BVwG W282 2178536-2

BVwGW282 2178536-25.5.2023

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2178536.2.00

 

Spruch:

 

W282 2178536-2/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wegen Zurückweisung eines Antrags auf einen Fremdenpass und Zurückweisung des Antrags auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2023, Zl. Ra 2022/01/0297-9 im zweiten Rechtsgang zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides in vollständiger Neufassung nunmehr ausschließlich lautet:

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß § 88 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Volksgruppenangehöriger der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Im Rahmen der am 22.07.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, nach Österreich gekommen zu sein, um eine Ausbildung zu machen. Er sei der Meinung, dass er die Fähigkeit habe um zu studieren, da er sehr lehrfreudig sei. Er möchte hier arbeiten, um sein Studium zu finanzieren. In seiner Heimat gebe es die Gruppe der Daesh und keine Sicherheit.

1.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („Bundesamt“) vom 03.11.2017 wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Weiters stellte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) beträgt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtlichen Vertretung am 26.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

1.4 Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2020, GZ. W166 2178536-1/14E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des obigen Bescheides zu lauten habe „Die Frist für die freiwillige Ausreise wird zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung gehemmt und richtet sich abweichend von § 55 Abs 2 FPG nach § 55a FPG."

1.5 Der BF verblieb in Folge im Bundesgebiet und wurde ihm am XXXX .2021 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 55 Abs. 1 Z 1 u. 2 AsylG 2005 zuerkannt.

1.6. Der BF beantrage beim Bundesamt am 01.10.2021 gestützt auf § 88 Abs. 1 Z 4 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2022, Zl. XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs durch den BF unbekämpft in Rechtskraft.

1.7. Am 23.02.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, diesmal gestützt auf § 88 Abs. 2a FPG. Der BF beantragte somit die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Unter einem formulierte der BF in diesem Antrag, gerichtet an die zuständige Regionaldirektion des Bundeamtes, einen „Antrag auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten“.

1.8 Mit ggst. bekämpftem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG zurückgewiesen, weiters wurde im selben Spruchpunkt „der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz vom 23.02.2022 [..] gemäß § 17 Absatz 1 Asylgesetz idgF zurückgewiesen“.

1.9 Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der BF besitze einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005, eine Rückkehr nach Afghanistan würde dem BF einem „real risk“ aussetzen. Die „Vorfrage“ der Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG sei so zu beantworten, dass dem BF subsidiärer Schutz „auch ohne förmliches Verfahren“ zu gewähren sein wird und deshalb der Fremdenpass ausgestellt werden müsste. Es liege eine ungeregelte planwidrige Lücke vor.

1.10 Am 14.07.2022 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2022, GZ: W282 2178536-2/2E wurde folgendes ausgesprochen:

„A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG bezieht, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil des angefochtenen Bescheides „Der Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz vom 23.02.2022 wird gemäß § 17 Absatz 1 Asylgesetz idgF zurückgewiesen“, wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

1.12 Gegen dieses Erkenntnis (konkret gegen dessen Spruchpunkt A) II.) erhob die belangte Behörde eine ao. Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser in Folge stattgab und das angefochtene Erkenntnis am 29.03.2023 zur Zl. Ra 2022/01/0297-9 zur Gänze aufhob.

1.13 Festgestellt wird, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zum ggst. Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt wurde. Dem BF wurde jedoch über seinen Antrag vom XXXX 2022 am XXXX .2022 erneut von der BH Vöcklabruck eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, gültig bis XXXX 2023 ausgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem im Akt des BVwG einliegenden (aktualisierten) Auszügen aus dem Fremdenregister bzw. dem Grundversorgungsregister. Weiters wurde in den Akt des Asylverfahrens zur GZ. W166 2178536-1 Einsicht genommen. In der ggst. Beschwerde wird der vom Bundesamt festgestellte Sachverhalt nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften.

Das Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

 

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen

1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder

2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

 

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 38. (1) Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.

(2) Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß § 6 FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.

(3) Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.“

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

 

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG lautet auszugsweise:

 

„§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

[..]

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.“

 

3.2 Zur verfahrensggst. Entscheidung des VwGH Zl. Ra 2022/01/0297-9:

Mit Erkenntnis vom 20.03.2023 hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang spruchgemäß des Erkenntnisses Ra 2022/01/0297-9 zur Gänze behoben. Damit tritt das ggst. Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des BF auf einen Fremdenpass iSd § 88 Abs. 2a FPG in jene Lage zurück in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.

Dem verfahrensggst. VwGH Erkenntnis kann, soweit für das nun fortgesetzte Verfahren relevant, Folgendes auszugsweise entnommen werden:

„[..] Eingangs ist anzumerken, dass (auch) die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Amtsrevision voraussetzt, dass die revisionswerbende (Amts-)Partei ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung hat. Demnach wird auch eine Amtsrevision bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) gegenstandslos. Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung) zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).

Mit der vorliegenden Amtsrevision wendet sich das BFA nicht gegen die Behebung der Zurückweisung des Antrags des Mitbeteiligten an sich, sondern allein gegen die diese Behebung tragende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts, es handle sich beim schriftlichen Antrag des Mitbeteiligten um einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb das BFA gemäß § 17 Abs. 5 AsylG 2005 nun eine Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu befassen habe und letztlich nach dieser Befassung ein Asylverfahren führen müsse. [..]

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045-0047, mwN). [..]

Schon aufgrund der gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG bestehenden Verpflichtung, das Verfahren über den zunächst unzulässigerweise zurückgewiesenen Antrag führen zu müssen, hat das BFA, welches sich gegen die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts wendet, als revisionswerbende (Amts-)Partei ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt sich daher auch nicht - wie in der Revisionsbeantwortung vorgebracht - um eine abstrakte Rechtsfrage, für die der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig wäre (vgl. dazu etwa VwGH 4.11.2022, Ra 2021/03/0132, mwN).

Zu der vom BFA vorliegend aufgezeigten Rechtsfrage der Zulässigkeit einer schriftlichen Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 und deren Rechtsfolgen für ein weiteres Verfahren besteht keine (ausdrückliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. [..]

Anträge auf internationalen Schutz sind - soweit es sich nicht um einen Antrag von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden handelt (§ 17 Abs. 3 AsylG 2005) - persönlich und mündlich zu stellen. Die Unzulässigkeit eines schriftlichen Antrages ergibt sich dabei bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag ... schriftlich gestellt wurde“). Hingegen kennt etwa § 19 Abs. 1 NAG oder § 19 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Möglichkeit eines persönlichen schriftlichen Antrages (vgl. zu § 19 Abs. 1 NAG etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, wo in diesem Zusammenhang auf die Mängel schriftlicher Anbringen nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wird; vgl. zu § 19 Abs. 1 StbG etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, sowie den in der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 2 StbG enthaltenen Hinweis auf ausschließlich zu verwendende Antragsformulare).

Im Asylverfahren sind dagegen schriftliche Anträge gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - explizit nicht zugelassen; sie sollen als gegenstandslos abgelegt werden (vgl. nochmals VwGH Ro 2015/18/0002-0007, noch zur [alten] Fassung des § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 87/2012). [..]

Das Verständnis einer notwendigen persönlichen Antragstellung kommt auch in der Sonderbestimmung des § 38 AsylG 2005 zum Ausdruck. Diese Bestimmung ist zwar vorliegend schon deshalb nicht anzuwenden, weil es an der gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 für ihre Anwendung notwendigen Verordnung der Bundesregierung fehlt. Sie zeigt aber in systematischer Auslegung das Verständnis des Gesetzgebers des AsylG 2005, wonach Anträge auf internationalen Schutz „persönlich ... zu stellen“ sind. [..]

Aus der Regelung des § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach - abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - schriftliche Anträge explizit nicht zugelassen sind und als gegenstandslos abzulegen sind, folgt, dass eine derartige Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag. Das bedeutet wiederum, dass derartige Eingaben grundsätzlich nicht weiter zu behandeln sind („ist als gegenstandslos abzulegen“; vgl. idS zu § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-EVV, wonach E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof ist, VwGH 2.11.2016, Ra 2016/03/0103-0104; vgl. idS zu einem auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachten Anbringen auch VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass die Behörden bei schriftlich einzubringenden Anbringen nicht verpflichtet sind, dementgegen mündlich erhobene Eingaben niederschriftlich aufzunehmen; über ein trotz Schriftlichkeitserfordernis bloß mündlich erhobenes Anbringen ist nicht zu entscheiden. Im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte auch nicht gehalten, einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/05/0030-0031, mwN).

Zusammenfassend ist daher klarzustellen, dass schriftliche Anträge auf internationalen Schutz - abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder - explizit nicht zugelassen sind, sondern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen sind. Daher können sie prinzipiell keine Rechtswirkungen erzeugen und sind nicht weiter zu behandeln.“

Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die ersatzlose Behebung jenes Spruchteils des angefochtenen Bescheides, mit dem das Bundesamt den (schriftlichen) Antrag auf internationalen Schutz des BF zurückgewiesen hat, durch das BVwG im ersten Rechtsgang zu Recht erfolgte. Lediglich die Gründe bzw. die damit verbundene Rechtsanschauung des BVwG, an die das Bundesamt im (dann) fortzusetzenden Verfahren gem. § 28 Abs. 5 VwGVG gebunden gewesen wäre, führten zur Behebung iSd der obig zitierten Ausführungen des VwGH.

3.3. Zur Prüfung der Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses:

Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt die verfahrenseinleitenden Anträge des BF zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu in st. Rsp. fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299, 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A).

Das Verwaltungsgericht ist daher auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt. Allenfalls könnte das Verwaltungsgericht daher den zurückweisenden Bescheid beheben und der belangten Behörde die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gewählten Zurückweisungsgrund auftragen.

3.4. Für den ggst. Fall bedeutet dies folgendes:

3.4.1 Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einen Fremdenpass (Spruchpunkt A.II):

Wie aus dem oben abgebildeten klaren Wortlaut des § 88 Abs. 2a FPG hervorgeht, ist Fremden aufgrund dieser Bestimmung nur dann ein Fremdenpass auszustellen, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Gegenständlich erfüllt der BF die Antragsvorrausetzungen, nämlich jene, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet zukommt, offenkundig und unbestritten nicht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer „planwidrige Lücke“ ist gänzlich haltlos und keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass eine vom Gesetzgeber nicht intendierte Lücke vorläge. Der BF ist nämlich diesfalls auf eine Antragstellung nach § 88 Abs. 1 FPG zu verweisen, zumal seine Staatsangehörigkeit, folgt man den Angaben in der Beschwerde insoweit auch strittig und nicht endgültig geklärt zu sein schein. Allenfalls könnte daher im (hier nicht relevanten) Fall des § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG eine mögliche planwidrige Lücker erkannt werden, da dieser sich nur auf ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bezieht, aber gerade den hier vorliegenden Fall eines befristeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht abdeckt.

Nicht nachvollziehbar ist ebenso das Vorbringen, dass die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz als Vorfrage im Verfahren für die Ausstellung des Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG zu klären wäre. Im Gegenteil ist die zu beurteilende Vorfrage in diesem Verfahren schlicht jene, ob dem BF in einem (bisherigen) Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nach den §§ 3, 8 AsylG 2005 eben subsidiärer Schutz gewährt wurde oder nicht. Weder existiert somit fallbezogen eine Lücke, noch besteht - mangels Lücke - Platz oder Notwendigkeit für eine „verfassungskonforme Auslegung“. Wurde subsidiärer Schutz nicht gewährt – was im ggst. Fall unstrittig vorliegt – ist der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG mangels personenbezogenen Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen schlichtweg zurückzuweisen. Das Bundesamt verweist daher den BF zu Recht auf die Tatsache, dass er einen Folgeantrag stellen könne (vgl. unten) und ihm in diesem Verfahren dann möglicherweise subsidiärer Schutz zu gewähren sein wird.

Das Bundesamt hat daher den Antrag des BF auf Ausstellung des Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a FPG in Spruchpunkt A.II als unbegründet abzuweisen war.

3.4.2 Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde und der damit verbundenen Neufassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I):

Mit dem zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheids hat das Bundesamt den (Folge-)Antrag des BF auf internationalen Schutz (formuliert als „Antrag auf subsidiären Schutz“) „gemäß § 17 Absatz 1 Asylgesetz idgF zurückgewiesen“. Die Beschwerde wendet sich insoweit erkennbar auch gegen diesen Spruchteil des angefochtenen Bescheides.

Wie aus dem verfahrensggst. Erkenntnis des VwGH (vgl. Punkt I.3.2) hervorgeht, besteht für die Zurückweisung von an das Bundesamt in Schriftform gerichteten Anträgen auf internationalen Schutz keine Rechtsgrundlage, da derartige - wie nun nach Ergehen des ggst. VwGH Erkenntnisses geklärt ist - schriftliche Anträge auf internationalen Schutz auch dann unzulässig sind, wenn diese abseits des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 bei einer nicht in dessen Abs. 1 genannten Behörde gestellt werden. Derartige schriftliche Anbringen sind daher gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aufgrund ihrer Unzulässigkeit vom Bundesamt nicht weiter zu behandeln und sind ohne weiteres Verfahren als gegenstandslos abzulegen. Das Bundesamt hätte daher den vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in seinem Anbringen vom 23.02.2022 in schriftlicher Form gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ohne weiters Verfahren als gegenstandslos ablegen müssen.

Hieraus ergibt sich somit schon die rechtliche Unzulässigkeit der vom Bundesamt im zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides vorgenommenen formale Zurückweisung dieses Antrags auf internationalen Schutz, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und dieser Spruchteil ersatzlos aufzuheben war.

Aus Gründen der Lesbarkeit und Vereinfachung war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG derart abzuändern, dass dieser zweite Spruchteil entfällt und mit dem angefochtenen Bescheid nur noch der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (vgl. Punkt I.3.4.1 oben) zurückgewiesen wird.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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