VwGH 2002/06/0121

VwGH2002/06/012121.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des GD in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 2002, Zl. UVS-07/F/6/10020/2001/4, wegen Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BStFG 1996 §13 Abs1;
VStG §24;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BStFG 1996 §13 Abs1;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Oktober 2001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. Oktober 2001, wurde über ihn wegen Übertretung des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.200,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer richtete ein Schreiben vom 5. November 2001 an die Behörde erster Instanz, in welchem er wie folgt ausführte:

"Zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid vom 12. 10. erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und beantrage für die Berufungsausführung die Beigebung eines Verteidigers, da ich derzeit arbeitslos bin und mir die Verteidigungskosten nicht leisten kann."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung hinsichtlich des ihm angelasteten Tatvorwurfes keine Berufungsbegründung enthalte. Ihm wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel binnen zweier Wochen zu beheben.

Der Beschwerdeführer verfasste ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben vom 14. Dezember 2001, in welchem er ausführte, dass ihm die Vignette gestohlen worden sei und er dies der Polizei angezeigt habe, dass er eine Vignette gekauft habe, könne er durch einen Beleg beweisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 51a Abs. 1 VStG abgewiesen, dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2001 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufung vom 5. November 2001 nicht entnommen werden könne, mit welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpfe. Die Berufung enthalte keine Begründung. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der belangten Behörde von der Möglichkeit zur Behebung des Formgebrechens innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil zum einen bereits seine Eingabe vom 5. November 2001 als ausreichend begründete Berufung zu werten gewesen sei. Zum anderen habe er dem Verbesserungsauftrag vom 23. November 2001 Rechnung getragen und in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2001 einen begründeten Berufungsantrag gestellt.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG, welche Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren kraft des § 24 VStG anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. Rechtsmitteln ist zwar im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit wie möglich entgegen kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0153). Dieser Gedanke kommt etwa auch darin zum Ausdruck, dass bei der Beurteilung, ob eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG enthält, nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet, zumal dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0347, m.w.N., sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1999, Zl. 97/09/0280). In seinem Schreiben vom 5. November 2001 hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen er das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Oktober 2001 bekämpfen will. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass dieses Schreiben den Kriterien des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht, kann daher nicht als rechtswidrig befunden werden.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe dem Verbesserungsauftrag vom 23. November 2001 Rechnung getragen und in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2001 einen begründeten Berufungsantrag gestellt, führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2001 von ihm erst am 27. März 2002 der Behörde erster Instanz vorgelegt worden sei. Den Fax-Protokollen der belangten Behörde und auch der Behörde erster Instanz sei zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde bzw. die Behörde erster Instanz am 14. Dezember 2001 nur eine Telekopie gefaxt worden sei. Dabei handle es sich um ein von der belangten Behörde näher identifiziertes Schreiben in einer Baurechtsangelegenheit, nicht jedoch um die vom Beschwerdeführer erst im März 2002 vorgelegte Verbesserung einer Berufung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren. Diese habe der Beschwerdeführer daher nicht rechtzeitig übermittelt, sondern erst viel später kreiert bzw. vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten. Aufgrund dieser Ausführungen der belangten Behörde, die auch durch von ihr vorgelegte Fax-Protokolle untermauert werden, erachtet der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt der belangten Behörde dahingehend als zutreffend, dass ein Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde offensichtlich nicht rechtzeitig innerhalb der eingeräumten Frist und auch nicht bis zur Bescheiderlassung eingelangt ist.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde sohin kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zurückwies, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2005

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