FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G313.2267377.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2023, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos b e h o b e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gem. § 51 NAG nicht mehr vorliegen würden, zumal der BF lediglich von XXXX .2022 bis XXXX .2022 erwerbstätig gewesen wäre. Vor und nach seiner Erwerbstätigkeit habe der BF mehrmals Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Es lege gem. § 51 Abs. 2 NAG auch keine Ausnahme iSd Z 1 vor, zumal beim BF nicht von einer vorübergehenden Krankheit oder Unfall ausgegangen werden könne. Es lege weiters auch kein ärztliches Attest oder Erkrankung vor, welche von der belangten Behörde hätte festgestellt werden können und kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, da dieser zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern bis vor 4 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe. Es stehe dem BF weiters frei, sich erneut um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Die Abwägung der Interessen des BF gegen die Interessen des Staates hätten sohin ergeben, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023, sohin fristgerecht, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, in vollem Umfang. In der Beschwerde werden beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des BF sowie die vier gemeinsamen Kinder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden und käme dem BF daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und wäre eine Ausweisung schon aus diesem Grund nicht möglich. Es fehle an jeglichen Erwägungen des Art. 8 EMRK und fänden sich im gesamten Bescheid keinerlei Ausführungen zum Kindeswohl. Die vier Kinder bräuchten ihren Vater und sei der Bescheid auch aus diesem Grund mit einer groben Rechtswidrigkeit belastet. Die Ausweisung würde ferner darauf beruhen, dass der BF „strafrechtlich in Erscheinung“ getreten wäre, dieser Vorwurf wäre strengstens zurückzuweisen. Das Ermittlungsverfahren gegen den BF wäre unbegründet gewesen.
4. Am XXXX .2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, samt dazugehörigem Verwaltungsakt, ein.
5. Am XXXX .2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Außenstelle Graz) im Beisein des BF und seiner Ehefrau XXXX , welche als Zeugin geladen war, statt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat einen Teilnahmeverzicht abgegeben. Der Rechtsvertreter (RV) des BF ist zur Verhandlung ebenso nicht erschienen und wurde seitens des BF mitgeteilt, dass die Vollmacht mit dem RV am XXXX .2023 aufgelöst wurde.
6. Mit Schreiben vom XXXX .2023, einlangend beim BVwG am XXXX .2023, übermittelte der BF Unterlagen als Ergänzung zur mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023:
I. BBRZ-Untersuchungsbericht vom XXXX 2022, woraus hervorgeht, dass der BF in seinem erlernten Beruf als Bauleiter, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, nicht mehr einsetzbar ist. Der BF ist jedoch am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, dies in Vollzeitbeschäftigung.
II. Betreuungsvereinbarungen AMS vom XXXX .2019, XXXX .2020, XXXX .2021, XXXX .2021, XXXX .2022, XXXX .2022 und XXXX .2022
III. Mandantschaftskündigung RV vom XXXX .2023
IV. Schmerzbefund FA für Neurologie vom XXXX 2022 woraus hervorgeht, dass der BF vor zwei Jahren, sohin im Jahr 2020 einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall erlitten hat und noch nicht schmerzfrei sei.
V. Gutachten FA für Unfallchirurgie vom XXXX 2021: Ärztliches Gutachten aufgrund Antragstellung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Hauptdiagnose zweifacher Bandscheibenvorfall, Reizzustand rechts mit beginnender Bewegungseinschränkung, glaubhafte Einschränkung der Belastbarkeit, bis dato konservativ. Beschwerden sind prinzipiell glaubhaft, zum damaligen Zeitpunkt, aufgrund des Reizzustandes nur leichte Tätigkeiten zumutbar.
VI. Bericht Gesundheitszentrum BF vom XXXX .2020
VII. Ambulanzbericht BF vom XXXX .2021
VIII. Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Ehegattin vom XXXX .2021, XXXX .2021, XXXX 2021 und XXXX .2021
IX. Informationen Seminar 1: Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens der Ehegattin für Nostrifizierung
X. Zusage Seminar 2: wissenschaftlich kompetent im medizinisch technischen Beruf für Nostrifizierung der Ehegattin
XI. Teilnahmebestätigung Bauträger Kurs BF vom XXXX 2023 bis XXXX 2023
XII. Anmeldung Befähigungs-Prüfung Bauträger Modul 1.2. BF für den XXXX .2023
XIII. Bestätigung Ausbilderkurs BF vom XXXX .2023 bis XXXX .2023
XIV. Teilnahmebestätigung bit_Group BF vom XXXX .2022
XV. Prüfungszeugnis Modul 2 Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger BF vom XXXX .2023, bestanden
XVI. Prüfungszeugnis Modul 1 Bauträger BF vom XXXX .2023, nicht bestanden
XVII. Prüfungsanmeldung Modul 1.2. Bauträger BF für den XXXX .2023
XVIII. Rehabilitationsantrag BF vom XXXX 2022
XIX. Bewilligung Rehabilitation PV BF vom XXXX .2023
XX. Terminbestätigung Rehabilitation BF vom XXXX .2023 bis XXXX 2023
XXI. Anfrage Sachbearbeitungsstand MTD (medizinisch-technischer Dienst) für Nostrifizierung Ehegattin
XXII. Kursbescheinigung Waldbewirtschaftung BF von XXXX .2019 bis XXXX .2019
XXIII. Krankenakte Nierenversagen und Herzperforation der Ehegattin aus dem Jahr 2018
XXIV. Dissertationsauszug – Christlicher Extremismus in Deutschland – Zeugen Jehovas
Ergänzend hiezu gab der BF an, dass es seinen Beruf als Projektmanager im Bauwesen in Österreich leider nicht direkt gebe und er aus diesem Grund einige Jahre berufsfremd im Fahrzeugbau und in der Robotertechnik in Österreich unter finanziellen Einbußen gearbeitet habe. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe er viele Bewerbungen in vielen verschiedenen Branchen getätigt. Weiters habe er sich darum bemüht seine deutsche Hochschulausbildung für den österreichischen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu adaptieren. Im XXXX 2022 habe er aufgrund des dringenden Rates seiner Ärzte einen Rehabilitationsantrag bei der Pensionsversicherung (PV) gestellt. Dieser sei ihm von der PV genehmigt worden und von der Kuranstalt für XXXX 2023 bestätigt. Abgesehen von den Zeiten seines Krankenstandes, aufgrund seiner Rückenerkrankung, stehe er dem österreichischen Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung. Auch seine Ehefrau wäre aktuell darum bemüht, das Nostrifizierungsverfahrens bezüglich ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin in Deutschland, im Bundesgebiet abzuschließen.
7. Am XXXX .2023 erging seitens des BVwG eine Anfrage an das zuständige Arbeitsmarktservice (AMS) des BF und seiner Ehefrau. Es wurde um Auskunft ersucht, ob für den BF und seine Ehefrau Aussicht auf Beschäftigung bestehe und um Mitteilung darüber, aus welchen Gründen noch keine erfolgreiche Stellenvermittlung des BF und seiner Ehefrau erfolgen konnte.
Der zuständige Abteilungsleiter des AMS gab am XXXX 2023 hierzu eine Stellungnahme ab:
(….)
„Die Ehefrau des BF war laut Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum XXXX .2020 selbständig gemeldet. Eine Arbeitslosmeldung erfolgte am XXXX .2022. Der dann vorgeschlagene Termin am XXXX .2022 wurde durch die Ehefrau des BF per Mail abgesagt und somit nicht eingehalten.“
Zitat der Ehefrau:
„Sehr geehrte Frau ….
an den von Ihnen vorgeschlagenen morgigen Einladungen, werde ich leider nicht teilnehmen können. Danke für Ihre Arbeit und vorab ein schönes Wochenende wünscht…“
„Auch an der verpflichtenden Erstkund_innenveranstaltung am XXXX .2022 hat sie nicht teilgenommen. Der erneuten Einladung zu einem Gespräch in Bezug auf eine mögliche Arbeitssuche hat die Ehefrau des BF keine Folge geleistet, weshalb die Vormerkung letztendlich mit dem XXXX .2023 beendet worden ist. Eine neuerliche Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgte nicht.
Aus einer weiteren E-Mail geht hervor, dass die Kontaktaufnahme mit dem AMS in erster Linie deshalb erfolgte, weil sie eine Kostenübernahme für ihre Nostrifikation wünschte.“
Zitat der Ehefrau:
„Sehr geehrter Herr ….
Guten Tag. Ihre Einladung zum XXXX 2022 hat mich erreicht. Dieser Termin ist für mich zur Zeit nicht erforderlich. Danke.
Kurz zu meiner Situation: Nach Rücksprachen mit dem Bundesministerium für Soziales, muss ich meinen Beruf als staatlich geprüfte Ergotherapeutin (aus Deutschland) hier in Österreich anerkennen lassen. Hierfür werden umfangreiche Unterlagen benötigt, welche ich gerade zusammen trage. Außerdem sind hiermit erhebliche Kosten verbunden. Allein für die Prüfung der Unterlagen beim BMS durch einen Sachverständigen! wurden mit über 250 € betitelt. Arbeit kann ich sofort bekommen, sofern diese Nostrifizierung abgeschlossen ist. Hierzu bin ich in XXXX beim Therapiezentrum schon vorstellig geworden und könnte morgen anfangen! Daher ist meine Bitte um Unterstützung für die Übernahme der Kosten bzw. input ihrerseits, wie ich meinen Beruf möglichst schnell hier in Österreich anerkennen lassen kann. Bis vor einem halben Jahr gab es hierfür ein beschleunigtes Verfahren, wo man innerhalb von 1 Tag mit den Originalunterlagen, sich diesen Beruf der Klasse „gehobener medizinischer Dienst“ im Schnellverfahren anerkennen lassen konnte. Dieses gibt es zur Zeit nicht und die Bearbeitungsdauer hierfür beträgt aktuell 3 Monate und mehr! Welche Unterstützung kann das AMS mir in dieser Angelegenheit bieten?“
„Zum BF:
Der BF ist seit dem XXXX .2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit XXXX .2021 im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Vermittlungsbemühungen wurden zu Beginn der Beratung von Seiten des Kunden erschwert, da er immer während gesundheitliche Gründe, die grundsätzlich vorliegen, aber laut XXXX Bericht nicht massiv einschränken, in den Vordergrund gestellt hat. Ein Pensionsantrag wurde abgelehnt und laut Bericht des berufsdiagnostischen Zentrums ist der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit einsetzbar. In Bezug auf eine mögliche Vermittlung gibt der Kunde an nur eingeschränkt mobil zu sein, da er sich mit seiner Gattin einen PKW teile. Bei bezahlten Kursbesuchen in XXXX ist die Mobilität jedoch plötzlich uneingeschränkt.
Das AMS hat in einem weiteren Schritt durch Qualifizierung versucht den Kunden letztendlich fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Ein angebotenes E-Learning wurde zwar vom Kunden besucht, den positiven Abschluss hat der BF nicht erzielt, da er sich weigerte, für einen Tag nach XXXX zu fahren und in Präsenz die Prüfung abzulegen. Als nächstes hatte der BF die Möglichkeit beim Unternehmen seiner Gattin als Dienstnehmer zu beginnen, dies, obwohl zu dieser Zeit die Gewerbeberechtigung seiner Gattin bereits ruhend gemeldet war. Wie es hier dennoch zu einer Anmeldung im Hauptverband kommen konnte, entzieht sich der Kenntnis des AMS. Eine entsprechende Anfrage an die Finanzpolizei finden Sie ebenfalls im Anhang. Beim danach indizierten Bewerbungstraining verhielt sich der Kunde ebenfalls renitent und uneinsichtig wenn es um das klare Ziel einer vollversicherten Tätigkeit am Arbeitsmarkt ging. Letzten Endes wurde ihm noch die Chance eingeräumt sich im Rahmen des Unternehmensgründungsprogramms selbstständig zu machen. Der Beginn der geplanten Selbstständigkeit war der XXXX .2023. Dieser Termin konnte letztendlich nicht gehalten werden, da der Kunde die erforderlichen Prüfungen, die zur Gründung des Gewerbes notwendig gewesen wären, nicht positiv absolvieren konnte. Zusammenfassend sei festgehalten, dass, auch durch das Verhalten und den möglichen Mangel an Motivation bzw. der Bereitschaft jegliche Chance zu ergreifen eine Vollbeschäftigung zu erlangen, bisher eine Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen ist.“
(….)
8. Am XXXX .2023 erging seitens des BVwG ein Ersuchen um Auskunft und Bekanntgabe, welche berufliche Tätigkeit seitens des BF aufgenommen wurde. Weiters wurde der BF damit aufgefordert die Einkünfte, welche daraus erzielt werden, vorzulegen. Auch die Vorlage der Tätigkeit der Ehegattin sowie deren Einkünfte daraus wurden angefordert.
Der BF gab mit Schreiben vom XXXX .2023, einlangend beim BVwG am XXXX .2024, seine Stellungnahme dazu ab. Er führte diesbezüglich aus, dass er seit seinem REHA-Antritt am XXXX .2023 keiner Beschäftigung mehr nachgehen würde, zumal die Firma, bei welcher er zuletzt beschäftigt war, das Arbeitsverhältnis aufgekündigt hatte. Der BF befinde sich seit Beendigung der REHA im Krankenstand, beobachte den Arbeitsmarkt und bewerbe sich für passende Stellen. Er habe weiters einen Termin bei XXXX zur eventuellen Umschulung seines angestammten Berufes. Er habe sich weiters für den letzten Prüfungsgegenstand des Bauträgers an der Meisterprüfungsstelle der XXXX angemeldet. Seine Ehefrau hätte bis dato noch keine passende Anstellung gefunden und warte auf die Nostrifizierung ihrer deutschen Ausbildung zur Ergotherapeutin, zumal sie alle erforderlichen Kurse im Bundesgebiet bereits abgeschlossen habe. Unterlagen zu den Ausführungen wurden seitens des BF keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene BF ist deutscher Staatsangehöriger und besitzt einen deutschen Personalausweis mit der Nr. XXXX .
Festgestellt wird, dass der BF gesundheitliche Probleme hat. Der BF erlitt im XXXX 2017 und im XXXX 2020 einen Bandscheibenvorfall.
Bis auf seine Einschränkungen bezüglich der erlittenen Bandscheibenvorfälle ist der BF gesund und arbeitsfähig.
Aufgrund dieser Erkrankung geht aus der Betreuungsvereinbarung des AMS vom XXXX .2021 hervor, dass die gesundheitliche Einschränkung des BF bei der Stellensuche berücksichtigt wird.
Der BF ist verheiratet, seine Ehefrau ist die am XXXX geborene XXXX . Die beiden haben vier gemeinsame leibliche Kinder, den am XXXX geborenen XXXX , die am XXXX geborene minderjährige XXXX , den am XXXX geborenen minderjährigen XXXX und den am XXXX geborenen minderjährigen XXXX .
Im Bundesgebiet hat der BF keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF und seine Ehegattin sind Mitglieder in einigen Vereinen und ehrenamtlich tätig.
1.2. Der BF reiste, laut eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zusammen mit seiner Familie im XXXX 2013 erstmals in das Bundesgebiet ein.
Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sind folgende Wohnsitzmeldungen des BF ersichtlich:
- XXXX .2013 bis XXXX .203 Hauptwohnsitz
- XXXX .2013 bis XXXX .2017 Nebenwohnsitz
- XXXX 2017 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz
- XXXX 2017 bis XXXX .2018 Nebenwohnsitz
- XXXX .2018 bis dato Hauptwohnsitz
Festgestellt wird, dass der BF zwischen den Jahren 2013 bis 2017 nicht mit Hauptwohnsitz, sondern mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Der BF hielt sich nur am Wochenende im Bundesgebiet auf und war unter der Woche in Deutschland beruflich tätig.
Seit XXXX .2018 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Am XXXX .2020 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm am XXXX 2021, von der BH XXXX , unbefristet ausgestellt wurde.
Die Ehegattin des BF stellte bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Anmeldebescheinigung, welche ihr am XXXX .2013, von der BH XXXX , unbefristet ausgestellt wurde.
Der im Jahr XXXX geborene Sohn und die im Jahr XXXX geborene Tochter, verfügen ebenso über eine Anmeldebescheinigung, ausgestellt von der BH XXXX , am XXXX .2013.
Der im Jahr XXXX geborene Sohn und der im Jahr XXXX geborene Sohn, verfügen ebenso über eine Anmeldebescheinigung, ausgestellt von der BH XXXX , am XXXX .2021.
Am XXXX .2022 befasste die BH XXXX das BFA gem. 25 NAG, da die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung des BF gem. § 51 NAG nicht mehr vorgelegen wären.
1.4. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet war der BF von XXXX .2018 bis XXXX .2019 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Angestellter bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der BF erhielt von XXXX .2019 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX 2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 einen Arbeitslosengeldbezug. Von XXXX .2021 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 erhielt der BF Notstandshilfe.
Der BF erhält seit XXXX .2023 bis dato einen Krankengeldbezug.
Die Ehefrau des BF ist bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat auch keine sonstigen Bezüge erhalten, sie ist als Ehegattin beim BF mitversichert.
Dem BF, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern stehen aktuell ca. EUR XXXX zur Verfügung. Sie leben auch noch von der Familienbeihilfe und dem Verkauf von Sachen auf XXXX
Der BF und seine Ehefrau haben keinerlei Ersparnisse oder sonstige weitere Einkünfte im Bundesgebiet.
Am XXXX .2018 wurde die Firma XXXX in das Firmenbuch eingetragen, wobei die Ehefrau des BF seit XXXX .2018 als Gesellschafterin und der BF seit XXXX 2019 als Geschäftsführer eingetragen sind. Sitz der Firma ist die Wohnadresse des BF und seiner Ehefrau.
Aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) geht hervor, dass das Gewerbe nach wie vor aufrecht ist. Der BF war von XXXX .2019 bis XXXX .2019 der gewerberechtliche Geschäftsführer. Aus dem GISA-Auszug geht hervor, dass der BF seit XXXX 2022 als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist.
1.5. Am XXXX 2021 wurde der BF und seine Ehefrau verdächtigt, im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX .2022 betrügerisch Einnahmen erlangt zu haben. Diese Einnahme wären durch den Online-Blog der Ehegattin, worin Coachings und Betreuungen angeboten werden, lukriert worden. Es gab hierzu jedoch keine weiteren Ermittlungen, da sich keine weiteren Verdachtsmomente ergaben und keine strafrechtlichen Tatbestände festgestellt werden konnten. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2022 eingestellt, da die behaupteten Taten nicht nachgewiesen werden konnten.
Der BF ist im Bundesgebiet noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF in der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
2.2. Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der deutsche Personalausweis mit der Nr. XXXX ist im IZR dokumentiert.
Dass der BF gesundheitliche Probleme und bereits zwei Bandscheibenvorfälle erlitten hat, geht aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem vorgelegten Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens und aus der Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX .2023 und aus dem Befund des FA für Neurologie vom XXXX .2022 hervor.
2.3 Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, sowie den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den ergänzenden Stellungnahmen, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zur Stattgabe der Beschwerde:
Zur Rechtslage:
3.1 Der mit „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ betitelte § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a FPG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
(….)
(3) für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a) Er ist wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zu Verfügung;
c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten:
(….)“
Der mit „Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“ betitelte Artikel 14 der Richtlinie 2004/38/EG „Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet auszugsweise wie folgt:
„(….)
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
(….)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn
a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Zur Sache:
3.2. Der BF ist EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 FPG. Der BF kann somit ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).
3.2.1. Der BF geht gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch er auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt berechtigt wäre.
Die belangte Behörde bringt im angefochtenen Bescheid vor, dass der BF die Voraussetzungen, der am XXXX .2021 ausgestellten Anmeldebescheinigung nicht mehr erfüllt habe, da er lediglich von XXXX .2022 bis XXXX 2022 erwerbstätig war und der BF sowohl vor als auch nach dieser Erwerbstätigkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hatte. Weiters bringt die belangte Behörde vor, der BF erfülle den Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 Z 1 NAG (wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist) nicht, da er beinahe durchgehend keiner Erwerbstätigkeit aufgrund seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit nachging und stets Sozialhilfeleistungen bezog, sohin könne nicht von einer vorübergehenden Krankheit oder eines Unfalles ausgegangen werden.
Der BF ist im Bundesgebiet gemeldet seit XXXX .2018 und hält sich seit diesem Zeitpunkt, sohin seit über 5 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet, auf. Er war von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2022 bis XXXX 2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 erwerbstätig. Aktuell bezieht der BF einen Krankengeldbezug.
Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 oder 52 NAG.
3.2.2. Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rechtmäßig war und er das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben hat:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in den Rn 43 bis 49 seines Urteils vom 11. April 2019, Neculai Tarola gegen Minister for Social Protection, C-483/17, zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG Folgendes festgehalten:
„44 Somit bleibt dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten, wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 29 bis 46), oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat.
45 Dagegen bleibt dem Unionsbürger, der weniger als ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nur für einen Zeitraum erhalten, dessen Dauer der Mitgliedstaat festlegen darf, wobei sie nicht weniger als sechs Monate betragen darf.
46 Der Aufnahmemitgliedstaat darf nämlich die Dauer der Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft des Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, begrenzen, doch darf er sie gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn dieser Bürger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen arbeitslos wird, bevor er ein Jahr Erwerbstätigkeit zurücklegen konnte.
47 Ausgehend von dem in dieser Bestimmung genannten ersten Fall ist dies der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers nach Ablauf eines befristeten Vertrags mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr endet.
48 Ausgehend von dem in dieser Bestimmung genannten zweiten Fall muss dies auch in all den Situationen der Fall sein, in denen ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines Jahres zu beenden, unabhängig von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Art des hierzu geschlossenen Arbeitsvertrags, d. h. unabhängig davon, ob er eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und ob er einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder jede andere Art von Vertrag geschlossen hat.
49 Diese Auslegung entspricht dem mit der Richtlinie 2004/38 in erster Linie verfolgten Ziel, das - wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt - darin besteht, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken, und dem speziell mit ihrem Art. 7 Abs. 3 verfolgten Ziel, das darin besteht, durch die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft das Aufenthaltsrecht der Personen zu sichern, die ihre Berufstätigkeit wegen eines Mangels an Arbeit aufgegeben haben, der auf von ihrem Willen unabhängigen Umständen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 60, vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 47, und vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 42).“
Fallbezogen brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er im Jahr 2017 den Bandscheibenvorfall erlitten habe, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch in Deutschland sozialversichert gewesen. Im XXXX 2018 habe er sodann begonnen, als Angestellter im Bundesgebiet zu arbeiten, dies bis Ende 2019 (lt. SV-Auskunft XXXX .2018 bis XXXX .2019). Der BF war sodann arbeitslos, hat sich jedoch arbeitslos gemeldet und liegt eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom XXXX .2019 vor. Im XXXX 2020 kam es zum zweiten Bandscheibenvorfall, dazwischen habe er jedoch auch selbst Arbeit gesucht und Bewerbungen geschrieben. Er sei im XXXX 2020 kurz eingestellt worden, dies wurde jedoch von Arbeitgeberseite wieder aufgelöst, eine Meldung im AJ-Web Auskunftsverfahren ist nicht ersichtlich. Der BF bezog von XXXX .2019 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld und gab es eine weitere Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2020. Mit Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2021 wurde sodann auch auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF berücksichtigt. Der BF war von XXXX .2022 bis XXXX .2022 angestellt, sodann wieder arbeitslos gemeldet (Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022) und bezog der BF Notstandshilfe vom XXXX .2022 bis XXXX .2023. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war der BF als geringfügig beschäftiger Arbeiter angestellt, hierzu gab er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX .2023 an, dass er bis zu seinem REHA-Antritt (Bestätigung der REHA vom XXXX .2023 wurde vorgelegt) bei der Firma als Fahrer für Fleischwaren beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis wurde mit diesem Datum seitens des Arbeitgebers aufgekündigt, da der Arbeitgeber keine Lohnvorzahlung während der REHA leisten wollte. Der BF befindet sich seit Beendigung der REHA (laut SV-Auskunft Krankengeldbezug seit XXXX .2023) im Krankenstand.
Der BF befand sich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in einem Unternehmensgründungsprogramm, seitens des AMS wurde in der Stellungnahme vom XXXX .2023 mitgeteilt, dass die geplante Selbstständigkeit des BF für den XXXX .2023 angedacht war, jedoch konnte der Termin nicht eingehalten werden, da der BF die erforderliche Prüfung nicht positiv absolvieren konnte. Der BF konnte vorlegen, dass er das Modul 2 der Befähigungsprüfung für das reglementiere Gewerbe als Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger am XXXX .2023 erfolgreich abgelegt hat. Der BF absolvierte weiteres einen Ausbilderkurs inkl. Fachgespräch am XXXX .2023. Das Modul 1 der Prüfung für Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger hat der BF am XXXX .2023 nicht bestanden. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX 2023 geht hervor, dass der BF vorhabe die Prüfung im XXXX 2024 zu absolvieren.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2021 zu Ra 2021/22/0054 ausgesprochen, dass selbst für den Fall, dass die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG zu verneinen wäre, auch ein als Arbeitssuchender zukommendes unionrechtliches Aufenthaltsrecht zu prüfen wäre (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, 23.2.2012, 2010/22/0011).
Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gem. § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (ebenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG, vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054, 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).
Der BF hält sich somit rechtmäßig seit über fünf Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb ihm seit XXXX 2023 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG zukommt (siehe VwGH 16.02.2012, ZI. 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E 26.02.2013, 2010/22/0104; EuGH 15.09.2015, C-67/14). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (Hinweis E 9.8.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (vlg. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).
Im Ergebnis kommt dem BF sohin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG in Österreich zu und liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gegenständlich nicht vor.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und es sind ihm keine gravierenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Es ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährden würde. Das Vorliegen einer Mittellosigkeit stellt für sich alleine betrachtet jedenfalls keine derart „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, die eine Ausweisung zu rechtfertigen vermag.
Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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