AlVG §10 Abs3
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2277092.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 29.06.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von einer Woche gewährt wird.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 29.6.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 19.6.2023 bis zum 30.7.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Bewerbungsverhalten bei der Firma K. hinsichtlich einer Stelle als Sachbearbeiter eine mögliche Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Aus dem Akt folgt hierzu folgender Verfahrensgang:
2.1. Dem BF wurde am 16.6.2023 im Rahmen eines persönlichen Termins ein Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter bei der Firma K. (einer Personalbereitstellungsfirma) mit Arbeitsort in L. übergeben.
2.2. Am 19.6.2023 übermittelte die Firma K. dem AMS folgende Stellungnahme: „… wie bereits mit Ihnen telefonisch besprochen eine kurze Stellungnahme zum Bewerber S. Da Herr S. auf eine unserer offenen Stellen vom AMS zugebucht wurde, habe ich ihn heute angerufen. Herr S. hatte – nachdem ich ihm gesagt habe, dass wir eine Personalbereitstellung sind – gemeint, dass er kein Interesse an der von uns ausgeschriebenen Stelle hat. Ich bedankte mich, und erklärte ihm, dass ich dem AMS genau diese Rückmeldung geben werde.“
2.3. Am 20.6.2023 richtete das AMS ein Parteiengehör an den BF. Darin wurde dem BF unter Wiedergabe der Rückmeldung der Firma K. vorgehalten, dass er das Stellenangebot nicht in geeigneter bzw. vorgeschlagener Weise genutzt hätte. Der Leistungsbezug sei daher zur Klärung des genauen Sachverhalts ab 19.6.2023 eingestellt worden. Der BF könne dazu bis 4.7.2023 schriftlich Stellung nehmen.
2.4. Mit Stellungnahme vom 27.6.2023 führte der BF aus, dass er seit November 2022 im Außendienst mit einem Firmenauto beschäftigt gewesen wäre. Nach Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens im Februar 2023 hätte ihn der Arbeitgeber per Ende April 2023 gekündigt. Er habe sich daraufhin im Mai 2023 beim AMS arbeitslos gemeldet und gleichzeitig Einspruch gegen das Führerscheinentzugsverfahren erhoben. Letzterem sei zwischenzeitig stattgegeben worden und sei er „ab sofort“ wieder mit dem Führerschein einsatzbereit. „Deshalb war es auch richtig, dass ich von der Firma K. kontaktiert wurde, aber mein Anforderungsprofil hat sich geändert und ich suche wieder eifrig einen Job im Außendienst“. Abschließend ersuchte der BF von einer Sperre des Arbeitslosengeldes abzusehen.
3. Mit Schreiben vom 10.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.6.2023. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe im November 2022 eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei der Firma I. begonnen. Diese Position habe auch die Nutzung eines Firmenautos umfasst. Leider sei Mitte Februar 2023 ein Führerscheinentzugsverfahren gegen den BF eingeleitet worden, was schließlich zu seiner Kündigung per Ende April 2023 geführt habe. Als Konsequenz habe er sich gezwungen gesehen, sich mit Mai arbeitslos zu melden; gleichzeitig hätte er Einspruch gegen das Führerscheinentzugsverfahren eingelegt. Letzterer sei erfolgreich gewesen und sei der BF ab sofort wieder mit seiner Führerscheinbefugnis einsatzbereit. Aus diesem Grund sei es auch richtig gewesen, dass die Firma K. mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Jedoch habe sich sein Anforderungsprofil geändert und sei er nun aktiv auf der Suche nach einer Stelle im Außendienst. Er hätte seine Betreuerin beim AMS darüber umgehend informiert und diese gebeten, sein Anforderungsprofil entsprechend anzupassen. Er habe sich zudem gleichzeitig bei zahlreichen Außendienstjobs beworben und das AMS auch regelmäßig über seine Bewerbungsaktivitäten informiert. Seit Beginn seiner beruflichen Karriere habe er immer mit Menschen zu tun gehabt, daher sei es ihm unmöglich, im Innendienst zu arbeiten. Der BF beantrage daher, den Bescheid aufzuheben und ihm sein Arbeitslosengeld auszuzahlen.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teilte dem AMS mit Schreiben vom 13.7.2023 mit, dass der BF über eine Lenkerberechtigung für die Klassen A und B verfügen würde; derzeit sei kein KFZ auf ihn zugelassen.
5. Mit Bescheid vom 14.8.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 29.6.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: „Das Ihnen vom AMS am 16.6.2023 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiter [...] ist nicht zustande gekommen, weil Sie kein Interesse an der Stelle bzw. an einem persönlichen Vorstelltermin hatten und Sie der Ansicht waren, dass Sie sich nicht bewerben müssten. Sie haben keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren wurden derartige Umstände nicht festgestellt.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen würden sich aus dem Akteninhalt ergeben. Der BF hätte trotz nachweislicher Kenntnis der Angaben der Firma K. diesen nicht widersprochen, sondern in seiner Beschwerde – wie auch bereits in der Stellungnahme vom 27.6.2023 – vorgebracht, dass er nach einem Führerscheinentzug wieder im Besitz eines Führerscheins sei und somit nun wieder auf aktiver Arbeitssuche nach einer Stelle im Außendienst wäre.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend hielt das AMS sodann fest, dass durch die unbestritten gebliebenen Angaben, der BF habe beim Telefonat mit dem möglichen Dienstgeber bekannt gegeben, dass er kein Interesse an der Stelle hätte und er sich nicht bewerben müsse, jedenfalls in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene, zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen würde. Der BF habe somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG gesetzt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG seien im Übrigen nicht erkennbar. Der BF hätte dem AMS am 11.8.2023 mitgeteilt, dass er am 4.9.2023 eine vollversicherte Beschäftigung aufnehmen werde. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht in der Ausschlussfrist aufgenommen worden, sodass jedenfalls keine gänzliche Nachsicht gewährt werden können. Auch stünde die mögliche Arbeitsaufnahme per 4.9.2023 in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der verhängten Ausschlussfrist, zumal der BF nur Bewerbungen im Außendienst durchgeführt habe und nicht bereit gewesen sei, sich auch auf andere Stellen zu bewerben, die seine Arbeitslosigkeit bereits vor 4.9.2023 beenden hätten können, da etwa eine frühere Anstellung im Hilfsarbeiterbereich möglich gewesen wäre.
Im Zeitraum vom 19.6.2023 bis 30.7.2023 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
6. Mit Schreiben vom 24.8.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und begründete diesen im Wesentlichen wieder mit seinen Ausführungen zum Führerscheinentzugsverfahren. Es entspreche im Übrigen nicht der Wahrheit, dass er eine Arbeitsstelle, die ihm vom AMS vorgeschlagen worden wäre, abgelehnt hätte. Vielmehr sei er von der vorgeschlagenen Firma zurückgerufen worden, um zu klären, ob er an einer Bewerbung interessiert sei. Während dieser Zeit habe er sich bei mehr als 20 Unternehmen beworben und er sei bereits in fortgeschrittenen Verhandlungen mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber gestanden.
7. Am 24.8.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF bezog seit 2.11.2019 mit Unterbrechungen Notstandshilfe; zuletzt war er als Angestellter in unterschiedlichen Unternehmen (28.11.2022 bis 15.3.2023 bei der Firma G. sowie von 16.3.2023 bis 30.4.2023 bei der Firma I.) beschäftigt.
1.2. Das AMS hat dem BF im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16.6.2023 ein Stellenangebot samt Begleitschreiben als Sachbearbeiter bei der Firma K. mit einem monatlichen Mindestentgelt von brutto EUR 2.000,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Möglichkeit der Überzahlung je nach Qualifikation und Berufserfahrung übergeben und ihn aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben.
1.3. Frau P., eine Mitarbeiterin der Firma K., kontaktierte den BF am 19.6.2023 telefonisch und teilte ihm auf Nachfragen mit, dass es sich bei K. um ein Personalbereitstellungsunternehmen handelt und der konkrete Beschäftigungsbetrieb bei einem persönlichen Vorstellungsgespräch besprochen wird. Der BF gab gegenüber Frau P. an, dass er kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe.
1.4. Eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber hat der BF sodann (erst) am 4.9.2023 aufgenommen; diese Beschäftigung ist nach wie vor aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Sämtliche getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar unstrittig hervor. So ergeben sich der Bezug der Notstandshilfe wie auch die festgestellten Beschäftigungszeiten aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf. Die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle am 16.6.2023 ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
Im Hinblick auf die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass sich im Akt sowohl ein Aktenvermerk über ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Firma K. (Frau P.) mit der zuständigen AMS-Betreuerin des BF befindet, wie auch sodann eine schriftliche Stellungnahme von Frau P., die etwa eine Stunde später per E-Mail eingereicht wurde. Demnach erfolgte die Kontaktaufnahme unbestritten ausgehend von der Firma K.; es hat ein telefonisches – nicht ein persönliches – Gespräch zwischen Frau P. und dem BF gegeben und hatte der BF – zumal es sich bei der Firma K. bloß um ein Personalbereitstellungsunternehmen handelt – nach dem tatsächlichen Beschäftigerbetrieb gefragt, wobei ihm diese Auskunft offensichtlich nicht vorweg erteilt wurde. Unisono ergibt sich aus Aktenvermerk und E-Mail sodann, dass der BF daraufhin bekundete, „kein Interesse“ zu haben. Gegenständlich von Relevanz ist vor allem, dass der BF weder in späteren Gesprächen mit dem AMS, noch in seiner Stellungnahme vom 27.6.2023, noch der Beschwerde oder seinem Vorlageantrag den vom AMS in seinen Grundzügen angenommenen Inhalt des Gesprächs, welcher ihm spätestens mit Parteiengehör vom 20.6.2023 bekannt gegeben wurde, auch nur ansatzweise bestritten hat.
Die Argumentationslinie des BF bleibt in all seinen schriftlichen Einwendungen die gleiche: Es hätte Mitte Februar 2023 ein Führerscheinentzugsverfahren gegeben, woraufhin sein damaliger Arbeitgeber die Kündigung mit Wirkung Ende April 2023 ausgesprochen hätte. Daraufhin habe er sich im Mai 2023 arbeitslos melden müssen. Nunmehr hätte er wieder einen Führerschein und wolle er wieder im Außendienst arbeiten, sprich sein Profil hätte sich wieder geändert. Dass der BF gegenüber Frau P. sagte, er hätte kein Interesse an der Stelle, wird, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt bestritten; vielmehr räumte er mit seinen Eingaben diese Aussage (mehrfach) indirekt ein.
Insoweit der BF im Übrigen in seiner Beschwerde sinngemäß einwendet, dass die Stelle für ihn nicht geeignet sei (arg. „Seit Beginn meiner beruflichen Karriere hatte ich immer mit Menschen zu tun, und es ist für mich absolut unmöglich, eine Tätigkeit im Innendienst auszuüben“), so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.6.2023 bis zum 30.7.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe – seitens des AMS am 16.6.2023 im Zuge eines persönlichen Gesprächs ein Stellenangebot der Firma K. als Sachbearbeiter in L. in Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Mindestentgelt von brutto EUR 2.000,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung (Möglichkeit der Überzahlung je nach Qualifikation und Berufserfahrung) samt Begleitschreiben übergeben und wurde der BF aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF dem vom AMS vorgetragenen Sachverhalt, dass er gegenüber einer Mitarbeiterin der Firma K., als ihn diese telefonisch kontaktierte, sagte, kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben, nicht einmal ansatzweise bestritten. Er argumentierte lediglich dahingehend, dass er – nach Wiedererlangung seines Führerscheins – eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter anstreben würde. Es ist durch diese im Verfahren unbestritten gebliebene Aussage des BF, er habe „kein Interesse“ an der ihm angebotenen Stelle offenkundig, dass der BF eine Vereitelungshandlung gesetzt hat, welche zur Verhinderung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs und in weiterer Folge der Arbeitsaufnahme führte. Damit lag auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor.
Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat der BF keine rechtlich relevanten Einwände vorgebracht. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Die Argumentation, der BF hätte eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter angestrebt, weil ihm eine Tätigkeit im Innendienst, dh. ohne Kontakt mit Menschen, absolut unmöglich sei, vermag keine Unzumutbarkeit der Stelle im Sinne des § 9 AlVG darzulegen. Der BF war als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung, etwa auch als Hilfsarbeiter, im Hinblick auf eine spätere erneute Tätigkeit im Außendienst erfolgversprechend oder förderlich ist, kommt es nicht an. Der Vollständigkeit halber sei nur angemerkt, dass allein aus der Begrifflichkeit „Sachbearbeiter“ vom BF nicht darauf geschlossen werden konnte, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit ohne Kontakt zu anderen Menschen handeln würde.
Es steht auch außer Zweifel, dass dem BF subjektiv klar gewesen sein musste, dass er mit seinen ablehnenden Aussagen dem Dienstgeber K. gegenüber im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung eine Einstellung verhindert, sodass jedenfalls bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist.
Was die Frage der Kausalität der Vereitelungshandlung für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2022, Zl. Ra 2020/08/0190; in diesem Sinne auch VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248, und vom 8.9.2014, Zl. 2013/08/0005).
3.3.3.2. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Sachbearbeiter gesetzt.
3.3.3.3. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe – in der Dauer von 6 Wochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG) - dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.4. Was das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass - wie eine seitens des BVwG durchgeführte Abfrage beim Dachverband ergeben hat – der BF laufend seit 4.9.2023 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bei der Firma W. GmbH steht. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass dem BF vom AMS seinerzeit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 14.8.2023 keine Nachsicht gewährt wurde – so hatte er dem AMS gegenüber zum damaligen Zeitpunkt die Aufnahme dieser Beschäftigung bloß angekündigt -, so hat sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert, als die Nachhaltigkeit dieser (tatsächlich erfolgten) Beschäftigungsaufnahme evident ist. In Anbetracht des nicht allzu engen, aber durchaus noch gegebenen zeitlichen Konnexes zur Sperrfrist erweist sich folglich die Gewährung einer Nachsicht in der Dauer von einer Woche als angemessen.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gemäß § 10 Abs 3 AlVG Nachsicht in der Dauer von einer Woche gewährt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die ihm zur Last gelegte Aussage dem potentiellen Dienstgeber gegenüber bestritten hat.
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