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§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

(2) Die Festsetzung des ORF‑Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

  1. 1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  2. 2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255579

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