BVwG L504 2264556-1

BVwGL504 2264556-12.5.2024

AsylG 2005 §10
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGG §63 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2264556.1.00

 

Spruch:

 

L504 2264556-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 55 FPG iVm § 63 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

 

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 31.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

Nach Durchführung einer Verhandlung hat das BVwG mit Erkenntnis vom 18.09.2023 die Beschwerde gem. § 3, 8, 57 AsylG rk. als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gem. § 55 einen „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

 

Einer vom Bundesamt gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG insoweit aufgehoben als die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde. Im Wesentlichen führte der VwGH darin aus, dass angesichts der geringen Aufenthaltsdauer dem Umstand, dass die Integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sich die bP des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, zu wenig Bedeutung beigemessen hat. Das BVwG hat dadurch seinen Anwendungsspielraum überschritten.

 

Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde die bP aufgefordert bekannt zu geben ob und gegebenenfalls welche Änderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben in Österreich sich seit der aufgehobenen Entscheidung des BVwG vom 18.09.2023 ergeben haben und dies auch zu bescheinigen.

Vorgelegt wurde ein Dienstvertrag vom 29.08.2023 bei Mc Donalds, aktueller Mietvertrag vom 31.10.2023, Bestätigung der Kärntner VHS hins. Teilnahme am Projekt AMIF- „Durchstarten jetzt“, datiert mit 07.03.2024, Lohnabrechnungen für den Zeitraum August 2023 bis Februar 2024. Unbescheinigt wurde angegeben, dass die bP nebenbei ehrenamtlich beim Verein Together arbeitet. Er sei für das Austeilen von Essen und Bekleidung zuständig. Eine angekündigte Bescheinigung wurde innerhalb der Stellungnahmefrist und auch nach deren Ablauf nicht vorgelegt.

Ein Antrag auf nochmalige Durchführung einer Verhandlung wurde nach der Behebung durch den VwGH und eingebrachter Stellungnahme der bP von dieser nicht gestellt.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest.

Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Glauben zugehörig.

Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

Kurz vor der Ausreise wurden ihr von den türkischen Behörden in der Türkei insbes. nachfolgende Dokumente ausgestellt:

Am XXXX ein Reisepass mit Gültigkeit für 10 Jahre.

Am XXXX eine türkische Identity Card mit Gültigkeit für 10 Jahre.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in Diyarbakır geboren und schloss im Juni 2016 als höchste Schulbildung in der Türkei ein universitäres Studium mit einem XXXX ab.

Zuletzt war sie als Schneider erwerbstätig. Sie spricht Türkisch besser als Kurdisch.

Sie war in XXXX wohnhaft. XXXX

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Die bP ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder ( XXXX Jahre alt). Die Ehegattin lebt mit den Kindern in einer Mietwohnung in XXXX . Der in Deutschland lebende Bruder der bP unterstützt sie bei den Mietzahlungen. Die Kinder gehen in XXXX zur Schule, die Ehegattin ist Hausfrau. Sie telefonieren regelmäßig miteinander.

Die Eltern leben XXXX in einer Mietwohnung. Der Vater ist pensionierter Beamter, die Mutter Hausfrau.

Drei Brüder der bP leben in der Türkei. Einer in der Provinz XXXX , der andere in der Stadt XXXX . Der dritte Bruder ist unstet. Die zwei erstgenannten Brüder sind in der XXXX und im XXXX erwerbstätig. Letzterer ist vermögend.

1.4. Ausreisemodalitäten:

Sie reiste unter Verwendung ihres kurz vor der Ausreise ausgestellten türkischen Reisepasses auf legalem Weg per Flugzeug von der Türkei aus nach Serbien. Von dort an schlepperunterstützt bis nach Österreich.

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Die bP ist gesund und bedarf keiner med. Behandlung.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:

 

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 31.07.2021 in das Bundesgebiet.

Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.

 

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.

 

Grad der Integration

Die bP nahm in Österreich nach der Einreise nachweislich an zahlreichen integrationsfördernden Kursen teil, insbesondere:

 2022-2023 mehrere Deutschkurse für Niveau A1 und A2

 Freiwillige Tätigkeit bei der Caritas in der „carla-Sortierung“ seit Dezember 2022

 Kurs „Formulare ausfüllen leicht gemacht“, 2022

 Kurs „Computermis-Grundlagen Word, Excel, Outlook und Powerpoint, 2022

 Kurs „Das österr. Gesundheitssystem ÖIF“, 2022

 Kurs „AK digicheck Cloud Service-Daten speichern einfach gemacht“, 2022

XXXX

 Zertifizierungsprüfung ISTQB (International Software Qualifications Board), 20.03.2023

XXXX

 Kurs „Cyber-Mobbing, Achtsamkeit in sozialen Netzwerken“, 2022

 

Mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, in denen die ausgesprochene Hilfsbereitschaft und ihr Bemühen sich in Österreich zu integrieren hervorgehoben wird, wurden vorgelegt. Sie pflegt – abgesehen vom Besuch von Deutschkursen - Kontakt zu „Einheimische“ um ihre Deutschkenntnisse laufend zu verbessern. Sie antwortete in der Verhandlung teilweise an verschiedenen Stellen auf Fragen auch verständlich auf Deutsch. Sie zeigte in der Verhandlung in einem Gespräch, ohne Übersetzung des Dolmetschers, dass sie über Deutschkenntnisse verfügt, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Österreich gut ermöglichen können.

 

In der Stellungnahme vom 14.03.2024 vorgelegte neue Integrationsunterlagen die die Zeit nach der behobenen Entscheidung des BVwG betreffen:

 Mietvertrag lautend auf die bP vom 31.10.2023 für eine Wohnung

 Bestätigung der VHS hins. Teilnahme am Projekt AMIF-Durchstarten jetzt vom 07.03.2024

 

Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden ) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen

Die bP legte eine am 08.08.2023 von McDonalds ausgestellte Einstellungszusage vor.

Am 23.08.2023 erteilte das AMS dem Arbeitgeber McDonalds für die bP eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.08.2023 bis 22.08.2024 im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einem monatlichen Entgelt von 1575 Euro brutto. Sie ist, wie sich aus dem AJ-WEB Datenauszug der SV und der eingelangten Mitteilung ergibt, dort seit 30.08.2023 legal erwerbstätig und seither selbsterhaltungsfähig.

In der Stellungnahme vom 14.03.2024 wurde der der Einstellungszusage folgende Dienstvertrag mit Eintrittsdatum 30.08.2023 vorgelegt sowie diesbezügliche Lohnabrechnungen.

 

 

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet im Wesentlichen stets prekär war.

 

Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch ihre Ehegattin, die gemeinsamen Kinder, die Eltern sowie Geschwister.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

 

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).

 

Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.07.2021 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 12.10.2022. Die Entscheidung des BVwG vom 18.09.2023 wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.02.2024 behoben. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erging mit heutigem Tag die gegenständliche Entscheidung.

 

1.7. Rückkehrsituation

Im Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2023 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle der Rückkehr keiner Verfolgung unterliegt und auch keine Gefährdung der existentiellen Grundbedürfnisse gegeben wäre. Eine maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Lage kam seit Rechtskraft dieser Entscheidung nicht hervor. Die bP hat auch seither (wegen ev. Änderung ihrer persönlichen Situation in der Türkei) keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

2. Beweiswürdigung

 

Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:

Das Bundesamt stellte die Identität nicht fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen.

Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

 

Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise:

Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Die Feststellung zur Herkunftsregion ergibt sich aus ihren diesbezüglich plausiblen und daher glaubhaften Angaben, die mit dem Ausstellungsort der beim Bundesamt vorgelegten Identitätsdokumente übereinstimmen.

Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben in der Verhandlung und beim Bundesamt.

 

Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten:

Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen.

 

Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Verhandlung.

 

Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich

Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Ad 1.1.7. Rückkehrsituation

Im Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2023 wurde rk. festgestellt, dass keine entscheidungsrelevante Rückkehrgefährdung gegeben ist. Eine relevante nachteilige Änderung wurde seitens der bP seit der Entscheidung durch den VwGH nicht dargelegt und ergibt sich dies auch nicht bei gerichtswegiger Beobachtung der Berichtslage in der Türkei (zB www.ecoi.net ).

 

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

Ad A)

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rk. abgewiesen und kommt ihr auch kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu.

 

 

Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.

 

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

 

Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).

 

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf daher einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

 

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

 

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes:

 

Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie seit Juli 2021 als Asylwerber in Österreich lebte und die Zeit genutzt hat sich zu integrieren. Die bP nahm in Österreich nach der Einreise nachweislich an zahlreichen integrationsfördernden Kursen teil, insbesondere:

 2022-2023 mehrere Deutschkurse für Niveau A1 und A2

 Freiwillige Tätigkeit bei der Caritas in der „carla-Sortierung“ seit Dezember 2022

 Kurs „Formulare ausfüllen leicht gemacht“, 2022

 Kurs „Computermis-Grundlagen Word, Excel, Outlook und Powerpoint, 2022

 Kurs „Das österr. Gesundheitssystem ÖIF“, 2022

 Kurs „AK digicheck Cloud Service-Daten speichern einfach gemacht“, 2022

XXXX

XXXX

 Kurs „Fit für die Bewerbung“, 2022

 Kurs „Cyber-Mobbing, Achtsamkeit in sozialen Netzwerken“, 2022

 

Mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, in denen die ausgesprochene Hilfsbereitschaft und ihr Bemühen sich in Österreich zu integrieren hervorgehoben wird, wurden vorgelegt. Sie pflegt – abgesehen vom Besuch von Deutschkursen - Kontakt zu „Einheimische“ um ihre Deutschkenntnisse laufend zu verbessern. Sie antwortete in der Verhandlung an verschiedenen Stellen auf Fragen auch verständlich auf Deutsch. Sie zeigte in der Verhandlung in einem Gespräch auf Deutsch, ohne Unterstützung des Dolmetschers, dass sie über Deutschkenntnisse verfügt, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Österreich gut ermöglichen können.

Die bP legte eine am 08.08.2023 von McDonalds ausgestellte Einstellungszusage vor. Am 23.08.2023 erteilte das AMS dem Arbeitgeber McDonalds für die bP eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23.08.2023 bis 22.08.2024 im Ausmaß von 35 Wochenstunden mit einem monatlichen Entgelt von 1575 Euro brutto. Sie ist, wie sich aus dem AJ-WEB Datenauszug der SV und der eingelangten Mitteilung der bP ergibt, dort seit 30.08.2023 legal erwerbstätig und seither selbsterhaltungsfähig.

Sie hinterließ hinsichtlich ihres Auftrittes in der Verhandlung und der dargelegten Integrationsbemühungen beim BVwG einen positiven Eindruck.

Sie ist gerichtlich unbescholten.

In der Stellungnahme vom 14.03.2024 vorgelegte neue Integrationsunterlagen die die Zeit nach der behobenen Entscheidung des BVwG betreffen:

 Mietvertrag lautend auf die bP vom 31.10.2023 für eine Wohnung

 Bestätigung der VHS hins. Teilnahme am Projekt „AMIF-Durchstarten jetzt“ vom 07.03.2024

 

 

Gegen die bP spricht, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses gegen die öffentliche Ordnung, konkret die geregelte Zuwanderung von Fremden, widersprechende Verhalten stellt auf Grund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. §§ 120 Abs 1 iVm Abs 7, 31 FPG bei Strafmündigen auch eine Verwaltungsübertretung dar, die von der Landespolizeidirektion als Strafbehörde zu ahnden ist.

Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP ab Antragstellung bis zur nunmehrigen Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Angesichts dieses Umstandes und insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Qualifikation (universitärer Abschluss im Technikbereich mit laufender Fortbildung) sowie durch die gezeigte Arbeitsbereitschaft und erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt, geht das Gericht von einer geringen Gefahr aus, dass sie bei Verbleib im Bundesgebiet von staatlichen Sozialleistungen abhängig sein würde und somit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wäre.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

 

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen nicht vor.

 

Im gegenständlichen Fall erachtete der Verwaltungsgerichtshof, dass das BVwG dem Umstand, dass die Integration in einer Zeit erlangt wurde, in der der Aufenthaltsstatus infolge der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG stets prekär war und sich die bP dessen bewusst sein musste, zu wenig Gewicht beigemessen hat. Eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, sodass dadurch von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte, lag nach Ansicht des VwGH nicht vor.

Das ergänzende Ermittlungsverfahren des BVwG hat gegenständlich ergeben, dass auch seit der (behobenen) Entscheidung des BVwG, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG, sich keine derartigen Umstände ergeben haben, sodass hinsichtlich der Beurteilung der Integration seither von einer geänderten Sachlage ausgegangen werden könnte und nunmehr doch von einer außergewöhnlichen Integration zu sprechen wäre. Die bP konnte infolge der offenen Revisionsfrist und angesichts der vom Bundesamt tatsächlich erhobenen Revision auch nach der Entscheidung des BVwG nicht vom Vorliegen eines gesicherten Aufenthaltes ausgehen.

 

Gemäß § 63 Abs1 VwGG ist das BVwG infolge der Stattgabe der Revision durch den VwGH verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zulässigkeit der Abschiebung

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Beurteilung notwendig machen würde, ergab sich nicht.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

Frist für freiwillige Ausreise

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

Ad B)

 

Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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