BVwG W293 2273736-1

BVwGW293 2273736-113.11.2023

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §23c

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2273736.1.00

 

Spruch:

 

W293 2273736-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Brückenkopfgasse 1, 8020 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.05.2023, Zl. XXXX zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.11.2023 (gemeint wohl: 22.11.2022) beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Exekutivbeamtin, die Gewährung auf besondere Hilfeleistung gemäß gesetzlicher Bestimmungen in gesetzlicher Höhe zum gesetzlichen Stichtag. Sie befinde sich aufgrund eines am XXXX 2022 erlittenen, von der BVAEB anerkannten Dienstunfalls während eines Einsatztrainings nach wie vor im Krankenstand. Dem Antrag legte die Beschwerdeführer das Schreiben der BVAEB vom XXXX 2022, wonach der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde, sowie eine Erklärung vom XXXX 2023, wonach sie keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen erhalten habe, bei.

2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Nach Darstellung der Rechtsgrundlage wurde ausgeführt, dass im Ergebnis mangels Fremdverschuldens keine Ansprüche gegenüber Dritten gemäß §§ 23a und 23b GehG geltend gemacht werden könnten. Auch ein straf- oder zivilgerichtliches Verfahren iSd §§ 23b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GehG sei gegenstandslos. Dasselbe gelte auch für § 23c Abs. 5 GehG, wo eine „Spezialausbildung“ vorausgesetzt werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben vom 28.03.2023 nahm die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Stellung. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 23a GehG, zumal die dortigen Tatbestandsmerkmale, nämlich: Dienstunfall, kausale Körperverletzung/Gesundheitsschädigung, Minderung der Erwerbsfähigkeit für zumindest zehn Kalendertage, erfüllt seien. Als weitere Grundlage diene § 23c Abs. 5 GehG. Die Annahme der Behörde, dass § 23c Abs. 5 GehG anspruchsbegründend eine „Spezialausbildung“ voraussetze, sei unrichtig. In den Erläuternden Bemerkungen zur DRN 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 16. GP , 10) werde dazu ausgeführt, dass diese Besondere Hilfeleistungen auch dann zu erbringen seien, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleide. Weiters werde ausgeführt, dass diese Regelung im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG entspreche. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, 2010/12/0178.

4. Mit Bescheid vom 12.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.01.2023 im Dienstwege, bei der Personalabteilung eingelangt am 22.11.2022 (Anm. des BVwG: die so im Bescheid angegebenen Daten wurden vermutlich vertauscht), bezüglich der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung ex lege §§ 23a ff GehG aus Anlass des Dienstunfalls am XXXX 2022 im Zuge eines Einsatztrainings im XXXX , mangels der Anspruchsvoraussetzungen ab.

Nach Anführung der §§ 23a23c GehG beurteilte die belangte die Behörde den Sachverhalt insofern, als § 23c Abs. 5 GehG die Tatbestandsmerkmale der Ausbildung, welche sich eine Beamtin im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, normiere. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Bei der Aus- und Fortbildung „Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen“ handle es sich um keine Spezialausbildung im Sinne dieses Paragraphen. Dabei verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W213 2265623-1 unter Verweis auf die darin zitierten Auszüge aus dem Stenographischen Protokoll des Nationalrates wie folgt: „… Bei Spezialausbildungen, die über die Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sonderheiten wie das Cobra, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen.“

Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Aus- und Fortbildung als Teilnehmerin bei Angriffen gegen Hieb- und Stichwaffen im Zuge des Praxisteils verletzt. Es sei eine Messerattacke simuliert worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Tätersteller zurückgelaufen und habe das Gleichgewicht verloren, sei ohne Fremdverschulden gestürzt und mit dem Rücken auf einen asphaltierten Boden gefallen. Mit ihren Händen habe sie versucht, den Sturz abzufedern.

Im gegenständlichen Fall sei „Im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben“, nicht erfüllt. Es habe sich um ein übliches Einsatztraining (Basisausbildung) und um keine Spezialausbildung gehandelt.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie darin inhaltsgleich wie in der Stellungnahme vom 28.03.2023 aus. Wenn im Übrigen die belangte Behörde nunmehr die Entscheidung des BVwG 08.03.2023, W213 2265623-1/2E zitierte, sei nochmals auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, 2010/12/0178 verwiesen, der zu entnehmen sei, dass die Teilnahme an einem Einsatztraining die unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstelle und von der Beschwerdeführerin auch unmittelbar ausgeübt worden sei. Damit ergebe sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Umfang des Antrags allein aus § 23a GehG. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs folgend stehe auch der (ursprüngliche) § 4 Abs. 3 WHG (nunmehr § 23c Abs. 5 GehG) diesen Ansprüchen nicht entgegen, weil eben gesetzlich keine Differenzierung von Grund- und allfälligen Spezialausbildungen vorgenommen werde. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin im Zuge der weiterführenden Ausbildung einen Gefahrenbereich aufgesucht (bzw. aufsuchen müssen). Aus advokatorischer Vorsicht werde daher auch ausgeführt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Einsatztraining um eine Spezialausbildung gehandelt habe, die über eine allgemeine Grundausbildung hinausgehe. Dieser Umstand ergebe sich schon aus den Ausbildungsinhalten.

Sollte hier, nämlich in Anwendung des § 23c Abs. 5 GehG eine unsachliche Differenzierung iSd Art 7 B-VG von Dienstunfällen während/bei der Grundausbildung und allfälligen Spezialausbildungen vorliegen, ergehe die Anregung auf amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG. In diesem Zusammenhang werde ausgeführt, dass Ausbildungsunfälle in anderen Bereichen, wie etwa dem Bundesheer auch ohne Vorliegen einer „Spezialausbildung“ durchaus als tatbestandsmäßig auch nach der Bestimmung des § 23c Abs. 5 GehG bewertet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird bei der Landespolizeidirektion XXXX im Exekutivdienst, XXXX , verwendet.

Am XXXX 2022 nahm die Beschwerdeführerin an einem Einsatztraining teil, bei der in Form von Praxisübungen die Abwehr von Messerangriffen geschult wurde. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin einen Dienstunfall: Bei einer simulierten Messerattacke schritt sie zurück, verlor das Gleichgewicht und kam ohne Fremdverschulden zu Sturz. Sie fiel mit voller Wucht mit dem Rücken zu Boden, versuchte dabei, den Sturz mit den Händen abzufedern.

In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum im Krankenstand, in dem sie sich jedenfalls noch im Zeitpunkt der Antragstellung am 22.11.2022 befand, der Krankenstand dauert somit jedenfalls mehr als zehn Kalendertage.

Die Beschwerdeführerin erlitt dadurch eine Prellung der linken Hand sowie einen Wirbeleinriss.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom XXXX 2022, die den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat. Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt, insbesondere der persönlichen Meldung vom XXXX 2022. Dieser ist auch in den weiteren Aktenbestandteilen, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übereinstimmend dargestellt.

Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und sind unstrittig. Die Dauer des Krankenstandes, konkret dass dieser jedenfalls mehr als 10 Kalendertage andauerte, ergibt sich insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.11.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

§ 23c.

(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge ihre Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.

3.4. Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 2, 4, 9 WHG und §§ 23a und 23 b GehG), sondern es sei vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG im Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgesprochen worden. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schade nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden sei (vgl. VwGH XXXX mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).

Erleidet nämlich jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).

Dafür sprechen insbesondere auch die Gründe für die Einführung der Vorgängerbestimmung des § 83c GehG, in dem die Regelung zuvor in Verbindung mit § 9 WHG geregelt war. Nach § 9 Abs. 1 WHG leistete der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Vorschuss leistet (siehe dazu ebenfalls VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).

Im gegenständlichen Fall lag keine Fremdeinwirkung vor, wie auch die Beschwerdeführerin selbst angibt. Insofern besteht im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG.

3.5. In einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG gegeben sind. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn eine Beamtin einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz (WHG), der mit dem im Jahr 1999 in das Gesetz aufgenommen wurde (BGBl I 1999/51).

Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3WHG hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest:

„Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen. (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP , 1).

Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit der belangten Behörde für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Dienstunfall unter den Tatbestand des § 23c Abs. 5 GehG zu subsumieren ist. Bei dem durchgeführten Einsatztraining handelt es sich nicht um eine Ausbildung iSd § 23 Abs. 5 GehG, die den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Vielmehr handelt es sich um das für alle ExekutivbeamtInnen obligatorisch zu absolvierende Einsatztraining. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch derartige Einsatztrainings an sich ein gewisses Gefahrenpotential in sich tragen. Allerdings handelt es sich bei einem sorgfältigen Umgang im Rahmen des Einsatztrainings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG. Der Gesetzgeber wollte damit, wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ausdrücklich nur in Ausnahmefällen bei Ausbildungsunfällen eine besondere Geldleistung zuerkennen. Genannt werden in den Gesetzesmaterialien bloß Spezialausbildungen, so beispielsweise bei Sondereinheiten wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, den mobilen Einsatzkommanden oder Ausbildungen der alpinen Einsatztruppe. Die Gesetzesmaterialien betonen weiters, dass es nur in Sonderfällen, wie etwa Alpin-oder Steiltechnikausbildung, zu einer Einbeziehung in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG kommen solle.

Insofern ist der Ansicht der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach es sich um ein übliches Einsatztraining (Basisausbildung) und um keine Spezialausbildung gehandelt habe, nicht entgegenzutreten.

Der Beschwerdeführerin steht somit auch kein Anspruch auf besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG zu.

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, 2010/12/0178 verweist, ist dazu Folgendes auszuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich fest (vgl. Rechtssatz 2), dass die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beamte einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstelle, gehöre doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten und sei auch von ihm unmittelbar ausgeübt worden. Dagegen spreche auch nicht Abs. 3 des § 3 WHG 1992 (auf den § 83c GehG verweist). Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, erfüllen bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- und Arbeitsunfalls und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG. Dass in Abs. 3 des § 3 WHG als Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung weiters Ausbildungen genannt seien, denen sich der Wachebedienstete im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, vermöge zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal sich diese Bestimmung auf den Abs. 1 in der Stammfassung beziehe, sodass daraus für die Auslegung des § 4 Abs. 1 WHG nichts zu gewinnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof klärte in diesem Erkenntnis, was unter der unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten zu verstehen sei. Diesbezüglich sprach er im Zusammenhang mit einem Unfall bei einem Einsatztraining aus, dass die Absolvierung des Einsatztrainings auch zur unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten zähle.

Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in 2010/12/0178 nicht mit der Frage der Subsumtion eines Einsatztrainings unter § 4 Abs. 3 WHG befasst (bzw. nunmehr § 23c Abs. 5 GehG), sondern den diesbezüglichen Unfall, bei dem auch ein Fremdverschulden vorlag (ein Kollege hatte den dortigen Exekutivbeamten niedergerissen), bereits unter §§ 23a und 23b GehG subsumiert, weil dies aufgrund des damals bestehenden Gesetzeslautwortes „in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten“ von diesen Bestimmungen bereits umfasst war.

Insofern kann aus diesem Erkenntnis für den gegenständlichen Fall, in dem zweifelsfrei kein Fremdverschulden vorliegt, nichts gewonnen werden.

3.7. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang zur Thematik des Fremdverschuldens auf den Entschließungsantrag des Abgeordneten Werner Herbert und weiterer Abgeordneter, eingebracht am 20.09.2023, betreffend Besondere Hilfeleistung nach einem Dienstunfall für Exekutivbedienstete verwiesen (siehe Entschließungsantrag 3612/1 27. GP). Diesem ist zu entnehmen, dass nach geltender Judikatur Exekutivbedienstete, die sich aufgrund der mit ihrem Beruf verbundenen besonderen Gefährdungen im Dienst verletzten, gemäß den Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG nur im Fall eines nachweislichen Fremdverschuldens eine Entschädigung für das entgangene Einkommen und die entstandenen Behandlungskosten erhalten würden. Dies stelle de facto eine Verschlechterung gegenüber der vormals in Kraft stehenden Bestimmungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) dar. Durch die Novelle BGBl I Nr. 87/2001 sei nämlich, wie aus den Gesetzesmaterialein (ErläutRV 636 BlgNR 21. GP , 87) hervorgehen, der Anwendungsbereich des damaligen § 4 Abs. 1 WHG 1992 gegenüber der Fassung vor dieser Novelle erweitert. Demnach sei die Änderung insbesondere deshalb erfolgt, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, mit dem der Dienstpflicht eines Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes als zu eng erwiesen habe. Dieses Tatbestandselement sei daher seinerzeit dahingehend geändert worden, dass alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst worden seien, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfasst worden seien, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt hätten. Durch die Implementierung des WHG 1992 in das Gehaltsgesetz (§§ 23a und 23 b GehG) werde diesem Erfordernis jedoch nun nicht mehr Rechnung getragen. Hinzu komme, dass die aktuelle Regelung betreffend einer besonderen Hilfeleistung nach § 23a GehG im Kontext zu § 23b GehG anzuwenden sei, sodass bei Nichtvorliegen eines Fremdverschuldens keine Ansprüche vom Bund bei einem derartigen Dienstunfall zu übernehmen seien. Die nach dem Entschließungsantrag beantragte Änderung sei daher notwendig, um sicherzustellen, dass Exekutivbedienstete, die in unmittelbarer Ausübung ihres Dienstes, der naturgemäß und zwangsläufig mit einer besonderen Gefährdung verbunden seien, tätig werden, nicht am Ende des Tages neben dem gesundheitlichen Schaden auch noch einen Einkommensnachteil erleiden und darüber hinaus die Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit selbst tragen müssen. Insofern stellten die Abgeordneten den Entschließungsantrag, der Nationalrat wolle beschließen, die Bundesregierung werde aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss leistet, wenn sich ein Dienstunfall in Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten, wie insbesondere dem Aufsuchen einer Gefahr oder des Verbleibens in einem Gefahrenbereich, ereignet habe.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass in einem zumindest ähnlichen Fall der Verdienstentgang bezahlt worden wäre, ist dem zu erwidern, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise in anderen Fällen rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten in einem anderen Fall kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1372 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dabei inhaltlich auf die gegenständlich interessierenden Fragestellungen eingegangen wäre (vgl. VwGH XXXX ).

3.9. Soweit die Beschwerdeführerin die amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG anregt, vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23c Abs. 5 GehG zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht kann hier keine unsachliche Differenzierung von Dienstunfällen während der Grundausbildung und allfälligen Spezialausbildungen erkennen. Dienstunfälle fallen generell unter das B-KUVG und sieht dieses auch eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers vor. Die Bestimmung des § 23c Abs. 5 GehG zielt, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, eindeutig bloß auf Spezialfälle und nicht auf sämtliche Unfälle während Ausbildungsmaßnahmen ab.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 23 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der Gesetzesmaterialien ist § 23c Abs. 5 GehG eindeutig zu entnehmen, dass nicht jegliche Ausbildungsmaßnahme einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung begründen kann, sondern davon nur Spezialausbildungen erfasst sind, wobei gewisse Ausbildungen auch genannt werden.

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