BVwG W298 2296786-1

BVwGW298 2296786-111.11.2024

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
DSGVO Art83
VwGVG §17
VwGVG §38
VwGVG §52
VwGVG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2296786.1.00

 

Spruch:

 

W298 2296786-1/5E

Beschluss

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und fachkundige Laienrichter Dr. Ulrich Zellenberg und Mag. Rainer Porics als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 16.07.2024, GZ: XXXX beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 38 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt keine Kosten des Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Einzelunternehmer und betrieb das Unternehmen „ XXXX “ mit Hauptsitz XXXX . Eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers kontaktierte XXXX (in weiterer Folge auch „betroffene Person“) am XXXX telefonisch und lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch ein.

2. Am XXXX übermittelte die betroffene Person der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, bezugnehmend auf ihre Bewerbung, ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,

danke für Ihren gestrigen Anruf und die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Ich bitte Sie wie mit Ihnen und Ihrem Chef Herrn XXXX telefonisch besprochen um schriftliche Rückbestätigung, woher Sie meine Handynummer unter der Sie und Herr XXXX mich gestern anriefen, erhielten.

In diesem Zusammenhang bitte ich auch um Information, wer Ihnen meine Handynummer sandte. Ich freue mich auf Ihre Bestätigung vor unserem morgigen gemeinsamen Termin um 12:00 bei Ihnen.

Für den Fall, dass Sie meinen Lebenslauf noch nicht vom AMS erhielten finden Sie diesen im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX Im Anhang dieser E-Mail übermittelte die betroffene Person ihren Lebenslauf dem Beschwerdeführer.

3. Die betroffene Person beantragte am XXXX beim Beschwerdeführer die elektronische Übermittlung aller bei ihm zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß DSGVO und wies den Beschwerdeführer darauf hin, sich für seine diesbezügliche Rückmeldung den XXXX vorgemerkt zu haben. Die E-Mail versandte die betroffene Person an: „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX

4. Der Beschwerdeführer reagierte auf den Antrag der betroffenen Person nicht, weshalb die betroffene Person am 20.12.2022 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde erhob.

5. Der Beschwerdeführer gab nach Aufforderung der belangten Behörde vom XXXX erstmals am XXXX eine Stellungnahme zum Antrag der betroffenen Person vom XXXX ab. Der Inhalt der Stellungnahme lautete wie folgt:

„ XXXX hat sich bei uns im Jahr 2020 im Jänner beworben. Die Daten wurden an uns vom AMS herangetragen. Damals wurden sehr viele Bewerbungen des AMS XXXX an uns herangetragen, vor allem von Menschen, die schon viele Jahre arbeitslos waren. Wir haben die Daten von Herrn XXXX nun bei uns nun vollumfänglich gelöscht.“

6. Mit Bescheid vom 12.01.2024, GZ: XXXX gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.12.2022 statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die betroffene Person im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem der Beschwerdeführer nach Eingang des Auskunftsbegehrens der betroffenen Person dessen personenbezogene Daten gelöscht hat.

Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 14.02.2024, GZ: XXXX eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-.

7. Der Beschwerdeführer erhob am 27.02.2024 Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde und führte in seinem E-Mail aus, damals davon ausgegangen zu sein, dass die Daten nach der erfolglosen Bewerbung gelöscht worden wären. Er habe nun aber „diese E-Mail bei ihm im Firmenaccount doch noch ausheben können“. Die Daten der betroffenen Person würden daher doch aufscheinen.

8. Mit E-Mail vom 28.02.2024 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, nach nochmaliger Durchsicht bemerkt zu haben, dass noch Daten gespeichert seien. Er sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Löschung seiner Daten verlangt. Er habe die Frage des Beschwerdeführers als „Provokation“ aufgefasst und sich nicht damit befassen wollen. Weiters führte er aus „Wenn jemand eine Frage stellt, wo die Person von Beginn an die Antwort weiß, ich mich dann mit Händen und Füßen dagegen wehre, mich hier damit zu beschäftigen, das sollte doch nachvollziehbar sein.“

9. Mit nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 16.07.2024 wurde im Spruchpunkt I. und II. das Verfahren hinsichtlich zweier Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Im Spruchpunkt III. wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, jedoch nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:

Am XXXX habe der Beschwerdeführer in Reaktion auf die Aufforderung zur Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 30.03.2023 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur GZ: D124.1607/22 zwar eine Auskunft über die Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) gegeben, jedoch habe er überdies mitgeteilt, dass er die personenbezogenen Daten des Betroffenen nun „vollumfänglich gelöscht“ habe. Eine Datenlöschung habe seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht stattgefunden und der Beschwerdeführer habe entgegen dem tatsächlich vorhandenen Ist-Zustand eine falsche Auskunft erteilt. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis die betroffene Person in dessen Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt.

Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art. 83 DSGVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,--. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, also EUR 30,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde daher mit EUR 330,-- festgelegt.

10. Mit Eingabe vom 24.07.2024 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, welche folgendes zum Inhalt hatte.

„Sehr geehrte Datenschutzbehörde,

ich lege erneut Einspruch ein, gegen das von Ihnen verhängte Busgeld von 300 Euro.

XXXX hat uns hier ständig Fragen gestellt und ich dann ganz einfach durcheinander gekommen bin.

Wenn ein Langzeitarbeitsloser sich in 3 Jahren ständig bei mir meldet, woher ich seine Daten habe, ob diese noch gespeichert sind, etc., dann kann hier auch mal ein Fehler passieren.

Wesentlich ist, ich war zu dem Zeitpunkt Einzelunternehmer und habe mich entsprechend korrekt verhalten!

Wenn aber Herr Ing. XXXX , bei mir so oft nachfragt, woher wir seine Daten haben und immer wieder nachfragt, ob wir die Daten noch gespeichert haben, dann ist irgendwann auch mal Schluss.

Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen und ich habe auch nicht die finanziellen Mittel die 300 Euro Strafe zu bezahlen, da die derzeit herrschende Wirtschaftskrise und Corona bei mir große Schäden angerichtet hat.

Mit Verlaub, lassen Sie Bürger wie mich, die versuchen irgendwie über die Runden zu kommen, doch bitte in Ruhe.

Ich habe zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich das Gesetz gebrochen und wenn mich ein Langzeitarbeitsloser so lange frotzelt, bis ich irgendwann endlich mal eine falsche Antwort gebe, das kann es doch bitte nicht sein!

Ich bitte darum, das Verfahren einzustellen und von einer Strafverfügung abzusehen.

Liebe Grüße

XXXX “

11. Mit Aktenvorlage vom 31.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akt des Verwaltungsstrafverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers werde zur Gänze bestritten, es werde auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

12. Mit Schreiben vom 04.09.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, da der Entscheidung ansonsten eine Schätzung zugrunde gelegt wird. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, klar zu definieren, ob er das Straferkenntnis dem Grunde oder der Höhe nach oder in beiden Punkten bekämpfen möchte und genauer auszuführen in welchen Rechten er verletzt wurde sowie bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht ist.

13. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, werden als erwiesen angenommen und den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer speichert weiterhin die Daten der betroffenen Personen, welche bei ihm aufgrund der Bewerbung der betroffenen Person im XXXX einlangten.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, Mängel seiner Beschwerde zu verbessern insbesondere:

1. Wurde freigestellt ein Vermögensbekenntnis abzugeben (Gewinnausweis des aktuellen oder vergangenen Geschäftsjahres odgl. Unterhaltspflichten etc.), widrigenfalls werde der Entscheidung eine Schätzung zugrunde gelegt. (VwGH 2011/02/0322).

2. Bekanntzugeben, ob das Straferkenntnis dem Grunde oder der Höhe nach oder in beiden Punkten bekämpft werden soll.

3. Auszuführen wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sei: Welche Umstände das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belasten bzw. inwiefern Umstände zugrunde gelegt wurden, die nicht korrekt sind (Sachverhaltsrüge) bzw. welche Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder inwiefern die belangte Behörde einen Ermessensfehler begangen hat.

4. Bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

Der Beschwerdeführer beseitigte die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Mängel nicht und beteiligte sich auch sonst nicht am Verfahren.

Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde wurde ausdrücklich hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der E-Mail Korrespondenz der belangten Behörde und der betroffenen Person mit dem Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben.

 

3.2. Zu Spruchteil A):

 

Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel schriftlicher Anbringen berechtigten nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung veranlasst zu werden und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 17 und § 38 VwGVG finden diese Regeln auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Strafsachen Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient dies dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

Es war daher im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG wonach die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten hat (vgl VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733) ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995).

Aber selbst wenn man zugrunde legt, dass es auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung nicht ankommt (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103) erweist sich die vorliegende Bescheidbeschwerde insbesondere wegen des Fehlens eines laienhaft begründeten Begehrens und einer auf den Bescheid und dessen Spruch gerichteten Behauptung einer Rechtswidrigkeit und Gründe für eine solche, als derartig dürftig, dass nicht einmal die grundlegenden Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht erkennbar waren war daher konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (2 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).

Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erfüllt.

Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes (vgl auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105

Es fehlt gegenständlich schon dem Grunde nach an der Erkennbarkeit der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit. Es ist nicht erkennbar, womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und er zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 30,00, verpflichtet.

Zahlungsinformation:

Der Beschwerdeführer hat den Gesamtbetrag von EUR 330,-- (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

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