BVwG W213 2265623-1

BVwGW213 2265623-18.3.2023

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23c Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265623.1.00

 

Spruch:

 

 

W 213 2265623-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.12.2022, GZ. P6/8320-14/2022, betreffend besondere Hilfeleistung gemäß § 23c GehG, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß 23c Abs. 5 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes des XXXX Polizeiinspektion XXXX .

2. Mit Schreiben vom 04.09.2022 beantragte er die Auszahlung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 3.722,62. Begründend führte er an, dass er sich am 07.06.2022 als Teilnehmer im Rahmen der ET-Aus/Fortbildung für den Abschnitt „Ausbildung Anhang M – Angriffe mit Hieb- u Stichwaffen“, im Ausbildungsbereich Turnhalle XXXX , etabliert in XXXX , am rechten Daumen verletzt habe und dadurch einen Riss des Seitenbandes am rechten Daumen erlitten habe. Der Dienstunfall habe sich im Zuge einer Ausbildung gemäß § 23c Abs 5 GehG ereignet. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 im Krankenstand befunden.

Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag ein Schreiben der BVAEB vom 07.06.2022, hinsichtlich der Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall; Berechnung des Verdienstentganges der LPD XXXX vom 18.08.2022; Unfallmeldung vom 08.06.2022; Arztbriefe der LKH XXXX vom 08.06.2022, 10.06.2022 und 23.06.2022, hinsichtlich seines dortigen stationären Aufenthalts samt Operation; Verpflichtungserklärung und Erklärung iSd § 23b Abs. 5 GehG 1956 idgF vom 04.09.2022, vor.

3. Mit Schreiben vom 11.11.2022 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung der beantragten Bevorschussung in Kenntnis und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit eines Parteiengehörs ein. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei der betreffenden Aus-/Fortbildung gemäß Durchführungsbefehl der LPD XXXX , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ. PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022 um eine Basisausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen hätten. Schon aus diesem Grund handle es sich um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen sollte. Das in § 23c Abs. 5 GehG normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, sei somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei der betreffenden Aus-/Fortbildung handle es sich weder um eine Spezialausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG noch sei diese von Spezialisten für Gefahren in einer Sondereinheit ausgeführt worden. Grundvoraussetzung für die Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG sei die Notwendigkeit im Rahmen des Dienstes eine Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Dazu zitiert die belangte Behörde folgend angeführte Grundsatzausführungen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates:

„Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB. Sondereinheiten wie das Cobra, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen.“

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass aufgrund dieser Tatsachen dem Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang aus dem bezeichneten Dienstunfall nicht entsprechen werden könne und das Vorschussbegehren abzuweisen sei. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 30.11.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde dargelegte Rechtsansicht nicht gesetzeskonform sei und das Gesetz nicht zwischen Grund- und Spezialausbildung unterscheiden würde, sondern stelle auf Gefahren durch den Dienst ab. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass der Beruf eines Polizisten immer mit Gefahren verbunden sei und zählte folgende Beispiele auf: „Bei der Verkehrsregelung gibt es unachtsame Lenker oder solche, die einen anhaltenden Polizisten bewusst anfahren oder bedrohen wollen; bei Sperrstundenkontrollen ist mit Angriffen und Tätlichkeiten zu rechnen, im Zuge von Festnahmen kommt es immer wieder zu Verletzungen der einschreitenden Beamten mit verschiedenen Schweregrad. Davon zeugen zahlreiche Strafverfahren beim Landesgericht Klagenfurt gegen jene Angeklagten, die wegen schwerer Körperverletzung und Wiederstand bestraft werden. Der Behörde sind diese Verfahren bekannt, sodass dazu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.“

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass nach dem Zweck der Gesetzesbestimmung und dem ausdrücklichen Wortlaut es keinen Unterschied zwischen Basis-, Grund- oder Spezialausbildung gebe. Selbst wenn man der Ansicht der Behörde folge, dass die Bestimmung auf eine Spezialausbildung anzuwenden sei, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle, treffe dies auf den Beschwerdeführer zu, zumal die Fortbildungsveranstaltung keine Grund- oder Basisausbildung, sondern eine Einsatztrainingsausbildung sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 als Einsatztrainer für Schießen, Technik und Taktik tätig. Mit seinem Wissen und seinen Fertigkeiten, die er sich durch die Einsatztrainings aneigne, bilde er selbst Kollegen aus. Er werde regelmäßig einberufen, um Kolleginnen und Kollegen in den Fachbereichen Schießen, Technik und Taktik aus- und fortzubilden. Die gegenständliche Verletzung habe er während einer Spezialausbildung, nämlich der Einsatzausbildung erlitten.

Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme den Durchführungsbefehl mit dem Ausbildungsinhalt „train the trainer“ vom 28.11.2022 vor, zumal ihm der gegenständliche Durchführungsbefehl vom 18.08.2022 nicht mehr vorliege und der vorgelegte Befehl den gleichen Wortlaut aufweise. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass der Ausbildungskurs vom Landeseinsatztrainer Kontrollinspektor XXXX geleitet werde, dem die Dienst- und Fachaufsicht obliege. Die Teilnahme sei für alle Einsatztrainer des Bundeslandes XXXX verpflichtend. Der Beschwerdeführer stellte wiederholt den Antrag, auf Zuerkennung des Verdienstentganges in Höhe von EUR 3.722,62 gemäß § 23c Abs. 5 GehG.

5. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2022 (zugestellt am 15.12.2022), dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Ansuchen vom 04.09.2022 um Zuerkennung von Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.722,62 als Verdienstentgang für die Zeit vom 09.06.2022 bis 12.08.2022 zufolge Ihres Dienstunfalles vom 07.06.2022 wird abgewiesen, da die betreffende ET-Aus/Fortbildung keine Ausbildung darstellt, bei der Sie sich der Notwendigkeit unterzogen haben im Rahmen Ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Rechtsgrundlagen: § 23a und § 23c Abs. 5 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBl. Nr. 54.“

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Hilfeleistungsfall einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie des gültigen Durchführungsbefehls der Einsatzabteilung der LPD XXXX der Schluss entstanden sei, dass es sich bei der gegenständlichen ET-Aus/Fortbildung „Ausbildung Anhang M – Angriff mit Hieb- u Stichwaffen“ im Ausbildungsbereich Turnhalle um keine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG handle, bei der sich der Beschwerdeführer der Notwendigkeit unterzogen habe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Schon aus dem Grund, dass es sich bei der gegenständlichen Aus- bzw Fortbildung um eine Einsatztrainingsausbildung handle, an welcher sämtliche Bedienstete teilzunehmen haben, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Grund- und nicht eine Spezialausbildung handle. Diese Ausbildung sei vom Beschwerdeführer zudem nicht als Spezialist absolviert worden.

Zur Grund- und Spezialausbildung führte die belangte Behörde weiter aus, dass bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, komme es immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen. Eine Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialist (zB Sondereinsatzeinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Zumal aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einzelfall darstelle, müsse diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden.

Zur Einsatztrainingsausbildung gab die belangte Behörde an, dass es sich bei der betreffenden Ausbildung gemäß Durchführungsbefehl der LPD XXXX , Einsatzabteilung, Fachbereich 02, GZ: PAD/22/01500353/004/AA, vom 18.08.2022, Anhang M, um eine Einsatztrainingsausbildung, an welcher sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen haben. Die Behörde brachte wiederholt vor, dass es sich schon aus diesem Grund um eine Grund- und nicht um eine Spezialausbildung handle, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme vom 30.11.2022 gehe nicht hervor, dass differenzierte Ausbildungsinhalte trainiert wurden, in welcher der Beschwerdeführer sich der Notwendigkeit unterziehen musste, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Daher sei spruchmäßig zu entscheiden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2023 (eingelangt am 05.01.2023) fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bereits aus dem Wortlaut des Durchführungsbefehls der LPD XXXX vom 18.08.2022 ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Einsatztrainer einberufen worden sei. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde hätten darin nicht sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien, teilzunehmen, sondern sei die Teilnahme für alle Einsatztrainer des Bundeslandes XXXX verpflichtend gewesen. Die Ausbildungsverantwortlichen seien KontrInsp. XXXX und GrInsp. XXXX . Die belangte Behörde hätte sich durch die Befragung der genannten Personen Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Grund- oder Spezialausbildung handle, verschaffen können. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vernehmung der vorhin genannten Zeugen zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens und die Berechtigung auf Zuerkennung des beantragten Verdienstentganges. Als Beweis legte der Beschwerdeführer die Durchführungsbefehle der Einsatzabteilungen der LPD XXXX vom 28.11.2022 und 19.12.2022 vor. Daraus könne man erkennen, dass die Teilnahme für alle Einsatztrainer und eben Spezialisten für das Einsatztraining des Bundeslandes XXXX verpflichtend sei und nicht, wie von der Behörde behauptet, für sämtliche Bedienstete, welche zu polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes des XXXX Polizeiinspektion XXXX .

Am 07.06.2022 gegen 10:00 Uhr verletzte sich der Beschwerdeführer beim Üben von Blocktechniken im Rahmen der Einsatztrainer-Aus/Fortbildung für den Abschluss „Ausbildung Anhang M – Angriffe mit Hieb- u Stichwaffen“, im Ausbildungsbereich Turnhalle XXXX , in XXXX , mit einer Kampfkette und erlitt dabei einen Riss des Seitenbandes am rechten Daumen. Dieser Vorfall wurde von der - zum damaligen Zeitpunkt zuständigen - Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall anerkannt.

Aufgrund der dabei erlittenen Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom 09.06.2012 bis 12.08.2022 im Krankenstand.

Aus diesem Krankenstand resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 3.722,62.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

[…]

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

§ 23c. (1) Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.

(2) Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.

(3) Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

(4) Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.

(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.“

Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f.):

„Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[…]

[…]

Zu § 23c GehG:

Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene.

Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.

Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht.

Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“

Die Erläuterungen zu § 4 WHG hielten Folgendes fest (AB 1591 BlgNR 20. GP , 1):

„Zu Z 1 (§ 4):

Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.“

Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine einmalige Geldleistung als besondere Hilfeleistung (§ 23c GehG):

Die in § 23c GehG normierten „[b]esondere[n] Hilfeleistungen für Hinterbliebene“ sind nach § 23c Abs. 4 leg.cit. in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen und stehen nach § 23c Abs. 5 leg.cit. auch im Fall eines im Zuge einer Ausbildung erlittenen Dienstunfalls zu, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen zu § 23c GehG und § 4 WHG (Pkt. II.3.2.) ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG erfolgt ist. Der Beschwerdeführer erlitt seinen Dienstunfall im Rahmen einer Aus- und Fortbildung als Einsatztrainer gegen Angriffe mit Hieb- und Stichwaffen. Dabei handelt es sich eindeutig nicht um eine Spezialausbildung iSd o.a. Erläuterungen, welche den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten (wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, den mobilen Einsatzkommanden oder den alpinen Einsatzgruppen) wappnen soll, sondern es handelt sich schlicht um Ausbildung für Einsatztrainer, die den Beschwerdeführer befähigen sollte das für alle Exekutivbeamten obligatorische Einsatztraining zu leiten. Auch wenn grundsätzlich solche Einsatztrainings von Polizeibediensteten, an sich bereits ein gewisses Gefahrenpotential mit sich bringen, handelt es bei sorgfältigem Umgang mit einer Kampfkette im Rahmen eines Einsatztrainings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht um eine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG. Das in § 23c Abs. 5 leg.cit. normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dabei ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur in Ausnahmefällen (Sondereinheiten wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, mobilen Einsatzkommanden [entsprechen dem jetzigen EKO Cobra oder Ausbildungsteilnehmern der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausbildungsunfälle die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung beabsichtigt hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich keinesfalls um eine derartige Spezialausbildung. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Ausbildung nur jene Tätigkeiten zu üben, die auch alle anderen Exekutivbeamten im Rahmen des Einsatztrainings üben müssen. Der Umstand, dass bei einem Einsatztrainer allenfalls ein höheres Ausbildungsniveau gefordert wird, ändert nichts daran, dass es sich um keine Ausbildung für den Dienst in Sondereinheiten handelte. Dem Beschwerdeführer steht somit entgegen den Beschwerdeausführungen kein Anspruch auf eine besondere Hilfeleistung (einmalige Geldleistung) nach § 23c leg.cit. zu.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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