GEG §1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StPO §381 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2261218.1.00
Spruch:
W116 2261218-1/2EW116 2261220-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerden von RA XXXX , XXXX , gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 01.09.2022,
I.) Zl. 100 Jv 2052/22i-33a, 003 Rev 5160/22b und
II.) Zl. 100 Jv 2052/22i-33a, 003 Rev 6393/22a,
zu Recht:
I.
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.03.2022, 15 U 249/15i (VNR 3), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die in der Rechtssache angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 2.322,00 einzuzahlen, für welche er zahlungspflichtig sei.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 31.03.2022, 15 U 249/15i (VNR 4), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die in der Rechtssache angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 308,00 einzuzahlen, für welche er zahlungspflichtig sei.
Gegen diese Mandatsbescheide erhob die beschwerdeführende Partei am 11.04.2022 das Rechtmittel der Vorstellung, wodurch diese außer Kraft traten.
Mit im Spruch unter I. genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angelaufenen Kosten in Höhe von EUR 2.322,00 – darin enthalten Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 2.314,00 sowie Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2020 die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers – dem Grunde nach – bestimmt wurde. § 390 Abs. 1a StPO sei erst mit dem HilNBG, BGBl 148/2020 vom 23.12.2020 eingeführt worden und komme daher nicht in Betracht.
Mit im Spruch unter II. genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angelaufenen Kosten in Höhe von EUR 308,00 – darin enthalten ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 300,00 sowie Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen, wobei die Behörde erneut darlegte, dass mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2020 die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers – dem Grunde nach – bestimmt wurde und § 390 Abs. 1a StPO nicht in Betracht komme. Dagegen richten sich die rechtzeitig am 07.10.2022 eingebrachten Beschwerden, worin vorgebracht wurde, der Angeklagten komme Verfahrenshilfe zu, weshalb es an der Grundlage für die Kostenersatzpflicht der Sachverständigengebühren fehle. Die Privatangeklagte sei mangels Zurechnungsfähigkeit freigesprochen worden, dies falle nicht in die Sphäre des Beschwerdeführers, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen haben sollte. Ferner habe die belangte Behörde übersehen, dass gemäß § 390 Abs. 1a StPO keine Kostenersatzpflicht bestehe. Der zeitliche Anwendungsbereich sei eröffnet, weil über die Kostenersatzpflicht erst mit Berufungsurteil vom 29.03.2021 endgültig entschieden wurde. Die Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Akten des Grundverfahrens am 20.10.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:Der Beschwerdeführer brachte am 06.08.2015 gegen eine namentlich bezeichnete Angeklagte Privatanklage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen §§ 111 Abs. 1, 115, 152 StGB ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2020, 15 U 249/15i-92, wurde die Angeklagte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Privatankläger gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.03.2021, 133 Bl 3/21h, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Inneres Stadt Wien vom 03.05.2021, 15 U 249/15i-115, wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von EUR 300,00 verpflichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.03.2022, 135 Bl 28/21z, 125 Bl 29/21x, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.04.2019, 15 U 249/15i-73, wurden die Sachverständigenkosten des Univ. Prof. Dr. XXXX für 1. die Erstattung des fachärztlichen Gutachtens vom 08.05.2017 mit EUR 400,00, 2. für die Teilnahme am der Hauptverhandlung vom 29.05.2018 mit EUR 154,00 und 3. für die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens vom 21.08.2018 mit EUR 267,00 bestimmt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2019 zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 09.12.2020, 15 U 249/15i-101, wurden die Sachverständigenkosten des Dr. XXXX für 1. die Erstattung des Gutachtens vom 13.06.2019 mit EUR 806,00 und 2. die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Gutachtensergänzung am 25.06.2020 mit EUR 342,00 bestimmt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2020 zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 09.12.2020, 15 U 249/15i-102, wurden die Sachverständigenkosten des Univ. Prof. Dr. XXXX für die Teilnahme an und Gutachtensergänzung in der Hauptverhandlung am 25.06.2020 mit EUR 345,00 bestimmt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2020 zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt zum Grundverfahren aufliegenden Urteilen und Beschlüssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist.
Zu A) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 GEG sind die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 381 Abs. 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, u.a. einen Pauschalkostenbeitrag (Z 1) und die Gebühren der Sachverständigen (Z 2).
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP , 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass keine Grundlage für seine Kostenersatzpflicht bestehe. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.06.2020 zum Kostenersatz verpflichtet. Mit ebenso rechtskräftigen Beschlüssen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.04.2019 und 01.12.2020, 03.05.2021 wurden Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt EUR 2.134,00 sowie ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 300,00 bestimmt.
Das Einbringungsverfahren dient nicht der neuerlichen Überprüfung, der dem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmt wurde. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen.
Die Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, sind im gegenständlichen Fall das Urteil vom 25.06.2020 hinsichtlich der Zahlungspflicht dem Grunde nach sowie die Beschlüsse über die Bestimmung der Sachverständigenkosten bzw. des Pauschalkostenbeitrags hinsichtlich der Zahlungspflicht der Höhe nach. Dies bedeutet, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Sachverständigengebühren bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Auch hinsichtlich des Pauschalkostenbeitrags wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass dieser bereits bezahlt worden wäre, weshalb die Behörde zu Recht den sich aus der bindenden gerichtlichen Entscheidungen ergebenden Betrag bestimmte und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorschrieb.Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
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