B-VG Art.133 Abs4
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2007262.1.00
Spruch:
im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Freimüller, Obereder, Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Alser Straße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 22.01.2014, BE 02/2014, mit dem die von der XXXX GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für den Beitragszeitraum Mai 2011 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20.11.2013 teilte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX, aus den Beiträgen für Mai 2011 ein Rückstand in der Höhe von € 1.511,84 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen. Das beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängige Konkursverfahren sei am 12.11.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Die aushaftenden Beiträge hätten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichtet worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den Schuldbetrag bis spätestens 06.12.2013 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist bei der Gebietskrankenkasse vorzusprechen. Anlässlich dieser Vorsprache werde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Andernfalls werde nach Ablauf dieser Frist ein Haftungsbescheid erlassen.
Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom selben Tag übermittelt.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Rechtsanwälte GmbH Freimüller, Obereder, Pilz & Partner in 1080 Wien mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Die von der BGKK im Schreiben vom 20.11.2013 geltend gemachte Haftung des Beschwerdeführers werde abgelehnt, da er nach Hervorkommen der Insolvenz ohne schuldhaftes Verzögern am 06.07.2011 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht habe. Eine schuldhafte Verzögerung der Beitragsforderung für Mai 2011 könne daher nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer den Insolvenzantrag innerhalb der 60-Tage-Frist des § 69 Abs. 2 IO gestellt habe. Informell werde bekanntgegeben, dass die Volksbank XXXX im gegenständlichen Insolvenzverfahren die Hauptgläubigerin mit einer anerkannten Insolvenzforderung von €
1.116.089,64 sei. Diesbezüglich treffe den Beschwerdeführer eine vertragliche Mithaftung. Da er aktuell lediglich etwa € 789,85 netto pro Monat verdiene, stehe er derzeit in außergerichtlichen Verhandlungen im Hinblick auf seine Schuldenregulierung. Sollten diese scheitern, werde das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren unumgänglich sein.
3. Mit Schreiben vom 10.12.2013 nahm die BGKK zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 Stellung. Darin führte sie unter Anführung des § 67 Abs. 10 ASVG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer z. B. dann vorliege, wenn die Dienstnehmerbeitragsanteile vom Lohn einbehalten, aber nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger abgeführt worden seien. Diese Pflichtverletzung setze allerdings voraus, dass der Dienstgeber tatsächlich Löhne ausbezahlt habe. Davon zu unterscheiden sei die vom Beschwerdeführer ausgeführte Geschäftsführerhaftung wegen Schutzgesetzverletzung (z.B. § 69 IO, § 159 StGB), die nach herrschender Lehre und Rechtsprechung neben der Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG möglich sein solle.
Im Rückstandsausweis der BGKK vom 20.11.2013 seien die Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2011 in der Höhe von € 1.260,14 als Haftungsbetrag festgestellt worden. Ausgehend vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.11.2013 habe die belangte Behörde weitere Ermittlungen getätigt, welche ergeben hätten, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.11.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. Damit stehe die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft fest. Im Mai 2011 seien zwei Dienstnehmerinnen der XXXX GmbH - XXXX und XXXX - bei der BGKK als Arbeiterinnen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet gewesen. Für den Beitragszeitraum Mai 2011 sei von der XXXX GmbH eine Beitragsnachweisung über Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.260,14 vorgelegt worden. Diese Beiträge seien - ausgehend von einer allgemeinen Beitragsgrundlage von € 3.041,59 - mit dem im Jahr 2011 für Arbeiter geltenden Beitragssatz von 39,90 % zuzüglich der Beiträge nach dem BMSVG (1,53 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) ermittelt worden und würden genau dem im Rückstandsausweis für den Beitragszeitraum Mai 2011 ausgewiesenen Haftungsbetrag entsprechen. Da dieser Betrag sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeber-Beitragsanteile enthalte, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aber nur für die einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmerbeitragsanteile hafte, wäre der Haftungsbetrag für den Fall, dass im Mai 2011 die Löhne von der XXXX GmbH noch ausbezahlt worden seien, entsprechend zu korrigieren.
Den Forderungsanmeldungen von XXXX und XXXX im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH könne entnommen werden, dass beide Dienstnehmerinnen nur Lohnforderungen ab Juni 2011 angemeldet hätten. Daraus könne geschlossen werden, dass die Löhne für Mai 2011 noch ausbezahlt worden seien. Laut den handschriftlichen Vermerken der Prüferin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, welche die Konkursprüfung durchgeführt habe, habe XXXX im Mai ein Bruttoentgelt von € 1.506,54 und XXXX ein Bruttoentgelt von €
1.535,05 erhalten. Zähle man diese beiden Beträge zusammen, ergebe sich daraus die oben angeführte allgemeine Beitragsgrundlage von €
3.041,59.
Die XXXX GmbH habe die Dienstnehmerbeitragsanteile vom Bruttolohn der beiden Dienstnehmerinnen einbehalten, aber ganz offensichtlich nicht an die BGKK überwiesen habe. Dass es sich bei dieser Vorgangsweise um eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer handle, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Beiträge sei unzweifelhaft erfüllt.
Somit sei nur mehr die Höhe der einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmer-Beiträge zu ermitteln, für welche der Beschwerdeführer hafte. Die vom Dienstnehmer zu tragenden Beitragssätze würden vom Krankenversicherungsbeitrag 3,95 %, vom Pensionsversicherungsbeitrag 10,25 %, vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag 3,00 %, von der Arbeiterkammerumlage 0,50 % und vom Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 %, somit insgesamt 18,20 % der allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Daraus ergebe sich für den konkreten Fall, dass der Beschwerdeführer für einen Betrag von € 553,57 (€ 3.041,59 x 18,20 %) hafte. Somit reduziere sich der ursprünglich bekanntgegebene Haftungsbetrag auf weniger als die Hälfte.
Abschließend wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ersucht, hinsichtlich der Entrichtung des nunmehr ausständigen Betrages bis spätestens 17.01.2014 eine Rückmeldung zu erstatten.
4. Mit Schreiben vom 17.01.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Hauptgläubigerin der XXXX GmbH, die Volksbank XXXX, trotz Urgenz auf seinen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht reagiert habe. Der Grund dafür könne darin liegen, dass tatsächlich nur ein sehr geringer Betrag angeboten werden könne, der von dritter Seite aufzubringen wäre. Bis eine endgültige Klärung der Verbindlichkeiten mit der Volksbank XXXX erfolgt sei, könne realistischer Weise keine Regelung mit anderen Gläubigern getroffen werden. Dementsprechend schlage der Beschwerdeführer vor, nach Rückantwort der Volksbank XXXX aus Eigenem auf die Angelegenheit zurückzukommen.
5. Am 21.01.2014 teilte die BGKK dem Beschwerdeführer mit, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bis zur Klärung der Verbindlichkeiten bei der Volksbank XXXX keine Regelung mit der Behörde treffen könne. Trotzdem sehe sich die Krankenkasse gezwungen, in der Zwischenzeit einen Haftungsbescheid über den mit Schreiben vom 10.12.2013 bekanntgegebenen Betrag zu erlassen.
6. Mit Bescheid vom 22.01.2014, GZ BE 02/2014, sprach die BGKK sodann aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG verpflichtet sei, an die BGKK die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 22.01.2014) in der Höhe von € 677,17 zuzüglich Verzugszinsen seit 23.01.2014 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88 % aus € 553,57, binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom selben Tag ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren trotz Fälligkeit und Mahnung durch die Beitragsschuldnerin (§ 58 Abs. 2 und 3 ASVG) bisher nicht entrichtet worden seien. Unter Anführung des § 67 Abs. 10 ASVG wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen sei. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Die Beitragsschuld habe trotz Mahnung und Beitragsmaßnahmen nicht eingebracht werden können. Da dies durch schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten eingetreten sei, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG) auszusprechen gewesen.
Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 22.01.2014, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen zur Kontonummer XXXX wie folgt zusammensetze:
"Beiträge Mai 2011 € 553,57
Verzugszinsen bis 22.01.2014 € 123,60 ___________
Exekutionsfähiger Rückstand € 677,17
Zuzüglich der ab 23.01.2014
laufenden Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % p.a., gerechnet aus €
553,57."
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2014 dem Grunde und der Höhe nach fristgerecht Beschwerde.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass der geringfügige - sich aus dem Rückstandausweis vom 22.01.2014 ergebende - exekutionsfähige Rückstand von € 677,17 nicht infolge seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens verkürzt worden sei. Das Insolvenzverfahren sei pflichtgemäß innerhalb der 60-Tage-Frist am 07.07.2011 beantragt worden und sei die Nichtabführung von € 677,17 (darin Verzugszinsen von € 123,60) auf den Rückstandszeitraum Mai 2011 bezogen. Dieser ganz kurzfristige Rückstand basiere nicht auf einem vorwerfbaren schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage der BGKK an das Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 nahm die belangte Behörde zu den Beschwerdeausführungen Stellung. Die Krankenkasse führte aus, dass dem Verwaltungsakt entnommen werden könne, dass den beiden Dienstnehmerinnen der Primärschuldnerin im Mai 2011 die Löhne noch ausbezahlt worden seien. Die XXXX GmbH habe vom Bruttolohn der beiden Dienstnehmerinnen die Dienstnehmerbeitragsanteile einbehalten, jedoch nicht an die BGKK abgeführt. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich hierbei um eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der den Geschäftsführer treffenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen handle. Für die Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sei nur die Verletzung der sie treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten maßgeblich. Die Einhaltung von Schutzgesetzen (wie die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung des § 69 IO) sei jedoch nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren.
Daher stelle die BGKK den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
9. Am 24.04.2014 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird - neben dem sich aus dem Verfahrensgang ergebenden Sachverhalt - folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die XXXX GmbH wurde am 02.07.2008 gegründet und mit Konkurseröffnung am 11.07.2011 aufgelöst.
Der Beschwerdeführer war von 21.12.2010 an im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen.
Der mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.07.2011, Aktenzahl 11 S 76/11d, über die XXXX GmbH eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss vom 07.11.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben.
XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, waren im Mai 2011 als Arbeiterinnen der XXXX GmbH zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet. XXXX erhielt für Mai 2011 ein Bruttoentgelt in der Höhe von € 1.506,54 und XXXX ein Bruttoentgelt in der Höhe von €
1.535,05.
Die entsprechenden Dienstnehmerbeitragsanteile in Höhe von insgesamt € 553,57 wurden nicht abgeführt und waren zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (31.05.2011) noch einbringlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, soweit er die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter der Beitragsschuldnerin, die Nichtabfuhr der Dienstnehmerbeitragsanteile sowie die Eröffnung und Aufhebung des Konkurses über die Beitragsschuldnerin betrifft, ebenfalls aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Den Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH kann entnommen werden, dass beide Dienstnehmerinnen nur Lohnforderungen ab Juni 2011 angemeldet haben. Dies lässt den - unwidersprochen gebliebenen - Schluss zu, dass die Löhne für Mai 2011 noch ausbezahlt worden sind.
Die Höhe des geleisteten Bruttoentgelts ergibt sich aus der von der Primärschuldnerin übermittelten Beitragsnachweisung über Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum Mai 2011 in Höhe von € 1.260,14 und einer Prüfung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Zuge der Konkurseröffnung.
Ausgehend von der sich daraus ergebenden - ebenfalls unstrittigen - Höhe der Beitragsgrundlage (€ 3.041,59) betragen die Dienstnehmerbeitragsanteile (im Mai 2011 insgesamt 18,2 % der Beitragsgrundlage), für welche der Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin haftbar ist, € 553,57.
Die Feststellung, dass die Beitragsschuld zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit einbringlich war, ergibt sich aus dem Umstand, dass noch Löhne ausbezahlt wurden und somit noch ausreichend liquide Mittel vorhanden waren, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - unabhängig von einem allfälligen Antrag - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
3.2. Die maßgebenden Rechtsvorschriften im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.05.2011 bis 31.05.2011) lauten:
§ 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) bis (3) [...]
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) bis (8) [...]"
§ 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
"Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."
§ 60 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
"Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen)
§ 60. (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
(2) bis (3) [...]"
§ 67 Abs. 10 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2010:
"Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) bis (9) [...]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:
"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."
§ 153c StGB in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 152/2004:
"Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§ 153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält."
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Vorschreibung der Beiträge für den Beitragszeitraum Mai 2011 gründet sich auf § 67 Abs. 10 ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen ergibt sich aus § 60 ASVG, strafbewehrt für Vertreter auch aus § 153c StGB. Die Abfuhrpflicht entsteht anteilig durch jede Nettoauszahlung an einen Dienstnehmer (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, 110. Lfg. § 67 Rz 114).
Für die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an (VwGH 19.03.1991, 89/08/0331).
Der Zeitpunkt der Fälligkeit tritt mangels ordnungsgemäßer Meldung durch den Beitragsschuldner gemäß der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 erster Halbsatz ASVG am letzten Tag des Kalendermonates ein, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (VwGH 19.03.1991, 89/08/0331).
Die Pflichtverletzung muss kausal für die Nichtentrichtung der Beiträge sein (VwGH 19.03.1991, 89/08/0331). Kausal ist das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge durch den Vertreter grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH 08.09.2010, 2009/08/0215).
Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).
Den Feststellungen zufolge waren die einbehaltenen Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit einbringlich. Der Beschwerdeführer hätte daher im Licht der o.a. Judikatur darlegen müssen, aus welchen Gründen es ihm zu diesem Zeitpunkt unmöglich war, die Beiträge abzuführen.
Der Beschwerdeführer führte sowohl in seiner Stellungnahme vom 27.11.2013 als auch in der Beschwerde aus, dass ihn kein Verschulden treffe, weil das Insolvenzverfahren pflichtgemäß innerhalb der 60-Tage-Frist am 07.07.2011 beantragt worden sei und sich der Beitragsrückstand auf den Zeitraum Mai 2011 beziehe.
Damit konnte er aber nicht aufzeigen, warum ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge unmöglich war. Bei der Bestimmung des § 69 IO, welcher eine Insolvenzantragstellung ohne schuldhaftes Verzögern vorsieht, handelt es sich um ein Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB, welches der zivilrechtlichen Haftung zuzuordnen ist. Davon unabhängig ist jedoch die im Verwaltungsweg geltend zu machende - verfahrensgegenständliche - Geschäftsführerhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67 Rz 105).
Da die aushaftenden Beiträge bislang nicht geleistet wurden und auch feststeht, dass sie infolge Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung nunmehr uneinbringlich sind, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für die nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge haftet.
Auch die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgte zu Recht.
Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17).
Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). [...] Da [...] die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die [...] Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht zu werten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich der Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge folgt die vorliegende Entscheidung in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gemäß der auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützten jüngeren Rechtsprechung haftet der Vertreter - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG nicht für Beitragszuschläge und Verzugszinsen, weil es für die Entrichtung dieser Nebengebühren an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers fehlt.
Diese Rechtsprechung ist der Literatur zufolge seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (s. Müller a.a.O. § 67 Rz 141).
Die vorliegende Entscheidung bestätigt die Haftung des Vertreters für die Verzugszinsen. Sie weicht damit von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist jedoch infolge Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG überholt und gegenständlich daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Zwar fehlt es zur neuen Rechtslage an einer Rechtsprechung des VwGH. Durch die gesetzliche Neuregelung ist die Rechtslage jedoch nunmehr hinreichend klar, weswegen trotz Fehlens einer Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053, wonach trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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