vor der Impfung am 20.06.2021 erlitt Herr XXXX eine Covid Infektion, in deren Folge eine Myokarditis und ein Long Covid Syndrom auftraten. Die Beschwerden waren einerseits neurologischer Natur (Missempfindungen an den Extremitäten mit Beschwerden in Ruhe bzw. im Schlaf) andrerseits bestanden Atembeschwerden bei geringen Anstrengungen und eine allgemein reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit.
Nach der Impfung kam es zu Rhythmusstörungen und einer lang andauernden Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Einschätzung für den Zeitraum vom 24.06.2021 bis 25.10.2021:
Beginn der Symptomatik mit Vorhofflattern und ärztlicher Verordnung von körperlicher Schonung bis zu zufriedenstellenden Befunden von EKG- und Blutdrucklangzeitmessungen sowie unauffälliger Ergometrie mit der Erlaubnis zu neuerlichem Trainingsbeginn.
Gesundheitsschädigung |
| Richtsatzposition | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Kausalität |
rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern in Abklärung mit notwendiger körperlicher Schonung |
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unterer Rahmensatzwert entspricht dem akuten Geschehen mit notwendigen Folgeuntersuchungen und Verordnung körperlicher Schonung |
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gZ lllc/330 |
50 vH |
1/1 |
gleichzuhaltender Zustand, da die Symptomatik am ehesten einer Herzmuskelschädigung gleichzusetzen ist |
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Einschätzung für den Zeitraum vom 26.10.2021 bis 04.01.2022:
Zeitraum des monatelangen Ausbleibens einer Rhythmusstörung bei zunehmender Belastbarkeit mit teilweiser Arbeitsfähigkeit
Gesundheitsschädigung |
| Richtsatzposition | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Kausalität |
rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern in längeren zeitlichen Abständen mit weiterhin herabgesetzter Leistungsfähigkeit |
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unterer Rahmensatzwert entspricht den länger anhaltenden Perioden eines Sinusrhythmus bei gebesserter körperlicher Belastbarkeit |
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gZ lllc/329 |
30 vH |
1/1 |
Einschätzung für den Zeitraum ab 05.01.2022:
Zeitraum der zunehmenden Häufung von belastenden Rhythmusstörungen mit Planung einer invasiven Verödung (Ablation)
Gesundheitsschädigung |
| Richtsatzposition | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Kausalität |
rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern mit zunehmender Häufigkeit und Planung einer Ablationsbehandlung |
| gZ lllc/330 | 50 vH | 1/1 |
unterer Rahmensatzwert entspricht den zunehmenden Beschwerden mit Verlust der Arbeitsfähigkeit |
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Pflege und Wartung war nicht erforderlich.
Der weitere Krankheitsverlauf ist unklar; eine Nachuntersuchung bei zu erhoffender Besserungsfähigkeit erscheint im Dezember 2023 sinnvoll.“
12. Mit Eingabe vom 12.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung erneut neue medizinische Unterlagen.
13. Nachdem die leitende Ärztin ihre Einschätzung nach Durchsicht der nachgereichten Befunde bestätigte, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.06.2023 mit, dass beabsichtigt sei, ihm eine Beschädigtenrente zu gewähren. Da er den Antrag auf Entschädigung erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellte habe, entstehe ein Leistungsanspruch erst ab dem 01.01.2022. Somit ergebe sich für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 v.H. und ab 01.02.2022 entsprechend einer MdE von 50 v.H. Ein Anspruch auf Pflegezulage habe nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde die Einschätzung des ärztlichen Dienstes übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
14. Mit Eingabe vom 04.07.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und führte darin aus, dass die massiven Herzrhythmusstörungen trotz Operation (Ablation) weiterhin stark im Vordergrund stünden. Zudem leide der Beschwerdeführer weiterhin an vielfältigen anderen Symptomen, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Die Belastungsintoleranz führe seit der Impfung regelmäßig dazu, dass nach geringen (Über-)Belastungen teilweise sogar tagelang mit grippeähnlichen Beschwerden überwiegend im Bett verbracht werden müssten. Diese „Post-Exertional Malaise“ gelte als eine typische Langzeitfolge nach COVID bzw. der COVID-Impfung. Die stark eingeschränkten Arbeitsversuche von Februar 2022 bis Februar 2023 hätten nachweislich immer wieder zu massiven Verschlechterungen des Krankheitsbildes geführt. Die auf eine Überbelastung folgenden „Crashes“ könnten laut derzeitigem Wissenstand das Krankheitsbild verfestigen und chronisch verschlimmern, sodass „Pacing“ (also strikte Belastungssteuerung) unbedingt einzuhalten sei.
Die Einschätzung einer Erwerbsminderung auf 50 % ab Februar 2022 sei nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer sehr stark eingeschränkt und belastet gearbeitet habe. In den Zeiten seiner Krankenstände im zweiten Halbjahr 2021 und seit Februar 2023 sei die Bewertung allerdings nicht nachzuvollziehen. Seit Ende Februar sei der Beschwerdeführer im Dauerkrankenstand und sei eine 100 %ige Erwerbsminderung gegeben. Eine Verbesserung der vielfältigen Symptome sei auch durch die Operation nicht zu erwarten und habe er seine Berufsberechtigung ruhend stellen sowie seine Praxis schließen müssen. Der Beschwerdeführer habe erst Ende 2021 von der Möglichkeit des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz erfahren und habe sich der Impfschaden erst vier Tage nach der Impfung, am 24.06.2021, gezeigt. Es werde ersucht, dies (kulanterweise) zu berücksichtigen und die Rente ab der Impfung oder zumindest ab 24.06.2021 zu gewähren. Darüber hinaus sei er auch auf die Unterstützung von dritter Seite angewiesen, weshalb sehr wohl eine Pflegebedürftigkeit gegeben sei. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass sich die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Impfschaden derzeit bereits auf min. € 15.000,- belaufen würden und zu den massiven Einkommensbußen die fehlenden Zeiten für die Pensionsversicherung hinzukommen würden. Der Stellungnahme wurden drei ärztliche Stellungnahmen sowie ein Konvolut an Einkommensnachweisen beigelegt.
15. Die belangte Behörde nahm die vorgebrachten Einwendungen und neu vorgelegten Unterlagen erneut zum Anlass eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 25.08.2023 führte die leitende Ärztin Dr.in XXXX Folgendes aus (Hervorhebung im Original):
„An Vorerkrankungen bestand ein Long Covid Syndrom nach Covid Infektion mit typischer Symptomatik.
Als Folge der Impfung am 20.06.2021 traten massive Rhythmusstörungen auf, die zu einer zusätzlichen Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit führten.
Diese massiven Rhythmusstörungen wurden in der Einschätzung entsprechend gewürdigt und anhand der vorliegenden Befunde eingeschätzt. Die weiterbestehenden Long Covid Beschwerden blieben als akausale Beschwerden unberücksichtigt, wenngleich eine exakte Trennung aufgrund der Überlappung der Beschwerdesymptomatik schwierig und nicht immer möglich ist.
Der erste Zeitraum wurde von Beginn der Symptomatik bis zum 25.10.2021 festgelegt. Laut Befund vom 25.10.2021 fanden sich keine kardiologischen Leistungseinschränkungen mehr (in der Ergometrie wurde eine Belastung von 101% erreicht; es fanden sich auch keine Hinweise auf Rhythmusstörungen des Herzens), ein langsamer Trainingsbeginn wurde vorgeschlagen. Die vorbestehenden Long Covid Beschwerden waren weiterhin vorhanden (weiterhin belastungsabhängige dyspnoische Beschwerden beim Bergaufgehen, manchmal linksthorakales Stechen) (Abl. 64 und 65).
Im folgenden (zweiten) Zeitraum waren keine Rhythmusstörungen oder kardialen Auffälligkeiten fassbar (siehe auch Befundbericht XXXX , Abl. 127, „physiologische Blutdruckregulation bei guter Leistungsfähigkeit", Aufzeichnungen eines Eventrecorders bei subjektiven Empfindungen von Palpitationen (Herzrasen, Herzklopfen) ohne Auffälligkeiten). In der genauen Anamnese vom Krankenhaus XXXX in Wien vom 21.03.2023 wird ausgewiesen, dass hinsichtlich der Rhythmusstörungen ein längeres beschwerdefreies Intervall bis 2022 einsetzte (Abl.265). Da eine gewisse Regenerationszeit nach ausgeprägten Rhythmusstörungen angenommen werden muss, wurde dieser Zeitraum mit einer Leistungseinschränkung von 30 v H bewertet.
Ab Jänner 2022 wurde der dritte Zeitraum festgelegt, da laut obiger Anamnese des KH XXXX eine abermalige Verschlimmerung mit Episoden im Mai und Oktober 2022 (Sachverständigengutachten Dr. XXXX Abl. 210) sowie zunehmend ab Jahresbeginn 2023 (Arztbrief KH XXXX , Abl. 223 - 228, KH XXXX Abl. 264 - 266, XXXX Wien Abl. 272 - 282) angenommen werden musste. Eine erste chirurgische Behandlung wurde im KH XXXX (Abl. 288 - 293) am 04.05.2023 durchgeführt, eine weitere für Juli 2023 geplant. Um genügend Zeit für eine Erholung nach durchgeführter chirurgischer Intervention zuzulassen, wurde ein Nachuntersuchungstermin zur Neubewertung für Dezember 2023 vorgeschlagen.
Die nachgereichten Befunde (Dr.in XXXX vom 19.01.2023 (Abl.241 und 331), Dr.in XXXX vom 23.01.2023 (Abl. 239 - 240 und 333 - 334) und Mag.a XXXX vom 26.01.2023 (Abl.242 und 332)) bestätigen den Krankheitsverlauf, wobei nicht nur die Folgen der Impfschädigung (Rhythmusstörung des Herzens), sondern auch der vorbestehenden Long Covid Erkrankung eingehend beschrieben werden.
Die Einschätzung selbst erfolgte nach den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 KOVG 1957, wie in der Verordnung vom 09. Juni 1965 festgelegt.“
16. Nachdem der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.09.2023 weitere Unterlagen sendete, übermittelte ihm die belangte Behörde ebenfalls am 05.09.2023 die Stellungnahme der leitenden Ärztin. Zudem wies die Behörde darauf hin, dass eine Beschädigtenrente erst ab dem 01.01.2022 gewährt werden könne, da der gegenständliche Antrag erst sechs Monate nach der Impfung eingereicht worden sei und keine Ausnahme gemacht werden könne. Die Kosten für die Behandlung des Impfschadens würden übernommen werden, die Notwendigkeit werde in einem separaten Verfahren geprüft. Die nachgereichten Unterlagen würden bei der Nachuntersuchung berücksichtigt werden und schlage die belangte Behörde einen zeitnahen Abschluss vor.
17. Nach einer gewährten Akteneinsicht übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2023 einen Bescheid der XXXX vom 11.07.2023 über seine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich sechs Monaten ab 01.02.2023. Der Beschwerdeführer brachte zudem im Wesentlichen erneut vor, dass er vor der Impfung noch arbeitsfähig gewesen sei. Obwohl die Ärztin der belangten Behörde richtig ausgeführt habe, dass es gewisse Überschneidungen zwischen Long COVID-Symptomen und Impffolgen gebe, habe sie dennoch alle übrigen Symptome eindeutig der Vorerkrankung zugeordnet. Dies sei unrichtig, da sich die bestehenden Beschwerden mit der Impfung drastisch verschlechtert hätten und einige sogar neu hinzugekommen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Multisystemerkrankung durch die Impfung zwar nachweislich die kardiologischen Symptome eskalieren würden, aber alle anderen Symptome völlig unberührt sein sollten.
18. Mit Eingabe vom 16.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen des Krankenhauses XXXX , seinen Einkommensteuerbescheid 2022 und ein Schreiben über die vorübergehende Einstellung der Berufsausübung als Psychotherapeut. Zudem fasste er erneut seine Beschwerden nach der Impfung zusammen.
19. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.03.2024 erkannte die belangte Behörde gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes (ISchG) die Gesundheitsschädigung „rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern“ als Folge der am 20.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Impfstoff Moderna) als Impfschaden an (Spruchpunkt I.). Gemäß § 2 Abs. 1 ISchG seien als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten (Spruchpunkt II.). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 ISchG iVm §§ 21, 23, 24, 55, 56 und 70 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung, werde eine Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H., in Höhe von € 528,70, und ab 01.02.2022 entsprechend einer MdE von 50 v.H. gewährt. Die Rente betrage von 01.02.2022 bis 31.12.2023 monatlich € 1.057,40 und ab 01.01.2024 monatlich € 1.160,- (Spruchpunkt III.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage werde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ISchG iVm mit § 27 HVG abgelehnt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 20.06.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens sei der aufgetretene Leidenszustand „rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen und habe dies Dauerfolgen bewirkt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sowie die nachgereichten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Aus der schlüssigen Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 25.08.2023 ergebe sich, dass bereits vor der erhaltenen Schutzimpfung eine Long COVID-Erkrankung festgestellt worden sei und daher seien diese akausalen Beschweren in der Einschätzung nicht berücksichtigt worden. Es ergebe sich dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Richtsatzverordnung, wie bereits in der Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 10.05.2023 ausgeführt wurde. Die Impfung (schädigendes Ereignis) sei am 20.06.2021 vorgenommen worden und der gegenständliche Antrag sei erst am 21.12.2021, also nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, eingebracht worden. Somit bestehe der Anspruch auf die im Bescheid näher berechnete Beschädigtenrente erst ab 01.01.2022. Zudem benötige der Beschwerdeführer nicht über einen längeren Zeitraum Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen, sodass ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei.
20. Mit Eingabe vom 07.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass bereits mehrfach darauf hingewiesen und durch unzählige Befunde belegt worden sei, dass auch die weiteren direkten und indirekten Gesundheitsschädigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorgenommene COVID-19-Impfung am 20.06.2021 zurückzuführen seien. Die Einschätzung der leitenden Ärztin, dass alle Symptome mit Ausnahme des rezidivierenden paroxysmalen Vorhofflatterns auf die vorbestehende Long COVID-Erkrankung zurückzuführen seien, sei unzutreffend und wurde auch nicht näher begründet. Diese Frage könne ohnehin ausschließlich durch einen auf Long COVID und Impfschäden spezialisierten Sachverständigen abgeklärt werden. Während der Beschwerdeführer mit Long COVID noch seiner Arbeit nachgehen habe können, sei sein Gesundheitszustand seit der Impfung auf vielen Ebenen so schwer beeinträchtigt, dass er gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. Auch der eingesetzte kardiologische Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX habe in seinem Gutachten explizit die Aggravierung des vorbestehenden Post COVID-Syndroms durch die Impfung angesprochen und müsste dies daher ebenfalls als Impfschaden anerkannt werden.
Der Antrag auf Entschädigung nach dem ISchG sei innerhalb von sechs Monaten ab der Impfung zu stellen, wobei der Tag der Impfung nicht in die Frist miteinzuberechnen sei. Daher bestehe der Anspruch auf eine Beschädigtenrente bereits ab dem 24.06.2021, dem Tag an dem sich der Impfschaden erstmals gezeigt habe. Selbst wenn der Antrag vom 21.12.2021 um wenige Stunden zu spät gestellt worden sei, wäre im Rahmen einer Kulanzlösung eine Zuerkennung der Rente ab dem schädigenden Ereignis tunlich gewesen. Da der Beschwerdeführer in den ersten Monaten nicht in der Verfassung gewesen sei, den Antrag früher zu stellen, grenze die Frist an Willkür und entspreche nicht dem Zweck des Gesetzes. Zum Berechnungszeitraum der Dauerleistung sei anzumerken, dass 2020 bekanntlich das besondere Jahr der Pandemie gewesen sei. Durch die mehrmaligen Quarantänen und vorübergehenden Schließungen der Praxis des Beschwerdeführers sei dieses Jahr mit einem drastischen Einkommensverlust verbunden und in keinster Weise ein repräsentatives Geschäftsjahr gewesen. Aus § 24 Abs. 5 HVG folge, dass auch eine andere Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne, wenn dies für den Betroffenen günstiger sei. Dies könne im gegenständlichen Fall jenes Einkommen sein, das der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor der Impfung erzielt habe, das selbständige Einkommen aus dem Jahr 2021 oder 2019, oder auch ein durchschnittlicher Wert der Einkommen der letzten fünf Jahre vor dem Impfschaden. Darüber hinaus sei die Einschätzung der Erwerbsminderung auf 50 %, obwohl der Beschwerdeführer zu mindestens 90 % arbeitsunfähig sei, mangelhaft begründet. Der angefochtene Bescheid stütze sich hier wieder nur auf die Stellungnahme der leitenden Ärztin, die aber keine Sachverständige aus dem Fachgebiet Berufskunde sei. Zudem würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pflegezulage vorliegen und werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Pflege beantragt.
21. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 14.05.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 21.12.2021 geltend, dass er seit einer COVID-19-Infektion im Dezember 2020 an Long COVID leide und als Folge der angeschuldigten COVID-19-Impfung am 20.06.2021 zusätzlich Herzrhythmusstörungen sowie Vorhofflattern aufgetreten seien.
Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge einen Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie sowie Angiologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der geltend gemachten Herzrhythmusstörungen sowie dem Vorhofflattern und erkannte mit Bescheid vom 21.03.2024 die Gesundheitsschädigung „rezidivierendes paroxysmales Vorhofflattern“ als Impfschaden an. Zudem erkannte sie dem Beschwerdeführer unter Anwendung des § 55 Abs. 1 HVG eine, im Bescheid näher berechnete, Beschädigtenrente ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sohin ab 01.01.2022 zu.
Der Beschwerdeführer sowie seine bevollmächtigte Vertretung gaben jedoch im Laufe des Verfahrens mehrere ausführliche Stellungnahmen ab und legten zahlreiche weitere medizinische Unterlagen vor. Insbesondere wurde ergänzend vorgebracht, dass sich nach der Impfung, über das anerkannte Vorhofflattern hinaus, einige bestehende Long COVID-Symptome drastisch verschlechtert hätten und auch neue Beschwerden dazu gekommen seien. Dazu würden u.a. zählen: Herzrasen, Bradykardie, massive Erschöpfungszustände nach leichter Belastung, Schmerzen und Engegefühl in der Brust und beim Herzen, Gelenksschmerzen, extrem reduzierte Leistungs- und Belastungsfähigkeit, Schlafstörungen, grippeähnliche Symptome, Darmprobleme wie Durchfälle, Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme, Taubheit v.a. im linken Arm, neuropathische Schmerzen, Geruchs- und Geschmackseinschränkungen, Kopfschmerzen, Hautausschläge, depressive und ängstliche Verstimmungen, Veränderungen im Blutbild sowie Post-Exertional Mailaise. Unmittelbar nach der Impfung sei der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mit einem massiven Einkommenseinbruch konfrontiert gewesen und in weiterer Folge sei er absolut arbeitsunfähig geworden (vgl. AS 229 ff, 329 f, 373, 407 f und 445 ff).
Die belangte Behörde holte ob der vorgebrachten Einwendungen und nachgereichten Befunde allerdings kein Ergänzungsgutachten des befassten Sachverständigen ein, sondern lediglich kurze Stellungnahmen ihrer leitenden Ärztin.
In ihrer Stellungnahme vom 10.05.2023 führte die Ärztin zunächst aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Impfung eine COVID-Infektion erlitten habe, in deren Folge eine Myokarditis und ein Long COVID-Syndrom aufgetreten seien. Die Beschwerden seien einerseits neurologischer Natur (Missempfindungen an den Extremitäten mit Beschwerden in Ruhe bzw. im Schlaf) gewesen und andererseits hätten Atembeschwerden bei geringen Anstrengungen sowie eine allgemein reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit bestanden. Nach der Impfung sei es schließlich zu Rhythmusstörungen und einer lang andauernden Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit gekommen (vgl. AS 300). In der ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2023 hielt die leitende Ärztin sodann pauschal fest, dass die weiterbestehenden Long COVID-Beschwerden als akausale Beschwerden unberücksichtigt geblieben seien, wenngleich eine exakte Trennung aufgrund der Überlappung der Beschwerdesymptomatik schwierig und nicht immer möglich sei. In Bezug auf ausgewählte nachgereichte Befunde führte sie aus, dass diese den Krankheitsverlauf bestätigen würden, wobei nicht nur die Folgen der Impfschädigung (Rhythmusstörung des Herzens), sondern auch der vorbestehenden Long COVID-Erkrankung eingehend beschrieben worden seien (vgl. AS 362 f).
Zunächst ist augenscheinlich, dass diese äußerst knappen und oberflächlichen Ausführungen der leitenden Ärztin im Zusammenhang mit den Long COVID-Beschwerden unschlüssig sind. Wie der Beschwerdeführer zurecht monierte, ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Ärztin zwar ausführt, dass eine exakte Trennung der Beschwerdesymptomatiken aufgrund der Überlappung schwierig und nicht immer möglich sei, aber gleichzeitig zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, dass die weiterbestehenden Long COVID-Beschwerden gänzlich akasual seien, ohne dies zu begründen.
Im Übrigen steht diese Schlussfolgerung auch im Widerspruch zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie sowie Angiologie vom 04.12.2022. In diesem wurde ausgeführt, dass die Impfung nach dokumentierter Rückbildung des Perikardergusses, dem Ausschluss einer Myokarditis und damals unauffälligem Laborparametern durchgeführt worden sei. Weiter hielt der Sachverständige dezidiert fest, dass der zeitliche Verlauf der Episoden paroxysmalen Vorhofflatterns sowie die Größenzunahme des Vorhofes mit BNP-Anstieg für eine Aggravierung des Long COVID-Syndroms durch die Impfung spreche (vgl. AS 212).
Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs für die Anerkennung eines Impfschadens nicht ausreicht, sondern festzustellen ist, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Jedoch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Aufgrund des Verweises des § 3 Abs. 3 ISchG auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist die dortige Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall mit der Maßgabe zu übertragen, dass an Stelle eines Unfallereignisses die angeschuldigte Impfung tritt.
Bei der Kausalitätsbeurteilung ist demnach im Bereich der Heeresversorgung von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von § 2 Abs. 1 HVG erfasstes schädigendes Ereignis zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 1).
Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 2).
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 3).
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VwGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 4).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt vielfältige und über das anerkannte Vorhofflattern bzw. die vorbestehende Long COVID-Erkrankung hinausgehende Leiden geltend machte, die er auch durch zahlreiche medizinische Befunde belegte, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden durchzuführen.
Dadurch, dass sich weder der beigezogene Sachverständige noch die leitende Ärztin der belangten Behörde mit den ergänzend vorgebrachten und nach wie vor anhaltenden Leiden des Beschwerdeführers (ausreichend) auseinandergesetzt haben, steht der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch Einholung eines ergänzenden oder allenfalls neuen Sachverständigengutachtens zu klären haben, in welchem Ausmaß die vorgebrachten und durch Befunde belegten Gesundheitsschäden über das bereits als Impfschaden anerkannte Vorhofflattern und die vorbestehende Long COVID-Erkrankung hinausgehen. Es werden in diesem Sachverständigengutachten die vollständige Leidensgeschichte des Beschwerdeführers, die Gesundheitsschäden und Folgeschäden sowie etwaige Zusammenhänge mit der COVID-Impfung schlüssig und nachvollziehbar festzustellen sein. Auf Grundlage dieser Feststellungen wird unter Beachtung der beschriebenen Theorie der "wesentlichen Bedingung" zu beurteilen sein, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und den vorgebrachten Leidenszuständen des Beschwerdeführers gab oder gibt bzw. die Impfung zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.
Soweit in der Beschwerde ausdrücklich die Einholung von Sachverständigengutachten aus spezifischen Fachgebieten beantragt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die Behörde hat folglich das einzuholende Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit kritisch zu überprüfen.
In einem weiteren Schritt wird zu klären sein, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist und in welcher Höhe er durch sämtliche auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführenden Gesundheitsschädigungen einen (zusätzlichen) Verdienstentgang erlitten hat. Zudem wird auch zu beurteilen sein, ob die Gesundheitsschädigung, die die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt hat, ursächlich auf die Impfung zurückzuführen ist, oder ob die Berufsunfähigkeit auch ohne die Impfung eingetreten wäre. In dem etwaigen Verfahren, welches die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Verdienstentganges zu führen haben wird, wird bei Bedarf ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger beizuziehen sein.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu den sonstigen Einwendungen:
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festsetzung des Bezugbeginns sowie des Berechnungszeitraumes der Beschädigtenrente vermag das erkennende Gericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Was den Bezugsbeginn der Beschädigtenrente betrifft, ist - auf Grund des Verweises in § 3 Abs. 3 ISchG - § 55 Abs. 1 HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2021 die angeschuldigte Impfung gegen COVID-19 erhielt und am 21.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf Entschädigung nach dem ISchG stellte. Auch, dass die Impfung das schädigende Ereignis darstellt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
So führte er in seiner Beschwerde aus, dass der Antrag zwar innerhalb von sechs Monaten ab der Impfung zu stellen sei, aber der Tag der Impfung nicht in die Frist miteinzuberechnen wäre. Er habe einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente ab dem 24.06.2021, also jenem Tag an dem sich der Impfschaden erstmals nachweislich gezeigt habe. Selbst wenn der Antrag zu spät gestellt worden wäre, sei im Rahmen einer Kulanzlösung eine Zuerkennung der Beschädigtenrente ab dem schädigenden Ereignis tunlich gewesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in den ersten Monaten nach der Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Verfassung gewesen sei, den Antrag früher zu stellen.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Heeresversorgungsgesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar sind. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362).
Zur Historie ist auszuführen, dass mit der Novelle zum Impfschadengesetz (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 48/2005) der § 4 ISchG aufgehoben und ein § 8e leg.cit. eingefügt wurde. Damit wurde auch jegliche zeitliche Schranke für die Erstantragstellung auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgehoben, welche ursprünglich gemäß § 4 leg.cit. innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung geltend zu machen war. Aus der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (671 der Beilagen XXII. GP) geht hervor, dass der Entfall eines Zeitlimits für die Erstantragsstellung als Angleichung an fehlende Ausschlussfristen in anderen Sozialentschädigungsgesetzen zu verstehen ist (vgl. VwGH 15.07.2011, 2008/11/0026). Die genannte Verjährungsbestimmung wurde sohin beseitigt, was zu einer Besserstellung von Betroffenen führte. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, den Zeitraum für die Geltendmachung eines allfälligen Impfschadens, um an den Zeitpunkt der Impfung anknüpfen zu können, über die in § 55 Abs. 1 HVG normierten sechs Monate hinweg zu verlängern.
Aus dem Grundsatz, dass jede Frist naturgemäß mit dem Tag, auf den das Ereignis fällt, beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des AVG geht hervor, dass solche Fristen an dem Tag zu laufen beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis fällt (vgl. Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 32 AVG, Rz 28). Weder enthalten die Erläuterungen zur Novelle des Impfschadengesetzes einen Anhaltspunkt vom eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 1 HVG abzuweichen, noch begründet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seine Behauptung, dass der Tag der Impfung nicht in die Frist miteinzuberechnen sei. Vielmehr ersuchte er um eine Kulanzlösung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.09.2016, E 1854/2016-5, (zu § 3 Abs. 3 ImpfSchG, BGBl. 371/1973 idF BGBl. I 71/2013, und § 55 HVG, BGBl. 27/1964 idF BGBl. I 57/2015) auch klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im sozialen Entschädigungsrecht Dauerleistungen bei verspäteter Geltendmachung erst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnen lässt. Wird daher der Anspruch erst später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses (der Impfung) geltend gemacht, dann gebührt die Beschädigtenrente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dargestellte Regelung des § 55 HVG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht. Auch der Umstand, dass der Antrag lediglich um einen Tag oder auch nur „wenige Stunden“ verspätet eingebracht wurde, vermag daher am Fristversäumnis nichts zu ändern.
Im Falle des Beschwerdeführers erfolgte das schädigende Ereignis, die Impfung gegen COVID-19, am 20.06.2021 und machte er seinen Anspruch auf Entschädigung nach dem ISchG erst mit dem Antrag vom 21.12.2021 – sohin später als sechs Monate nach dem schädigenden Ereignis – geltend. Daher ist, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, der Anspruch auf eine Beschädigtenrente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, ab dem 01.01.2022 zu prüfen.
Was den Berechnungszeitraum für die Beschädigtenrente hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft, wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass das Jahr 2020 aufgrund des pandemiebedingten Einkommensverlustes in keinster Weise ein repräsentatives Geschäftsjahr gewesen sei. Aus § 24 Abs. 5 HVG folge, dass auch eine andere Berechnungsgrundlage herangezogen werden könne, wenn dies für den Betroffenen günstiger sei.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass § 24 HVG die Ermittlung der Bemessungsgrundlage regelt. Demnach entspricht diese bei unselbstständig Erwerbstätigen (§ 24 Abs. 1 HVG) grundsätzlich einem Vierzehntel des Jahreseinkommens bzw. bei selbstständig Erwerbstätigen (§ 24 Abs. 5 HVG) einem Vierzehntel des Einkommens des letzten Kalenderjahrs, vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung.
Der Interpretation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Sinns und Zwecks des § 24 Abs. 5 HVG generell ein für den Betroffenen günstigeres Einkommen herangezogen werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Auch in diesem Zusammenhang muss auf den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen betreffend Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, hingewiesen werden (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023).
Für das erkennende Gericht ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, im Fall des Impfschadengesetzes keine (sinngemäße) Anwendung für den Satzteil, wonach im Sinne eines Günstigkeitsvergleich auch auf den Zeitraum „vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung“ abgestellt werden könne.
Zum anderen ist darauf hinzuwiesen, dass der Gesetzgeber im § 24 HVG hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gewisse Ausnahmen für ausgewählte Härtefälle vorgesehen hat. So ist für unselbständige Erwerbstätige im Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. eine abweichende Berechnung für Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, normiert. Gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz HVG ist die Bemessungsgrundlage bei einem selbständig Erwerbstätigen mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Für beide Erwerbstätigkeiten ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn sich für den Beschädigten dadurch Härten ergeben, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat. § 24 Abs. 8 HVG berücksichtigt zudem die Situation von Beschädigten, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befanden.
Aus dem dargestellten Regelungskonstrukt ist demnach ersichtlich, dass der Gesetzgeber jene Fälle, die er als Härtefälle berücksichtigt wissen wollte, speziell geregelt hat. Jedoch enthält § 24 Abs. 5 HVG (im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit .) insbesondere keine Ausnahmeregelegung für den Fall, dass der selbständige Beschädigte im heranzuziehenden Kalenderjahr, aus welchen Gründen auch immer, kein oder nicht das volle Einkommen erzielt hat. Dafür, dass der Gesetzgeber auf diesen Fall vergessen habe und insofern allenfalls eine planwidrige Lücke vorliege, die mittels Analogie zu schließen wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hinsichtlich der Interpretation des § 24 Abs. 5 HVG nicht gefolgt werden. Der Berechnungszeitraum für die Beschädigtenrente hinsichtlich seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Bemessungszeitraum vom 20.06.2020 bis 19.06.2021 festlegte.
Aufgrund der Aliquotierung des unselbständigen Einkommens für die Zeiträume 20.06.2020 bis 30.06.2020 sowie 01.06.2021 bis 19.06.2021 weichen die jeweiligen Beträge im angefochtenen Bescheid von jenen durch die Arbeitgeber, für den ganzen Monat gemeldeten Beträge ab. Für den erkennenden Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Korrektheit der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechenschritte anzuzweifeln.
Sofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflegezulage richtet, ist schließlich festzuhalten, dass eine solche gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ISchG iVm § 27 HVG zu gewähren ist, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Jedoch ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf die Pflege bzw. Hilfe durch eine andere Person angewiesen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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