BVwG W161 2299884-1

BVwGW161 2299884-121.11.2024

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2299884.1.01

 

Spruch:

 

W161 2299884-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer mit Griechenland, und zwar einen Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 03.04.2024 sowie einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 04.04.2024.

3. Bei seiner Erstbefragung am 24.06.2024 gab der BF an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger, XXXX Jahre alt, verheiratet und Angehöriger der Volksgruppe Araber mit Religionszugehörigkeit Islam (Sunnit). Er habe seinen Herkunftsstaat am 08.08.2016 illegal zu Fuß in die Türkei verlassen, sich acht Jahre in der Türkei aufgehalten, anschließend 1,5 Monate in Griechenland, einen Tag in Nordmazedonien, zwölf Tage in Serbien, zwei Tage in Bosnien, drei Stunden in Kroatien, zwei bis drei Tage in Slowenien und befinde sich seit 21.06.2024 in Österreich. Er sei überall nur auf der Durchreise gewesen, nur in Griechenland sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er möchte nicht zurück, er möchte in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab der BF den Krieg in Syrien an. Er möchte nicht gezwungen werden, eine Waffe zu tragen. Er wolle eine bessere und sichere Zukunft für sich und seine Familie. Er habe zwei Brüder in Deutschland. Familienangehörige in Österreich wurden von ihm nicht genannt.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 26.07.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 09.08.2024 teilte Griechenland mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen anhängig bleibe, Griechenland jedoch zunächst die Umstände dieses Einzelfalles ermitteln wolle; das BFA werde in den nächsten Tagen eine detaillierte Antwort erhalten.

Mit Schreiben vom 13.08.2024 hat Griechenland hat seine Zuständigkeit gem. Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO und die Rückübernahme des BF ausdrücklich akzeptiert.

Unter einem übermittelte Griechenland nachstehende Einzelfallzusage betreffend Unterbringung und Versorgung des BF und dessen Zugang zu einem Asylverfahren:

„Wir möchten Sie darüber informieren, dass der oben genannte Drittstaatsangehörige in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, in Übereinstimmung mit der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU ). Die Einzelheiten dazu werden Ihnen mitgeteilt, sobald Sie uns den Überstellungstermin mitteilen. Über den Zugang zum Asylverfahren wird die betroffene Person bei ihrer Ankunft durch die zuständige Flughafenpolizei informiert, mit Unterstützung eines Dolmetschers, über das Verfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU ).“

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2024 gab der BF an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Es könne sein, dass Ungenauigkeiten bei seinen Aussagen gäbe, weil er etwas müde sei. Damit meine er, er sei nicht fokussiert gewesen, es könne sein, dass es einige Fehler gäbe, wie zB sein Geburtsdatum. Dieses sei ein anderes Datum. Sein richtiges Geburtsdatum laute XXXX . Es gäbe dafür Dokumente.

In der Folge legte der BF einen Auszug aus dem Familienregister und Auszüge aus dem zivilen Melderegister von ihm und seiner Familie vor.

Der BF gab weiters an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. In Österreich lebe ein Cousin väterlicherseits in XXXX , dieser habe einen fünfjährigen Aufenthaltstitel. In XXXX gäbe es noch seinen namentlich genannten Neffen, dieser habe einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Er lebe mit den angegebenen Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über Vorhalt, dass sich aus dem ED-Treffer ergäbe, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, nein, er sei dort mit sechs weiteren Personen für einige Tage inhaftiert gewesen und seien sie gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, um nicht wieder in die Türkei abgeschoben zu werden. Seine Ehefrau habe in der Türkei gelebt und sei abgeschoben worden, deshalb habe er nicht zurückwollen. Wenn er gefragt werde, welchen Status er in Griechenland habe, gäbe er an, er habe dort keinen Status. Er habe eine Karte bekommen, nur für die Insel, auf der er gelebt habe. Dies sei eine Karte zur Identifizierung gewesen, falls die Polizei ihn aufhalte. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung nach Griechenland gab der BF an, sein Ziel sei es gewesen nach Österreich zu kommen, nicht Griechenland. In Griechenland sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und habe er dort Gewalt erlebt. Befragt was er damit meine, gab der BF an: „Ich wollte nach Österreich. Ich bin von der Türkei ausgereist, in Griechenland hat man mich festgenommen. Wir wollten unsere Fingerabdrücke nicht abgeben. Wir waren für einige Tage inhaftiert, dann hat man uns geschlagen und gezwungen um die Fingerabdrücke abzugeben. Danach konnten wir die Insel nichtmehr verlassen.“ Er sei von der Polizei geschlagen worden, die Menschen dort seien genau wie in der Türkei rassistisch. Er habe die Übergriffe bei Behörden auf der gleichen Insel gemeldet. Diese habe gemeint, dass sie ermitteln werden, das habe aber nicht geholfen. Man habe ihm gesagt, dass ein Fingerabdruck keinen Einfluss auf sein Leben in Europa haben werde und er diesen nur abgeben müsse. Er habe sich 2 ½ Monate in Griechenland aufgehalten, danach habe er die Insel illegal verlasen, um nach XXXX zu gehen. Befragt, ob er in einem Flüchtlingslager in Griechenland untergebracht gewesen wäre, gab der BF an, in einer Wohngemeinschaft in XXXX . Auf der Insel XXXX sei er in einem Camp gewesen. Er möchte keine Stellungnahme zur Lage in Griechenland abgeben. Er habe nicht vor, nach Griechenland zurück zu kehren, dorthin habe er nie gewollt. Er möchte noch angeben, dass er gegen eine Rückkehr nach Griechenland sei. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert), wobei das BFA auch neueste Länderfeststellungen, Stand 13.06.2024, seiner Entscheidung zugrunde legte.

„Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).

Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).

Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).

Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).

Quellen:

 AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html , Zugriff 12.1.2023

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 12.1.2023

 DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733 , Zugriff 12.1.2023

 EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022 , Zugriff 12.1.2023

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html , Zugriff 12.1.2023

 Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration , Zugriff 12.1.2023

 RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf , Zugriff 12.1.2023

 RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf , Zugriff 12.1.2023

 UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179 , Zugriff 12.1.202

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html , Zugriff 12.1.2023

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Letzte Änderung 2024-01-30 15:56

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Aufenthaltserlaubnis

Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber

Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).

Vereinfachtes Asylverfahren

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023).

Quellen:

 IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency , Zugriff 29.1.2024

 IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers , Zugriff 29.1.2024

 TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage , Zugriff 29.1.2024

 ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail

 

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-01-31 13:14

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).

Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022).

Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022).

Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022).

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf , Zugriff 12.1.2023

Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland

Letzte Änderung 2024-06-13 09:09

Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).

Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).

1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:

 Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).

1. 1 Unterbringung

Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022).

Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 9.5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 9.5.2023).

Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 9.5.2023).

Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 9.5.2023).

In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 9.5.2023).

Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel 6.

2. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist:

 Über den Asylantrag wurde positiv entschieden:

o Es wurde ein Schutzstatus gewährt. Die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022).

 Über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden:

o Asylsuchende sind verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde vorher verlassen haben, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden.

o Die Person muss daher sofort nach der Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen.

o Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022).

 Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt:

o Innerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Berufung gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn bereits vor der Abreise aus Griechenland Berufung eingelegt wurde, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022).

2.1 Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrende zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

2. 2 Unterbringung

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

Staatliche Unterkünfte sind Asylwerbern vorbehalten. Schutzberechtigte müssen diese binnen 30 Tagen nach ihrer Anerkennung verlassen. Danach sind sie oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8 (Raphaelswerk 12.2022).

Nach Angaben von NGOs hatten anerkannte Flüchtlinge, die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden, Probleme, die notwendigen Ausweisdokumente zu bekommen, die Voraussetzung waren für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten (AI 28.3.2023).

Quellen:

 AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Griechenland 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094492.html , Zugriff 3.6.2024

 EUAA - European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO), Greek Asylum Service (9.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf , Zugriff 3.6.2024

 Raphaelswerk e.V. - Raphaelswerk eingetragener Verein (12.2022): Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, file:///home/re5288/Downloads/GR_12_2022_DublinRueckueberstellung_Info_RaphaelswerkeV-4.pdf, Zugriff 3.6.2024

 VB des BM.I Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-01-16 16:28

Vulnerable

Seit Inkrafttreten des IPA (International Protection Act) im Jänner 2020 sind folgende Gruppen als vulnerabel definiert: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Behinderte, ernsthaft Kranke, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel und geistig Behinderte. Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren (AIDA 5.2022).

Im Jahr 2021 wurden keine übermäßigen Verzögerungen zwischen der Ankunft und der Durchführung des Vulnerability-Assessment gemeldet, dennoch sind Lücken und Unzulänglichkeiten bei der Feststellung von Vulnerabilität weiterhin ein Problem. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität des medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGO-Angaben wurden 2021 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (AIDA 5.2022). Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von 10 Tagen bis zu drei Monaten werden von den Inseln auch weiterhin berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren (ERBB/RSA/HIAS 9.2022).

Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen diese Aufgaben von NGOs übernommen werden, was aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch ist. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, um Folteropfer zu identifizieren (AIDA 5.2022). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben hauptsächlich die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste zu verweisen, z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw. (IOM 12.1.2023).

Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable jedoch wegen Mängeln bei der Identifizierung und wegen eines Mangels an geeigneten Aufnahmeplätzen schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Personen auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (AIDA 5.2022).

Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Die zuständige Behörde für das Vormundschaftsverfahren für unbegleitete Minderjährige (UM) ist die Direktion für den Schutz des Kindes und der Familie des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) oder anderen Behörden. Der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt ist als temporärer Vormund vorgesehen, bis zur Ernennung eines permanenten Vormunds aus einem speziellen Vormundschaftsregister des EKKA. Der Vormund ist für alle rechtlichen Fragen und das soziale Wohlergehen des UM verantwortlich. In der Praxis ist das Vormundschaftssystem aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung jedoch noch nicht operativ. Das Faktum, dass Staatsanwälte diese Aufgabe zusätzlich übernehmen müssen, ist Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2022).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung sollte laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person folgenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen: entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne, oder andere geeignete Mittel. In der Praxis ist NGOs und UNHCR zufolge zur Altersfeststellung weiterhin hauptsächlich die Röntgenuntersuchung üblich (AIDA 5.2022).

Seit Februar 2020 ist das dem Ministerium für Migration und Asyl unterstellte Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) für die Unterbringung von UM verantwortlich. Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, welche obdachlos sind oder in unsicheren Verhältnissen leben. Der Mechanismus umfasst eine 24/7-Telefonhotline in sechs Sprachen (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022). Bis September 2022 wurden 2.666 unbegleitete Minderjährige durch den Mechanismus unterstützt, davon wurden 1.242 in sicheren Unterkünften untergebracht (UNHCR 25.10.2022). Mit 31. Dezember 2021 gab es in Griechenland mindestens 2.225 UM und insgesamt 2.478 Unterbringungsplätze in Unterkünften und Einrichtungen für semi-selbständiges Leben (SIL), was eine positive Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Dem SSUM wurden 2021 insgesamt 4.748 UM zur Betreuung übergeben, was einen Rückgang von 21 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 (6.006) bedeutet. Davon waren 4.435 männlich und 98 % über 12 Jahre alt. Von der Gesamtzahl der verfügbaren Plätze für UM in Griechenland am Ende des Jahres 2021 waren 1.990 Plätze in 71 Unterkünften für UM und 488 Plätze in 121 Wohnungen für UM über 16 Jahren. Außerdem waren im Dezember 2021 60 UM in Notunterkünften, 131 in Aufnahme- und Identifizierungszentren und 61 in offenen Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht (AIDA 5.2022).

Unbegleitete Minderjährige werden hauptsächlich in Unterkünften und einige in Wohnungen für unterstütztes Wohnen (SIL) untergebracht. Sobald sie 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022).

Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nicht-formale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023).

Die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber, einschließlich Kinder, hat sich in letzter Zeit verbessert, obwohl es nach wie vor große Herausforderungen gibt. Trotz der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildung für Asyl suchende Minderjährige, bleiben Probleme bestehen. In einer Entscheidung vom 26. Januar 2021 stellte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte fest, dass mehrere Verstöße gegen die Europäischen Sozialcharta gab, einschließlich eines Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 der Charta aufgrund des fehlenden Zugangs zu Bildung für begleitete und unbegleitete Minderjährige auf mehreren Inseln. Es wird von jüngsten Verbesserungen bei der Bereitstellung von Bildung für Asyl suchende Minderjährige und infolgedessen verbesserte tatsächliche Anwesenheitsraten in den Schulen berichtet. Unter anderem bieten fünf Integrationszentren für Migranten Kurse in griechischer Sprache und Kultur an. Für irregulär in Griechenland aufhältige Minderjährige wurde ein weiterer administrativer Zugang zu Covid-19-Tests und Impfungen geschaffen, indem diese durch die Möglichkeit des Nachweises ihrer Identität eine Verwaltungsnummer (PAMKA) erhalten können, mit der sie sich für Covid-Selbsttests registrieren und gegen Covid-19 impfen lassen können (CoE/ECRI 22.9.2022).

Den vulnerabelsten Gruppen, wie unbegleiteten Minderjährigen oder Opfern sexueller Gewalt, bietet UNHCR psychosoziale Unterstützung, Notunterkünfte und/oder Pflegeunterbringung. UNHCR bringt auch Flüchtlinge mit Behinderungen mit dem nationalen Sozialschutzsystem und Arbeitsangeboten in Verbindung (UNHCR 25.10.2022).

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 CoE/ECRI – Council of Europe / European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf , Zugriff 12.1.2023

 ERBB/RSA/HIAS - Equal Rights Beyond Borders / Refugee Support Aegean / HIAS Greece (9.2022): The state of the border procedure on the Greek islands, September 2022, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/10/BorderProcedure_Greek_islands_report.pdf , Zugriff 12.1.2022)

 IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail

 IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf , Zugriff 12.1.2023

 UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (25.10.2022): ReliefWeb: Greece Fact Sheet; September 2022, https://reliefweb.int/attachments/ea3fa859-d819-4fcc-8d06-eacb250668b9/UNHCR%20Greece%20factsheet%20September%202022.pdf , Zugriff 12.1.2023

 VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-01-16 16:29

Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022).

Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022).

Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022).

Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022).

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/ , Zugriff 10.1.2023

 IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf , Zugriff 12.1.2023

 RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf , Zugriff 12.1.2023

 UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugees in the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf , Zugriff 12.1.2023

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html , Zugriff 12.1.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:28

Die Zahl der Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung bereits im Dezember 2021 auf ganz Griechenland bezogen im Vergleich zu 2020 um 49 % zurückgegangen (IM 31.1.2022). Inzwischen gibt es in den griechischen Flüchtlingslagern, die noch vor einigen Jahren völlig überbelegt waren, viele freie Plätze. Während vor drei Jahren noch 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften lebten, sind es heute nur noch 15.000 in 33 verbliebenen Lagern (RND 4.1.2023).

Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden (USDOS 12.4.2022). Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 5.2022).

Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, in der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (AIDA 5.2022).

Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022).

 

 

 

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79 , Zugriff 10.1.2023

 RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (4.1.2023): Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html , Zugriff 13.1.2023

 UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html , Zugriff 10.1.2023

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html , Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf dem Festland

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar:

Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)

Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).

Offene Unterkünfte

Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) von den RIC zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: Solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch den RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird. Im Dezember 2022 lebten etwa 9.500 Migranten in diesen Zentren des griechischen Festlandes (IOM 12.1.2023).

Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.b).

Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).

ESTIA II-Programm

Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a).

Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a)

Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA)

Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/ , Zugriff 12.1.2023

 HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/ , Zugriff 12.1.2023

 IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail

 ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf , Zugriff 10.1.2023

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html , Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)

Letzte Änderung 2023-01-16 13:39

Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.).

Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).

UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).

Am 31. Dezember 2021 lag die nominelle Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen auf den Inseln bei 14.981 Plätzen, einschließlich der Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige. Die nominale Kapazität des RIC von Chios und der kontrollierten Zentren Die nominale Kapazität des RIC Chios und der geschlossenen Zentren betrug 6.374, während 1.353 Personen dort untergebracht waren. Weitere 1.863 Personen waren untergebracht in dem provisorischen Lager Mavrovouni, das eine nominelle Kapazität von 8.000 Plätzen hatte (AIDA 5.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Dienstleistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Justiz vor, sobald der Flüchtlings- oder Asylwerberstatus offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).

Ausreichende sanitäre Einrichtungen sind oftmals nicht gegeben; auch lässt der Zugang zu wichtigen Informationen über das Asylverfahren immer wieder zu wünschen übrig. Insbesondere die Wintermonate sind für Flüchtlinge, die in Zelten und Behelfsunterkünfte leben, schwierig (UNO-FH o.D.). Zudem stellen Gewalt und mangelnde Sicherheit erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber (AIDA 5.2022).

Im Laufe des Jahres 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mindestens 13 Fällen einstweilige Anordnungen bezüglich der Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Menschen, die in den Migrantenlagern auf den Inseln festsitzen, und forderte die dringende Verlegung von Einzelpersonen und ihren Familien in sicherere Unterkünfte sowie ihren sofortigen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung. In den meisten Fällen haben die Behörden nicht gehandelt (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html , Zugriff 11.1.2023

 AI – Amnesty International (02.12.2021): Greece: Asylum seekers being illegally detained in new EU-funded camp, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064756.html , Zugriff 11.01.2023

 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (5.5.2022): Die ägäischen Inseln: von Räumen des Transits zu Räumen der Immobilisierung, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/507938/die-aegaeischen-inseln-von-raeumen-des-transits-zu-raeumen-der-immobilisierung/#node-content-title-3 , Zugriff 10.01.2023

 DS - Der Standard (19.9.2021): Neues Migrationszentrum auf Samos eröffnet, https://www.derstandard.at/story/2000129756757/neues-eu-migrationszentrum-auf-samos-eroeffnet , Zugriff 12.1.2023

 Euromed Rights (o.D.): Migrants and refugees in Greece, https://euromedrights.org/migrants-and-refugees-in-greece/ , Zugriff 12.1.2023

 France24 (18.9.2021): Greece to open new ‘controlled’ migrant camp as rights groups criticise restrictions, https://www.france24.com/en/europe/20210918-greece-to-open-new-controlled-migrant-camp-as-rights-groups-criticise-restrictions , Zugriff 12.1.2023

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html , Zugriff am 11.1.2023

 SRF – Schweizer Rundfunk (23.11.2022): Griechenland - Flüchtlingslager auf Samos: «Es ist ein umstrittenes Konzept», https://www.srf.ch/news/international/griechenland-fluechtlingslager-auf-samos-es-ist-ein-umstrittenes-konzept , Zugriff 10.01.2023

 TNH – The New Humanitarian (5.10.2021): Greece says migration crisis over; refugees beg to differ, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/10/5/Greece-says-migration-crisis-over-refugees-beg-to-differ , Zugriff 12.1.2023

 UNO-FH – Uno-Flüchtlingshilfe Deutschland (o.D.): Flüchtlinge in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland , Zugriff 24.2.2022

 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html , Zugriff 9.1.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:44

Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022).

Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).

Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022).

Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).

Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022).

In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022).

NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022).

Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/ ), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/ ) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/ ) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).

Quellen:

 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html , Zugriff 11.1.2023

 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf , Zugriff 9.1.2023

 CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf , Zugriff 15.11.2022

 ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/ , Zugriff 12.1.2023

 IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits , Zugriff 12.1.2023

 IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf

 NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/ , Zugriff 4.4.2022

 REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479 , Zugriff 8.1.2023

 UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/ , Zugriff 12.01.2023

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html , Zugriff 9.1.2023

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2024-06-13 09:13

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (30.5.2024) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Helios

Letzte Änderung 2024-06-13 09:14

Hellenic Integration Learning Centers (HELIOS) – Athen

Adresse in Athen:

Alkminis 36-38, Kato Petralona, AthenAristotelous 11-15, 10432, Athen25th Martiou 4, Tavros, Athen

.

Adressen landesweit:

Nikolaou Germanou 1, ThessalonikiPtolemaion 29A, ThessalonikiOlympiados 24, Kardamitsia, IoanninaAndrea Papandreou 107, Amoudara, Heraklion, CreteNikolaou Plastira 4, Chania, Crete

WhatsApp/Telegram:

+ 306909868980 – Englisch, Französisch, Ukrainisch, Griechisch

+ 306906656134 – Arabisch

+ 306906956107 – Sorani-Kurmanji-Türkisch

+ 306906656125 – Farsi-Pashto-Urdu-Hindi-Panjabi

E-Mail: iom_helios_info@iom.int

Website:

https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios

Facebook:

https://www.facebook.com/IOMGreece/

Dienstleistungen:

 Integrationskurse,

 Unterbringung,

 Unterstützung bei Beschäftigung,

 Integrationsbegleitung,

 Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft

  

Hotlines

Letzte Änderung 2024-06-13 09:22

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

 materielle Unterstützung,

 psychosoziale Unterstützung,

 Nahrungsmittelhilfe,

 Hilfe bei Unterbringung,

 Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos

+306944585694

 

Hellenic Red Cross

.

Allgemeine Hotline von Montag bis Freitag 08.30-14.30

.

Tel:

+30 210 523 0043

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

.

Tel: +30 210 514 0440

 

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Informationshotline in 12 Sprachen:

 Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen,

 Übersetzungs- und Dolmetscherdienste,

 Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden,

 Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung

  

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Letzte Änderung 2024-06-13 09:37

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Übernachtung,

 Duschmöglichkeit,

 Waschmöglichkeit,

 Essen,

 psychosoziale Unterstützung,

 medizinische Hilfe,

 soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/

Dienstleistungen:

 Unterkunft,

 Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

 Halbpension,

 Beratung und psychosoziale Unterstützung,

 Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

 Sozialdienste,

 Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

 Verpflegung,

 Waschmöglichkeit,

 Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

  

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-Athen.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-Athen.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

 Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

 Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

 Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia

Tel:

+30 2130298396

+30 2168001357

+30 2168001358

+30 6951798199

Nach Terminvereinbarung

E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

 Übernachtung,

 Essen,

 Duschmöglichkeit,

 Waschmöglichkeit,

 psychosoziale Unterstützung,

 Jobberatung,

 soziale Integrationsdienste,

 Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104224193

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

E-Mail:

unescop.domipirea@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Übernachtung,

 Essen,

 Duschmöglichkeit,

 Waschmöglichkeit,

 psychosoziale Unterstützung,

 Jobberatung,

 soziale Integrationsdienste,

 Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

  

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

E-Mail: s.bouga@praksis.gr

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

 Duschmöglichkeit,

 Waschmöglichkeit,

 Essen (auf Spendebasis),

 medizinische Grundversorgung,

 Café-Raum,

 Jobberatung,

 Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Duschmöglichkeit,

 Waschmöglichkeit,

 Essen (auf Spendebasis),

 medizinische Grundversorgung,

 Café-Raum,

 Jobberatung,

 Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

 Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

 Warme Mahlzeiten,

 Informationen,

 Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

 Hygienekits,

 Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

 grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

Montag bis Freitag von 11.00-17.00

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthAthen/

Dienstleistungen:

 Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

 Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),

 Rechtsberatung,

 Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

 Wohnintegrationsprogramm,

 Kulturelle Mediation,

 Workshops

  

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

The Orange House

Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht.

Tel: +30 6940671666

E-Mail: contact@zaatarngo.org

Webseite:

http://zaatarngo.org/

The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert.

Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung.

Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden.

Society for the Care of Minors

Adresse:

48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen

E-Mail: info@sma-Athen

Webseite:

https://www.sma-Athen.org/en/about.html

Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg 1922. Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: www.perichoresis.ngo

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

 Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

 Kleiderausgabe,

 Wasch- und Duschmöglichkeiten,

 Sozialdienste,

 kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

 Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

+30 210 8250986

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

http://www.solidaritynow.org//index_en.html

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

  

Angebote für Vulnerable

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Frauenhaus,

 Essen,

 psychosoziale Unterstützung,

 Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

 Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

 Frauenhaus,

 Essen,

 psychosoziale Unterstützung,

 Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

 Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Tel: +302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/

Dienstleistungen:

 Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

 psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

  

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Kontakt:

Facebook – Genesis Hellas

https://genesishellas.com/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1. ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

 Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6985899691

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

 Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 210 52 00 894

+30 210 52 00 895

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

 Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

 Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

 Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Goodwill Caravan

Adresse:

Knidou 10, 10440, Athen

Tel:

Arabisch, Französisch, Englisch

+30 6907394069

+30 6908585798 (WhatsApp)

Farsi, Urdu, Englisch

+30 6908555238

+30 6996289041 (WhatsApp)

Von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00

E-Mail: info@asgharh26.sg-host.com

Webseite: https://goodwillcaravan.com/greece/

Sprachen: Arabisch, Französisch, Englisch, Urdu

Dienstleistungen:

 Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene, Hygiene- und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

Guilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti str., 31100, Lefkada

Tel: +30 2645 022578

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46

Dienstleistungen:

 Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

 psychosoziale Betreuung und Empowerment,

 Arbeitsorientierung,

 Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs, Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

 Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

 Buchvorstellungen,

 Leihbibliothek,

 Gleichstellungskino,

 Workshop für kreative Arbeit

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel: +30 210 362 6186

Webseite:

https://caritasAthen.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

 Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags, mittwochs und freitags um 13:00

E-Mail:

khora.Athen@gmail.com

Webseite:

https://www.khora-Athen.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

 Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

  

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

Sapphou 12, 10553 Αthen,

Τel.

+30 210 3213150

+30 210 3213485

Webseite:

http://mdmgreece.gr/epikinonia/

Nur nach Terminvereinbarung

Wöchentlicher Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-Athen-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

 Allgemeinmediziner,

 Gynäkologe,

 Kardiologe,

 Neurologe,

 Orthopäde,

 Kinderarzt,

 Zahnarzt,

 Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Montag-Freitag 08.00-16.00

Nur nach Terminvereinbarung

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-thessaloniki-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

 Allgemeinmediziner,

 Pathologe,

 Kardiologe,

 Dermatologe,

 Gynäkologe,

 Psychologe/Psychiater,

 Augenarzt,

 Urologe,

 Orthopäde,

 Facharzt für Diabetes,

 Endokrinologe,

 Pneumologe,

 Gastroenterologe,

 Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30-210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

WhatsApp:

Farsi + Urdu: +306956609762

Französisch, Lingala, Suaheli + Kirundi: +306951936455

Arabisch, Kurdisch, Englisch und andere Sprachen: +306956609760

Ukrainisch + Somali: +306952350920

Montag-Donnerstag 09.00-15.30;

Freitag 09.00.-12.00

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

 

  

 

 

 

Kirchliche Hilfsorganisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 09:41

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen,

Tel:

+ 30 2130 184 446

+ 30 2130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455 ).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +30 210 52 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationalis und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasAthen@caritasAthen.gr

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 639

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasAthen.gr

socialservices@caritasAthen.gr

Webseite:

www.caritasAthen.gr

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthen/

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Terminvereinbarung mit einem Sozialarbeiter unter +30 210 5246637

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

 Soziale Unterstützung,

 Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

 Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

 Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

 Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Caritas Hellas Social Spot Kipseli

Adresse:

42 Fokionos Negri str. 11361, Athen

Tel: +30 210 5225659

E-Mail: kipselicenter@caritas.gr

Dienstleistungen:

 Rechts- und Sozialberatung

Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos

Adresse:

Rene Pio 2A, Neos Kosmos, Athen

Tel: +30 213 0909940

E-Mail: neoskosmoscenter@caritas.gr

Webseite:

www.caritas.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch

Dienstleistungen:

 Rechts- und Sozialberatung

 soziale Unterstützung,

 Ausbildung und Aktivitäten,

 Sprachkurse,

 Jobberatung

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:http://refugeeshub.org/places/athina/accommodation/ecumenical-refugee-program-erp/

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Churches Commission for Migrants in Europe (CCME)

Adresse:

Iasiou 1, 11521 Athen

Tel: +302107272257.

Ansprechpartnerin ist Frau Efthalia Pappas,

E-Mail: efthla.pappa@gmail.com

Ebenfalls zur Hl. Synode der griechisch-orthodoxen Kirche gehört die griechische Sektion der Churches Commission for Migrants in Europe (CCME) angesiedelt, das Syndocial Committee of Inter-Orthodox and Inter-Church Relations.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

  

Internationale NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos 174 56, Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

.

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

.

Webseite: https://greece.iom.int/

.

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

 Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

 Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

 Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

 Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

 Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

 technische Assistenz für die griechischen Behörden,

 Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen,

Tel: +30 210 672 6462,

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

E-Mail: great@unhcr.org

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Dreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

Montag-Freitag 9:00-15:00

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich

Dienstleistungen:

 Sozialdienst,

 Weiterleitung an andere Organisationen,

 Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

 Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

 Sozialraum,

 Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

 Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi 34, 54002 Thessaloniki

Tel: +30 210 5126300

Whatsapp / Viber: +306955563471

Montag-Freitag 9:00-15:00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Dienstleistungen:

 Informationsvermittlung,

 Weiterleitung an andere Organisationen,

 psychosoziale Unterstützung,

 Einzelfallberatung,

 Sprachkurs: Griechisch,

 Orientierungsveranstaltungen,

 Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

 Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Ecke Andr. Dimitriou 8 & John Kennedy 37, 16121 Athen-Kaisariani

Tel: +30-210 72 55 555

E-Mail: info@unicef.gr

Webseite: https://www.unicef.gr

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Adresse:

12-14, Kar. Servias Str., 10562, Athen

Tel.: +30 2103313661

E-Mail: sosAthen@sos-villages.gr

Webseite: www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

  

Griechische NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

Falirou 52, GR-117 41 Αthen

Tel.: +30210 9212321

Adresse:

Petras 93, 10444 Athen

Tel. +30 2155557345

Montag-Freitag 09.00-17.00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakt (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29 A, GR-546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30 2310 285 688,

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/ ) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

43 Mauromateon Street, 10434 Athen,

Tel./Fax: +30-210 8259880,

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

35 Ptolemeon street, 546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos,

Τel./Fax: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

4 Aminta Street, 50100 Kozani

Tel./Fax: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

2nd km Alexandroupolis-Makris Road, 68100 ALexandroupoli,

Tel.: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Webseite: http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

.

Adresse:

Veranzerou 15, Athen, Attika, GR-10677

.

Tel: +30 210 38 25 506

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

.

Webseite: http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

.

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 106 81 Athen

.

Tel. +30 210 3803067

.

E-Mail: Athen@equal-rights.org

.

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

 Rechtsberatung zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

9, Danaidon str., Thessaloniki

.

Tel: +30 231 0250045, +30 2311 821677

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

.

Webseite: http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

.

Adresse: Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

.

Webseite: http://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/indexv2.pl?arlang=Greek&type=index#

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: http://refugeegr.blogspot.de/

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

2-8, Aisopou Street, 54627 Thessaloniki

Tel. +30 2314 07 04 33

E-Mail:

info@metadrasi.org epapadopoulou.metadrasi@gmail.com

Webseite: http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Paidia tis Gis (Kinder der Welt)

Adresse:

Korai 4,14561 Athen-Kifisia,

Tel: +30-210 7214094

E-Mail: fspaidiatisgis@gmail.com

Webseite:

http://www.paidiatisgis.gr/

Die Organisation Paidia tis Gis (Kinder der Welt) kümmert sich um Kinder aller Nationalitäten, arbeitet mit Jugendgefängnissen und Waisenhäusern zusammen und hilft Straßenkindern.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

.

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

 Street-work,

 Essensverteilung,

 Rechtsberatung,

 Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

  

Muslimische Organisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Ahmadiyya Muslim Community Greece

.

Tel: +30 2110137104

Präsident: Imam Atta-UI Naseer

.

E-Mail: amjgreece@gmail.com

.

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

 

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

.

Tel: +30 697 200 8214

.

E-Mail: info@equalsociety.com

.

Webseite: www.equalsociety.com

.

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

  

 

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, die Identität des BF stehe in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestünden. Die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz sei am 03.04.2024 von der Türkei kommend über Griechenland erfolgt. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien dem BF Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im EURODAC-System gespeichert seien. Der BF habe am 04.04.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Griechenland sei für die Führung seines Asylverfahrens zuständig und habe in seinem Fall nachträglich eine Zustimmung (durch Zeitablauf) sowie eine Einzelfallzusicherung abgegeben. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Der BF sei am 21.06.2024 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich würden in XXXX ein Cousin und in XXXX ein Neffe leben, diese hätten einen 5-Jährigen (Cousin) bzw. eine 3-Jährigen Aufenthaltstitel (Neffe). Der BF lebe mit den angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung der Person des BF in Österreich bestehe nicht.

Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches und der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stünden die illegale Einreise in Griechenland am 03.04.2024 sowie die Antragstellung am 04.04.2024 in Griechenland fest. Die Zuständigkeit Griechenlands für das Asylverfahren des BF ergäbe sich insbesondere aus der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden vom 13.08.2024. Gleichzeitig sei in seinem Fall seitens der griechischen Behörden eine Einzelfallzusicherung (in Bezug auf die Aufnahmebedingungen sowie Zugang zum Verfahren) abgegeben worden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des BF getroffen worden. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde.

Zur Lage im Mitgliedstaat wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte würden aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen stammen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt worden wären. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass dieser – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder das ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit er bei der Einvernahme am 10.09.2024 zu Griechenland angeben habe, von der Polizei geschlagen und gezwungen worden zu sein, die Fingerabdrücke abzugeben, sei anzumerken, dass aus seinen Angaben nicht hervorgehe, dass er durch diesen Umstand tatsächlich in Griechenland der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der von ihm behaupteten Gefährdung in Griechenland sei seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnder Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Der BF hätte jedenfalls die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Seinen Angaben zu Folge habe er die Vorfälle den Behörden auf der Insel XXXX gemeldet, welche auch ermitteln würden. Des Weiteren werde angeführt, dass grundsätzlich jeder Mitgliedstaat dazu angehalten sei, einem Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der Grenze von den zuständigen Sicherheitsbehörden aufgegriffen werde, die Fingerabdrücke abzunehmen, um dessen Identität zu klären. Dies stelle sich auch in Österreich nicht anders dar.

Auch wenn der BF angebe, dass Österreich sein Zielstaat gewesen sei, sei festzuhalten, dass es nicht ihm obliege, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es würden hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO gelten, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit Griechenlands ergeben haben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF im Falle seiner Überstellung nach Griechenland ersichtlich.

Zum Vorbringen, wonach ihm in Griechenland Schubhaft drohe, sei anzumerken: Weder aus den Angaben im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Griechenland hätten sich Hinweise ergeben, dass dem BF in Griechenland in rechtswidriger Weise eine Schubhaft oder eine Haft drohen würde. Insbesondere ergebe sich weder aus den Feststellungen zu Griechenland, noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass in Griechenland in rechtswidriger Weise über Asylwerber eine Schub- oder eine sonstige Haft verhängt werde. Selbstverständlich sei, so wie in jedem europäischen Land – auch in Griechenland im gesetzlichen Rahmen die Verhängung einer Schubhaft möglich. Aus den in den Raum gestellten Behauptungen des BF im Verfahren, welcher dieser nicht weiter zu substantiieren vermocht habe und aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich jedenfalls kein ausreichender Hinweis, dass dem BF in Griechenland in rechtswidriger Weise eine Schubhaft oder Haft drohe.

Die Außerlandesbringung des BF stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar.

In der rechtlichen Beurteilung wird insbesondere ausgeführt:

„Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 29. Februar 2024, X gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C‑392/22, Rn 4 sowie 19. März 2019, Jawo gegen Deutschland, C‑163/17, Rn. 8).

Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin‑III‑Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. wiederum die Urteile vom 29. Februar 2024, X, Rn 45 sowie vom 19. März 2019, Jawo, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gleichwohl kann dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C 411/10 und C 493/10, Rn. 81).

Vor diesem Hintergrund wäre auch die Anwendung einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem Mitgliedstaat beachtet werden, der nach der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist, mit der Pflicht zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Verordnung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, Rn 84).

In diesem Sinne obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, Tenor).

Wie der EuGH aber auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, fallen systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta - der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs.3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird - wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.

Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen, die Urteile des EuGH vom 19. März 2019, Ibrahim, C-297/17, sowie Jawo, C-163/17, mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

Bereits im Jahr 2011 und damit vor über zehn Jahren, wurden Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Griechenland ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21. Jänner 2011, M.S.S gegen Belgien und Griechenland, 30696/09 und des EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. gegen Secretary of State for the Home Department, C-411/10 und C-493/10, festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist, aufgrund deren Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Überstellung von einem Mitgliedstaat nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären.

Seitdem haben sich die griechischen Behörden mit Unterstützung der Kommission, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen – auch im Lichte der Relevanz des Dublin-Verfahrens im Gesamtgefüge des EU Asyl- und Migrationsmanagements - unermüdlich bemüht, das Funktionieren des Asylsystems zu verbessern. Griechenland hat bei der Reform seines Asylsystems beträchtliche Fortschritte erzielt. Trotz gewisser existierender Schwachstellen kann längst nicht mehr von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Während vor einigen Jahren noch eine völlige Überbelegung in den griechischen Flüchtlingscamps verortet werden musste, sind die Zahlen in den Unterkünften drastisch gesunken (2020: 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften; 2023: 15.000 in 33 Unterkünften, vgl. Länderinformation Griechenland, Kapitel „Versorgung“; wobei auf die Aktualität der Quellen im Sinne der Methodologie der Staatendokumentation hinzuweisen ist). So wurden mehrere Unterbringungsprogramme wie etwa das von der Europäische Kommission finanzierte ESTIA-Programm (obwohl sich die EK verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen) oder das von IOM organisierte FILOXENIA-Projekt eingestellt (vgl. wiederum Länderinformation Griechenland, Kapitel „Unterbringung auf dem Festland“ sowie „Schutzberechtigte“).

Eine erste Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Sofortmaßnahmen, die im Hinblick auf die etwaige Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung zu treffen sind, wurde am 10. Februar 2016 an Griechenland gerichtet, eine zweite Empfehlung folgte am 15. Juni 2016 und eine dritte Empfehlung am 28. September 2016.

Im Rahmen der vorläufig letzten Empfehlung (EU) 2016/2256 vom 8. Dezember 2016 hob die Europäische Kommission die beträchtlichen Fortschritte und Verbesserungen hervor, die Griechenland vorgenommen hat, um zu gewährleisten, dass die rechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) in nationales Recht umgesetzt werden. Insbesondere habe Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, beträchtlich erhöht. Hinzu komme, dass Griechenland die Kapazität des griechischen Asyldienstes ausgebaut hat und bei der Einrichtung der regionalen Asylbüros deutliche Verbesserungen zu verzeichnen. seien. Mit der Einrichtung der Rechtsbehelfsbehörde und der Rechtsbehelfsausschüsse im April 2016 seien erhebliche Fortschritte dahingehend erzielt worden, dass Asylbewerber wirksamen Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag haben; zugleich sei die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylbewerber, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, im griechischen Recht verankert worden.

Vor diesem Hintergrund sah sich die Europäische Kommission zur Empfehlung veranlasst, die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland gemäß der Dublin III-VO unter näher genannten Voraussetzungen und Modalitäten wiederaufzunehmen. Zum einen solle diese Empfehlung die Wiederaufnahme von Asylwerbern betreffen, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangen, oder andere Personen, für die Griechenland aufgrund anderer als der in Artikel 13 Dublin III-VO genannten Kriterien zuständig ist. Ab diesem Termin solle eine Überstellung von Asylwerbern schrittweise entsprechend den Kapazitäten Griechenlands zur Aufnahme von Asylbewerbern und ihrer Behandlung im Einklang mit der Aufnahme-RL und Asylverfahrens-RL erfolgen. Vorläufig ausgenommen von dieser Empfehlung sah die Europäische Kommission lediglich schutzbedürftige Asylwerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Zum anderen wurden die griechischen Behörden aufgefordert, mit den übrigen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und ihnen entsprechende Zusicherungen über die Unterbringung in einer der Aufnahme-RL entsprechenden Aufnahmeeinrichtung, die Bearbeitung des Antrages innerhalb der in der Asylverfahrens-RL vorgesehenen Frist sowie allgemein der EU-Recht konformen Behandlung zu geben (vgl. die Empfehlung [EU] 2016/2256 der Kommission vom 8. Dezember 2016, ABl L 340/60).

Im Lichte der obigen Ausführungen zeigt sich, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sich bereits dem Grunde nach wesentlich von jener Ausgangslage unterscheidet, die von EuGH und EGMR im Jahre 2011 zu beurteilen waren.

Im vorliegenden Verfahren hat die Dublin-Behörde Griechenlands dem Aufnahmeersuchen des BFA mit Schreiben vom 13.08.2024 ausdrücklich zugestimmt. Unter dem Abschnitt „Provision of individual assurance“ erstattete die Behörde eine individuelle Zusicherung zur richtlinienkonformen Unterbringung Ihrer Person gemäß der Aufnahme-RL sowie den Zugang zum Asylverfahren gemäß der Asylverfahrens-RL.

Der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 wurde somit vollumfassend entsprochen. Die hohe Bedeutung, die der EGMR der Erteilung von Einzelfallzusicherungen zumisst, wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigt. Im Falle einer Asylwerberin und ihres Kleinkindes erließ der EGMR zunächst eine Einstweilige Maßnahme, die er in weiterer Folge u.a. im Hinblick auf die von Österreich eingeholte Einzelfallzusicherung Italiens, dass Mutter und Kind den Erfordernissen der EMRK entsprechend untergebracht würden, wieder aufhob. Mit Beschluss vom 30. September 2021, F.J. und H.N. gegen Österreich, Appl. 51729/18, erklärte der EGMR die Beschwerde sodann wegen offensichtlicher Unbegründetheit („manifestly ill-founded“) für unzulässig.

Auch in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte wurde regelmäßig bekräftigt, dass eine Einzelfallzusicherung im Lichte des Art. 3 EMRK bzw. für die Beurteilung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO relevant ist. Dabei betrachtete der VfGH eine Einzelfallzusage im Sinne einer „individualisierten Versorgungszusage“ durch die Behörden des EU-Mitgliedstaates als hinreichend; dies gegenüber „abstrakten bzw. generellen Auskünften“ etwa im Sinne eines „Rundschreibens an alle Dublin-Einheiten [„To all Dublin Units“]“ oder ohne jegliche Individualisierung (vgl. insofern ausführlich VfGH 30.06.2016, E449/2016 bzw. VfGH 26.06.2019, E4602/2018, 07.10.2010, U694/10, mwN sowie VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 mit Verweis auf die „Grenzen“ des Urteils des EGMR vom 4. November 2014, Tarakhel, 29217/12).

In Ihrem Fall hat die griechische Dublin-Behörde die Einzelfallzusicherung konkret auf Ihre Person bezogen – unter Angabe der individuellen Verfahrensdaten sowie Ihrer Personendaten inklusive der Berücksichtigung von Geburtsdatum und Nationalität – erteilt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die griechischen Behörden vorab eine Mitteilung übermittelten, in der auf den Bedarf einer vertieften Fallprüfung hingewiesen wurde. Ausgehend von ohnehin äußerst niedrigen Zustimmungsraten der griechischen Behörden (2% im Jahr 2023) im Dublin-Verfahren bestehen auch keinerlei Indizien dafür, dass die griechischen Behörden pauschal Einzelfallzusicherungen erteilen würden, und dies ist auch im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaates nicht anzunehmen.

Es bestehen im Übrigen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen in Griechenland kein Anspruch auf Unterkunft oder Zugang zum Asylverfahren zukommt und dies stünde auch – wie dargelegt - im Widerspruch zur Einzelfallzusicherung Griechenlands.

Insbesondere haben Sie hierzu nichts Gegenteiliges behauptet. Sie wurden auf der Insel XXXX in einem Camp untergebracht, welches Sie – Ihren Angaben zu Folge – selbstständig verlassen haben. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, setzt sich die griechische Dublin-Einheit in allen Fällen vor einer Überstellung eines Dublin-Rückkehrs mit dem Aufnahmezentrum in Kontakt, um seine/ihre Unterbringung zu organisieren. Anlässlich der Registrierung in einem der Unterbringungszentren entsteht die Gewährung von materieller und finanzieller Unterstützung, wobei für Antragsteller auf internationalen Schutz Unterkunft, Lebensmittel, Kleidung und sonstige Non-Food-Artikel als Sachleistung gewährt werden und eine finanzielle Unterstützung in Form einer Bargeldhilfe auf monatlicher Basis erfolgt. Lebensmittel und Non-Food-Artikel werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung in den Unterbringungszentren bereitgestellt (vgl. Länderinformation Griechenland, Kapitel „Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland“ bzw. auch EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, 25.04.2024, verfügbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf ).

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des EGMR für die Gesamtwürdigung überdies irrelevant wäre, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen kann, abzuwenden (vgl. EGMR, 24. Mai 2018, N.T.P. u.a. gegen Frankreich, 68862/13 Rn. 45). Im Sinne der EMRK ist nicht das Bereitstellungssubjekt, sondern die tatsächliche Hilfestellung maßgeblich. Dies erweist sich in Ihrem Fall zwar als irrelevant, da eine Einzelfallzusicherung vorliegt. Gleichwohl sei auf die vielseitigen Angebote von internationalen (UNHCR, Catholic Relief Services, etc.) sowie lokalen Organisationen (Caritas Hellas, etc.) hingewiesen, wie etwa das von UNHCR geführte Projekt „ADAMA“ zur Unterstützung von Asylwerbern bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. (vgl. Länderinformation Griechenland, Kapitel „Versorgung“ sowie das Kapitel „Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten“).

Zudem weist der gegenständliche Fall weitere wesentliche Unterschiede zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt des Anlassfalls des Urteils „M.S.S. gegen Belgien und Griechenland“ des EGMR auf, in dessen Zuge der Gerichtshof betonte, die belgischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass dem Antragsteller keine Garantie gewährt wurde, dass sein Asylantrag von den griechischen Behörden untersucht werde. Dabei hob der EGMR als wesentlich hervor, das UN-Flüchtlingswerk (UNHCR) habe im April 2009 einen Brief an den für Migrationsangelegenheiten zuständigen belgischen Minister gesandt, in dem um die Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ersucht wurde. Die vergleichsweise fehlende Existenz eines derartigen Schreibens des UNHCR an die österreichischen Behörden berücksichtigte der EGMR sodann auch in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2014, Safaii gegen Österreich, Rs. 44689/09, und kam zum Ergebnis, dass die Überstellung der beschwerdeführenden Person im April 2009 nach Griechenland gemäß der Dublin III-VO keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte.

Schließlich hat die ho. Behörde auch berücksichtigt, dass kein allgemeiner Aussetzungsstopp von Überstellungen nach Griechenland vorliegt (vgl. zur Relevanz dieses Umstandes das bereits zitierte Urteil des EGMR, 7. Mai 2014, Safaii gegen Österreich, Rn 48). Die schrittweise Wiederaufnahme von Überstellungen steht vielmehr im Einklang mit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016, wobei sich die Überstellungsraten nach wie vor auf einem äußerst niedrigen Niveau bewegen und somit eine adäquate Berücksichtigung der griechischen Kapazitäten gewährleistet ist.

Allfällige Vulnerabilitäten oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit besonderer Verletzbarkeit wurden von Ihnen im Verfahren überdies nicht vorgebracht, vielmehr handelt es sich in Ihrem Falle um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der auch arbeitsfähig ist.“

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren zudem nicht hervorgekommen.

Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, den Länderberichten sei zu entnehmen, dass der BF bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung vorfinden würde und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOS keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sei. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Bedürfnisse ausreichende Unterstützung sei und wäre dem BF nicht möglich gewesen. Die Zusicherungen Griechenlands können die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht wirksam ausschließen, da die Rahmenbedingungen dafür in Griechenland nicht gegeben seien und es unvorstellbar sei, dass der BF eine Sonderbehandlung bekommen würde. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland als Person ohne internationalen Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte diese zur Erkenntnis kommen müssen, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 der Dublin III Verordnung geboten gewesen wäre, und eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der BF in Griechenland einen Schutz bekommen würde, würde er in eine Situation geraten, die mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC im Widerspruch stehe. Aufgrund von systematischen und flächendeckenden Missständen in den Aufnahmezentren in Griechenland könne trotz Einzelfallzusicherung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach Rücküberstellung nach Griechenland angemessen untergebracht und versorgt werde und den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des EGMR genüge getan werde. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde der BF, unabhängig von seinem Schutzstatus, in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung seines nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Das Asylverfahren des BF sei demnach zuzulassen.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2024 zu GZ W161 2299884-1/4Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und verließ eigenen Angaben zu Folge seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2016, um anschließend 8 Jahre in der Türkei zu leben. Im Jahr 2024 begab er sich von der Türkei weiter nach Griechenland, wo er am 03.04.2024 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 04.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Verfahrensausgang in Griechenland jedoch nicht ab, sondern begab sich weiter nach Österreich, wo er am 24.06.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.07.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland. Die griechische Dublin-Behörde antwortete am 13.08.2024, das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu akzeptieren.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland an.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Zudem wird ausdrücklich festgestellt, dass Griechenland im konkreten Einzelfall des BF ausdrücklich eine Einzelfallzusicherung abgegeben hat, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland dort Unterkunft und Versorgung erhalten werde, und ihm auch bei seiner Ankunft durch die Flughafenpolizei Zugang zu einem Asylverfahren gewährt wird, wobei dem BF Unterstützung durch Dolmetscher und im Verfahren zuteil werden wird.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

In Österreich leben ein Cousin des BF, dieser hat einen fünfjährigen Aufenthaltstitel, sowie ein Neffe, welcher einen dreijährigen Aufenthaltstitel hat. Der BF lebt mit den angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Verwandten wurde weder vom BF in seinen Einvernahmen behauptet noch kann ein solches festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland dort in eine ausweglose, prekäre Situation hinsichtlich seiner Unterbringungsversorgung und Existenzerwirtschaftung geraten würde und er keinen Zugang zum Asylverfahren hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die griechischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (anhängiges Asylverfahren) akzeptiert haben.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch neueste Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Griechenland auch Feststellungen zur griechischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Zu betonen ist dabei, dass sich das BFA mit der Behandlung des BF bei seiner Rückkehr nach Griechenland (unter dem Punkt „Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland“, Stand 13.6.2024, Seiten 61ff des angefochtenen Bescheides) auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass die griechischen in Bezug auf angekündigte Dublin-Rückkehrer mitteilen, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, und ob das Verfahren des Betreffenden wieder aufgenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt, jedoch ohne die Entscheidung in seinem Verfahren abzuwarten, Griechenland verlassen. In diesem Falle kann der BF bei seiner Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrages besteht. Diese generelle Vorgangsweise, wie in den allgemeinen Feststellungen des BFA ausgeführt, decken sich auch im konkreten Fall mit der Einzelfallzusage Griechenlands zur Rückübernahme des BF: So haben die griechischen Behörden ausdrücklich erklärt, dass der BF bei seiner Rückkehr untergebracht und versorgt wird und er bei der Flughafenpolizei seinen Wunsch nach internationalem Schutz kundtun kann, wobei er Unterstützung durch Dolmetscher und im Verfahren erhalten wird.

Die Feststellungen zum Vorliegen einer Einzelfallzusage über die Unterbringung und Versorgung des BF sowie zu seinem Zugang zu einem Asylverfahren in Griechenland ergeben sich aus der diesbezüglich im Akt aufliegenden ausdrücklichen Einzelfallzusage, die Griechenland unter einem im Rahmen der Konsultationen mit dem BFA abgegeben hat.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das griechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Der BF nannte zwar einen Cousin und einen Neffe, die in Österreich leben, gab jedoch selbst an, mit diesen Familienangehörigen nicht gemeinsam zu leben und von diesen weder finanziell, noch in sonstiger Hinsicht abhängig zu sein, sodass ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben nicht festgestellt werden kann.

 

Die Negativfeststellung betreffend das Nichtvorliegen erstens einer existenziellen Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland und zweitens eines mangelnden Zugangs zu einem Asylverfahren, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der Feststellungen des BFA zur generellen Situation von Dublin-Rückkehrern in Verbindung mit den konkreten Erfahrungen des BF selbst, der nach seiner Einreise nach Griechenland offensichtlich in einem Flüchtlingscamp sowie in einer Wohngemeinschaft untergebracht und versorgt wurde, und der in casu gegebenen Einzelfallzusage Griechenlands über die Unterbringung und Versorgung des BF, sowie zur seinem garantierten Zugang zu einem Asylverfahren.

Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, da aus der allgemeinen früheren prekären Situation von Asylwerbern in Griechenland, die vormals aufgrund einer Überlastung des dortigen Systems oftmals keine ausreichende Versorgung erhalten haben, nicht auf die nunmehrige aktuelle Situation geschlossen werden kann, insbesondere nicht in jenen Fällen, in denen die griechischen Behörden in Dublin-Verfahren eine Einzelfallzusage, somit eine Garantie für die Unterbringung und den Zugang zum Asylverfahren abgegeben haben.

Den Angaben des BF im Verfahren kommt insgesamt wenig Glaubwürdigkeit zu. So gab er zwei verschiedene Geburtsdaten an, leugnete sowohl in der Erstbefragung als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme die Asylantragstellung in Griechenland, obwohl sich diese durch zwei verschiedene EURODAC-Treffer von zwei Tagen hintereinander (erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragstellung) sowie durch das Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde zweifelsfrei ergibt und nannte er auch für seine Aufenthaltsdauer in Griechenland zwei unterschiedliche Zeitspannen (1, 5 Monate und 2,5 Monate). .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Griechenlands in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend, die Grenze Griechenlands illegal überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt hat.

Die Verpflichtung von Griechenland zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Der BF hat in Griechenland am 04.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, vor rechtskräftiger Entscheidung darüber Griechenland verlassen und in Österreich am 24.06.2024 einen weiteren Asylantrag gestellt. Die griechische Dublin-Behörde hat aufgrund des fristgerecht gestellten Wiederaufnahmegesuchs Österreichs der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt und ist daher verpflichtet, den BF wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Griechenlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, sind nicht vorhanden.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.

Der BF hat vor der Behörde weder enge persönliche Kontakte zu seinem Cousin und seinen Neffen, noch eine Abhängigkeit, noch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit mit sich bringen würden, vorgebracht. Wenn das BFA vor diesem Hintergrund keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, ist diese Ermessensentscheidung des BFA seitens des BVwG nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Griechenland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche und aktuellste Feststellungen zum griechischen Asylwesen, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid konkret die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, und lässt auch zentral die vorliegende Einzelfallzusage Griechenlands in ihre Erwägungen einfließen.

Insgesamt ergibt sich damit im vorliegenden Fall weder eine konkrete systemische, noch eine konkrete individuell drohende Gefahr des BF in Griechenland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden.

Zur behaupteten zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken ist auszuführen:

Die Abnahme von Fingerabdrücken dient der Feststellung der Identität und ist für eine solche keine Einwilligung notwendig, da in der Abnahme von Fingerabdrücken keine menschenrechtswidrige Behandlung gesehen werden kann. Das Eurodac-System soll die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Identifizierung von Asylbewerbern sowie von Personen unterstützen, die beim illegalen Überschreiten einer Unions-Außengrenze aufgegriffen wurden. Anhand des Vergleichs der Fingerabdrücke kann ein EU-Mitgliedstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist. Demnach hat jeder Mitgliedstaat jeder Person, die internationalen Schutz beantragt, bzw. jedem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend-beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen und diese an das Zentralsystem zu übermitteln.

Sollte der BF in Griechenland tatsächlich von der griechischen Polizei geschlagen worden sein, wie in der Einvernahme vor dem BFA behauptet, wurde ein solches Verhalten der Organe der griechischen Grenzpolizei im Zuge der illegalen Einreise des BF gesetzt und muss vor diesem Hintergrund gesehen werden. Zudem kann aus einem allfälligen singulären Fehlverhalten einzelner polizeilicher Organe noch nicht auf diesbezügliche systemische Mängel des Systems geschlossen werden.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem BF im Falle einer Überstellung als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es liegt jedenfalls kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die griechischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass der BF neuerlich entsprechenden Übergriffen ausgesetzt sein sollte (vgl. VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen handeln, zu zweifeln.

Aus den seitens des BF vorgebrachten bzw. gegebenenfalls ihm widerfahrenen Geschehnissen lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Soweit der BF in seiner Beschwerde pauschal mit dem Hinweis, dass eine NGO keinen Unterschied in der Behandlung von Dublin-Rückkehrern und sonstigen Asylwerbern in Griechenland habe feststellen können, in Abrede stellt, dass der BF trotz mittlerweile deutlich verbesserter allgemein Situation und der Einzelfallzusage in Griechenland versorgt werden würde, erscheint dies schon deshalb nicht plausibel, da nicht dargelegt wurde, dass für den betrachteten Personenkreis jemals Einzelfallzusicherung über die Unterbringung und Versorgung und ihren Zugang zum Asylverfahren gegeben waren.

Der Einwand, dass die Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten in Griechenland generell zu gering wären, entspricht auch nicht den persönlichen Erfahrungen des BF selbst, der laut eigener Aussage während seines Aufenthalts in Griechenland sehr wohl untergebracht und versorgt war. Der BF hat dazu angegeben in einem Camp und in einer Wohngemeinschaft untergebracht gewesen zu sein. Bereits dies zeigt, dass ein generelles systemisches Defizit von Aufnahmekapazitäten nicht mehr gegeben ist. Diese persönliche Erfahrung des BF deckt sich mit den Feststellungen darüber, dass mittlerweile in vormals überbelegten Aufnahmeeinrichtungen nunmehr viele freie Plätze verfügbar sind.

Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung zur amtsbekannten Problematik, dass etwa ab dem Jahr 2011 Rücküberstellungen nach Griechenland im Zuge der europäischen Zuständigkeitsnormen für Anträge auf internationalen Schutz gemäß der Dublin III-VO ausgesetzt waren, umfassende rechtliche Erwägungen – wie oben (Seiten 55 bis 59) zitiert – darüber angestellt, dass der BF vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und seiner konkreten Situation nicht Gefahr liefe, im Falle seiner Rücküberstellung in seinen Rechten verletzt zu werden.

Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Nochmals ist zu betonen, dass angesichts der verbesserten Allgemeinsituation für Asylwerber in Griechenland iVm der Einzelfallzusicherung Griechenlands in casu nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr im Hinblick auf seine Existenzerwirtschaftung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, drohen könnte, und/oder er keinen Zugang zu einem Asylverfahren haben würde.

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

Wie festgestellt, leidet der BF an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Er ist im Falle seiner Überstellung nach Griechenland letztlich auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, lebensbedrohlich an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Gegen einen schweren Verlauf besteht für ihn zudem auch in Griechenland die Möglichkeit einer (Auffrischungs-) Impfung.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzungen von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar über familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Cousin und einen Neffen, lebt mit diesen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF wird von seinen Verwandten auch nicht finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt, und liegen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Eine intensive Nahebeziehung, die über das gewöhnliche Maß an Bindungsintensität zwischen erwachsenen Familienmitgliedern hinausgeht, ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht gegeben, sodass in casu von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden kann. Die Außerlandesbringung des BF greift demgemäß auch nicht in sein Recht auf Familienleben im Sinne dieser Bestimmung ein.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von knapp über 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist. Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente seines Aufenthalts im Bundesgebiet geradezu dringend geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das erkennende Gericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung bestand, von dem in Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs.1 AVG.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird nicht verkannt, dass im Ergebnis Rücküberstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin III-VO seit Jahren ausgesetzt waren. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte