BVwG W131 2243130-3

BVwGW131 2243130-328.8.2023

BVergG 2018 §328
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §353
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2243130.3.00

 

Spruch:

 

W131 2243130-3/10E

W131 2243474-3/11E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag des anwaltlich vertretenen XXXX vom 07.06.2021auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren iZm einem Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Bereitstellung von Assistenzleistungen für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen an Bundesschulen“ zu den Losen 1-9 der Auftraggeberin (= AG) „Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH“, vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:

A)

Die beiden Pauschalgebührenersatzbegehren,

der AG auf[zu]tragen, der ASt die Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen

bzw

die Auftraggeberin dazu [zu] verpflichten, der ASt die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zuhanden des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen,

werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) beantragte mit Schriftsatz vom 07.06.2021 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin (in Folge: AG) für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, den Zuschlag zu erteilen. Er stellte weiters Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

2. Von der zu diesem Zeitpunkt am Bundesverwaltungsgericht für die gegenständlichen Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung W120 wurden die Anträge betreffend das Los 6 als eigenständiges Verfahren zu den hg Verfahrenszahlen W120 2243474-1, W120 2243474-2 und W120 2243474-3 protokolliert. Die Anträge betreffend die Lose 1-5 und 7-9 wurden hg zu den Verfahrenszahlen W120 2243130-1, W120 2243130-2, W120 2243130-3 geführt. Dies vor dem Hintergrund, dass beim Los 6 eine anderer in Aussicht genommener Zuschlagsempfänger in der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung (-en) benannt worden war als bei den Losen 1 bis 5 und 7 bis 9.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, W120 2243130-1/4E und W120 2243474-1/3E, wurde betreffend die Lose 1 bis 9 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

4. Mit Erkenntnis vom 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, entschied das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Lose 1 bis 5 und 7 bis 9 wie folgt:

„I. Der Antrag,

‚[d]as Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2021 für nichtig erklären‘,

wird betreffend die Lose 1, 7 und 9 als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag,

‚[d]as Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und die Zuschlagsentscheidung vom 28.05.2021 für nichtig erklären‘,

wird betreffend die Lose 2, 3, 4, 5 und 8 Folge gegeben.

Die am 28. Mai 2021 der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose 2, 3, 4, 5 und 8 wird für nichtig erklärt.“

5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2021, W120 2243474-2/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag den ASt betreffend das Los 6 des gegenständlichen Vergabeverfahrens als unbegründet ab.

6. Mit Beschluss vom 29.10.2021, W120 2243130-3/2E und W120 2243474-3/2E gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der ASt auf Pauschalgebührenersatz Folge und verpflichtete die AG, der ASt die Pauschalgebühren iHv EUR 9.720,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

7. Am 07.12.2021 erhob die AG Revision gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, W120 2243130-2/44E, sowie gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021, W120 2243130-3/2E und W120 2243474-3/2E.

8. Am 07.12.2021 wurden die gegenständlichen Verfahren vorerst zwecks Revisionsverfahrensbetreuung der Gerichtsabteilung W131 neu zugewiesen.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2023, Zl Ra 2021/04/0223 wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes A) II. sowie der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

10. Ein Weiterführungsantrag nach § 353 Abs 4 BVergG 2018 wurde von der ASt nicht gestellt. Vielmehr wurde von dieser am 19.04.2023 bekannt gegeben, dass das obige Verfahren nicht weiter betrieben wird. Rücksichtlich der Telefonate insb mit der Vertretung der AG ist zudem auch von einem Abschluss des Vergabeverfahrens iSd § 146 BVergG auszugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt insb kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde bzw in Zukunft bedeuten könnte, zumal nach auftrageberseitiger telefonischer Mitteilung der Zuschlag bereits erteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W120 2243130-1, W131 2243130-2, W131 2243130-3, W120 2243474-1, W131 2243474-2 und W131 2243474-3. Dass die ASt ihr Rechtsschutzverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung im Bereich der Lose, die von der VwGH - Kassation betroffen waren, nicht weiter verfolgen wollte, ergibt sich aus den telefonischen Kontakten des Richters mit dem Vertreter der ASt und den Repräsentanten der Auftraggeberseite. Die zwischenzeitige Zuschlagserteilung und damit der Vergabeverfahrensabschluss wurde dabei insb auftraggeberseitig bestätigt

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:

Der Beschluss über die Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und waren die beiden Gebührenersatzanträge abzuweisen, da die ASt – aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs – weder mit ihrem Nachprüfungsantrag teilweise obsiegt hat, noch sonst teilweise klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG also nicht vorliegen bzw auch in Zukunft nicht mehr vorliegen können, nachdem nach der VwGH - Teil - Kassation kein Weiterführungsantrag gemäß § 353 Abs 4 BVergG beim BVwG einlangte.

Dabei wird obiter klargestellt, dass die Enderledigung im Ersatzentscheidungsverfahren nach der VwGH - Kassation des Teil - Nichtigerklärungs - Erkenntnisses zu W131 (vormals W120) 2243130-2/44E gesondert erfolgen wird, nachdem vom BVwG insoweit insb auch die Konsequenzen aus VfGH V64/2019 ("gebotene Klärung der Gebührenfrage vor einer Enderledigung des gebührenpflichtigen Rechtsschutzantrags") zu bedenken hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053).

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