BVwG I406 2299747-1

BVwGI406 2299747-123.10.2024

B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs17
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I406.2299747.1.00

 

Spruch:

 

I406 2299747-1/2E

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist zur Entrichtung des ORF Beitrags vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer auf, den ORF Beitrag in Höhe von EUR 45,90 für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 bis zum 01.02.2024 zu bezahlen.

2. Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung verlangte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF Beiträge.

3. Mit Schreiben vom 19.04.2024 informierte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens über die Vorschreibung des ORF Beitrags und über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach er zur Entrichtung des ORF Beitrags verpflichtet sei.

Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer im April 2024 eine Stellungnahme, wonach die Rechtsauffassung, nach der er verpflichtet wäre, den ORF Beitrag zu leisten, rechtlich unrichtig sei. Zudem sei eine allfällige Vorschreibung durch die OBS rechts- und verfassungswidrig.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Beschwerdeführer den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 mit EUR 45,90 vor.

Begründend wird im Bescheid - aufs Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit und seines Hauptwohnsitzes in XXXX gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht bestünde und der ORF Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat betrage.

5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10.07.2024, in welcher unter anderem angeregt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzprüfung hinsichtlich des ORF Beitrags Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig stellen und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das zur Festlegung der Höhe des ORF Beitrags in § 31 ORF Gesetz festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei, weshalb die Vorschreibung des ORF Beitrags an den Beschwerdeführer gesetzwidrig sei.

Des Weiteren sei die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs, ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem einzurichten, durch das ORF Beitrags Gesetz 2024 nicht umgesetzt worden. Der ORF Beitrag stelle in Wahrheit eine Besteuerung dar. Es werde nicht auf die technische und willentliche Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgestellt. Da der ORF Beitrag sich nicht an der tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeit orientiere, widerspreche der festgesetzte Beitrag dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip.

Da nach dem Meldegesetz jeder Österreich zur Meldung eines Hauptwohnsitzes verpflichtet sei und mit der Meldung automatisch zugleich eine Verpflichtung zur Bezahlung des ORF Beitrags entstehe, werde de facto die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert.

Die ORF Beitragspflicht könne nicht losgelöst von der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF, unabhängig und objektiv zu berichten, beurteilt werden. Der ORF lasse eine wahre Unabhängigkeit und ausgewogene Berichterstattung längst vermissen, sodass er seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfülle.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht auch das bewährte Abo Modell in Form von Streaming Kosten für die Inanspruchnahme von Sendungen oder Programmen vorgesehen wurde, unter welcher Voraussetzung ein Leistungsaustausch gewährleistet gewesen wäre.

Zudem erfülle aus Sicht des Beschwerdeführers der ORF seinen öffentlichen rechtlichen Kernauftrag nicht. Der Beschwerdeführer finde sich aufgrund der einseitigen Diskussionsrunden und der tendenziösen Berichterstattung in politischen Sendungen des ORF mit immer denselben Personen und vorselektierten „Opinion Leadern“ nicht mehr in einer pluralen Debatte wieder. Durch die Voreingenommenheit des ORF fühle er sich nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert und aufgeklärt. Die zunehmend politische Besetzung des Stiftungs und Publikumsrates offenbare auch immer mehr eine parteipolitische Ausrichtung des ORF. Die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrages könne nicht von der gesetzeskonformen Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des österreichischen Rundfunks beurteilt werden.

Ferner verstoße das ORF Beitrags Gesetz gegen Unionsrecht und verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.

Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz, unabhängig davon, wie viele Personen dort gemeldet seien und ob überhaupt Empfangsgeräte vorhanden seien, sei unsachlich und gleichheitswidrig. Die Ausgestaltung im ORF Beitrags Gesetz, die vorsehe, dass hunderttausende Haushalte vollkommen unabhängig von deren Möglichkeit zur ORF Konsumation zwangsweise und dauerhaft zur Bezahlung einer ORF Gebühr verpflichtet würden, der keine Gegenleistung gegenüberstehe, sei jedenfalls weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig.

Das Gesetz verstoße nicht nur systematisch gegen das Äquivalenzprinzip, sondern greife auch systematisch und unzulässig in das Recht auf Eigentum ein.

Darüber hinaus werde das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, da die Beitragspflichtigen nicht in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob sie das Medium ORF überhaupt empfangen und zur Meinungsbildung nutzen möchten. Die Regelung widerspreche der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, in welchem er die Einrichtung eines teilhabeorientierten Beitragssystems gefordert habe, mit dem die Bezahlung der ORF Gebühr an der tatsächlichen Nutzung des ORF Programms bemessen und nicht ausschließlich auf den Meldestatus einer Person abgestellt werde. Überdies widerspreche die Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates dem Gebot der Unabhängigkeit und sei mit der Meinungsfreiheit unvereinbar.

Die unabhängig von einem vorhandenen Empfangsgerät oder tatsächlichem Konsum jedem österreichischen Haushalt auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines ORF Beitrages greife ferner in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, ohne dass dies zur Erreichung eines der Zwecke in Art 8 Abs 2 EMRK notwendig wäre.

Außerdem seien anlasslose Vorratsdatenspeicherungen unzulässig und unverhältnismäßig. Das ORF Beitrags Gesetz 2024 greife unverhältnismäßig und unzulässig in das Grundrecht auf Datenschutz ein, indem es in seinem § 13 eine Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister vorsehe.

Weiters stelle die festgesetzte Beitragspflicht einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot und eine gleichheitswidrige Doppelbesteuerung dar, welche eine unzulässige Inländerdiskriminierung bzw. Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern bewirke. Abgesehen davon werde dem ORF ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil verschafft. Angesichts seiner monopolartigen Stellung und Übermacht auf dem Medienmarkt sei die Regelung wettbewerbsverzerrend und unionsrechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet und hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA Lastschriftmandat erteilt. Für diese Adresse wurde im Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 noch kein ORF Beitrag entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer auf, den ORF Beitrag in Höhe von EUR 45,90 für den Zeitraum Jänner 2024 bis März 2024 bis zum 01.02.2024 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und beantragte, ihm die Festsetzung der ORF Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.06.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH für den Beschwerdeführer sodann den ORF Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 mit EUR 45,90 vor und setzte eine Zahlungsfrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Zahlungsaufforderung vom 09.01.2024, dem Schreiben des Beschwerdeführers über die Erlassung eines Bescheides zur Festsetzung des ORF Beitrags, dem angefochtenen Bescheid und dem Auszug aus dem Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Vorschreibung des ORF Beitrags:

3.1.1. Rechtslage

Die relevanten Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 lauten:

 

Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.

(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.

(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.

(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.

Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.

(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten Daten

a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie

b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.

Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.

Meldepflicht

§ 9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.

(2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:

1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:

a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,

b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie

c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;

2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:

a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,

b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie

c) die Steuernummer.

(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.

(4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.

(5) Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.

(6) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.

ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung

1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;

2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.

Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.

(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.

(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(8) Abs. 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.

(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 2 Z. 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.

(10) Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen

(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.

(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO vorzusehen.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Ermittlung der Beitragsschuldner

§ 14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.

(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.

(3) Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.

(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.

(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.

(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.

Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

§ 31 ORF-Gesetz lautet:

Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORF-Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF-Beiträgen.

(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF-Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF-Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.

(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob

1. den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie

2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.

(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.

(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch

1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,

2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,

3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,

4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,

5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie

6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode

zur Verfügung zu stellen.

(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.

(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.

(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,

2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,

3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,

4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),

5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und

6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.

(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;

2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und

3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.

Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.

(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.

(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall:

Der volljährige Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich an einer Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist somit gemäß § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz verpflichtet, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

Der Beschwerdeführer hat nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung die Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 nicht fristgerecht entrichtet und beantragt, ihm die Festsetzung der ORF Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben.

Bei der ORF-Beitrags Service GmbH handelt es sich um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz), welches dazu legitimiert ist, einen Bescheid über die Festsetzung der ORF Beiträge zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (§ 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz). Die ORF-Beitrags Service GmbH hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer die ORF Beiträge für den zuvor genannten Zeitraum zu Recht mit Bescheid festgesetzt. Nachdem die im angefochtenen Bescheid angegebene Zahlungsfrist mittlerweile abgelaufen ist, war allerdings eine neue Leistungsfrist festzusetzen.

Die in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages sind unberechtigt:

Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich gedeckt.

In der Beschwerde wird moniert, das für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren sei nicht eingehalten worden.

§ 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.

§ 31 Abs 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.

Die belangte Behörde hat dementsprechend im angefochtenen Bescheid die Höhe des ORF Beitrags pro Kalendermonat korrekt festgelegt.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, das ORF Beitrags Gesetz stelle nicht auf die tatsächliche Konsumation der ORF Programme durch die Beitragsschuldner und auf die Existenz eines Empfangsgeräts ab, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 23 f).

Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. I Abs. 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden.

Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.

Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 23 f).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt außerdem keine Besteuerung einer Meldung des Hauptwohnsitzes vor.

Beim ORF-Beitrag handelt es sich um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).

Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu.

Die Höhe von Beiträgen findet die Begrenzung ihrer Höhe im Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb einer Einrichtung (vgl. Muzak, B-VG6 § 1 F-VG 1948 (Stand 1.10.2020, rdb.at) Rz 12ff, VfGH 27.06.1986, B842/84). Durch die zwingende Berücksichtigung des Nettokostenprinzips bzw. des tatsächlichen Finanzbedarfs für die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird diesem Erfordernis Rechnung getragen.

Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.

Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden. Fallgegenständlich ist nur zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.

Des Weiteren sind unzulässige Eingriffe durch das ORF Beitrags Gesetz in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu erkennen, weshalb kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG besteht.

Jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung stellt zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks.

Auch der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrags zur Finanzierung eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks ist sachlich gerechtfertigt. Abgesehen davon beurteilte der Verfassungsgerichtshof das Ausklammern einer potentiellen Nutzergruppe aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226/2021).

Darüber hinaus kann keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden. Die Beitragspflicht im privaten Bereich unterscheidet sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Betrags-Gesetz 2024). Zwischen den beiden Konstellationen bestehen wesentliche Unterschiede, weshalb bereits aus diesem Grund keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug; die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, ist nicht zu sehen.

Es liegt somit weder ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Eigentum noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Überdies verstößt das ORF Beitrags Gesetz nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht unzulässig in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.

Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF Beitrags Gesetz zu erblicken. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist notwendig. Die Regelungen des mit „Datenübermittlung“ titulierten § 13 ORF Beitrags Gesetz erscheinen sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit insgesamt den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht an.

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht, etwa eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung und eine Nichtvereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht, durch die Bestimmungen des ORF Beitrags Gesetz ist auch nicht zu erblicken.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.

Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP , S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).

Insgesamt erwiesen sich daher die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt, weshalb die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

4. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und in der Beschwerde keine Angelegenheiten auf der Sachverhaltsebene angesprochen werden. Fallgegenständlich waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen.

 

Die zu behandelnden Rechtsfragen sind entweder bereits aufgrund vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt oder konnten anhand der klaren Rechtslage beantwortet werden. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.

In der Beschwerde wird auch auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung stützte sich auf die vorhandene höchstgerichtliche Judikatur und auf die klare und eindeutige Rechtslage, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

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