BVwG W271 2299324-1

BVwGW271 2299324-123.10.2024

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §174
TKG 2021 §188 Abs4 Z28
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50
VwGVG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W271.2299324.1.00

 

Spruch:

 

W271 2299324-1/8E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK im Verfahren über die Beschwerde der XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros (in Folge: belangte Behörde), vom XXXX 2024, GZ: XXXX , gegen XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet sowie wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der belangten Behörde wurden betreffend einen Werbeanruf bei XXXX über XXXX eine Verwaltungsstrafe wegen §§ 174 Abs. 3, Abs. 6 iVm § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021 iHv EUR XXXX samt 10% Kostenbeitrag verhängt und jeweils die Solidarhaftung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Dieses Straferkenntnis wurde den Parteien am XXXX 2024 zugestellt.

2. Am XXXX 2024 langten erstmals die Beschwerden des XXXX und der beschwerdeführenden Partei erst nach Ablauf der Beschwerdefristen bei der belangten Behörde ein.

3. Am XXXX 2024 legte die belangte Behörde, von einer Beschwerdevorentscheidung absehend, die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am XXXX 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei und XXXX , zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Verspätung der Beschwerden binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es teilte zudem mit, dass verspätete Beschwerden zurückzuweisen seien und bislang keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden gemacht worden seien.

Ferner würden die Beschwerden keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, enthalten. Auch ein Beschwerdebegehren sei in ihnen nicht erkennbar. Die Behebung dieser Mängel wurde binnen zwei Wochen aufgetragen.

5. Am XXXX 2024 wurde der beschwerdeführenden Partei der gerichtliche Verspätungsvorhalt vom XXXX 2024 zugestellt.

6. Am XXXX 2024 langte ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem wurden Vollmachten vorgelegt und um eine Fristverlängerung bis XXXX 2024 ersucht. Zur Verspätung der Beschwerden wurde nichts ausgeführt; weitere Beschwerdeausführungen erfolgten ebenfalls nicht.

7. Am XXXX 2024 langte eine weitere wortgleiche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese enthielt ebenso keine Angaben zur Verspätung oder weiteren Beschwerdeausführungen.

II. Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen

Das im Spruch genannte Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt.

Die Die gegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am XXXX 2024 an die belangte Behörde versendet und langte am selben Tag bei dieser ein.

Die Beschwerde enthält keine Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit, keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.

Der Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungsauftrag betreffend fehlender Rechtswidrigkeitsgründe und fehlenden Beschwerdebegehrens wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der beschwerdeführenden Partei eine zweiwöchige Frist zur Aufklärung ein.

Die beschwerdeführende Partei machte im Rahmen ihrer Stellungnahmen keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden, zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und zum Beschwerdebegehren.

In ihrer Beschwerde und weiteren Stellungnahmen behielt sich die beschwerdeführende Partei vor, im weiteren Verlauf des Verfahrens ein weiteres Vorbringen zu erstatten und mehr zur gegenständlichen Situation vorzubringen. Ein ergänzendes Vorbringen wurde von der beschwerdeführenden Partei allerdings bis dato nicht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der beschwerdeführenden Partei der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX 2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Empfangsschein.

Dass die beschwerdeführende Partei in ihren Stellungnahmen weder Gründe angibt, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren konkretisiert, sowie sich weiteres Vorbringen stets vorbehält, aber bislang keines erstattet hat, ergibt sich aus den Stellungnahmen (vgl. OZ (vgl. OZ 3, OZ 4, OZ 5, OZ 6 und OZ 7). Der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen würde, sofern die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen, ergibt sich aus dem gerichtlichen Verspätungsvorhalt- und Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2024 (vgl. OZ 2).

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Straferkenntnis am XXXX 2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG dagegen lief daher mit Ablauf des XXXX 2024 aus.

Die erst am XXXX 2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei ist daher verspätet.

Die beschwerdeführende Partei machte im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom XXXX 2024 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024 keine rechtfertigenden Ausführungen.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht noch nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr amtswegig unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und so der beschwerdeführenden Partei die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; bzw. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Beschwerde, die in den Feststellungen angeführten Mängel anhafteten, wurde der beschwerdeführenden Partei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX 2024 die Mängelbehebung aufgetragen. Dieser Auftrag wurde der Beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt. Unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist wurde die beschwerdeführende Partei darin aufgefordert, binnen zwei Wochen die Beschwerde zu verbessern.

Die beschwerdeführende Partei gab zwar am XXXX 2024 eine Stellungnahme ab (vgl. OZ 3, OZ 4, OZ 5, OZ 6 und OZ 7), betonte in dieser allerdings, dass sich dieses Schreiben zunächst allein auf das Ersuchen um Fristverlängerung beziehe. Er legte weder Gründe dar, auf die sich die Rechtswidrigkeit stütze, noch gab er ein Beschwerdebegehren zu erkennen. Der Ablauf der gesetzten Frist wird durch einen derartigen Antrag auf Fristverlängerung nicht gehemmt (vgl. VwGH 07.05.1997, 95/09/0071; VwGH 09.10.2001, 2001/05/0676).

Die Frist zur Behebung der Mängel endete somit mit Ablauf des XXXX 2024.

Auf die Verlängerung einer behördlichen Frist (für eine Stellungnahme) gemäß § 33 Abs. 4 AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „kein Rechtsanspruch“ (vgl. VwGH 18.10.1990, 90/09/0099). Über einen dahingehenden Antrag ist nicht förmlich (vgl. VwGH 23.05.1979, 398/79; VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118) abzusprechen, die Behörde hat aber in der Begründung des Zurückweisungsbescheides auf die Angemessenheit der Frist einzugehen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0043). Die im gegenständlichen Fall gesetzte Frist von zwei Wochen zur Angabe von Gründen, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, sowie zur Konkretisierung eines Beschwerdebegehrens muss idZ jedenfalls als angemessen angesehen werden. Dabei handelt es sich um die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG elementaren Bestandteile einer Beschwerde. Die Frist für die Beschwerde an sich ist samt allen anderen Formalkriterien und darüber hinausgehenden Begründungselementen beträgt gemäß § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG vier Wochen. Für bloß zwei der grundlegendsten Elemente eine Frist zu gewähren, die die Hälfte der sonst gesamt vorgesehenen Zeit beträgt, muss als ausreichend und angemessen erachtet werden. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei das angefochtene Straferkenntnis bereits Ende Juli zugestellt und vergingen bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist insgesamt etwa zweieinhalb Monate, in denen entsprechendes Vorbringen hätte erstattet werden können.

Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; VwGH 22.09.1998, 98/05/0116; VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170/1965). Die Stellungnahme vom XXXX 2024 verbessert die angezeigten Mängel jedoch im gegebenen Fall, ebenso wie die davor abgegebenen Stellungnahmen nicht (vgl. OZ 8). Sie vermag es insofern nicht, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu heilen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen weiters keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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