Normen
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in G (im Folgenden kurz: Bildungsanstalt), wo sie als Schulsekretärin tätig ist und in die Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, ernannt war. Auf Grund ihrer Erklärung vom 2. Juni 1995 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 in das Funktionszulagenschema (FZS), nämlich in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1996 übergeleitet.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 teilte die Schulleiterin der Bildungsanstalt dem Landesschulrat für die Steiermark (Dienstbehörde erster Instanz) mit, dass anlässlich eines Seminars für Rechnungsführer am 9. Juli 1997 in Erfahrung gebracht worden sei, dass die Rechnungsführer an den Höheren Bundeslehranstalten "in B" eingestuft seien. "Die Rechnungsführer (= Sekretärin)" an den größeren Bildungsanstalten hätten mindestens dieselben Aufgaben zu erledigen. So habe die Beschwerdeführerin monatlich von 120 Eltern eingezahlte Übungskindergartenbeiträge zu verrechnen, die Praxisverrechnung mit einem Verrechnungsvolumen von S 800.000,-- für 200 Besuchskindergärtnerinnen durchzuführen sowie ein Jahresbudget in der Höhe von S 2,000.000,-- zu verwalten. Auf Grund dieser Belastungen wäre es angebracht, für die Beschwerdeführerin eine Einstufung in B zu bewirken.
Dazu teilte die Dienstbehörde erster Instanz mit Erledigung vom 21. Juli 1997 mit, dass die Bewertung der Arbeitsplätze "der Schulsekretärinnen vom Bundeskanzleramt mit der Verwendungsgruppe A3" erfolgt sei. Da sich keine grundlegende Änderung des Arbeitsplatzinhaltes ergeben habe, sei eine Aufwertung in die Verwendungsgruppe A2 nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 an das (damals für Bewertungsfragen zuständige) Bundeskanzleramt wegen Einstufung in "B (A2)" und ersuchte um "Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der Schulsekretärinnen der HBLA und jener der größeren Bildungsanstalten", damit nicht mit "zweierlei Maß" gemessen werde.
Mit Schreiben vom 5. März 1998 teilte die oberste Dienstbehörde der Beschwerdeführerin im Wege der Dienstbehörde erster Instanz dazu lediglich mit, dass ihr an das Bundeskanzleramt gerichteter Antrag Gegenstand einer Besprechung mit dem (damals) zuständigen Bundesminister für Finanzen gewesen sei, aber keine Änderung der Bewertung erfolgen könne.
In einem weiteren Schreiben vom 3. April 1998 an die Dienstbehörde erster Instanz machte die Schulleiterin daraufhin geltend, dass die derzeit gültige Arbeitsplatzbeschreibung für Schulsekretärinnen an Bildungsanstalten, die wortgleich aus dem Jahre 1977 übernommen worden sei, schon lange nicht mehr den Anforderungen eines modernen Sekretariats entspreche und daher einer dringenden Änderung beziehungsweise Ergänzung bedürfe. Zudem seien in der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 1977 die durch die Vielzahl der Externisten anfallenden Arbeiten nie berücksichtigt worden. Nach Durchsicht der bisher gültigen Arbeitsplatzbeschreibung und einem Vergleich der derzeitigen tatsächlichen Arbeitssituation einer Schulsekretärin sei eine erhebliche Differenz zwischen Beschreibung und Realität festgestellt worden.
Diesem Schreiben wurden folgende Anlagen beigelegt:
1) "Ergänzung zu der vom LSR f. Stmk. übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung für Schulsekretärinnen von 1994 (lt. Schreiben des Zentralausschusses für Bundesbedienstete v. Dezember 1993 übernommen von 1977)
Arbeitsplatz Nr. 77 (A3/3)
(Name und Dienststelle der Beschwerdeführerin)
...
Aufgaben des Arbeitsplatzes:
Verwaltungsleitung:
Koordination des Schriftverkehrs zwischen Schulleitung, Lehrer- und Nichtlehrerpersonal, vorgesetzter Dienstbehörde und den Schulpartnern. Personaldispositionen im Bereich des Verwaltungs- und Reinigungspersonals.
Rechnungsführung:
Durchführung sämtlicher Budgetangelegenheiten,
Rechnungsprüfung, Inventar- und Materialverwaltung, Einholung von
Offerten, Kassaführung.
Ziele des Arbeitsplatzes:
Sicherstellung einer geordneten Geschäftsführung im Verwaltungsbereich. Gewährleistung der Einhaltung der für den Schulbetrieb geltenden Bestimmungen. Vollziehung des Schulbudgets nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Tätigkeiten:
Verwaltung:
Administrative Unterstützung des Direktors und selbstständige sowie konzeptive Erledigung des im gesamten Verwaltungsbereich anfallenden Schriftverkehrs. Parteienverkehr und Auskunftserteilung bei Anfragen über die Externistenreife- und Diplomprüfung und über die Aufnahme in ein Kolleg für Kindergartenpädagogik. (im AHS - Bereich eine eigene Kommission vorgesehen!)
Mitwirkung bei der Einteilung und Organisation der Prüfungstermine für Externisten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen.
Vermehrte Tätigkeit im Zusammenhang mit den Schüleraufnahmen (Anzahl der Aufnahmswerber ist gestiegen, Lehrgang für Sonderkindergartenpädadgogik besteht seit 1986/87.)
Führen der Personalakte von Lehrern und Nichtlehrerpersonal. Ausgabe von Bahnkontokarten, Ausstellen und Abrechnung der Krankenscheine für Vertragslehrer und Vertragsbedienstete.
Verfassen von Formularen und Rundschreiben für den internen Dienstgebrauch, (vermehrt im Zuge der Schulautonomie!)
Gestaltung bzw. Herstellung der Zeugnisformulare (früher ÖBZ). Rechnungsführung:
Erstellung des jährlichen Budgetvoranschlages nach dem Ansatz- und Kontenplan des Bundes für den Schulbetrieb, die Schulküche und den Übungskindergarten (7 Gruppen = 120 Kinder).
Monatliche Beitragsverbuchungen der Kindergartenbeiträge, Praxisverrechnung (über 200 Besuchskindergärtnerinnen!) Selbstständige Kreditmittelüberwachung, Erstellung der Anlagenkredite, Anforderung von Kreditmitteln und Bewirtschaftung.
Eigenverantwortliche Abrechnung des Jahreskreditrahmens aus dem Sachaufwand. Einholen von Offerten, Erstellen der Anträge für die Anschaffung von Anlagen. Überprüfen und Durchführung der Abrechnungen (inkl. Ükg. und Schulküche) für den zugewiesenen Jahresausgabenhöchstbetrag.
Durchführung sämtlicher Anweisungen.
Selbstständige Prüfung aller eingehenden Rechnungen über Lieferungen und Leistungen auf rechnerische Richtigkeit, Preisangemessenheit, Vorliegen der Lieferscheine, Zuordnung und Verbuchung der Belege auf die betreffenden Konten.
Kontierung der Gebarungsfälle Eintragung der Inventarnummern, Inventar- und Materialverwaltung, Führen der Konten und Verzeichnisse, Eintragung der Zu- und Abgänge.
Ausfertigung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen, Auslandsüberweisungen, PSK - Verkehr, Bargelderhebungen, Aufstellung einer monatlichen und jährlichen Ausgabenrechnung. Kassaführung, Buchung und Abrechnung von Verrechnungsbeiträgen (Schulveranstaltungen, Kulturbudget, zweckgebundene Gebarung)
Approbationsbefugnisse:
am PSK - Konto
Bestellscheinen
Scheckzeichnungsberechtigung
Bahnkontokarten
Krankenscheinen
Schulbesuchsbestätigungen
Schülerausweisen
Anforderungen:
Organisationstalent u. Menschenführung, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Zeitmanagement, Pflichtbewusstsein, Kenntnisse der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, Entwicklung von Eigeninitiative, Kenntnisse der Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes, EDV - Kenntnisse.
Um den vermehrten Anforderungen gewachsen zu sein, ist eine kontinuierliche und zeitaufwändige Fortbildung notwendig."
2) "Daten der Schule:
13 Klassen
1 Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
= 400 SchülerInnen
92 angemeldete Externisten,
7 Übungskindergartengruppen (2 dislosziert) = 120 Kinder,
6 Kochgruppen
70 LehrerInnen
1 Sekretärin
10 Nichtlehrerpersonal
Budget (jährlich): | Verrechnung der Ükg. - Beiträge | ca. 1 Million |
Jahresbudget | ca. 2 Millionen | |
Praxisverrechnung | ca. 800.000, --." |
Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass "eine diesbezügliche Sitzung mit Vertretern des Bundesministers für Finanzen am 28. Juli 1998 zu keiner günstigeren Bewertung" geführt habe, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Jänner 1999 im Dienstweg die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Bewertung ihres Arbeitsplatzes mit Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3. Diesem Antrag waren die - bereits wiedergegebene - ergänzte Arbeitsplatzbeschreibung und die "Daten der Schule" angeschlossen.
Mit Schreiben vom 20. April 1999 ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Finanzen um Erstattung eines Gutachtens über die Bewertung.
Das daraufhin vom Bundesministerium für Finanzen mit Datum vom 8. Juli 1999 erstellte umfangreiche Gutachten gelangte "unter Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach § 137 BDG 1979" zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin "im Verhältnis zu allen bundesweit vorgenommenen Bewertungen und unter Berücksichtigung der organisatorischen und hierarchischen Position der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen" sei.
Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 1999 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass an der Bildungsanstalt 14 Klassen geführt werden. Seinerzeit seien für Schulsekretärinnen "bei AHS, HAK/HASCH" und Bildungsanstalten vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten folgende Bewertungen vorgenommen worden:
"für AHS bei einer Anzahl | ||
bis 12 Klassen | A 3/2 | |
13 bis 16 Klassen | A 3/3 | |
ab 37 Klassen | A 3/4 |
für HAK/HASCH bei einer Anzahl | ||
bis 10 Klassen | A 3/2 | |
11 bis 30 Klassen | A 3/3 | |
ab 31 Klassen | A 3/4 |
für Bildungsanst. bei einer Anzahl | ||
bis 7 Klassen | A 3/2 | |
8 bis 21 Klassen | A 3/3 | |
ab 22 Klassen | A 3/4;" |
Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in das neue Besoldungsschema, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet worden. Gemäß § 254 Abs. 8 BDG 1979 sei für die Überleitung jene Verwendung maßgebend, mit der die Beschwerdeführerin am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut gewesen sei. Ihre Verwendung habe sich seit dieser Überleitung nicht bewertungsrelevant verändert und umfasse folgende Tätigkeiten:
Es folgt eine Darstellung der Aufgaben und Ziele des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und der von ihr zu erbringenden Tätigkeiten, die inhaltlich der Darstellung in der vorher wiedergegebenen Anlage zum Schreiben der Schulleiterin vom 3. April 1998 entspricht.
Dann heißt es in dieser Mitteilung weiter:
Anlässlich des Ansuchens der Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vom 18. Jänner 1999 sei ihr Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 hinsichtlich seiner Zuordnung zur Funktions- und Verwendungsgruppe zu überprüfen gewesen. Gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Richtverwendungen seien gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben würden, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukomme (§ 137 Abs. 2 BDG 1979). Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei nicht gesondert als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Er sei jedoch mit der unter Punkt 3.7 der Anlage 1 angeführten Kategorie von Arbeitsplätzen verglichen worden, die auf Grund ihrer Größe und Bedeutung auch der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen gewesen seien. Unter diesen Arbeitsplätzen sei auch jener des Verwaltungs- und Rechnungsführers der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien. Der unter Punkt 3.7.1. lit. f der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte und mit A3/3 bewertete Arbeitsplatz des Verwaltungs- und Rechnungsführers der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien scheine mit der Funktion einer Schulsekretärin in vielen Aufgabenstellungen vergleichbar. Diesem Arbeitsplatz liege folgende Beschreibung zu Grunde:
"AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES
Führung des Kanzlei- und Verwaltungswesens und Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen Aufgaben des inneren Dienstbetriebes der Gebäudeverwaltung und zwar hinsichtlich:
- 1) Kanzleiführung
- 2) Bestandsangelegenheiten
- 3) Kassaangelegenheiten
- 4) Angelegenheiten der Liegenschafts-, Inventar- und Materialverwaltung
5) Personalangelegenheiten
ZIELE DES ARBEITSPLATZES
Erhaltung bzw. Erhöhung der Leistungsfähigkeit der dezentralen Organisationseinheit (Gebäudeverwaltung) und Entlastung des technischen Personals von Verwaltungsarbeiten durch die selbstständige Wahrnehmung und Vollziehung der Verwaltungsagenden.
KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (Summe
= 100)
TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG |
1) Kanzleiführung: | 10 % |
Selbstständige Führung der Kanzlei und selbstständige Wahrnehmung aller damit verbundenen Tätigkeiten, wie: Führung des Postein- und -ausgangsbuches, der Postabfertigung, der Führung von Aufzeichnungen über den Rechnungsein- und -auslauf, sowie die kanzleimäßige Aufbewahrung aller Geschäftsstücke im Verwaltungs-, Personal- und Rechnungsbereich.
2) Bestandsangelegenheiten: | 35 % |
Selbstständige Wahrnehmung und Durchführung aller Verwaltungstätigkeiten im Bereich aller Bestandsangelegenheiten, wie:
Führung der Betriebskostendatei, der Hauptmietzinsabrechnung und der Liegenschaftsverwaltung; sowie der Verrechnung von Gebühren für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Heizkosten und sonstige Kosten an Dritte (Mieter und Sonstige); weiters die Erstellung der Grundlagen für die Hausbesorgerlohnverrechnung, die Abwicklung von Verlassenschaften, die Erstellung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen für die Heizkosten- und Betriebskostenverrechnung; Benützung von Räumen durch Dritte für Filmaufnahmen etc., Waschküchenabrechnungen, verschiedene Erhebungsarbeiten für die Verwaltungs-, Mieten- , und Betriebskostenabteilungen; selbstständiges Aufzeichnen und Evidenthalten von Miet-, Dienst- und Naturalwohnungsangelegenheiten.
Selbstständige Abwicklung des Parteienverkehrs der Mietparteien, wie Entgegennehmen und Weiterleiten von div. Anliegen, Bearbeiten von An- und Abmeldungen.
3) Handeinkauf, Kassen- und Kreditführung und Kontierung: | 20 % |
Selbstständige Bestellung und Bezahlung von Büromöbel, Postwertzeichen, Büromaschinen, Reinigungsmaterial, Handwerkzeuge, Büromaterial, Reparaturmaterial für Störungsbehebungen durch be. Personal, etc. aus der Handkasse, sofern die Kosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Führung und Abrechnung der Handkassa mit der Buchhaltung der BBD - Wien. Führung von Sammelkrediten, sowie bau- und nicht baubezogenen Vergaben der GV inklusive der Zwischenablage der Zahlungsaufträge.
4) Liegenschaft-, Inventar- und Materialverwaltung: | 30 % |
Selbstständige Führung und Evidenthaltung der Unterlagen über die verwalteten Liegenschaften, Teilnahme an Behördenverhandlungen. Verwaltung des Materials und des Inventars nach den Vorschriften der RIM (Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung) und den Vorschriften der RUB (Richtlinien für das unbewegliche Bundesvermögen). Führung des Objektbuches und Behandlung von Liegenschaftsverwaltungsangelegenheiten; sachliche und rechnerische Prüfung von Rechnungen über Gebäudebetriebsauslagen und Betriebswartungen (der Nutzer) samt Weiterleitung an die BBD - Wien.
5) Personalangelegenheiten | 5 % |
Selbstständige Führung diverser personalbezogener Karteien, für Urlaub, Krankenstand, Kur, Pflegefreistellung, Sonderurlaub und sonstiger Dienstfreistellungen bzw. Abwesenheiten. Selbstständige Bearbeitung von Überstundenanträgen einschließlich der Beschäftigungsnachweise der handwerklich Bediensteten sowie Anträge auf Fahrtkosten und Pendlerpauschale. Selbstständige verwaltungsmäßige Bearbeitung und Abwicklung aller sonstigen Einzelangelegenheiten, sowie Führung der GV - internen Personalakten. "
Der Funktion der Schulsekretärin an der Bildungsanstalt komme im Vergleich zu anderen Schulsekretariaten insofern eine Besonderheit zu, als von dieser Stelle aus sämtliche Teilnehmer an Externistenprüfungen des Bundeslandes Steiermark für diesen Schultyp zu betreuen seien. In Wien sei an Schulen, die Externistenprüfungen durchführten, bei entsprechender Anzahl eine eigene Planstelle vorgesehen. Wegen dieser qualitativen und quantitativen Mehrbelastung wäre der Arbeitplatz der Beschwerdeführerin einer höheren Bewertungsstufe zuzuordnen als Sekretariatsarbeitsplätze an den übrigen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik mit gleicher Größe beziehungsweise Klassenanzahl. Für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und den Vergleichsarbeitsplatz bei der Bundesbaudirektion Wien ergebe sich folgende Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 BDG 1979:
"1. FACHWISSEN: 6 (zwischen Fachkenntnisse und fortgeschrittene Fachkenntnisse)
Für beide Arbeitplätze ist nach dem Erwerb von Fachkenntnissen an einer Handelsschule oder durch eine sonstige kaufmännische Ausbildung eine zusätzliche arbeitsplatzspezifische und praktische Schulung erforderlich. Der Abschluss einer Höheren Schule ist jedoch nicht für einfache Verwaltungs- und Verrechnungstätigkeiten vorgesehen, die überwiegend ausführend sind und hauptsächlich unter laufender Aufsicht direkter Vorgesetzter verrichtet werden.
2. MANAGEMENTWISSEN: 2 bzw. 3 (zwischen minimal und begrenzt beim Vergleichsarbeitsplatz und begrenzt für die Schulsekretärin an der 'PAKIPÄD' in Graz).
Ihr Arbeitsplatz umfasst im Verhältnis zum Vergleichsarbeitsplatz ein breitbandigeres Aufgabengebiet. Insbesondere die Betreuung und Verwaltung der Teilnehmer an Externistenprüfungen wirkt sich hier bewertungsrelevant aus, weil damit neben den Kenntnissen über das gesonderte Verfahren die weitgehend selbstständige Lösung erheblicher organisatorischer Probleme verbunden ist. Schwierigkeiten ergeben sich auf diesem Gebiet hauptsächlich wegen häufiger, oft kurzfristiger Abänderungen vereinbarter Termine oder ursprünglicher Anmeldungen.
3. UMGANG MIT MENSCHEN: 2 (wichtig)
Beim Vergleichsarbeitsplatz der BBD Wien ist die Wichtigkeit beim Umgang mit Menschen insbesondere durch die Ausübung der Leitungsfunktion gegeben. Beim Arbeitsplatz einer Schulsekretärin steht für diese Zuordnung die Serviceleistung im Vordergrund, die für Schüler, Lehrer und Verwaltungspersonal zu erbringen ist.
4. DENKRAHMEN: 3 (Teilroutine)
Viele Tätigkeiten sind auf beiden Arbeitsplätzen nach einem immer wieder gleichen Schema zu verrichten. Durch neue Vorschriften erforderliche Änderungen von Verfahren oder Verbesserungen von Abläufen werden in der Regel von hierarchisch höheren Positionen ausgearbeitet. Das Was und das Wie sind klar. Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben.
5. DENKANFORDREUNG: 3 (ähnlich)
Für immer wieder ähnliche Situationen lassen sich auf beiden Arbeitsplätzen auf der Basis des Gelernten richtige Lösungen finden. Viele Tätigkeiten können auch als wiederholend bezeichnet werden. Insgesamt überwiegen jedoch Tätigkeiten, die bereits das Erkennen gewisser Zusammenhänge der Bundesverwaltung bzw. der Verrechnung des Bundes erfordern.
6. HANDLUNGSFREIHEIT: 8 bzw. 7 (bei der Schulsekretärin knapp über dem Kalkül 'standardisiert', beim Vergleichsarbeitsplatz 'standardisiert')
Durch die Eigenart des Schulbetriebes sind Sie oft zur weitgehend selbstständigen Durchführung Ihrer Agenden gezwungen.
Insgesamt ist Ihr Arbeitsplatz jedoch von generellen Anweisungen und/oder Arbeits- oder Rechtsvorschriften und einer Arbeits-, Fortschritts- und Erfolgskontrolle bestimmt.
Auch durch die selbstständige Sachbearbeitertätigkeit am Vergleichsarbeitsplatz verbunden mit der dazugehörigen Leitungsfunktion ergibt sich eine ähnliche Zuordnung.
Ein kleiner Unterschied liegt darin, dass die Sekretärin einer Schule durch die in der Regel sehr enge Zusammenarbeit mit dem Schulleiter beratend in allen Angelegenheiten des Schulbetriebs tätig ist.
7. DIMENSION: 1 bzw. 3 (sehr klein für die BAKIPÄD GRAZ und klein für den Verwaltungs- und Rechnungsführer bei der BBD Wien)
Sie haben das Budget der Schule zu verwalten, verfügen jedoch selbst nur über die Ihnen bereitgestellten Mittel zur Ausübung Ihrer Verwaltungstätigkeit. Damit beschränkt sich die Dimension auf Ihrem Arbeitsplatz auf ein sehr geringes Ausmaß.
Am Vergleichsarbeitsplatz ergibt sich eine deutlich höhere Dimension durch die Miet- und Pachtvorschreibungen, die jährlich bis zu 50 Millionen Schilling betragen können.
8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: 2 (zwischen gering und beitragend)
Der Einfluss auf Endergebnisse liegt bei beiden Arbeitsplätzen zwischen den Kalkülen 'gering' und 'beitragend', weil für einen Teil der Verwaltungs- und Verrechnungsaufgaben Zeichnungsbefugnisse bestehen und für die ausgegebenen Beträge damit zumindest im buchhalterischen Sinn eine Mitverantwortung gegeben ist."
Durch die Betreuung von 92 Externisten sei am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine besondere Situation zu berücksichtigen. Die Bewertung nach Schulklassen könne nur als Grundlage für die Arbeitsplatzbewertung herangezogen werden. Die darin angegebenen Bewertungen würden auch durchaus gerechtfertigt erscheinen, solange nicht über den Aufgabenbereich von Schulsekretärinnen hinausgehende Tätigkeiten in einem Ausmaß anfielen, das die analytische Werten der gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien um mehr als 15 % verändere, wobei eine Änderung nicht merkbar sei, wenn sie innerhalb eines 15 %-Schrittes liege.
Unter Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach § 137 BDG 1979 sei daher der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu allen bundesweit vorgenommenen Bewertungen und unter Berücksichtigung der organisatorischen und hierarchischen Position der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen.
Hievon wurde die Beschwerdeführerin im Wege der Dienstbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt und um allfällige Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung ersucht.
Die Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Schreiben vom 18. August 1999 im Wesentlichen, dass ihr der angestellte Vergleich unverständlich sei und nicht zielführend erscheine, weil der Dienstbetrieb einer Gebäudeverwaltung nichts mit dem einer Schule zu tun habe. Sie ersuche daher, den Vergleich mit der Arbeitsplatzbeschreibung einer "Schulsekretärin der HBLA (z. B. HBLA für Mode- und Bekleidungstechnik - Graz ..."
heranzuziehen, die - ihr unerklärlich - in A2 eingestuft sei. Sie erwarte einen Bescheid mit einer Begründung, warum ihr diese Einstufung nicht zustehe.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Erledigung vom 31. Jänner 2000 im Wesentlichen mit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten mit A2 bewerteten Arbeitsplätzen nicht um solche von Schulsekretärinnen, sondern um Verwaltungsleiter/innen, Rechnungsführer/innen handle; der maßgebliche Unterschied liege - bei einem ähnlichen Verwendungsbild - in der hierarchischen Stellung. Dem Letztgenannten obliege die Leitung der Schule hinsichtlich aller Verwaltungsangelegenheiten, die bei Schulsekretärinnen, die ausführende Tätigkeiten auf Niveau einer Handelsschule zu erbringen hätten, dem Schulleiter vorbehalten sei. Mangels einer unmittelbar passenden Richtverwendung sei der inhaltlich vergleichbare Arbeitsplatz des Verwaltungs- und Rechnungsführers der Bundesgebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der BBD Wien herangezogen worden. Hiezu könne die Beschwerdeführerin eine allfällige Stellungnahme abgeben.
Die Beschwerdeführerin erklärte hiezu in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2000, dass Übungskindergartengruppen bei der Schulleiterzulage hinzugezählt, jedoch in der "planstellenmäßigen Ausstattung der Schulsekretariate" nicht berücksichtigt worden seien. Eine Übungskindergartengruppe erfordere für die Schulsekretärin wesentlich mehr Arbeitsaufwand als eine Klasse "(Ükg. Personal, Hausverwaltungserfordernisse, usw.)". Auch sei der in der Arbeitsplatzbeschreibung verwendete Ausdruck "Verrechnung von Kindergartenbeiträgen" zu wenig aussagekräftig beziehungsweise unrichtig. Es sei zu bedenken, dass an der Bildungsanstalt bei sieben Übungskindergartengruppen (davon zwei disloziert) nicht nur alleine die Verrechnung neben den üblichen Tätigkeiten zu erledigen sei, sondern dass durch diese sieben Gruppen viel Mehrarbeit (aufwändige Kontoführung für ca. 120 monatliche Beitragszahlungen inklusive Evidenthaltung und Mahnwesen sowie Abrechnungen der Übungskindergärtnerinnen und vieles mehr) entstehe. Offensichtlich sei auch vergessen worden, unter der Rubrik "zusätzliche Aufgaben" die "Gestaltung bzw. Herstellung" sämtlicher Drucksorten (Zeugnisse, Protokolle, Kataloge, usw.) für den gesamten Schulbetrieb (inklusive dem Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik, Externisten, Berufsreifeprüfungen, Übungskindergarten), welche früher beim Österreichischen Bundesverlag bestellt worden seien, anzuführen. Ihrem Ersuchen um Vergleich ihres Arbeitsplatzes mit dem einer Schulsekretärin einer Höheren Bundeslehranstalt sei nicht nachgekommen worden; die Einstufung ihres Arbeitsplatzes dürfe jedoch nicht von einem Wort "-Schulsekretärin-/Verwaltungs- und Rechnungsführerin-" abhängig gemacht werden; eine Schulsekretärin sei sehr wohl zu 90 % als Verwaltungs- und Rechnungsführerin tätig. Sie übermittle daher beiliegend die Arbeitsplatzbeschreibung für die Höhere Bundeslehranstalt mit der Bitte um Vergleich. Bezüglich ihrer hierarchischen Stellung führte die Beschwerdeführerin aus, dass an der Bildungsanstalt die Schulsekretärin als gleichwertiger Partner seitens der Lehrer, Schüler und Elternvertretern anerkannt werde; dies sei nicht zuletzt daran zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Absprache mit dem Nichtlehrpersonal als dessen Vertretung bei der Erstellung des Leitbildes mitgewirkt habe. Weiters sei sie (auf Wunsch der Direktion und der Schulpartner) in die Qualitätsarbeitsgruppe (monatliche Sitzungen) für die Umsetzung des Leitbildes - im Rahmen der Schulentwicklung - aktiv eingebunden. Es treffe auch nicht zu, dass die Arbeit einer Schulsekretärin an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik im Vergleich zu einer Verwaltungs- und Rechnungsführerin an einer Höheren Bundeslehranstalt weniger höherwertige Komponenten enthalte. Um den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen in einem modernen Schulbetrieb gerecht zu werden, müsse eine Schulsekretärin die Schulleitung wesentlich entlasten. Dies könne aber nur dadurch erreicht werden, dass steuernde und planende Tätigkeiten in Eigeninitiative mit größter Selbstständigkeit als Voraussetzung gesehen und auch honoriert würden. Sie ersuche daher abermals um die bescheidmäßige Bewertung ihres Arbeitsplatzes. Beiliegend übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde die Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz eines Verwaltungs- und Rechnungsführers an einer Höheren Bundeslehranstalt, welcher der Verwaltungs- und Rechnungsführung diene. Nach dieser habe der Inhaber dieses Arbeitsplatzes die fachliche und dienstliche Aufsicht über alle Bediensteten des Nichtlehrerpersonals und unterstehe in fachlicher und dienstlicher Hinsicht der Aufsicht des Direktors/der Direktorin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2000 stellte die belangte Behörde gemäß § 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsplatz einer Sekretariatskraft (Schulsekretärin) an der Bildungsanstalt ab 1. Jänner 1999 der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, zuzuordnen sei. Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage begründend im Wesentlichen weiter aus, dass sich der Inhalt der Arbeitsplätze der Schulsekretärinnen in den letzten Jahren unter anderem durch die Einführung neuer Technologien und den Ausbau der Schulautonomie sehr stark gewandelt habe. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei von der belangten Behörde mit Rundschreiben Nr. 49/1999 eine neue einheitliche Arbeitsplatzbeschreibung für Schulsekretärinnen/Schulsekretäre an "AHS, BHAK/BHAS sowie BA für Kindergartenpädagogik" erstellt worden, welche wie folgt laute:
"KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer
Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen
Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100)
TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG |
A. BUDGET- und RECHNUNGSFÜHRUNG | 60 % |
1. Eigenverantwortliche Überprüfung und Feststellung der
ordnungsgemäßen und rechnerischen Richtigkeit der Belege sowie der
Zahlungs- und Verrechnungsaufträge und deren Aufbewahrung mit
den dazugehörigen Belegen; Anlage und fortlaufende Führung der Kontoblätter nach den finanzgesetzlichen Ansätzen und
Verrechnungsposten; Anlage und Führung der Kontoblätterverzeichnisse; Kassabuchführung.
- 2. Anforderung und Abrechnung des Monatsverlages.
- 3. eigenverantwortliche Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben;
eigenverantwortliche Erstellung der Monatsrechnungsabschlüsse
(Abschluss des Kassabuches und der Kontenblätter, Erstellung der
Kontensummenübersichten) und Übermittlung derselben an
die
Buchhaltung des LSR/SSR für Wien.
4. Führung der Handkasse und diverser Verzeichnisse
(Geld, Postwertzeichen, Fahrscheine).
5. Aufteilung des Jahreskredites nach Weisung des Direktors/der Direktorin auf die Konten; Mitwirkung bei der Planung der
"Z - Posten"; Meldung an den LSR/SSR für Wien zur PH 9 - Buchung;
laufende Kontrolle der einzelnen Budgetansätze.
6. Bestell- und Rechnungswesen:
Einholung von Offerten, Durchführung von Bestellungen, Mitwirkung
bei der Durchführung von Ausschreibungen gem. Ö - Norm 2050.
7. Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B. Bürobedarf).
8. Ankauf von Anlagegütern nach Vorgabe des Direktors/der Direktorin;
sachliche und rechnerische Prüfung der Anbote.
9. Abwicklung der finanziellen Autonomie (Kreditbewirtschaftung):
Verwaltung des Jahresbudgets nach Vorgabe des Direktors/der Direktorin für folgende finanzgesetzliche Ansätze:
UT 3 Anlagen, UT 7 Software, UT 8 Aufwendungen, Sonderbudgets (Modell Schulbibliothek, ÖKS, Arbeitsgemeinschaften, usw.);
Berechnung der Benützungsentgelte für Schulraumüberlassung und Sponsoring;
Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben; Ausfertigung von Rechnungen für die Vereine, Einnahmen- und Ausgabenkontrolle,
Kontenzuordnung, Mahnwesen;
Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
Überwachung der Kreditrahmen auf Grund der Monatsaufzeichnungen;
Buchung und Berechnung von Verrechnungsbeträgen für Schulveranstaltungen (z.B. Wandertage, Schikurse, Lehrausgänge, Projektwochen und Schulsportwochen);
Verrechnung der "Fremden Gelder" (z.B. Schülerunterstützung und der Verrechnung der Beiträge für Arbeitsmittel) sowie
Auszahlung der
Schülerunterstützungsbeträge.
10. Ausfertigung, Kontrolle und Mitunterfertigung
von Sammel- und
Einzelüberweisungen sowie Schecks nach den Bundeshaushalts-
vorschriften und den Vorschriften betreffend den Scheckund
Giroverkehr.
11. Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den
Kassenbehälter und Tresor, der Unterschriftenprobenblätter
und der
Rundsiegelverwahrungsaufträge.
12. Anforderung, Ausstellung und Ausgabe von
Bahnkontokarten.
13. Kontrolle der Reiserechnungen und Weiterleitung an die Buchhaltung;
Meldung der Ausgabenbeträge an die Buchhaltung.
14. Führung der Hausinventaraufzeichnungen:
Eintragung von Anschaffungen und ausgeschiedenen Inventargegenständen, jährliche Inventar(bestands)meldungen an den LSR/SSR für
Wien, Kennzeichnung der Inventargegenstände, Eintragung im
Hauptinventar nach RIM: Meldung des Bundesvermögens sowie Meldung der Zu- und Ausgänge ohne haushaltsmäßige Verrechnung.
15. Erhebung und Errechnung der Bedarfsbeträge für
die Erstellung des
Bundesvoranschlages.
16. Ausstellung von ZVA für die Abrechnung der Mehrdienstleistungen des Verwaltungspersonals (einschließlich Evidenthaltung und Berechnung des Zeitausgleichs).
17. Verwaltung und Evidenthaltung sowie - über Auftrag des Direktors/der Direktorin die Kündigung von Wartungsverträgen (z.B. für Kopierer).
B) VERWALTUNGSTÄTIGKEIT | 30 % |
1. Selbstständige Führung der Personalhandakte,
Berechnung
und Evidenthaltung des Anspruches auf Erholungsurlaub, auf Pflegeurlaub
und Sonderurlaub sowie diesbezügliche Meldungen an den LSR/SSR
für Wien;
Evidenthaltung der Krankenstände sowie Namens-, Adress- und
Familienstandsänderungen und diesbezügliche Meldungen an
den
LSR/SSR für Wien;
Durchführung von PIS - Eingaben.
2. Post - Ein- und Ausgang, Vermerk im Postjournal,
Verteilung und
Bearbeitung (selbstständig oder nach Absprache mit dem Direktor/der Direktorin).
3. Evidenthaltung, Bestellung und Verwahrung aller Drucksorten
(Zeugnisse, Dienstausweise, Prüfungsprotokolle, Klassenbücher, Kataloge u.ä.m.).
4. Parteien- und Telefonverkehr, insbesondere Auskunftserteilung über Schulprofil,
Schullaufbahn,
Schultypen, Sonderformen, Tagesheimschulen und die damit verbundenen Kosten, Freigegenstände, unverbindliche
Übungen,
Wahlpflichtgegenstände und Schulversuche, Überlassung von Schulraum sowie Vermietung von Werbeflächen.
5. Führung des Terminkalenders für den Direktor/die Direktorin sowie
für alle schulinternen Abläufe und bezüglich Behördenmeldungen.
6. Beratung und Hilfestellung für Lehrer und das Verwaltungspersonal in
verwaltungstechnischen Fragen.
7. EDV - mäßige Verwaltung und Bearbeitung von
Schülerdaten.
8. Durchführung von Schüleraufnahmen nach
Rücksprache mit dem
Direktor/der Direktorin.
9. Evidenthaltung von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen sowie
allfällige Weiterleitung von Informationen nach Weisung des
Direktors/der Direktorin an den zuständigen Personenkreis.
10. Auszählung und Weiterleitung diverser
Broschüren und Drucksachen
an Lehrer und Schüler.
11. Eigenverantwortliche Evidenthaltung,
Ausfertigung, Ausgabe und
Gegenzeichnung der Krankenkassenschecks sowie der Quartalslisten;
Vorbereitung der Abrechnung der ausgegebenen Krankenkassenschecks, Meldung an den LSR/SSR für Wien.
12. Kontaktaufnahme mit der bezugsauszahlenden Stelle bei Unklarheiten
in der Gehaltsabrechnung.
13. Ausstellen von Bestätigungen (z.B. Schulbesuchsnachweise und Freifahrausweisanträge).
14. Auskunftserteilung und Ausgabe von Formularen betreffend
Schülerbeihilfe, Heimbeihilfe und Beihilfe für
Schulveranstaltungen.
15. Archivführung.
16. Meldungen an die Schulpflichtmatrik bzw. an die Zugangsschule oder an den Bezirksschulrat.
17. Administrative Unterstützung des Schularztes/
der Schulärztin
18. Schulbuchaktion:
eine Mitwirkung besteht ausschließlich bezüglich des Posteinlaufes
und der Herstellung des Vernichtungsprotokolls.
19. Evidenthaltung und Kontrolle der monatlichen Zahlungskontrolllisten.
20. Weiterleitung von Anträgen an den LSR/SSR f.
Wien.
21. Erstattung von Unfallmeldungen.
22. Mitarbeit bei der Organisation und
Administration von diversen
Prüfungen, wie Aufnahms-, Wiederholungs-, Nach-, Eignungs-
und Reifeprüfungen.
23. Veranlassung von Service- und
Reparaturarbeiten, soweit sie nicht in
den Aufgabenbereich des Schulwartes fallen.
24. Vorlage von diversen Anträgen betreffend
Austauschassistenten,
Hospitanten und Unterrichtspraktikanten.
25. Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der
Elternsprechtage,
Klassenelternabende und Sitzungen des
Schulgemeinschaftsauschusses.
C) SCHREIBARBEITEN | 10 % |
Schriftverkehr (selbstständig oder nach Weisung des Direktors/der Direktorin)
in Personalangelegenheiten (z.B. Dienstantrittsmeldungen, Vorlage der Kuranträge, Adressänderungen und der
unterschriebenen
Dienstverträge und sonstige Meldungen an den LSR/SSR für Wien);
- mit Firmen bezüglich Anbote, Mängel sowie in Angelegenheiten der
Schulraumüberlassung und des Sponsoring;
- in sonstigen Angelegenheiten.
Ausstellung von Zeugnisduplikaten;
Ausfertigung der Zeugnisse betreffend das Unterrichtspraktikum;
Schreiben von Konferenzprotokollen nach Diktat.
ZUSÄTZLICHE AUFGABEN ergeben sich bei Handelsakademien und Handelsschulen durch die Verbuchung und Budgetierung der Gelder für
Übungsfirmen
und
bei den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
durch die Verrechnung von Kindergartenbeiträgen.
APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten Mitunterfertigung von Schecks und Scheckverkehrs -
Aufträgen;
Schulnachweisbestätigung für Ämter und Behörden;
Schulnachweisbestätigung für Schulausweise und Freifahrausweise;
Krankenkassenschecks;
Übernahmsbestätigung für gelieferte Waren und Sachgüter;
Anforderung von fehlenden Unterlagen bei Behörden und Ämtern;
Zwischenerledigungen;
Beglaubigung von Dokumentkopien.
ANFORDERUNGEN des ARBEITSPLATZES
Kenntnisse der dienst-, haushalts- und schulrechtlichen
Vorschriften;
Genauigkeit;
rasches, rationelles und wirtschaftliches Arbeiten;
Eignung zum Parteienverkehr;
Kontaktfähigkeit. "
In der Folge seien vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der belangten Behörde neue Bewertungsschemata für die Arbeitsplätze von Schulsekretärinnen in Kraft gesetzt worden.
Das Bewertungsschema für Schulsekretärinnen stelle sich wie folgt dar:
AHS | HAK/HAS | BBA f. Kindergarten- pädagogik | |||
bis 20 Kl. | A3/3 | A3/3 | bis 20 Kl. | A3/3 | |
21 bis 40 Kl | A3/4 | A3/4 | ab 21. Kl | A3/4 | |
ab 41 Kl. | A3/5 | A3/5 | -- | -- | |
Ab einer Zahl von 60 Externisten verbessere sich die Bewertung der Arbeitsplätze der Schulsekretärinnen/Schulsekretäre um eine Funktionsgruppe. Wie hieraus ersichtlich sei, sei für die Tätigkeit einer Schulsekretärin grundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Größe (Klassenanzahl) einer Schule die Zuordnung zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 vorgesehen. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass sich bei Schulsekretärinnen an Schulen mit hoher Klassenanzahl, hoher Schülerzahl und einem entsprechenden Lehrpersonal sowie der dazugehörigen Infrastruktur (Gebäude, Möbel, technische Einrichtungen) eine höhere Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Einfluss der Quantität auf die Qualität der Tätigkeiten ergebe, weil sich durch einen erhöhten Arbeitsumfang auch die Anzahl der zu lösenden Fälle erhöhe. Es sei weiters davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl von schwierigen Problemen nicht ständig der Schulleiter oder die Einrichtungen übergeordneter Dienststellen befasst werden könnten. Damit werde auch an einer größeren Schule ein höherer Grad an Selbstständigkeit erwartet. Die Größe einer Schule werde an der Anzahl der Klassen gemessen, weil diese über die weiteren Parameter einer Schule eine starke Aussagekraft habe. Auch die Höhe der Schulleiterzulage werde nach der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung, bei Pflichtschulen und mittleren und höheren Schulen nach der Klassenzahl bemessen.
Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei folgendermaßen beschrieben worden (es folgt eine Wiederholung der bereits im Zusammenhang mit dem Parteiengehör wiedergegebenen Aufgaben des Arbeitsplatzes, der Ziele des Arbeitsplatzes und der "Tätigkeiten").
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann im Wesentlichen weiter ausgeführt, ein Unterschied der generellen Arbeitsplatzbeschreibung könne lediglich in der Quantifizierung der Tätigkeiten liegen, die aber die qualitative Beurteilung kaum beeinflusse, weil die Budget- bzw. Verrechnungsagenden und sonstigen Verwaltungstätigkeiten - abgesehen von den in jedem Schulsekretariat anfallenden typischen Schreib- und Kanzleiarbeiten - auf ähnlichem Bewertungsniveau zu sehen seien.
Das Verwendungsbild der Schulsekretärin sei jenem eines Verwaltungs- und Rechnungsführers sehr ähnlich. Der maßgebliche Unterschied liege aber darin, dass die Schulsekretärin der Schulleitung hierarchisch so untergeordnet sei, wie alle anderen Bediensteten des so genannten Nichtlehrerpersonals und dieser selbst keinerlei Weisungsrecht übertragen sei. Im Gegensatz dazu obliege dem Verwaltungs- und Rechnungsführer an einer Höheren Bundeslehranstalt die Leitung der Schule hinsichtlich aller Verwaltungsangelegenheiten.
Nach kurzer Darstellung der Rechtslage und Hinweis auf den unter Punkt 3.7. in der Anlage 1 zum BDG 1979 angegebenen Richtverwendungsarbeitsplatz des "Verwaltungs- und Rechnungsführers der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien" folgt die Beschreibung dieses Arbeitsplatzes (- die ebenfalls bereits vorher wiedergegeben wurde).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dann weiter, im Vergleich zum dargestellten Arbeitsplatz der Bundesbaudirektion Wien sei eindeutig eine größere Vielfalt an Tätigkeiten zu erkennen. Die konkrete Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin weiche von der allgemeinen Arbeitsplatzbeschreibung von Schulsekretärinnen nicht sehr stark ab. Die Funktion der Beschwerdeführerin stelle im Vergleich zu anderen Schulsekretariaten aber insofern eine Besonderheit dar, als von dieser Stelle aus sämtliche Teilnehmer an Externistenprüfungen des Bundeslandes Steiermark für diesen Schultyp zu betreuen seien. In Wien sei an Schulen, die Externistenprüfungen durchzuführen hätten, bei entsprechender Anzahl eine entsprechende Planstelle vorgesehen. Durch diese qualitative und quantitative Mehrbelastung sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine Bewertungsstufe höher zuzuordnen gewesen als die Arbeitsplätze an den übrigen vergleichbaren Anstalten mit gleicher Größe bzw. Klassenzahl.
Ansonsten könne ein Unterschied nur in der Quantifizierung der Tätigkeiten liegen, die jedoch die qualitative Beurteilung des Arbeitsplatzes kaum beeinflusse, weil die Budget- bzw. Verrechnungsagenden und die sonstigen Verwaltungstätigkeiten - abgesehen von den in jedem Schulsekretariat anfallenden typischen Schreib- und Kanzleiarbeiten - auf ähnlichem Bewertungsniveau zu sehen seien. Im Verrechnungsbereich, der im Beschwerdefall 50 % der Gesamtarbeitsleistung umfasse, sei eine Höherwertigkeit nicht gegeben, weil sämtliche Tätigkeiten als Routinearbeiten stets wiederkehren und eindeutig festgelegt seien. Bei Auftreten von Problemen oder Einführung neuer Verfahren sei die Buchhaltung des Landesschulrates anzusprechen, mit der die gesamte Schulgebarung abzurechnen sei. Zusätzliches Inkasso von Geldern aus verschiedensten Anlässen stelle eine einfache Kassentätigkeit dar, die - auch wenn sie umfangreich erscheine - nicht als höherwertig bezeichnet werden könne. Die Mitarbeiter an der Budgetierung werde teilweise als höherwertig gesehen, nehme aber nur einen geringen Anteil der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Darüber hinaus sei zu beachten, dass planende und steuernde Aufgaben für den gesamten Schulbetrieb dem Schulleiter übertragen seien. Sollte diese Leitungsfunktion nicht entsprechend wahrgenommen werden, sei dies nicht Sache der Arbeitsplatzbewertung, sondern der Dienstaufsicht.
Das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin als Schulsekretärin entspreche im Verwendungsbild einer selbstständigen Sachbearbeiterin, die unter Beachtung genereller Arbeits- und Rechtsvorschriften auf dem Niveau des Fachdienstes und unter Kontrolle des Schulleiters selbstständig Verwaltungs-, Verrechnungs-, Kanzlei- und Schreibarbeiten durchführe. Aus dieser Darstellung sei bereits ersichtlich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fachlich zwar umfangreich sei und auch als "sehr breitbandig" einzustufen sei, auch wenn die einzelnen Komponenten nur geringe Anteile aufwiesen, die der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen seien. Darin liege auch - neben den fallweise zu verrichtenden höherwertigen Agenden - die Begründung, warum Arbeitsplätze von Schulsekretärinnen nach den zuletzt vorgenommenen allgemeinen Beschreibungen ohne Rücksicht auf die Größe der Schule der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über die für Schulsekretärinnen üblichen Approbationsbefugnisse. Diese Außenwirkung sei jedoch "sehr kontrolliert", sodass bei Fehlleistungen kaum ein großer und unwiederbringlicher Verlust oder Schaden entstehen könne. Solche Approbationsbefugnisse seien für Funktionen als Verwaltungsund/oder Rechnungsführer auch in anderen Ressortbereichen auf diesem Bewertungsniveau üblich.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergebe sich für den Arbeitsplatz und den Vergleichsarbeitsplatz bei der Bundesbaudirektion Wien folgende Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 BDG 1979 (es folgt die der Beschwerdeführerin bereits im Parteiengehör vom 27. Juli 1999 zur Kenntnis gebrachte und vorher wiedergegebene Zuordnung der beiden Arbeitsplätze zu den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 BDG 1979).
Nach Darstellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2000 wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu weiter ausgeführt, zur Feststellung, dass eine Schulsekretärin zwar nicht der Bezeichnung nach, wohl aber im Vergleich zur Arbeitsplatzbeschreibung eines Verwaltungs- und Rechnungsführers zu ca. 90 % eine solche sei und nicht nur wenige höherwertige Agenden zu besorgen seien, sei zu bemerken, dass - wie bereits ausgeführt - beide Funktionen einander ähnlich seien. Während aber ein Verwaltungs- und Rechnungsführer an einer HBLA die Schule bezüglich aller Verwaltungsangelegenheiten leite (diese Aufgabe umfasse also steuernde und planende Tätigkeiten, die bei anderen Schultypen in den Aufgabenbereich des Schulleiters fielen), komme einer Schulsekretärin an einer Bildungsanstalt selbst keine eigene Hierarchiestufe zwischen Schulleitung und Verwaltungspersonal zu, sodass die Schulsekretärin diesen nicht übergeordnet sei. Der Tätigkeitsbereich umfasse bei analytischem Aufschluss in einzelnen Agenden nahezu ausschließlich ausführende Tätigkeiten. Auch diese enthielten tatsächlich nur wenige höherwertige Komponenten, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zwar bestritten, aber auf Grund mangelnder Äußerung bzw. fehlender Angaben hiezu nicht habe widerlegt werden können.
Unter dem Stichwort "Hierarchie" habe die Beschwerdeführerin ferner vorgebracht, dass die Schulsekretärin an ihrer Schule als "gleichwertiger Schulpartner" anerkannt sei und sie als Inhaberin dieses Arbeitsplatzes in Vertretung des Nichtlehrerpersonals bei der Erstellung des Leitbildes der Lehranstalt und auch (über Wunsch der Direktion und der Schulpartner) bei der Umsetzung dieses Leitbildes eingebunden gewesen sei. Dazu sei zu bemerken, dass die Mitwirkung bei der Erstellung bzw. Umsetzung des Leitbildes aus keiner der Arbeitsplatzbeschreibungen hervorgehe. Diese Tätigkeit, die im Übrigen auch nicht im Detail ausgeführt und nachgewiesen worden sei, könne daher nicht als maßgebender Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung angenommen werden; weiters habe es sich um eine zeitlich befristete Tätigkeit gehandelt.
Zu dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine wesentliche Entlastung der Schulleitung durch die Schulsekretärin nur dann eintreten könne, wenn "steuernde und planende Tätigkeiten in Eigeninitiative mit größter Selbstverständlichkeit als Voraussetzung gesehen und auch honoriert" würden, sei festzuhalten, dass solche den gesamten Schulbetrieb betreffende Aufgaben ausschließlich der Schulleitung zukämen und auch in keiner der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen genannt seien. Es werde daher angenommen, dass es sich dabei um eine Zielvorstellung der Beschwerdeführerin handle, auf die aber im Beschwerdefall nicht näher einzugehen gewesen sei.
Zur Bemerkung der Beschwerdeführerin, im Vergleich zu einer Klasse sei der Arbeitsaufwand für Übungskindergartengruppen höher anzusetzen, werde festgestellt, dass in der für Schulsekretärinnen geltenden generellen Arbeitsplatzbeschreibung als zusätzliche Aufgaben bei den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Verrechnung von Kindergartenbeiträgen angeführt sei. Da für zwei Kindergartengruppen lediglich eine Kindergartenhelferin vorgesehen sei, falle die Führung der Personalhandakte und der sonstigen von der Schulsekretärin zu erledigenden Personalaufgaben für die Kindergartenhelferin im Vergleich mit jenen für die Leiter und sonstigen Bediensteten nicht bewertungsrelevant ins Gewicht. Dies treffe auch für die allenfalls vermehrte Inventarführung bzw. die Besorgung von Hausverwaltungsagenden zu. Aber selbst dann, wenn die Übungskindergartengruppen wie Klassen gewertet würden, ergebe sich im Beschwerdefall keine höhere Bewertung, weil nach dem einheitlichen Bewertungsschema ab 21 Klassen nach oben unbegrenzt eine Bewertung A3/4 vorgesehen sei. Auch bei einem Vergleich mit dem Bewertungsschema für Schulsekretärinnen an AHS und HAK/HAS ergebe sich, dass eine Bewertung mit A3/5 erst ab 41 Klassen vorgesehen sei.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den "zusätzlichen Aufgaben" sei die Gestaltung bzw. Herstellung von Drucksorten vergessen worden, sei festzuhalten, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung "die Evidenzhaltung, Bestellung und Verwaltung von Drucksorten" enthalten sei. Dass bei zunehmender Nutzung der modernen Bürotechnik fallweise Formulare selbst hergestellt bzw. vervielfältigt würden, stelle keinen die Bewertung des Arbeitsplatzes wesentlich beeinflussenden Umstand dar.
In Anwendung der Bewertungsmaßstäbe nach § 137 BDG 1979 sei daher der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu allen bundesweit vorgenommenen Bewertungen und unter Berücksichtigung der Änderung der Aufgabeninhalte im Vergleich mit der Richtfunktion des Verwaltungs- und Rechnungsführers der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien ab 1. Jänner 1999 der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt geltend:
"... in ihrem Recht verletzt, entsprechend den von ihr verlangten Arbeiten am zugewiesenen Arbeitsplatz in die Verwendungsgruppe A2 eingereiht zu werden, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht - wie schon im Verwaltungsverfahren - das Begehren der Beschwerdeführerin, dass "als ähnlichste Richtverwendung der Arbeitsplatz eines Verwaltungs- und Rechnungsführers bei einer HBLA" hätte herangezogen werden müssen. Dass dies nicht erfolgt sei, mache den Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, dass beim Umfang der Schule "noch 7 Übungskindergartengruppen und 6 Kochgruppen" hätten berücksichtigt werden müssen.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
§ 137 Abs. 1 bis 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, (Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127; Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550; ab 1. April 2000 trat die Bezeichnung "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, an die Stelle des "Bundesministers für Finanzen") hat folgenden Wortlaut:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
- 1. der betreffende Arbeitsplatz und
- 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten."
Die belangte Behörde wählte mangels einer passenden Richtverwendung im Rahmen der Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin und ihres Ressorts als "Referenzarbeitsplatz" den unter den Richtverwendungen für die Verwendungsgruppe A3 unter Punkt 3.7.1 lit. f genannten Verwaltungs- und Rechnungsführer der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien und setzte sich im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar mit den Beschreibungen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit den an diesem Arbeitsplatz gestellten Anforderungen an Wissen, Denkleistung und Verantwortung auseinander und verglich die Beschreibung unter Heranziehung dieser Kriterien mit der Beschreibung des Arbeitsplatzes eines Verwaltungs- und Rechnungsführers. Dabei gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der im Beschwerdefall zu bewertende Arbeitsplatz dem eines Verwaltungs- und Rechnungsführers der Gebäudeverwaltung 3 Wien (Arsenal 1) der Bundesbaudirektion Wien hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsaspekte grundsätzlich entspreche, der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aber - aus den dargelegten Gründen - eine Funktionsgruppe höher zu bewerten sei.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätten zum Vergleich die angeblich mit A2 bewerteten Arbeitsplätze "Verwaltungs- und Rechnungsführer bei HBLA" herangezogen werden müssen, woraus sich eine A2-Wertigkeit auch ihres Arbeitsplatzes ergeben hätte, sind insbesondere die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, entgegenzuhalten. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt sind, diese aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen haben. Quervergleiche mit anderen bewerteten Arbeitsplätzen sind von vornherein verfehlt, weil im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und nicht auszuschließen ist, dass die andere Bewertung rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise hg. Erkenntnis vom 4. März 1981, Slg. Nr. 10.390/A, oder vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0118).
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Heranziehung des genannten Arbeitsplatzes zum Vergleich kommt daher - weil es sich bei diesem Arbeitsplatz nicht um eine Richtverwendung nach Anlage 1 zum BDG 1979 handelt - von vornherein nicht in Frage.
Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes und ausgehend von der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen im angefochtenen Bescheid erfolgten Beschreibung ihrer arbeitsplatzbedingten Aufgaben gibt es für den Verwaltungsgerichtshof keine Anzeichen dafür, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung so beschaffen wäre, dass seine Besorgung die Erfüllung der in Anlage 1 zum BDG 1979 für den Gehobenen Dienst unter Z. 2.11. bis Z. 2.13. vorgeschriebenen Erfordernisse (im Wesentlichen die Reifeprüfung) voraussetzt.
Da auch die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel - unabhängig davon, dass ihre allfällige Relevanz nicht dargetan wurde - nicht vorliegen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
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