BVwG W185 2267977-1

BVwGW185 2267977-131.1.2024

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2267977.1.00

 

Spruch:

 

W185 2267977-1/3E

 

im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.01.2023, Damaskus-ÖB/KONS/1580/2021, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LLM, Wattmanngasse 8/5, 1130 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.10.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Im Zuge der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bezugsperson am 10.08.2019 in XXXX geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen; diese habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre im Libanon gelebt und sei anschließend wieder nach XXXX gezogen. Das Ehepaar habe für zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt im Libanon gelebt. Die Bezugsperson habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Der letzte persönliche Kontakt habe im April 2020 stattgefunden. An die Namen der Trauzeugen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern; es seien Freunde der Bezugsperson gewesen. Es gebe keine Fotos von der Eheschließung. Ein Anwalt habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt. Im Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin in den Sudan gereist und habe jemanden geheiratet, der in London gelebt habe. Das sudanesische Visum sei in ihrem Reisepass ersichtlich. Von dieser „Person“ sei sie später geschieden worden. Die angesprochene Ehe sei in Syrien nicht registriert worden. Nach der erwähnten Scheidung habe die Beschwerdeführerin dann die Bezugsperson kennengelernt und diese auch geheiratet.

Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:

 Auszug aus dem Personenstandsregister

 Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin

 Syrische Eheschließungsurkunde

 Urteil eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung

 Auszug aus dem Familienregister

 Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

 Auszugs aus dem Familienbuch

Mit Schreiben vom 29.10.2021 übermittelte die ÖB Damaskus die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass der Antrag auf Bestätigung der Eheschließung (gemäß Übersetzung) am 26.08.2020 von beiden Parteien, also der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Es würden sich gravierende Mängel hinsichtlich des Zustandekommens der gegenständlichen Ehe ergeben. So erscheine es als erwiesen, dass das Dokument, ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX , zur nachträglichen Registrierung einer außergerichtlichen Ehe durch Bestechung bzw. käuflich erworben worden sei, um durch eine Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen zu können. Die eindeutige und zweifelsfreie Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson sei nicht gegeben. Dem Schreiben war das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus vom 09.09.2021 angeschlossen. Aus diesem sei ersichtlich, dass der vorgelegte Reisepass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Familienregister, der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Familienbuch, „in Ordnung“ seien. Zur vorgelegten Heiratsurkunde (Certificate of Marriage) wurde ausgeführt, dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheine. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt worden sei und nicht bewertet werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft erscheinen würden. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB Damaskus habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung oder die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können.

Das Bundesamt teilte am 28.09.2022 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2020 Dokumentenkopien zum Nachweis der Eheschließung, insbesondere einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX , datiert mit 22.09.2020, zur Anklageerhebung und Bestätigung der Eheschließung, vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX , datiert mit 22.09.2020, vorgelegt. Ein Vergleich der beiden Dokumente habe ergeben, dass es sich um verschiedene Dokumente handle. Offenbar sei diese Urkunde zwei Mal ausgestellt worden. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Version finde sich jedoch kein Vermerk, dass es sich um ein Duplikat oder eine Neuausstellung handle. Die Beschlüsse würden sich bereits in Layout und Formatierung unterscheiden. Überdies sei der Stempel an verschiedenen Stellen aufgedruckt (Anm: Beide Beschlüsse waren der Stellungnahme des Bundesamtes angeschlossen). Aus der deutschen Übersetzung der Beschlüsse ergebe sich, dass diese denselben Inhalt (idente Beschlussnummer, idente Basis-Nr., idente Daten) hätten. Augenscheinlich seien somit am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes in XXXX mit gleichem Inhalt ausgestellt worden, was die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln lasse. Somit könne diese Urkunde keinesfalls als Nachweis einer Eheschließung herangezogen werden. Die Bezugsperson habe am 20.08.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Sämtliche vorgelegte Dokumente seien mit einem nachfolgenden Datum versehen. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits vor der Asylantragstellung der Bezugsperson verheiratet gewesen seien, hätte mit keinerlei Unterlagen belegt werden können. Es seien auch keine Fotos der Hochzeit vorgelegt worden. Ein Beweismittel, dass die Ehe tatsächlich im Libanon geschlossen worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Dass die Beschwerdeführerin die Trauzeugen nicht nennen habe können, sei damit begründet worden, dass es sich bei den Trauzeugen um Freunde der Bezugsperson gehandelt habe, die Beschwerdeführerin diese nur flüchtig gekannt habe und es daher plausibel wäre, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach der Eheschließung nicht mehr an die Namen der Trauzeugen erinnern könne. Diesbezüglich führte das Bundesamt aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der Trauzeugen, wenn auch Jahre nach der Eheschließung, zu nennen. Weiters gehe aus der Stellungnahme des ÖRK vom 29.07.2022 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Scharia-Gericht anwaltlich vertreten habe lassen; die Bezugsperson sei vom Vater vertreten worden. Somit sei keine Partei bei der Registrierung der Ehe in Syrien persönlich anwesend gewesen. Die Registrierung der Ehe habe in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Sämtliche Behördenschritte seien vom Bruder der Bezugsperson durchgeführt worden, daher handle es sich um eine Stellvertreterehe. Überdies habe das Ehepaar nur zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am 10.08.2019 im Libanon erfolgt sei, seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich vielmehr ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ausgestellt worden seien. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass bei der Feststellungklage betreffend die Ehe lediglich Tatsachen festgehalten würden, die von den Parteien vorgebracht werden würden. Das Gericht überprüfe die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 10.08.2019 tatsächlich eine traditionelle Eheschließung im Libanon erfolgt sei. Es handle sich dabei lediglich um das Datum, das die Beschwerdeführerin vor den syrischen Behörden angeführt habe, das jedoch mit keinen Dokumenten habe belegt werden können. Die Bezugsperson habe erst nach der Einreise nach Österreich erste Schritte veranlasst, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Darüber hinaus handle es sich aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson bei der Registrierung in Syrien um eine Stellvertreterehe.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 29.09.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 06.10.2022 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der von der Bezugsperson am 06.11.2020 beim Bundesamt vorgelegten Urkunde um ein Duplikat der Originalurkunde handle. Dies sei am unteren rechten Bildrand vermerkt. Da die Übersetzung der Dokumente nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, sei nicht ersichtlich, ob der Vermerk mitübersetzt worden sei. Zum Nachweis der Eheschließung seien mehrere Urkunden vorgelegt worden, etwa ein Familienbuch und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Betreffend die Ausführungen des Bundesamtes zu den Trauzeugen werde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 29.07.2022 verwiesen. Eine frühere Eintragung der Ehe in das syrische Zivilregister wäre zwar möglich, aber nicht erforderlich gewesen. In Syrien seien auch außergerichtlich geschlossene Ehen gültig. Dass die Registrierung der Ehe erst im Jahr 2020 stattgefunden habe, als es aufgrund der Familienzusammenführung einen Anlass dazu gegeben habe, entspreche der Praxis in Syrien und sage nichts über die Echtheit bzw. Glaubwürdigkeit der vorgelegten Nachweise aus. Es werde nicht bestritten, dass es in Syrien aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mit unechtem Inhalt zu erhalten. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht zuzurechnen. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, wäre dies kein tauglicher Grund für die Abweisung des Antrages. Die Ablehnung des Antrages dürfe nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Es wären sonstige Beweismittel, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson, zu prüfen. Die Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde beantragt. Auch habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Die Angaben der Bezugsperson würden mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden übereinstimmen. Eine umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgte Trennung führe nicht automatisch zur Lösung des Familienbandes der Ehegatten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten im Libanon etwa zwei Monate lang im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund der prekären Lebensumstände für syrische Geflüchtete im Libanon und nachdem das Ehepaar mehrfach von Männern aus der Nachbarschaft bedrängt worden sei, habe sich die Bezugsperson zur Flucht nach Europa entschieden. Da die Beschwerdeführerin im Libanon über kein soziales Netzwerk verfügt habe und als alleinlebende Frau weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, sei sie zeitgleich zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. Im gegenständlichen Fall sei das Zusammenleben des Ehepaares somit durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt worden. Es müsse daher dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Auch sei es für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweise.

Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 13.10.2022 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgelegten Beschlüsse des Scharia-Gerichtes würden sich – wie bereits in der Stellungnahme vom 28.09.2022 angeführt – in Layout und Formatierung unterscheiden. Daher sei das von der Beschwerdeführerin vorgelegten Exemplar nicht als Duplikat anzusehen. Wie bereits ausgeführt, seien sämtliche Dokumente erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden und könnten daher keinen geeigneten Nachweis darstellen. Auf die Trauzeugen sei bereits in der ersten Wahrscheinlichkeitsprognose eingegangen worden. Im vorliegenden Fall sei es nicht entscheidend, ob eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien gültig sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Ehe überhaupt geschlossen worden sei. Die Stellungnahme würde nicht zu einer anderen Einschätzung des Bundesamtes als der bisherigen führen.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass dadurch nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten - entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung - wahrscheinlich sei.

Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 18.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Hinsichtlich des kurzen Zusammenlebens des Ehepaares sei zu betonen, dass auch nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes eine bestimmte Dauer der Ehe in einem Verfahren hinsichtlich Familiennachzug nicht vorgeschrieben sei. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine tatsächlich bestehende Ehe und ein Zusammenleben, das nun weitergeführt werden solle. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Nach dem syrischen Eherecht sei eine Stellvertretung bei Abschluss des Ehevertrages zulässig. Eine Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe sei nach syrischem Eherecht nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei die traditionelle Ehe vom 10.08.2019 durch das Scharia-Gericht am 22.09.2020 bestätigt worden. Die traditionelle Ehe sei am 22.12.2020 bei den syrischen Zivilbehörden anerkannt und registriert worden. Syrische traditionelle Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden würden, seien rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen. Im gegenständlichen Fall sei die am 10.08.2019 traditionell geschlossenen Ehe am 22.12.2020 registriert worden; dies sei dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums zu entnehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Davon abgesehen teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG vorliege. Es werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 10.08.2019 traditionell geheiratet hätten und die Ehe am 22.09.2020 nachträglich registriert worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten einen Beschluss des Scharia-Gerichtes datiert mit 22.09.2020 vorgelegt; dies jedoch in unterschiedlichen Ausführungen. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, wieso das Gericht an einem Tag zwei unterschiedliche Versionen des Beschlusses ausstellen hätte sollen. Die Beschlüsse würden sich in Layout und Formatierung unterscheiden und seien die Stempel an unterschiedlichen Stellen aufgedruckt. Aus der Übersetzung des Beschlusses sei erkennbar, dass diese idente Beschlussnummern, Basis-Nummern und andere Daten führen würden. Dass die Urkunde der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden sein könnte, sei daher auszuschließen. Es sollen am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes mit selbigem Inhalt aber unterschiedlicher Form ausgestellt worden sein. Dies lasse die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln und könnten diese nicht als Nachweis über die Eheschließung herangezogen werden. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien mit einem Datum nach der Asylantragstellung der Bezugsperson im Bundesgebiet versehen. Auch seien keine Fotos als Beweis für die angeblich stattgefundene Hochzeit vorgelegt worden; eine Begründung hierfür sei nicht genannt worden. Dass kein einziges Foto existiere, erscheine bei einem solchen wichtigen Lebensereignis unglaubwürdig. Auch habe die Beschwerdeführerin die bei der Eheschließung anwesenden Trauzeugen nicht namentlich nennen können. Es sei unglaubhaft, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der anwesenden Zeugen drei Jahre nach der Eheschließung nennen zu können. Es gebe im vorliegenden Fall keine Nachweise darüber, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Ebenso wenig würden Unterlagen über die Eheschließung existieren, die vor dem Asylantrag der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.

Am 30.01.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zunächst wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bereits in XXXX , in der Provinz XXXX , die Bezugsperson nach islamischem Recht geheiratet. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen und durch das Scharia-Gericht in Syrien, XXXX , in der Provinz XXXX , am 22.09.2020 bestätigt worden. Schließlich sei der traditionelle Ehevertrag am 22.12.2020 in das Familienregister eingetragen worden. Später wurde ausgeführt, dass das Paar am 10.08.2019 außergerichtlich im Libanon geheiratet habe, wo sich die Bezugsperson seit mehreren Jahren aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zweck der Eheschließung in den Libanon gereist und habe sich nach der Hochzeit dort niedergelassen. Das Paar habe rund zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Flucht der Bezugsperson nach Europa sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien; etwa ein Familienbuch und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Auf die Namen der bei der Trauung anwesenden Trauzeugen sei im Beschluss des Scharia-Gerichts verwiesen worden. Der Gerichtsschreiber des Scharia-Gerichtes habe sich vertippt, als er den Ehevertrag auf einer Schreibmaschine in einer der Abschriften des Ehevertrages geschrieben habe. Der Fehler sei später korrigiert worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Stellungnahme und der Beschwerde wiederholt. Im vorliegenden Fall sei die traditionelle Ehe im Libanon geschlossen und später in Syrien nach den gesetzlichen Verfahren bei der Zivilbehörde registriert worden. Dem Vorlagenantrag war ein Schreiben des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 13.11.2022 angeschlossen, in welchem ausgeführt wurde, dass es einen Fehler im Beschluss des Scharia-Gerichtes (Anm.: vom 22.09.2020) gebe. Die richtige Brautgabe betrage jeweils 1.000.000,- SYP und nicht 500.000,- wie es fehlerhaft im Beschluss angegeben sei.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Mail vom 20.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren.

Am 20.06.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen.

Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben:

„[…] Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. […]

Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. […]

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder die religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. Eine informelle Heirat (traditionelle Ehe) ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird.

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen schriftlich ratifizieren.

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art. 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).

Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson.

Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie nachstehend dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.

Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben in den vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich waren, es keine Urkunde hinsichtlich einer traditionellen Eheschließung gibt sowie, dass erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Ehedokumente entstanden sind.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Nachweis über eine (angeblich) am 10.08.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend die vorgeblich am 10.08.2019 nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:

 Geburtsurkunde

 ausgestellt am 21.12.2020

 Auszug aus dem Personenstandsregister

 ausgestellt am 06.07.2021

 weiterer Auszug aus dem Personenstandsregister

 ausgestellt am 22.12.2020

 Auszug aus dem Familienregister

 ausgestellt am 22.12.2020

 Auszug aus dem Familienbuch

 ausgestellt am 01.11.2020

 Syrische Eheschließungsurkunde

 ausgestellt durch das Standesamt in XXXX am 11.07.2021

 als Datum des Vertrages der Eheschließung scheint der 10.08.2019 auf

 als Behörde, welche die Eheschließung genehmigte, scheint Scharia-Gericht sowie Urkunde Nr. 448/430 und als Datum der Urkunde der 22.09.2020 auf

 als Datum des Eintrages scheint der 27.10.2020 auf

 Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung

 Basis Nr. 488, Beschluss-Nr. 430

 Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 einen Antrag auf Bestätigung der Ehe eingereicht habe. Die Eheschließung habe am 10.08.2019 stattgefunden. Es habe eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP gegeben. Der Beschluss sei am 22.09.2020, rk 25.10.2020, verkündet worden.

 als „heutiges Datum“ wird der 25.10.2020 genannt

 auf der Rückseite des Dokumentes wird die Beglaubigung der Unterschrift des Scharia-Gerichtes durch die Staatsanwaltschaft in XXXX am 24.12.2020 festgehalten

Im Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson vor dem Bundesamt vom 06.11.2020 werden unter anderem folgende Dokumente aufgelistet:

 „Kopie Familienbuch (2 Seiten)

 Kopie Heiratsurkunde

 Kopie Personalausweis

 Kopie Zivilregisterauszüge

 Kopie Familienregister“

Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumente wurden vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus einer Echtheitsuntersuchung unterzogen. Diese ergab betreffend die vorgelegte Heiratsurkunde (Certificate of Marriage), dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheint. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt wurde und nicht bewertet werden kann. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft erscheinen. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung noch über die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden können, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können.

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 den Antrag auf Bestätigung der außergerichtlichen Eheschließung eingereicht habe. Laut Urteil des Scharia-Gerichtes wurde der Beschluss aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie am 10.08.2019 die Bezugsperson geheiratet habe und eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP vereinbart worden sei. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Feststellungen oben) ergibt, besteht für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Im gegenständlichen Fall ist es zu einer solchen Feststellungsklage durch die Beschwerdeführerin vom 26.08.2020 gekommen und ist ein hierauf gestützter Beschluss eines Scharia-Gerichtes vom 22.09.2020, rk 25.10.2020, ergangen.

Die Ehelegalisierungsurkunde (Beschluss des Scharia-Gerichtes) ist daher schon insofern nicht geeignet, eine angeblich über ein Jahr zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Es wurden im gesamten Verfahren kein Nachweis einer gültigen traditionellen Eheschließung vorgelegt. Auch ein Nachweis betreffend die vereinbarte Mitgift wurde nicht in Vorlage gebracht.

Auch die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren stehen teils in krassem Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Die Bezugsperson gab zwar in ihrer Erstbefragung durch die LPD am 21.08.2020 sowie in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.11.2020 an, verheiratet zu sein und konnte auch den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin richtig nennen. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2020 führte die Bezugsperson an, dass sie sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet habe. Die traditionelle Eheschließung habe im August 2019 im Libanon stattgefunden. Die Ehe sei daraufhin am 10.08.2019 in Syrien registriert worden. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten geht jedoch hervor, dass die vorgebrachte staatliche Registrierung der Ehe erst im September 2020 erfolgt ist.

Gemäß dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes hat die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 eine Klage auf Feststellung der außergerichtlichen Eheschließung eingebracht hat. Der Behauptung der Bezugsperson in deren Asylverfahren vor dem Bundesamt, dass die Ehe (bereits) am Tag der Eheschließung (10.08.2019) registriert worden sein soll, kann daher kein Glauben geschenkt werden. Zum angeblichen Eheschließungszeitpunkt (10.08.2019) - und gleichzeitig dem angeblichen Eheregistrierungszeitpunkt - war somit der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Legalisierung der Eheschließung, der seinerseits Grundlage für die nachfolgende staatliche Registrierung der Eheschließung bildet, noch gar nicht vorhanden.

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Antragstellung zunächst an, sie habe am 10.08.2019 in XXXX geheiratet. Die Bezugsperson sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, sondern habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Auch im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in XXXX , in der Provinz XXXX , die Bezugsperson nach islamischen Recht geheiratet habe. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen worden. Diese Angaben sind nicht mit den Ausführungen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren in Einklang zu bringen. Diese führte aus, die traditionelle Eheschließung habe im August 2019 im Libanon stattgefunden. Die Bezugsperson habe sich seit dem Jahr 2014 nicht mehr in Syrien aufgehalten. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, so müsste die traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien stattgefunden haben. Wie bereits vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus zutreffend ausgeführt wurde, erscheinen die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung und über die Dauer der Ehe gemacht.

Weiter ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass auch keine weiteren Nachweise betreffend die traditionelle Eheschließung vorgelegt wurden. So konnte die Beschwerdeführerin auch die Trauzeugen nicht namentlich nennen und führte auch an, dass es keinerlei Hochzeitsfotos geben würde.

Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, legten sowohl die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als auch die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren einen Beschluss eines Scharia-Gerichtes vom 22.09.2020 vor. Die Dokumente sind inhaltlich ident. Sowohl die Beschlussnummern, die Basis-Nummern und die anderen Daten der Dokumente stimmen überein. Beide Beschlüsse wurden am selben Tag ausgestellt. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als dass die Dokumente zwar inhaltlich gleich sind, jedoch deren Layout und Formatierung sowie die Anordnung der Stempel unterschiedlich sind. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass es sich bei einem der Dokumente um ein Duplikat handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Scharia-Gericht an einem Tag zwei Beschlüsse desselben Inhalts in unterschiedlichem Layout bzw. Formatierung bzw. am selben Tag ein Duplikat des Beschlusses, der von der Formatierung des Originals abweicht, ausstellen sollte. Auch deshalb entstanden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Beschlusses des Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.

Darüber hinaus wurden im gesamten Verfahren keine Angaben betreffend die vermeintliche traditionelle Eheschließung am 10.08.2019 – wie etwa Angaben zur Hochzeitsfeier – gemacht. Auch sind dem Akt keine Angaben hinsichtlich des Kennenlernens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu entnehmen. Es wurde lediglich ausgeführt, diese hätten vom Zeitpunkt der Eheschließung im August 2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson nach Europa etwa zwei Monate im Libanon im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden nicht erbracht.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am 10.08.2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung der Eheschließung am 22.09.2020 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden. Überdies entstanden – wie oben näher erläutert – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Beschlusses des Scharia-Gerichtes. Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren widersprechen in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten. Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden (Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes und, darauf gegründet, die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister) zugrundeliegende Heiratsdatum (10.08.2019) belegen würde, wurde niemals vorgelegt und zwar weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet.

Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen.

Auch das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach es bei der Ausstellung des Ehevertrages durch das Scharia-Gericht zu einem Tippfehler betreffend die Höhe der Brautgabe gegeben habe sowie das diesbezüglich der Beschwerde angefügte Dokument sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies unterliegen diese Unterlagen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und sind daher ohnehin unbeachtlich.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.

Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen gültigen Ehe.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann.

Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen - die jedoch ohnehin keine abweichende Beurteilung herbeiführen könnten - unterliegen dem Neuerungsverbot gemäß § 11a FPG. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den, mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringenden Aussagen der Bezugsperson zur Eheschließung unterbleiben kann. Die einschlägigen Aussagen sind in der Einvernahmeniederschrift der Bezugsperson protokolliert und können nicht nachträglich zweckentsprechend adaptiert werden. Zudem kann der Inhalt der von der Bezugsperson in ihrem Einreiseverfahren vorgelegten Urkunden als ihr bekannt vorausgesetzt werden.

Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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