Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013090118.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 25. Oktober 2012, eingelangt bei der MA 35 am selben Tag, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft) für eine Beschäftigung als "Schlüsselkraft - unselbständig", berufliche Tätigkeit "Betriebswirt-Manager" beim Gewerbebetrieb E. Von diesem Antrag sind im vorgelegten Verwaltungsakt nur die Seiten 1-2 (es fehlen die Seiten 3-6) und die Arbeitgebererklärung enthalten.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 27. Dezember 2012 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte sodann mit 18. März 2013, eingelangt bei der MA 35 am 22. März 2013, erneut einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft) als "Besonders Hochqualifizierte" für eine Beschäftigung als "Schlüsselkraft - unselbständig", berufliche Tätigkeit "Gesch.Führerin" beim Gewerbebetrieb E.
Die Behörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 25. April 2013 den "Antrag vom 27. März 2013" der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte" im Unternehmen E ab. Weder aus dem Spruch noch aus der (formularmäßigen) Begründung lassen sich nähere Details dieses Antrages vom "27. März 2013" erkennen.
Der angefochtene Bescheid lautet hingegen:
"Das Arbeitsmarktservice Wien H hat mit Bescheid vom 25.4.2013, GZ: … den von (der Beschwerdeführerin) beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 25.10.2012 eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für besonders Hochqualifizierte - Zulassung bei der E GmbH - … abgewiesen.
Über die dagegen in offener Frist eingebrachte Berufung hat die (belangte Behörde) als Berufungsbehörde entschieden."
Der Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 12 AuslBG keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 695, E 19 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall wies die Behörde erster Instanz einen Antrag vom 27. März 2013 ab. Ein solcher Antrag wurde nie gestellt. Da die Begründung dieses Bescheides keine nähere Zuordnung erlaubt, um welchen der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge es sich handelt, ist die Sache dieses Bescheides nicht zu erkennen.
Die belangte Behörde hat dennoch eine Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen. Dabei bezieht sie sich im "Vorspruch" aber auf einen (tatsächlich gestellten) Antrag vom 25. Oktober 2012, in der Begründung nennt sie dagegen Elemente der dem weiteren (existierenden) Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2013, eingelangt bei der MA 35 am 22. März 2013, beigelegten Arbeitgebererklärung vom 14. März 2013.
Die wesentliche Frage, welcher Antrag Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, ist auf Grund der Widersprüche nicht ohne weiteres zu beantworten und es geht nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.420, zum normativen Gehalt einer Rechtsnorm, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/05/0005). Ein solcher Bescheid entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. November 2013
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