BVwG W294 2301320-1

BVwGW294 2301320-130.10.2024

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2301320.1.00

 

Spruch:

 

 

W294 2301320-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwältin, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 188011003/241550922, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.10.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

 

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung.

Der BF wurde am 07.05.2021, rechtskräftig mit 11.05.2021, vom Landesgericht (LG) Linz strafgerichtlich verurteilt.

Mit Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige seiner anwaltlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.

Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Am 16.09.2022 langte im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats Linz zum Aufenthaltsstatus des BF ein.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Gegen den seiner Vertretung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

Am 21.10.2022 wurde die Justizanstalt Stein um telefonische Mitteilung des Datums einer allfällig vorzeitigen bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft ersucht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn die türkische Polizei Probleme bereiten würde, da er in Österreich wegen terroristischen Aktivitäten verurteilt worden sei und deswegen aktuell in Haft sei. Bei einer Einreise würde ihn die türkische Polizei sofort verhaften. Auf die weitere Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen könnte, entgegnete der BF, dass es sein könne, dass er aufgrund seiner Verurteilung von der türkischen Polizei misshandelt werde. In der Türkei sei ihm von diversen Personen dazu geraten worden, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Er fürchte sich vor Befragungen durch die türkische Polizei.

In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe bzw. bestanden habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei bereits im Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden. Hierzu werde auf die Entscheidung des BFA vom 16.09.2022 zu Zahl 188011003/107620045 verwiesen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Aktuell verbüße er seine mehrjährige Strafhaft in der Justizanstalt Stein. Er befinde sich nicht bloß kurzfristig in Haft, seine reguläre Entlassung sei mit 17.10.2024, 05:50 Uhr (= 16.10.2024, 08:00 Uhr) errechnet bzw. in Aussicht genommen. Er habe kurz vor der bevorstehenden Entlassung aus der Gerichtshaft und nach Zustellung des zuvor erlassenen Schubhaftbescheides einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit stelle sich als erheblich geschmälert bzw. enorm belastet dar. Sein bisher gezeigtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sein bisheriges Gesamtverhalten rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF habe die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden.

Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er wegen seinen Krampfadern am Fuß operiert werden müsse. Zudem habe er Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nehme deswegen Medikamente ein. Er könne aktuell keine Dokumente vorlegen. Befragt, wann er das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, erklärte der BF, dass er zuletzt im Jahr 2018 eingereist sei und sich damals einen Monat in der Türkei aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Eltern besucht und sich an seinem Geburtsort in seinem Heimatdorf aufgehalten. Die Frage, ob er in der Türkei gearbeitet habe, wurde vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Einreise im Jahr 1997 sei gut gewesen, er habe in Ägypten studieren können. Zur Frage, ob er noch Kontakte zu familiären oder anderen sozialen Kontakten in der Türkei habe, entgegnete der BF, dass er in der Türkei noch zwei Schwestern habe und mit diesen ein oder zweimal im Monat in Kontakt stehe. Seine Eltern würden einen Daueraufenthalt EU verfügen. Sie hätten ein Einfamilienhaus in Zengen. Auf Vorhalt, dass mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2022 die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei bzw. seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG vom VfGH am 15.03.2023 und vom VwGH am 18.01.2024 abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien und auf die Frage, weshalb er am 11.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich vor seinem Entlassungstermin die Hinweise für Anschuldigungen verdichtet hätten. Wenn er früher gewusst hätte, dass es gegen ihn etwas gebe, hätte er sofort einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten, befragt und misshandelt werde. Überdies habe er in der Türkei noch nie gearbeitet und werde keine Unterstützung erhalten bzw. die Verurteilung in Österreich werde auch in der Türkei ersichtlich sein. Des Weiteren würde auch von seiner Kernfamilie getrennt werden. Auf Nachfrage, ob sich seit der Entscheidung des BFA am 16.09.2022 Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben hätten, replizierte der BF, dass er ohnehin in Haft gewesen sei, er nur mit seiner Ehefrau gesprochen habe, die ihm erklärt habe, bei den Kindern in Österreich zu bleiben. Zum weiteren Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, Zl. 21 Hv 23/20w, vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 336 StPO freigesprochen worden sei und mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.10.2019, Zl. 16 Hv 4/19i, also jenen Teilen, die von der mit Urteil vom 23.04.2020 des Obersten Gerichtshofes, Zl. 11 Os 9/20p-9, erfolgten Aufhebung nicht umfasst gewesen seien, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden sei und seine Verurteilung einen Ausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle, brachte der BF vor, dass er in Österreich bleiben wolle. Nachgefragt, wie er zu seiner Verurteilung stehe, erklärte der BF, dass er seine Verurteilung akzeptieren müsse und noch vorsichtiger sein werde. Er wolle nur weiterhin mit seiner Familie zusammenleben. Auf Nachfrage, wieso er sich in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung betätigt habe, entgegnete der BF, dass er niemals aktiv gewesen sei und immer gegen den IS gewesen sei. Er sei zu Hochzeiten nach Wien eingeladen worden und durch unaufmerksame Beziehungen habe die Staatsanwaltschaft bestimmte Rückschlüsse auf Straftaten gezogen. Deshalb müsse er nunmehr noch vorsichtiger agieren. Auf Aufforderung, zu erläutern, wie es zu seiner Verurteilung gekommen sei, obwohl er offenbar nichts gemacht habe, räumte der BF ein, dass er wegen der finanziellen Unterstützung eines Jugendlichen in Ägypten beteiligt gewesen sei, im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen sei und 20 bis 30 Jugendliche gewarnt habe. Auf Nachfrage, wann er erfahren habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten, replizierte der BF, dass er diese Informationen vor drei oder vier Monaten erhalten habe. Auf die weitere Frage, wieso er nicht bereits vor drei oder vier Monaten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er in Haft gewesen sei und erst im Zuge eines Ausganges die Möglichkeit gehabt habe, mit diversen Personen zu sprechen. Seine Bekannten hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, verhaftet zu werden. Er kenne die genauen Namen der Personen jedoch nicht, die ihm diese Mitteilung gemacht hätten. Befragt, ob es eine konkrete Bedrohungslage gebe, von der er berichten könne, entgegnete der BF, dass es zwei Namen gebe und jemand aus Ankara seinen Bruder die Empfehlung gegeben habe, dass der BF nicht mehr in die Türkei zurückkehren sollte bzw. die Polizei Fragen gestellt habe. In Haft habe er jedoch keine konkreten Handlungen setzen können. Nachgefragt, wieso die Sicherheitsbehörden in der Türkei an seiner Person interessiert seien, erwiderte der BF, dass die Türkei sehr ernst und rigoros gegen terroristische Gruppen kämpfe und er in Österreich wegen der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Es bestehe aus seiner Sicht die Gefahr, in der Türkei wegen seiner Verbindung zum IS strafrechtlich verfolgt zu werden. Beantragt wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen.

Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Asylverfahren mittlerweile zugelassen sei und faktischer Abschiebschutz bestehe. Er habe kein wie immer geartetes Interesse, unter zu tauchen. Er werde im Fall der Enthaftung bei meiner Familie Wohnsitz nehmen, mich um seine Frau und seine Kinder kümmern und sei auch bereit, seinen Reisepass abzugeben und sich täglich bei der Polizei zu melden. Es gebe daher zahlreiche gelindere Mittel, die ein allfälliges Sicherungsbedürfnis des Staats ausreichend substituieren könnten. In die Türkei könne und wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Er habe mehrere Ausgänge und Freigänge gehabt und sich in der Außenstelle Mautern der JA Stein frei bewegen können. Er habe in diesem Zeitraum genug Möglichkeiten gehabt, zu flüchten und sich dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen, habe dies aber nicht gemacht. Auch dies bestätige, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 24.10.2024 ausgeführt, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in den Fokus der österreichischen Staatsschutzbehörden geraten sei. Mit Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (LVT OÖ) vom 07.09.2015, Zl. E1/112459/2014, sei gegen den BF der Verdacht nach § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristische Vereinigung), § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 320 Abs. 1a StGB (Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) erhoben worden. Am 17.04.2019 sei der BF (sowie weitere Tatverdächtige bzw. Beschuldigte) nach Festnahmeanordnung des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 1 Bs 25/19i, festgenommen, in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich seit 17.04.2019 durchgehend in Haft (zuletzt bis 16.10.2024 in der JA Stein) befunden. Der BF habe sich bisher nicht gewillt gezeigt, selbstständig bzw. freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Auch habe der BF aus Eigenem nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2022 habe der BF zu Protokoll gegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Eine freiwillige Ausreise sei keine Option (siehe EV vom 28.04.2022, S. 18). Der für den 23.10.2024 organisierte bzw. festgelegte (zwangsweise) Vorführungstermin vor eine türkische Botschaftsdelegation habe letztlich aufgrund der kürzlich erfolgten Asylantragstellung wieder storniert werden müssen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass es sich beim BF um einen gerichtlich verurteilten Straftäter nach §§ 278a, 278b StGB handele. Er sei von einem Geschworenengericht zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung sei inakzeptabel und könne, vor allem auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nach wie vor keine Reue bzw. Schuldeinsicht zeige, nur auf eine von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr schließen lassen. Die nun kürzlich demonstrierte (im Grunde angekündigte) Verhaltensweise, nämlich die Stellung eines Asylantrages zu einem Zeitpunkt, als dem BF die zeitnah bevorstehenden behördlichen Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Haftentlassung (Anschlussschubhaft) auch schriftlich bzw. bescheidmäßig zur Kenntnis gebracht worden seien, belaste seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zusätzlich enorm. Das Bundesamt gehe daher begründet davon aus, dass der BF auch weiterhin sämtliche Mittel, Möglichkeiten und Gelegenheiten nutzen wird, um weitere behördliche Verfahren und Maßnahmen zu verzögern, zu erschweren oder zu hintertreiben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der BF am weiteren BFA-Verfahren - auf freiem Fuß belassen – ordentlich mitwirken werde. Der BF sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und kann seinen Lebensunterhalt selbständig nicht legal finanzieren. Er sei als mittellos anzusehen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt in weiterer Folge am 11.03.2008 einen Daueraufenthalt - EU.

Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Der BF wurde sodann in Strafhaft angehalten.

Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die gegen den Bescheid am 14.10.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen.

Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wird seit 16.10.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF leidet unter Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nimmt deswegen Medikamente ein.

Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken einen Standort und Stützpunkt terroristischer Vereinigungen in Österreich formte. Überdies warb er abgesondert zu verfolgenden Personen für terroristische Vereinigungen an, indem er diese Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staats“ (Kalifat) bezeichneten und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumindest jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten Pflicht an den terroristischen Vereinigungen zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen.Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) in die Urteilserwägungen miteinbezogen.

Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und kann keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfügt aktuell über € € 2.050,52.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ.

Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird sich der BF den Behörden nicht zur Verfügung halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Bei Erkundigungen für die bestätigte Identifizierung und Ausstellung eines HRZ in Ankara erfolgt im Durchschnitt eine Rückmeldung aus dem Innenministerium in Ankara binnen 30 Tage. Zuletzt erfolgten am 15.02.2024 sowie am 03.07.2024 HRZ Urgenzen an die türkische Botschaft.

Das HRZ ist für eine zwangsweise Rückkehr 3 Monate gültig. Grundsätzlich wird das HRZ mit Vorlage der Flugbuchung ausgestellt, davon kann in Einzelfällen abgewichen werden.

Im Jahre 2023 wurden betreffend Türkei 15 HRZ und im Jahre 2024 21 HRZ (Stand 26.04.2024) ausgestellt. Im Jahre 2023 fanden betreffend Türkei insgesamt 117 Rückführungen statt, davon 59 zwangsweise Abschiebungen und 58 Dublin-Überstellungen. Im Jahre 2024 (Stand 03.04.2024) erfolgten bisher 50 Abschiebungen, davon 37 zwangsweise Abschiebungen und 13 Dublin-Überstellungen. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen.

Der BF wird in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.

Die erfolgreiche Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des sichergestellten, abgelaufenen türkischen Reisepasses feststellbar.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und es geht aus der Stellungnahme des BFA vom 24.10.2024 hervor, dass eine inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren voraussichtlich in der KW 45 ergehen werde, weshalb es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten handelt.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, HV 23/2020w, ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 16.10.2024 08:00, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.

Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

Dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weder vertrauenswürdig noch kooperativ ist, ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF, insbesondere aus dem massiv strafrechtlichen Verhalten des BF (der BF betätigte sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene und bewarb dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates) evident. Der BF ist daher weder vertrauenswürdig noch kooperativ. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenhalt mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes während seiner Inhaftierung. So gab der BF in der Einvernahme beim BFA am 16.10.2024 an, dass er in Österreich bleiben wolle.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein Verhalten ändern werde und/oder nunmehr rückkehrwillig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und versuchen wird, einer Abschiebung zu entgehen.

Die Feststelllungen zu den Modalitäten bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA und den unbedenklichen Angaben der zuständigen Fachabteilung. Die Urgenzen seitens des BFA gehen aus den im Akt einliegenden Schriftstücken an die türkische Botschaft hervor.

Dass der BF in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2024, da der BF jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte lieferte, dass er von türkischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden könnte und nur vage anführte, dass er vor drei oder vier Monaten die Informationen erhalten habe, dass ihm bei der Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht bereits vor drei bis vier Monaten die Möglichkeit genutzt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auf Vorhalt dieses Umstandes, gab der BF rechtfertigend an, dass er während seiner Haft nicht viele Gelegenheiten gehabt habe, mit verschiedenen Personen zu sprechen. Genaue Informationen über seine Bekannte/Freunde konnte der BF jedoch nicht geben und vermochte der BF durch seine unspezifische Aussage jedenfalls keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aufzuzeigen, insbesondere indiziert die allgemeine Empfehlung eines Unbekannten, aufgrund Befragungen seitens der Polizei nicht in die Türkei zurückzukehren, noch keine konkrete Gefährdung, weshalb das erkennende Gericht bereits aus diesem Grund einer weiteren Einvernahme der vom BF beantragten Zeugen absehen konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht prognostizieren, wie sich der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verhält und kann es daher auch nicht vorhersagen, ob je Ermittlungen der türkischen Behörden gegenüber dem BF erhoben werden würden. Es entspricht ferner dem Amtswissen, dass Personen, gegen die in der Türkei Strafverfahren geführt wurden, umfangreiche Unterlagen in Vorlage bringen können – gerade zum Beweis dafür, dass tatsächlich gegen sie ermittelt wurde. Auch mehrere Zeugen könnten im Zuge einer Einvernahme keinen prognostischen Ansatz verfolgen. In einer etwaigen Einvernahme als Zeugen könnten diese Personen ihren Standpunkt lediglich darlegen, sie sind aber jedenfalls nicht in der Lage, zu objektivieren oder zu prognostizieren, ob gegen den „BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung von staatlicher Seite drohen könnte“; diese Bewertung obliegt dem erkennenden Gericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit dem 16.10.2024):

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG):

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 1, 3 und 5 FPG.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF wirkte aus Eigenem nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mit und gab in seinen Einvernahmen an, nicht rückkehrwillig zu sein und in Österreich bleiben zu wollen. Dadurch wirkte er auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit und behindert seine Abschiebung, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben.

Der BF stellte während seiner Inhaftierung zudem einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.

Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF seine Rückkehr in die Türkei vereiteln könnte. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet.

Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werde, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation, rechtskräftig verurteilt. Insgesamt ergibt sich daher aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des BF, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in außerordentlichem Maß gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte aufweist und seine Ehefrau sowie fünf Kinder im Bundesgebiet leben, im Hinblick auf die Schwere seiner Straftaten und der besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge terroristischer Handlungen kommt der familiären und sozialen Verankerung in Österreich jedoch ein weitaus geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF durch seine mehrjährige Haftstrafe nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebten. Die Haftstrafe hat sich daher auf das bestehende Familienleben relativierend ausgewirkt.

Weiterhin sind keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt während seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF.

Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2024 08:00, ist daher auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.

Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Schubhaft)

Der BF wird seit dem 16.10.2024 08:00, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten.

Es liegt eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:

Der BF hat durch seine Straftaten das österreichische Rechtssystem massiv verletzt und es ist aufgrund der fehlenden Reue des BF von keiner positiven Zukunftsprognose zugunsten des BF auszugehen. Der BF zeigte sich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht einsichtig, sondern erklärte lediglich, „im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen zu sein“ und zukünftig vorsichtiger zu agieren. Eine weitere Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben, da aufgrund des Vorverhaltens des BF das Vorliegen von Fluchtgefahr zweifelsfrei zu bejahen ist bzw. weitere Ermittlungen nicht anzustellen sind. Hinweise darauf, dass der BF in Österreich-auch nicht zu seiner Ehefrau- intensive Beziehungen pflegt, die geeignet wären, ihm dazu zu veranlassen, sich den Behörden allgemein und zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung zu halten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aufgrund des vom BF bisher gezeigten unkooperativen Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt werden und kann mit der Verhängung gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen.

Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, bereits mehrere Urgenzen an die türkische Botschaft erwirkt und ist die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Bezüglich des vom BF eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz kann eine Grobprüfung seiner Fluchtgründe entfallen, da im gegenständlichen Fall gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF ein Ausschlussgrund vorliegt.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zum Kostenbegehren:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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