VwGH 2013/05/0005

VwGH2013/05/000528.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde

1. der GF und 2. des DI Dr. MF, beide in H, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2012, Zl. RU1-BR-661/002-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: A GmbH in H, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2008;
AVG §13 Abs7;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;
AufwandersatzV VwGH 2008;
AVG §13 Abs7;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0162, zu entnehmen. Daraus ist hervorzuheben, dass Heinrich und Helga T. mit Eingabe vom 22. März 1982 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Spenglerei und Lackiererei auf einem Grundstück im Gebiet der Gemeinde H beantragt hatten. Gemäß den damaligen Einreichplänen und der damaligen Baubeschreibung sollte die bereits auf diesem Grundstück bestehende Kfz-Werkstätte samt Verkaufsraum im Norden erweitert werden. Die nunmehrigen Beschwerdeführer und weiters Ing. N.F. - nach dem zwischenzeitig erfolgten Ableben des Ing. N.F. nur mehr die nunmehrigen Beschwerdeführer (jeweils kurz: Nachbarn) - waren bzw. sind Eigentümer eines benachbarten Grundstückes und erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Dezember 1982 die begehrte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen. Die Nachbarn beriefen. Nach verschiedenen Rechtsgängen wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. November 2003 die Berufung der Nachbarn abermals abgewiesen, der Spruch samt Auflagen des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides wurden aber neu gefasst. Die belangte Behörde gab der Vorstellung der Nachbarn mit Bescheid vom 17. Mai 2004 keine Folge. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 14. November 2006 wurde der Vorstellungsbescheid vom 17. Mai 2004 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juni 2007 den Berufungsbescheid vom 27. November 2003 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.

Mit weiterem Bescheid vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juli 2007 gab die belangte Behörde der Berufung der Nachbarn gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. März 1982 Folge, hob den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft M (kurz: BH) zurück. In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass die Gemeinde H mit Wirkung vom 1. März 2005 gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürften, der BH zur Besorgung übertragen habe. Daher sei diese BH ab diesem Tag Baubehörde erster Instanz, die das gegenständliche Verfahren weiterzuführen habe.

Am 4. Juni 2008 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag vom 1. Juni 2008 ein, weil die BH bislang untätig geblieben sei. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 (bei der belangten Behörde eingelangt am 18. Juli 2008) zogen sie diesen Devolutionsantrag wieder zurück.

Am 25. September 2008 fand eine Bauverhandlung vor der BH statt. Zu Beginn der Verhandlung zogen Heinrich und Helga T. das Bauansuchen hinsichtlich der beabsichtigten Errichtung der Spritzlackieranlage zurück; das Ansuchen bleibe im Übrigen (Spenglerei) aufrecht. Weiters wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten (des Mag. E. M. vom 24. September 2008) zu den Akten genommen. Der beigezogene Amtssachverständige für Lärmtechnik nahm zum vorgelegten (Privat-)Gutachten Stellung.

Der Amtssachverständige für Bautechnik führte unter anderem aus, das tatsächlich bereits errichtete Gebäude weise eine Breite von 20,0 m auf. Der Einreichplan vom November 1983 weise die Breite mit 26,0 m auf, das Gebäude sei somit tatsächlich um 6,0 m schmäler errichtet worden. Der (errichtete) Gebäudeteil enthalte einen Teil der Werkstatt, einen Waschplatz und die Spenglerei; die Spritzbox sei, anders als im Einreichplan dargestellt, nicht eingebaut worden. Ein Teil des Obergeschoßes werde zur Lagerung von Ersatzteilen genutzt, der Heizraum, der im Einreichplan dargestellt worden sei, sei nicht errichtet worden und werde nunmehr als Lager verwendet. (Anm.: der von ihm genannte Berufungsbescheid vom 24. April 1984 gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an).

Weiters gaben die beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und für Raumordnung Stellungnahmen ab.

Die Geschäftsführerin der R & S T. K GmbH erklärte, "die genannte Gesellschaft" sei neben den bisherigen Liegenschaftseigentümern und Bauwerbern (Anm.: Heinrich und Helga T.) nun Miteigentümerin der Liegenschaft und trete als solche dem Bauansuchen bei. (Anm.: Diese GmbH ist nicht die Mitbeteiligte; bei der Bauverhandlung war allerdings auch ein Rechtsanwalt ua. für die Mitbeteiligte anwesend. Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor der BH trat - faktisch - die Mitbeteiligte und nicht die R & S T. KGmbH auf, wobei ein formeller Eintritt der Mitbeteiligten als Bauwerberin in das Verfahren bzw. auch ein Ausscheiden der R & S T. K GmbH als Bauwerberin nicht dokumentiert ist.)

In weiterer Folge wurde seitens der Bauwerber ein Privatgutachten mit der Bezeichnung "Immissionsangaben Luft" vom 23. September 2008 des Sachverständigen DI Majer vorgelegt (es kam in späterer Folge zu einem ergänzenden Privatgutachten dieses Sachverständigen mit der Bezeichnung "Ergänzende Immissionsangaben Luft" vom 28. Juli 2009).

Die Beschwerdeführer äußerten sich (weiterhin) ablehnend und brachten unter anderem vor, die verschiedenen Projektunterlagen seien unstimmig, die vorgenommenen Projektmodifikationen wären in den Plänen zum Ausdruck zu bringen, und der Stellungnahme des Sachverständigen DI Majer liege offensichtlich nicht der Plan vom November 1983 zugrunde.

Einem Schriftverkehr zwischen der BH und den Bauwerbern sind Überlegungen zu entnehmen, das zur Bewilligung eingereichte Projekt dem tatsächlich ausgeführten Bestand anzupassen, wovon aber letztlich Abstand genommen wurde (Anmerkung: Es sind daher weiterhin die Pläne von November 1983 maßgeblich).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten (einschließlich der Einholung ergänzender Stellungnahmen der Amtssachverständigen) entschied die BH mit dem an die Mitbeteiligte (nicht auch an Heinrich und Helga T. und die R & S T. KGmbH) gerichteten erstinstanzlichen Bescheid vom 10. August 2011 wie folgt:

"Bescheid

I. Baubehördliche Bewilligung

Die Bezirkshauptmannschaft M erteilt Ihnen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Spenglerei im Standort (…).

Die Anlage muss mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Projektsbeschreibung:

Die Projektsunterlagen setzen sich zusammen aus:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage ist zunächst auf die Darstellung im eingangs angeführten Erkenntnis vom 14. November 2006 zu verweisen.

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, mit Wirkung vom 1. März 2005 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei "bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen", aus dem eigenen Wirkungsbereich der (hier) Gemeinde H auf (hier) die Bezirkshauptmannschaft M übertragen wurden (mit bestimmten Ausnahmen, die im Beschwerdefall ohne Relevanz sind).

Im Beschwerdefall kann nicht fraglich sein, dass das Vorhaben eine gewerbliche Betriebsanlage betrifft, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf (was auch nicht strittig ist), sodass ab dem 1. März 2005 die Zuständigkeit der BH M gegeben war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag daran der Umstand nichts zu ändern, dass die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden war, weil § 1 der genannten Verordnung auf eine solche zeitliche Abfolge nicht abstellt.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag vom 1. Juni 2008 eingebracht hatten, den sie allerdings mit weiterem Schriftsatz vom 16. Juli 2008 zurückzogen. Ihre Auffassung, es sei rechtlich gar nicht möglich, einen eingebrachten Devolutionsantrag wirksam zurückzuziehen, ist unzutreffend (siehe dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 35 zu § 73 AVG, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und mit abschließendem Hinweis auf § 13 Abs. 7 AVG; aus jüngster Zeit vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2010/05/0047).

Bei ihren weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde (nicht nur mit Bescheid vom 15. Juni 2007 die Berufungsentscheidung vom 27. November 2003, sondern auch) mit Bescheid vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Juli 2007 den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 22. Dezember 1982 aufgehoben hatte. Damit war entgegen der Auffassung der Beschwerde (mangels eines erstinstanzlichen Bescheides) nicht neuerlich über eine Berufung zu entscheiden, vielmehr hatte eine neuerliche erstinstanzliche Entscheidung - durch die nunmehr zuständige BH M -

zu ergehen.

Es trifft zu, dass der Baubewilligungsbescheid nur an die Mitbeteiligte gerichtet wurde und nicht auch an die Bauwerber (Heinrich und Helga T. bzw. die R & S T. K GmbH ). Richtig ist weiters, dass nach der Niederschrift vom 25. September 2008 die "R & S T … K GmbH" durch ihre Geschäftsführerin erklärt hatte, die "genannte Gesellschaft" sei nun Miteigentümerin der Liegenschaft und trete als solche dem Bauansuchen bei, die Baubewilligung aber an eine Gesellschaft mit anderer Bezeichnung erging, nämlich an die Mitbeteiligte, und dieser Widerspruch im Übrigen auch in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei nicht aufgeklärt wird. (Nach der maßgeblichen Erklärung in der Bauverhandlung trat nur die R & S T. K GmbH als weitere Bauwerberin dem Bauverfahren bei; der Umstand, dass auch die Mitbeteiligte durch einen Vertreter an der Bauverhandlung teilnahm, nämlich neben Heinrich und Helga T. sowie einer Geschäftsführerin in der Auflistung der anwesenden Beteiligten aufscheint und es im Anschluss daran heißt, RA (Name eines Rechtsanwaltes) "f.d. Konsenswerberin" (Einzahl) bedeutet entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der Mitbeteiligten nicht, dass sie deshalb auch Bauwerberin gewesen wäre). Dadurch wurden aber die Beschwerdeführer in keinen Nachbarrechten verletzt, weil nur maßgeblich ist, dass die Baubewilligung nicht antragslos ergehen darf und sie im Beschwerdefall jedenfalls auf Grund eines Antrages erging (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337, mwN).

Die Beschwerdeführer tragen vor, sie hätten schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. August 2011 bekannt gegeben, dass Ing. N.F. verstorben sei und sie seine Erben seien, die BH aber dessen ungeachtet die Zustellung des Bescheides auch an den Verstorbenen verfügt habe, was formell unrichtig sei. Dass die BH trotz entsprechender Bekanntgabe (vom 6. Juni 2008) in den Akten die Zustellung auch an einen Verstorbenen verfügt hatte, ist wohl verfehlt, verletzte aber die Beschwerdeführer nicht in Nachbarrechten.

Zutreffend ist aber das schon in der Berufung erstattete Vorbringen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei in sich widersprüchlich. Es wurde die Baubewilligung erteilt, wobei die Anlage mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmen müssten; diese Unterlagen bildeten einen wesentlichen Bescheid des Bescheides. Es folgte dann eine Auflistung der Projektunterlagen sowie eine längere verbale Beschreibung (siehe die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Niederschrift über die Bauverhandlung vom 15. September 1982 wie auch das Ortsbildgutachten eines Amtssachverständigen vom 14. Oktober 1982 "Projektunterlagen" sein sollten (noch dazu mangels Einschränkung ihrem gesamten Inhalt nach), stimmt auch - herausgegriffen - die Baubeschreibung vom 6. September 1982 mit der verbalen Beschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht überein (was wohl darauf beruht, dass die Baubeschreibung aus dem Jahr 1982 einen früheren Planungsstand wiedergibt). So geht auch das schalltechnische Gutachten M. vom 24. September 2008, wie sich aus der planlichen Darstellung ergibt, vom tatsächlich errichteten Bestand aus, der aber mit den Plänen vom November 1983 nicht übereinstimmt (wobei im Übrigen in den genehmigten Plänen vom November 1983 die Projektmodifikation in der Verhandlung vom 25. September 2008 betreffend den Entfall der Spritzlackieranlage nicht zum Ausdruck kommt). Auf Grund dieser Diskrepanzen ist es unmöglich, dass das Vorhaben - sozusagen kumulativ - all den aufgelisteten Projektunterlagen entsprechen könnte.

Nun meinte zwar die belangte Behörde erkennbar, aus dieser Kette an Unterlagen sei rekonstruierbar, was zuletzt projektgegenständlich gewesen und was bewilligt worden sei. Das trifft aber nicht zu. Die wesentliche Frage, was zuletzt Antragsgegenstand war und welchen Inhalt die Baubewilligung hat, ist (von den zuvor aufgezeigten Umständen ganz abgesehen) vielmehr auf Grund der Unübersichtlichkeit des Verfahrensganges und der vielfältigen Änderungen nicht ohne weiteres zu beantworten und es geht nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Fragen zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.420, zum normativen Gehalt einer Rechtsnorm). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre es vielmehr schon Sache der BH gewesen, für eine entsprechende, unmissverständliche Klarstellung zu sorgen und den Bauwerbern (wer nun auch immer das konkret war) den Auftrag zu erteilen, die auf Grund der Antragsänderungen erforderlichen Modifikationen in den vorgelegten Planunterlagen vorzunehmen und auch eine aktuelle Baubeschreibung vorzulegen. Da dieser Mangel auch dem angefochtenen Bescheid anhaftet, belastete ihn die belangte Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung unklaren Inhaltes in den von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden oder nicht.

Inhaltlich ist ergänzend zu bemerken, dass das schalltechnische Gutachten vom 24. September 2008, wie dargelegt, vom tatsächlich ausgeführten Bestand ausgeht, es aber gilt, das zuletzt antragsgegenständliche Vorhaben zu beurteilen. Dabei bleibt auch unklar, welche schalltechnische Relevanz den in der verbalen Beschreibung im Bescheid der BH vom 10. August 2011 angeführten Schallemissionen der Lüftungs- und der Heizungsanlagen zukommt.

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt und nicht mehrfach (daher nicht nochmals für die Replik).

Wien, am 28. Mai 2013

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