Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2264024.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie der fachkundigen Laienrichterin Fr. SCHRENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 24.11.2022, Zl. 214-807229-008 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz aufgrund einer ihm am 05.03. und 02.04.2021 im LKH XXXX verabreichten COVID-19 Impfung, Vaccine Moderna, Chargennr. 300042721. Die ersten Symptome wären am 03.04.2021 aufgetreten und würden bis heute andauern.
Es wäre ein Krankenhausaufenthalt erfolgt sowie eine danach laufende Behandlung in einer onkologischen Tagesklinik.
Der Beschwerdeführer mache folgende Gesundheitsschädigenden als Folge der angeschuldigten Impfung als Impfschaden geltend: Anämie, Leukopenie, Thrombozytopenie und deren klinische Folgen.
Der Beschwerdeführer beschrieb den Krankheitsverlauf dahingehend, dass er bis zur zweiten COVID-Impfung keinerlei Beschwerden gehabt hätte. Als Grundkrankheit leide er an einer MDS, die mit Vidaza behandle worden sei und nach einer Knochenmarksbiopsie im Dez. 2020 mit einer Watch and Wait Therapie weitergeführt worden sei.
Nach der zweiten Impfung hätte er am 03.04.2021 andauernd unkontrolliert Wasser lassen müssen und an einer intensiven Kreislaufschwäche/Schwindel/etwas Fieber gelitten. Er hätte drei Tage wegen Schwäche im Bett verbracht. Am 06.04.2021 hätte er bei einem Ausgang alle 200m eine Pause einlegen müssen, der Blutdruck sei in den folgenden Tagen nur bei 90/50 gewesen. Er hätte Nahrungsergänzungsmittel eingenommen, der Zustand hätte sich etwas verbessert. Der Schwächezustand hätte nach einigen Tagen wieder zugenommen.
Am 28.04.2021 begann der Beschwerdeführer eine bereits zuvor vereinbarte Strahlentherapie wegen eines Prostatakarzinoms. Zur Schwäche seien jetzt auch noch Schmerzen in den Beinen beim Gehen dazugekommen, Stiegensteigen sei fast unmöglich geworden.
Nach einer Untersuchung am 28.05.2021 im LKH XXXX sei er wegen einer hochgradig transfusionspflichtigen Anämie/Panzytopenie stationär aufgenommen und am nächsten Tag entlassen worden. Die RTX hätte pausiert und sei am 09.07.2021 abgeschlossen worden.
Es seien laufende ambulante Behandlungen an der onkologischen Tagesklinik mit EK+TK und GCF erfolgt sowie EPO und Eisensubsitution. Die Behandlung der Panzytopenie dauere an, so dass besonders schwere Anämiesymptome durch die Behandlung abgefangen werden.
Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen beginnend vom 04.01.2017 bis 2021.
Das SMS holte ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein, das sich wie folgt gestaltete:
„ZWECK DES GUTACHTENS:
Erstattung eines schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)?
b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?
c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie
11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
a) Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?
b) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
DIESEM GUTACHTEN LIEGEN ZUGRUNDE:
Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz
Arztberichte Abtlg. Innere Medizin - Onkologische Ambulanz, Landesklinikum XXXX - XXXX , Standort XXXX , vom 04.01.2017; 14.10.2019; 01.12; 23.12.2020; 23.02; 29.05; 09.06; 10.06; 14.06; 23.06; 05.07; 12.07; 19.07; 2021; 21.02; 29.05.2022
Arztbericht Klinik Favoriten, vom 12.07.2021
Flowzytometriebefund Institut für Labormedizin, Krankenhaus Hietzing, vom 10.03.2017
Laborberichte Klinisches Institut für Labormedizin, Med. Univ. Wien, vom 01.12; 02.12; 09.12.2020; 23.02; 28.05.2021
Histologischer Befund Beckenkammstanze, Krankenhaus Hietzing, vom 29.03.2017
Histologischer Befund Beckenkammstanze Klinisches Institut für Pathologie, AKH Wien, vom 09.12.2020
Karteiauszug Dr. XXXX , FA für Allgemein- und Viszeralchirurgie, vom 07.09.2021
Literaturdatenbank PubMed
KRANKENGESCHICHTE:
(Nach Aktenlage auf Wunsch von XXXX )
Diagnosen:
Myeiodysplastisches Syndrom mit Blastenexzess 2, IPSS-R: very-high (6), ED: 09/19
1 st-line Therapie: Azacitidin (10/19 - 12/20) mit konsekutivem hyperzellulärem Knochenmark mit trilinearer Dysplasie ohne eindeutige Blastenvermehrung, Zytogenetik: Verlust Y-Chromosom
Adenocarcinom der Prostata (ED: 20.09.19) - pT1c, pNQ, cMO, G3, P<10, PSA (21.03.21: 9,47 ng/ml)
Z.n. Strahlentherapie (05.05. - 09.07.21)
Z.n. Covid 19 Vakzinierung (Moderna; 1. Teilimpfung: 05.03.2021; 2. Teilimpfung: 02.04.2021; 3. Teilimpfung: 12/21)
V.a. Panzytopenie i.R. einer Mykoplasmenbakteriämie bzw. Hypersplenismus (12/16) -Z.n. Beckenkammpunktion (03/17): unauffälliger Befund
Z.n. Basaliomentfernung im Stirnbereich (11/19)
Rezidivierende Hypotonie
Colondivertikulose
Bei XXXX wurde im September 2019 eine Erkrankung des blutbildenden Knochenmarks im Sinne einer Reifungsstörung diagnostiziert. Aufgrund des Risikoprofils bestand zum damaligen Zeitpunkt die Indikation zur Durchführung einer hypomethylierenden Therapie mit Azacitidin. Insgesamt erhielt XXXX bis Dezember 2020 dreizehn Therapiezyklen. Eine Reevaluierung der Erkrankung mittels Beckenkammbiopsie erfolgte am 01.12.2020. Zu diesem Zeitpunkt wurden folgende Blutbildparameter festgestellt: Leukozyten 1,32 G/L (Norm: 4,0-10.0), Hämoglobin: 9,8 g/dl (Norm: 13,5-18,0) und Thrombozyten 69 G/l (Norm: 150-350).
In der Auswertung der Knochenmarkbiopsie zeigten sich zytologisch zellarme bis mäßig zellreiche Knochenmarkausstriche mit trilinear ausreifender Blutbildung ohne sicheren Hinweis für das Vorliegen einer Blastenvermehrung (Blastenanteil: 3%). Histopathologisch zeigte sich ein hyperzelluläres Knochenmark mit einer Reifungsstörung sämtlicher Zellreihen ohne eindeutige Blastenvermehrung. Der Befund passte nach wie vor zur initial diagnostizierten Erkrankung (MDS-MDL). Es wurde daraufhin eine Therapiepause vereinbart.
Am 23.02.2021 erfolgte eine Laborkontrolle. Dabei wurden folgende Blutbildparameter festgestellt: Leukozyten: 1,21 G/L (Anteil an neutrophilen Granulozyten: 0,6 G/L (Norm: 1,5-7,7), Hämoglobin: 9,0 G/L, Thrombozyten: 37 G/L. Darüber hinaus waren folgende Laborparameter pathologisch verändert: Kreatinin 1,3 mg/dl (Norm: 0,7-1,2), Bilirubin: 1,4 mg/dl (Norm: 0-1,2), LDH: 390 U/l (Norm: 20-250).
Am 28.05.2021 erfolgte eine neuerliche Laborkontrolle mit folgendem Ergebnis: Leukozyten: 1,03 G/L (Anteil an neutrophilen Granulozyten: 0,42 G/L (Norm: 1,5-7,7), Hämoglobin: 5,9 G/L, Thrombozyten: 15 G/L.
Stellungnahme:
Ad 1) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
Bei XXXX wurde im September 2019 eine klonale Erkrankung des Knochenmarks diagnostiziert. Durch genetische Veränderungen in den Blutstammzellen kommt es dabei zu Fehlbildungen (Dysplasien) der Zellen mit einem Differenzierungsdefekt. Unter dem Begriff myelodysplastisches Syndrom (MDS) werden zahlreiche Erkrankungen des Knochenmarks subsumiert, bei denen zu wenig funktionstüchtige Blutzellen gebildet werden. Die einzelnen MDS Formen unterscheiden sich hinsichtlich ihres Verlaufs, der Behandlungsmöglichkeiten und des Risikos, in eine akute Leukämie überzugehen. Bei XXXX bestand dafür ein sehr hohes Risiko und somit eine unmittelbare Behandlungsindikation. Als Primärtherapie wurde die Gabe einer hypomethylierenden Substanz in Form von Azacitidin gewählt. Insgesamt erhielt Hr. XXXX bis zur Abschlussevaluierung im Dezember 2020 dreizehn Therapiezyklen.
Eine Beurteilung des Therapieansprechens erfolgt üblicherweise nach den Kriterien der International Working Group (IWG) (Cheson et al. 2006). Dabei werden 4 Aspekte des Ansprechens berücksichtigt: (1) Änderung des natürlichen Krankheitsverlaufes, (2) zytogenetisches Ansprechen, (3) hämatologische Besserung und (4) Lebensqualität. Unter Azacitidin sind dabei komplette und partielle Remissionen im Ausmaß von 10% und 1% und hämatologische Verbesserungen im Ausmaß von 36% zu erwarten (Silverman et al. 2005).
Die Kriterien für eine komplette und partielle Remission bedingen spezifischer Verbesserungen im Knochenmark und peripheren Blut, die in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Evaluierungen bestätigt werden müssen. Die Ansprechparameter im peripheren Blut müssen bei high-risk Patienten nach mindestens vier Wochen bestätigt werden. Gemäß den gültigen Kriterien konnte bei Hr. XXXX nach dreizehn Therapiezyklen weder eine komplette, noch eine partielle Remission objektiviert werden. Auch aus zytogenetischer Sicht ergab sich durch den nachweislichen Y-Chromosomenverlust keine Änderung zum Ausgangsbefund. In Hinblick auf das hämatologische Ansprechen kann allenfalls von einer Verbesserung ausgegangen werden. Eine Beurteilung der Lebensqualität geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Im Knochenmark dagegen, zeigte sich insofern eine komplette Remission, als weniger als 5% Blasten detektiert wurden. Somit kann insgesamt von einem Ansprechen im Knochenmark bei gleichzeitig fehlender hämatologischer Verbesserung ausgegangen werden.
In weiterer Folge entschied man sich dann für einen Therapieabbruch. Inwieweit dieser durch eine therapeutische Intolerabilität begründet war, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Üblicherweise wird die Therapie nämlich bis zum Eintritt des Wirkungsverlustes oder bis zum Auftreten von intolerablen Nebenwirkungen verabreicht (Sekeres et al. 2014).
Berichte über den natürlichen Verlauf der Erkrankung nach einem elektiven Therapieabbruch und einem zeitgleich objektivierten Ansprechen sind in der Literatur nur spärlich publiziert. Sie beziehen sich in der Rege! auf elektive Therapieabbrüche im Rahmen von klinischen Studien.
In einer retrospektiven Auswertung einer US-amerikanischen Studiengruppe wurden fünf Patienten mit high-risk MDS und elf Patienten mit akuter myeloischer Leukämie (AML) einer Nachbeobachtung unterzogen (Cabrero et al. 2015). Bei sämtlichen Patienten wurde zuvor ein Therapieansprechen (komplette Remissionen bei fünfzehn und partielle Remission bei einem Patienten) objektiviert. Obwohl in der Publikation die Prognose nicht differenziert (i.e. MDS vs AML) dargestellt wurde, kam es nach einer medianen Dauer von vier Monaten nach Therapieabbruch zu einem Rückfall bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung.
Aus den vorliegenden Unterlagen zeigt sich, dass sich die peripheren Blutbildparameter zwischen dem 01.12.2020 und 23.02.2021 bereits verschlechterten. Zu diesem Zeitpunkt fand noch keine Covid-Impfung statt. Am 28.05.2021 zeigte sich nach zwei Covid-Impfungen eine weitere, diesesmal jedoch behandlungsbedürftige Verschlechterung der Blutbildparameter. Dies würde, gemäß der obigen Darstellung aus der Literatur, auch dem natürlichen Verlauf nach Therapieabbruch entsprechen. Zudem wäre zum widerspruchsfreien Ausschluss einer Krankheitsprogression eine Reevaluierung des Knochenmarks erforderlich gewesen (i.e. Knochenmarkpunktion). Diese wurde allerdings zum damaligen Zeitpunkt und auch später nicht durchgeführt.
Ad 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Aufgrund der relevanten Verschlechterung der peripheren Blutbildparameter als Verdachtsmoment einer Krankheitsprogression, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Leistungskalkül von Hr. XXXX wiederum verschlechterte.
Ad 3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Ein Zusammenhang zwischen einer Covid 19 Impfung und der Entwicklung eines myelodysplastischen Syndroms ist bislang in der Literaturdatenbank PubMed nicht evident.
Ad 4) Welche ärztliche Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Aus meiner Sicht sprechen keine der vorliegenden Befunde für einen Zusammenhang mit der Impfung. In Ermangelung einer Knochenmarkreevaluierung zum Zeitpunkt der interventionsbedürftigen Blutbildverschlechterung muss eine Verschlechterung durch Krankheitsprogression als sehr wahrscheinlich angenommen werden.
Ad 5) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Entfällt
Ad 6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Gegen einen Zusammenhang sprechen folgende Umstände: (1) high-risk MDS mit unmittelbarer Behandlungsindikation, (2) fehlendes Ansprechen im peripheren Blut und Verschlechterung der Blutbildparameter noch vor der ersten Covid 19 Impfung, (3) fehlende Knochenmarkbeurteilung, (4) natürlicher Krankheitsverlauf nach Therapieabbruch.
Ad 7) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Ich würde die Kontrapunkte äquivalent gewichten.
Ad 8} Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Aus gesamtheitlicher Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
Ad 9} Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Aus ärztlicher Sicht ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
Ad 10) Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
Ad a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)?
Unbekannt
Ad b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?
Infektionen können zu Panzytopenien führen. Eine Knochenmarkpunktion zum Ausschluss einer hämatologischen Systemerkrankung wurde beispielsweise 2016 im Rahmen einer postinfektiösen Panzytopenie bei Hr. XXXX bereits durchgeführt. Zum Ausschluss einer Krankheitsprogression im Mai 2021 wäre demnach eine Knochenmarkevaluierung erforderlich gewesen.
Ad c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie
Nein
Ad 11) Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
Entfällt, da ein Zusammenhang unwahrscheinlich.
Ad 12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
Entfällt, da ein Zusammenhang unwahrscheinlich.“
Nach einer abgegebenen Stellungnahme im Parteiengehör holte das SMS ein Ergänzungsgutachten ein und wies in weiterer Folge den Antrag vom 22.07.2021 ab. Begründend wurde auf die eingeholten Gutachten verwiesen, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der aufgetretenen Gesundheitsschädigung und der COVID-Schutzimpfung ausgeschlossen worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass keine Untersuchung stattgefunden hätte und die Darstellung der Krankengeschichte unvollständig sei. Der Beschwerdeführer hätte nicht von XXXX zum Gutachter nach Thalham /Wels anreisen können, weil dies unzumutbar gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
1.) Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, jedoch ist dem Antrag bzw. dem weiteren Verfahren nicht zu entnehmen, worauf sich sein Antrag bezieht. § 2 des Impfschadengesetz listet die Arten der Entschädigungsmöglichkeiten auf.
Die belangte Behörde hätte – das AVG sieht dafür einen Mängelbehebungsauftrag vor – eruieren müssen, welche Art von Entschädigungsleistung der Beschwerdeführer erhalten will. (Der Beschwerdeführer behauptete ua einen kausalen Krankenhausaufenthalt.)
2.) Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH wie folgt ausgeführt:
Für den Fall, dass bereits vor Setzen der betreffenden Tathandlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine bestimmte Grunderkrankung bestanden haben sollte, sind konkrete Feststellungen zu dieser Grunderkrankung zu treffen, und es ist diesbezüglich darzulegen, welche konkreten Umstände oder Vorfälle einen unbedenklichen Rückschluss auf eine solche schon zuvor bestehende Erkrankung zulassen (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027; 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). (VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197)
Anschließend ist - aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den jeweiligen Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 - die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG 1972 erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 besteht, und zwar auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0072, mwN). (VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197)
Weiters hat der VwGH zur Frage der Feststellungen in Verfahren nach dem Impfschadengesetz wie folgt entschieden:
Die Frage, ob iSd. § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz durch die Impfung eine schwere Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist, setzt klare Feststellungen voraus, welcher Art und Intensität die geltend gemachten Schädigungen sind (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung im VOG, welches insoweit als Vorbild des § 2a Abs. 1 Impfschadengesetzes diente [RV 105 BlgNR 18. GP 5], VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0017). (VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144)
Zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen (vgl. z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN). (VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall einerseits keinerlei Feststellungen getätigt sowie andererseits notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich in weiterer Folge der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Entscheidung als derartig mangelhaft, dass weitere Ermittlungen in Form einer Einholung eines Gutachtens basierend auf einer Untersuchung von einem fachlich geeigneten Gutachter bzw. einer fachlich geeigneten Gutachterin erforderlich sind:
Das SMS wird insbesondere folgende Fragen zu stellen haben:
1.) An welchen (Grund-)Erkrankungen hat der Beschwerdeführer vor Verabreichung der zweiten COVID Impfung gelitten?
Es hat eine konkrete Aufschlüsselung der Diagnosen ab 01/2017 in zeitlicher Hinsicht zu erfolgen.
2.) An welchen Erkrankungen hat der Beschwerdeführer nach der Verabreichung der zweiten COVID Impfung gelitten? (Bei der Beschreibung des Gutachters „relevante Verschlechterung der peripheren Blutbildparameter als Verdachtsmoment einer Krankeitsprogression“ handelt es sich nicht um eine vom VwGH in seinen Entscheidungen geforderten exakten Feststellung des Gesundheitszustandes.)
3.) 3.1. Ist der unter 2.) festgestellte Leidenszustand zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen?
Hinweis: Folgende Kriterien sind lt. VwGH ausschlaggebend:
a) Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, das heißt die sogenannte Inkubationszeit muss stimmen.
b) Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.
c) Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert.
3.2. Falls die Impfung nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob die angeschuldigte Impfung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.
Für den Fall, dass Pkt. 3.1. bejaht wird
3.3. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
3.4. Hat die Impfung eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht?
3.5. Ist der eintägige stationäre Spitalsaufenthalt vom am 28.05.2021 im LKH XXXX auf die Impfung zurückzuführen?
3.6. Ist das Pausieren der RTX auf die Impfung zurückzuführen?
3.7. Sind die laufenden ambulanten Behandlungen an der onkologischen Tagesklinik mit EK+TK und GCF sowie EPO und Eisensubsitution sowie die Behandlung der Panzytopenie auf die Impfung zurückzuführen?
4.) Falls die Kausalität unter Pkt. 3 verneint wird, ist unter anderem die Frage zu beantworten:
4.1. Worauf ist der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen.
5.) Es hat eine ausführliche Darlegung zu erfolgen, was für den Einfluss der Impfung auf die unter Pkt. 2 festgestellten Leiden spricht und was dagegen.
Spricht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang und warum?
Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Ist die Differentialdiagnose anderer möglicher Erkrankungen abgeklärt?
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde wie bereits ausgeführt ein entsprechendes Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor und nach der Impfung einzuholen haben und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und in weiter Folge wird das SMS eine Entscheidung zu treffen haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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