ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2283696.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 20.10.2023, GZ: XXXX betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023, zugestellt am 27.10.2023, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: „ÖGK“, „belangte Behörde“), aus, dass XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: „Primärschuldnerin“, „E. GmbH“) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2019 bis August 2020 von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55, schulde. Herr XXXX sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend führte die ÖGK aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Dezember 2018, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020 und August 2020 EUR 13.683,62 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei die Insolvenz eröffnet und das Konkursverfahren nach Verteilung an die Gläubiger bereits aufgehoben worden.
Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die VertreterInnen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls habe die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085; 26.01.2011, 2007/13/0063). Der mit Schreiben vom 29.09.2023 geforderte Gleichbehandlungsnachweis sei bis dato nicht erbracht worden.
Dem Bescheid war ein mit 20.10.2023 datierter Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die von der E. GmbH zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträge beigefügt.
2. Mit Schreiben vom 14.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er bei der E. GmbH Geschäftsführer gewesen sei. Der Geschäftsführer einer GmbH hafte – dem Wesen einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine solche Haftung werde nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkomme bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstoße. Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers seien das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH, die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer, das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung. Würden sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen, so hafte der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.
Die mit dem Bescheid dem Beschwerdeführer als natürlicher Person auferlegte Verpflichtung, einen Betrag in Höhe von EUR 12.600,74 (zzgl. EUR 11.832,45 Verzugszinsen) zu bezahlen, sei nicht begründet. Es liege kein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vor. Im angegebenen Zeitraum 2018 bis 2020 seien die Entscheidungen innerhalb der E. GmbH von XXXX (im Folgenden „M.C.“) als Buchhalter der GmbH getroffen worden, unterstützt von XXXX (im Folgenden „M.B.“). M.C. habe ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Dokumente unterzeichnet, was zum Bankrott des Unternehmens geführt habe. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit in Rumänien gewesen, wo er seine Familie habe. M.C. habe dem Beschwerdeführer telefonisch falsche Informationen über das Unternehmen geschickt. Ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers unterzeichnete Dokumente hätten keine rechtliche Relevanz. M.C. habe vom Beschwerdeführer keine Vollmacht erhalten, die es M.C. rechtmäßig erlauben würden, Dokumente in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu unterzeichnen. Ohne Vollmacht unterzeichnete Dokumente seien Fälschungen und die Rechtsfolgen, die diese Dokumente nach sich ziehen würden, seien nichtig. Der Beschwerdeführer fordere die Aufhebung des Bescheids und die Feststellung, dass M.C., der für die Begehung einiger Verbrechen verantwortlich sei, zur Zahlung verpflichtet sei.
3. Mit Schreiben vom 28.12.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Begleitend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch „ XXXX , Rechtsanwalt“ (im Folgenden: „M.P.“) vertreten sei.
4. Am 05.01.2024 gab RA Mag. M.P. gegenüber dem Bundeverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin telefonisch bekannt, den Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich zu vertreten.
5. Mit an Mag. M.P. adressiertem Schreiben vom 05.01.2024 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er laut Aktenlage den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Mag. M.P. wurde aufgefordert, bis längstens 17.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen sowie seine (ladungsfähige) Adresse sowie seine Kontaktdaten als Rechtsanwalt (ERV Code) bekanntzugeben. In diesem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen wird. Hierzu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.
6. Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 25.01.2024 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er laut Aktenlage von Mag. M.P. rechtsfreundlich vertreten werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis längstens 16.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht vorzulegen sowie eine (ladungsfähige) Adresse des Rechtsvertreters sowie die Kontaktdaten des Rechtsanwalts (ERV Code) bekanntzugeben.
7. Nach vorangegangenem telefonischem Ersuchen wurde die ÖGK seitens des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail vom 01.02.2024 gebeten, den Nachweis (Mail, Kuvert) nachzureichen, wie und wann die Beschwerde vom 14.11.2023 eingebracht wurde.
8. Mit als „Auskunftserteilung“ bezeichnetem Schreiben, datiert mit 29.01.2024, eingelangt am 05.02.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und das dazugehörige Kuvert dem Bundesverwaltungsgericht vor. Begleitend wurde ausgeführt, dass dem Schreiben die Beschwerde sowie das dazugehörige Kuvert beigelegt seien. Die Beschwerde sei per Post am 21.01.2023 (richtig wohl: „21.11.2023“) bei der ÖGK eingegangen bzw. sei laut Stempel am Kuvert der Absendetag der 17.11.2023 gewesen. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den ursprünglich erlassenen Bescheid vom 20.10.2023 bestätigen.
9. Mit E-Mail vom 14.02.2024 gab M.P. dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich seine Anwaltskanzlei in Bukarest befinde. Er sei Rechtsanwalt mit der europäischen Anwaltskennzahl XXXX . Als Anwalt habe er die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet.
10. Mit E-Mail vom 15.02.2024 teilte M.P. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – falls der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müsse – ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts gestellt werde.
11. Mit E-Mail vom 19.02.2024 schrieb M.P. an das Bundesverwaltungsgericht, dass er (wie auch telefonisch besprochen) im verfahrensgegenständlichen Verfahren nicht der Vertreter der E. GmbH bzw. des Beschwerdeführers sei.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage entsprechender Unterlagen sein Vorbringen zu präzisieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu übermitteln.
13. Der Beschwerdeführer brachte zum Parteiengehör vom 18.04.2024 bis dato keine Stellungnahme ein und übermittelte diesbezüglich keine Unterlagen. Im Gegenteil das am 23.04.2024 hinterlegte Schriftstück wurde nicht behoben und dem Bundesverwaltungsgericht retourniert. Der Beschwerdeführer wurde von der Hinterlegung verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens XXXX (M.P.) wurde eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.
1.2. Primärschuldnerin war die XXXX GmbH (E. GmbH), FN XXXX , die ihren Sitz in XXXX hatte.
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 25.02.2022 zu GZ XXXX wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und mit 26.02.2022 eine Masseverwalterin eingesetzt. Das Handelsgericht XXXX hat am 21.04.2022 bekannt gemacht, dass die Masseverwalterin angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 31.03.2023 zu GZ XXXX wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist seit dem 17.04.2023 rechtskräftig. Die Primärschuldnerin wurde am 20.06.2023 amtswegig gelöscht.
Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Oktober 2019 bis August 2020 Beiträge in Höhe von EUR 12.600,74 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 20.04.2023 4,63% p.a. aus EUR 11.832,55.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
1.3. Im gegenständlich relevanten Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 war der Beschwerdeführer, der seit 11.11.2019 einen gemeldeten Wohnsitz in der XXXX hat, als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie als Gesellschafter der E. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 85 % im Firmenbuch eingetragen.
XXXX (M.C.) und XXXX (M.B.) waren zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen.
M.C. und M.B. wurde seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Vollmacht eingeräumt, rechtswirksame Erklärungen in dessen Namen bzw. im Namen der GmbH gegenüber Dritten abzugeben, und auch sonst keine Befugnis übertragen, diesbezüglich Entscheidungen zu treffen.
Auch tatsächlich gaben M.C. und/oder M.B. in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der ÖGK, keine Erklärungen ab.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen eine allfällige unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung durch M.C. und M.B. oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte, etwa durch Klage, zur Wehr gesetzt.
Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer der E. GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zurückgetreten.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung im betreffenden Zeitraum kam.
1.5. Mit Haftungsschreiben der ÖGK vom 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG übermittelt.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2023 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die Feststellung, dass weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens M.P. eine Vollmacht vorgelegt wurde, aus der sich ergeben würde, M.P. sei im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigter Parteienvertreter des Beschwerdeführers, und dass M.P. verneinte, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten, kann den beiden an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-Mails von M.P. vom 14.02.2024 und vom 19.02.2024 entnommen werden, mit denen M.P. bekanntgab, die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet zu haben und im gegenständlichen Verfahren nicht der Vertreter der E. GmbH bzw. des Beschwerdeführers zu sein.
2.2. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin und zu deren Konkurs ergeben sich aus jeweiligen Auszügen vom 15.04.2024 aus dem Firmenbuch sowie aus der Ediktsdatei.
Der Haftungsbetrag beruht auf dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 20.10.2023, der sich mit jenem vom 05.07.2022 deckt.
Dass die rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ist unstrittig.
2.3. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich fußt auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 05.01.2024 und aktuell vom 16.05.2024.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und 85%-iger Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen war, sowie dass M.C. und M.B. zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen waren, ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
Die Feststellung, dass M.C. und M.B. seitens des Beschwerdeführers keine Vollmacht eingeräumt wurde, rechtswirksame Erklärungen in dessen Namen bzw. im Namen der GmbH gegenüber Dritten abzugeben, fußt auf der ausdrücklichen Verneinung einer Vollmachterteilung im Beschwerdevorbringen. Aus diesem Vorbringen kann geschlossen werden, dass den beiden genannten Personen auch in Bezug auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Vollmacht oder eine sonstige Befugnis in diesem Bereich, Entscheidungen zu treffen, eingeräumt wurde.
Die Feststellung, dass M.C. und/oder M.B. in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich keine Erklärungen vorgeblich im Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der belangten Behörde, abgegeben haben, kann aus dem Umstand abgeleitet werden, demnach der Beschwerdeführer hierzu weder im Zuge der Beschwerde noch auf die mit Parteiengehör vom 18.04.2024 erfolgte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin ein entsprechendes Vorbringen erstattet bzw. Nachweise vorgelegt hat. Auch die ÖGK brachte im Verfahren nicht vor, Erklärungen seitens M.C. und/oder M.B. erhalten zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine allfällige unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung durch M.C. und M.B. oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte, etwa durch Klage, zur Wehr gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er dies weder in der Beschwerde noch auf konkrete Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch das Parteiengehör vom 18.04.2024 hin vorgebracht hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst ausführt, im Zusammenhang mit der Insolvenz der E. GmbH sei M.C. für „die Begehung einiger Verbrechen verantwortlich“, weshalb dieser anstatt des Beschwerdeführers zur Zahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sei, ist festzuhalten, dass diese Behauptung seitens des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hin nicht konkretisiert wurde.
Unter anderem mangels Vorlage diesbezüglicher Nachweise, etwa dem Anführen von Akten- bzw. Geschäftszahlen zu allenfalls anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren, seitens des Beschwerdeführers in Folge des Parteiengehörs vom 18.04.2024 kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die (Nicht-)Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge betreffend M.C. und/oder M.B. und/oder betreffend den Beschwerdeführer ein zivilrechtliches, (finanz)strafrechtliches und/oder abgabenrechtliches Verfahren anhängig ist bzw. war.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer der E. GmbH nicht zurückgetreten ist, beruht auf dem eingeholten Firmenbuchauszug. Anderslautendes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
2.4. Die Negativfeststellung zur Gläubigergleichbehandlung, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises erbracht hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung im betreffenden Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist.
2.5. Die Feststellung, dass mit Schreiben der ÖGK vom 05.07.2022 der Beschwerdeführer ersucht wurde, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen und ihm beigefügt ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG übermittelt wurde, ist aus dem im Akt einliegenden Schreiben ersichtlich.
Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.10.2023 zugestellt wurde, ist dem diesbezüglichen Zustellnachweis zu entnehmen.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP . 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP . 3).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Wie festgestellt wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens XXXX (M.P.) eine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass M.P. den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten würde. M.P. verneinte vielmehr ausdrücklich, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten.
M.P. schreitet bzw. schritt somit im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG als eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein und beruft bzw. berief sich auch nicht auf eine ihm erteilte diesbezügliche Vollmacht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.6. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 lauten,
in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2019 (in Kraft von 01.01.2019 bis 31.12.2020):
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. (…)
(2) – (4) […]
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) – (8) […]“
in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013 (in Kraft seit 01.02.2013):
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67. (1) – (9) […]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 (in Kraft seit 01.08.2010):
„Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) […]“
in der Fassung BGBl. Nr. 588/1981 (in Kraft seit 01.01.1982):
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
und in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (in Kraft seit 01.07.1996):
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) – (2) […]
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) – (5) […]“
3.7. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:
3.7.1. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mit Verweis auf VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG; 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten „zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen“ gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. VwGH 19.09.1989, 88/08/0283).
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 25.02.2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die offene Beitragsforderung ist uneinbringlich. Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin wurde auch nicht bestritten.
3.7.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer für die ausständigen Beträge zur Haftung herangezogen werden kann oder nicht.
Die Beschwerde wendet sich zusammengefasst gegen die mit Bescheid der ÖGK vom 20.10.2023 ausgesprochene Haftung des Beschwerdeführers für die ausständigen Beiträge hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2019 bis August 2020 mit dem Vorbringen, dass den Beschwerdeführer – obwohl er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen war – kein Verschulden treffe, da sämtliche Entscheidungen betreffend die genannte GmbH in den angeführten Zeiträumen von M.C. als Buchhalter des Unternehmens mit Unterstützung von M.B. getroffen worden seien und M.C. Dokumente ohne Vollmacht des Beschwerdeführers unterzeichnet habe, was zur Insolvenz des Unternehmens geführt habe.
Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben (vgl. ua. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038). Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).
Einen Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG trifft dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn der Vertreter dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt (vgl. VwGH 29.06.1999, 94/08/0105 mit Hinweis auf 19.09.1989, 88/08/0283 und 13.03.1990, 89/08/0217; siehe ähnlich auch VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126).
Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (vgl. VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 mit Hinweis auf 29.06.1999, 94/08/0105; 20.04.2005, 2003/08/0243; vgl. zu § 80 BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).
Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E 19. September 1989, 88/08/0283; E 12. Mai 1992, 92/08/0072; E 25. September 1992, 91/17/0134) [vgl. VwGH 20.02.2008, 2005/08/0129].
Der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge ist faktischer Geschäftsführer, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt (RS0119794). Regelmäßig wird faktische Geschäftsführung dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet. Zumeist wird auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet (vgl. OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s).
Gemäß § 22 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Das Ziel eines internen Kontrollsystems ist es, das Vermögen zu sichern, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnung zu gewährleisten und die Einhaltung der Geschäftspolitik zu unterstützen. Ziel sind die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Regelmäßig basiert es wohl auf Überwachungsmaßnahmen organisatorischer und EDV-technischer Art, wie Unterschriftenregelungen, EDV-Zugriffsbeschränkungen oder Arbeitsanweisungen und Kontrollmaßnahmen, die manuell oder automatisationsunterstützt, etwa Plausibilitätsprüfungen in der Buchhaltungssoftware, durchgeführt werden. Hinzu kommen Richtlinien und Regelwerke zur Definition von Standardprozessen sowie deren Dokumentation und eine interne Revision, die in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, bei wiederkehrenden Prüfungen die Effizienz eines IKS zu kontrollieren (vgl. OGH 03.08.2021, 8ObA109/20t; RS0133798; siehe auch ErläutRV 734 BlgNR 20. GP , S. 64).
Rudolf Müller führt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 67 ASVG (stand 01.12.2020, rdb.at) in RZ 98 aus, dass es beim faktischen Geschäftsführer entweder eine Betrauung mit der Geschäftsführertätigkeit auch in rechtlicher Hinsicht, einschließlich der Wahrnehmung der finanziellen Gestion des Unternehmens erfordert, oder aber auch eine solche Stellung in der Gesellschaft, die es ermöglicht hat, eine vergleichbare rechtliche Ingerenz an sich zu ziehen, die den rechtlichen Geschäftsführer zu einem „Strohmann“ degradiert. Unter diesen Voraussetzungen ermöglicht es § 539a Abs. 3 ASVG, den faktischen Geschäftsführer dann als den wahren Vertreter der Gesellschaft auch nach § 67 Abs. 10 ASVG haften zu lassen.
Fischerlehner führt in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 zu § 9 BAO (Stand 01.02.2021, rdb.at) aus, dass tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft nimmt, wer über die finanziellen Mittel des Unternehmens disponiert, also aufgrund seiner tatsächlichen Machtausübung im Unternehmen faktischer Geschäftsführer ist, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein.
3.7.3. In Anbetracht des die Beschwerde einleitenden Vorbringens, der Geschäftsführer einer GmbH hafte – dem Wesen einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ist den folgenden Ausführungen voranzustellen, dass diese Argumentation des Beschwerdeführers dem Grunde nach schon nicht verfangen kann, da sich der aus § 61 Abs. 2 GmbHG ergebende Ausschluss der persönlichen Haftung für Schulden der Gesellschaft auf die Gesellschafter der GmbH, nicht auf deren Geschäftsführer, bezieht (vgl. Pelinka zu § 61 GmbHG in GmbHG, Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, Rz 48; Aicher/S.-F. Kraus/Spendel in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 61, Stand 01.12.2022, rdb.at, Rz 47).
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 unstrittig als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen und hielt an dieser einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 85 %, er war sohin Mehrheitsgesellschafter (vgl. OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s). Demgegenüber waren M.C. und M.B. zu keiner Zeit als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der E. GmbH im Firmenbuch eingetragen. Für M.C. und M.B. bestand aus rechtlicher Sicht betrachtet somit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer, etwa im Hinblick auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, wirksam dessen Spielraum als Geschäftsführer einschränkende Weisungen zu erteilen (vgl. u.a. VwGH 29.06.1999, 94/08/0105), um sich dadurch etwa gewisse Angelegenheiten in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorzubehalten. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, M.C. und M.B. eine Vollmacht eingeräumt zu haben, in Bezug auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Namen des Beschwerdeführers bzw. im Namen der E. GmbH rechtswirksame Erklärungen gegenüber Dritten abgeben oder diesbezüglich Entscheidungen treffen zu können. Der Beschwerdeführer als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer war, jedenfalls in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, nicht zu einem „Strohmann“ degradiert (vgl. OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s). Dass M.C. und M.B. faktische Geschäftsführer gewesen wären, ist somit im Ergebnis zu verneinen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, sämtliche Entscheidungen die E. GmbH betreffend, somit auch hinsichtlich Beitragszahlung, hätte – ohne das Wissen des Beschwerdeführers – M.C. unterstützt von M.B. getroffen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die entsprechende, an ihn im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.04.2024 ergangene Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konkretisierung bzw. Präzisierung seines Beschwerdevorbringens unbeantwortet ließ und keinerlei Unterlagen vorlegte, aus denen hervorgehen würde, welche konkreten Entscheidungen bzw. welche konkreten Erklärungen M.C. und/oder M.B. tatsächlich vorgeblich im Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten (etwa gegenüber der ÖGK, Dienstnehmern oder einem Steuerberater) in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge getroffen bzw. abgegeben hätte(n) und weshalb er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dafür Sorge tragen konnte, die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) zu entrichten (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284).
Der Beschwerdeführer brachte in Folge des Parteiengehörs vom 18.04.2024 auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein entsprechendes zivilrechtliches, (finanz-)strafrechtliches oder abgabenrechtliches Verfahren anhängig (gewesen) wäre oder dass er sich gegen die von ihm vorgebrachte unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung durch M.C. und M.B. oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr gesetzt hätte. Er ist auch nicht als Geschäftsführer zurückgetreten (vgl. VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126).
Der Beschwerdeführer kam weiters auch der im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.04.2024 an ihn ergangenen Aufforderung, Nachweise über die Gleichbehandlung der Gläubiger zu übermitteln, ebenfalls nicht nach. Damit ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft verletzt hat.
Die Kausalität der dem Beschwerdeführer anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.
Im Falle der Nichterbringung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. nochmals VwGH 04.10.2001, 98/0/0368). Somit besteht im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld.
Da der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll, hat die Behörde zurecht eine schuldhafte Verletzung selbiger angenommen und der Beschwerdeführer haftet als ehemaliger Geschäftsführer der insolventen E. GmbH für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.
3.7.4. Zur Höhe des Haftungsbeitrages und zu den Verzugszinsen:
Die Höhe des Haftungsbeitrags ergibt sich aus den Rückstandsausweisen vom 20.10.2023 und vom 05.07.2022. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren nicht substantiiert bestritten.
Die Summe der dem Bescheid als Beilage beigeschlossenen Rückstandsausweis, der sich auf die Monate Jänner 2020 bis August 2020 bezieht, weist rechnerisch richtig einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.600,74 aus. Dieser im dem Bescheid beigelegten Rückstandsausweis ausgewiesene Gesamtbetrag in Höhe von EUR 12.600,74 deckt sich mit der im Spruch des Bescheides angeführten Summe der zu entrichten gewesenen Beiträge. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass zum einen der Spruch des Bescheides – anders als der Rückstandsausweis – nicht auf die Zeiträume Jänner 2020 bis August 2020 abstellt, sondern auf die Zeiträume Oktober 2019 bis August 2020 Bezug nimmt, und zum anderen in der Bescheidbegründung zusätzlich zu den im Spruch genannten Zeiträumen Oktober 2019 bis August 2020 auch der Dezember 2018 als Zeitraum angeführt ist. Konkret liegt jedoch – wie gezeigt – kein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung vor, weshalb die diesbezüglich angefochtene Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/16/0143 mit Verweis auf 12.11.2013, 2013/09/0118). Zudem ist der undeutliche Spruch aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung auslegbar (vgl. mwN zB VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0125; sowie VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0012; 28.05.2020, Ra 2020/18/0076).
Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, Zl. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus (s. auch z.B. VwGH 09.06.2015, 2013/08/0135).
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen.
3.7.5. Zu einer allfälligen Verjährung:
Vom Beschwerdeführer wurde zwar Verjährung im Verfahren nicht eingewendet, laut VwGH sind aber die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen dazu verpflichtet, sich mit der Verjährungsfrage gemäß § 68 zu befassen. Auf die Verjährungsbestimmungen ist im Verfahren – anders als im Zivilprozess – grundsätzlich von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.06.1995, 94/08/0107; 16.02.1999, 96/08/0334; zu § 40 GSVG: 19.12.2012, 2011/08/0089; BVwG 15.01.2018, L510 2117566-1; Sonntag, ASVG, Kommentar, RZ 2 zu § 68; Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Stand 01.07.2020, rdb.at, Rz 5).
Gemäß § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (s. § 58 ASVG; Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Stand 01.07.2020, rdb.at, Rz 10).
Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG idFv BGBl. I Nr. 8/2019 [von 01.01.2019 bis 31.12.2020] sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Die Feststellungsverjährung kann dem Beitragsmithaftenden gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin zu laufen beginnen (Hinweis VwGH 01.04.2009, 2008/08/0223). Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG kann aber nur gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit nicht schon wegen Fristablaufes uneinbringlich geworden) ist (Hinweis VwGH 01.04.2009, 2008/08/0223) [vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038].
Die Feststellungsverjährung wird durch jede zum Zweck der Feststellung der Beiträge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 07.09.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient (vgl. VwGH 26.11.2008, 2007/08/0082; Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Stand 01.07.2020, rdb.at, Rz 13). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach § 9 Abs. 1 IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038).
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls keine Verjährung bei der Primärschuldnerin eingetreten. Die offenen Beiträge betreffen den Zeitraum von Oktober 2019 bis August 2020. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 25.02.2022 zu GZ XXXX wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Das Haftungsschreiben der ÖGK vom 05.07.2022, welches den Beschwerdeführer aufforderte, die rückständigen Beiträge bis spätestens 19.08.2022 zu begleichen, und welchem ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG beigefügt war, stellt eine die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, da das Schreiben nach außen hin in Erscheinung trat, dem Beschwerdeführer als Schuldner zur Kenntnis gebracht wurde und der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient (vgl. VwGH 26.11.2008, 2007/08/0082). Der Verjährungszeitraum von drei Jahren ist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Der den Konkurs aufhebende Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 31.03.2023 erwuchs mit 17.04.2023 in Rechtskraft, wodurch die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begann (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0038; 09.09.2019, Ra 2019/08/0126). Am 27.10.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt und somit erlassen. Damit war die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährt (vgl. auch BVwG 16.11.2023, W145 2273110-1; 10.05.2023, W145 2218630-1).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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