BVwG W129 2260193-1

BVwGW129 2260193-116.12.2022

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2260193.1.00

 

Spruch:

 

W129 2260193-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX , Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zu der am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.

2. Mit Schreiben vom 23.06.2022, eingelangt am 28.06.2022, zeigten die Erstbeschwerdeführer gegenüber der Bildungsdirektion für Salzburg die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführer am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 (Folgeanzeige) an.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Salzburg die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 und ordnete an, dass dieser seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG auf der 7. Schulstufe zu erfüllen habe (Spruchpunkt I. und II.). Einer allfälligen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt III.). Angeordnet wurde ferner, der Bildungsdirektion für Salzburg eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 16.09.2022 – bei sonstiger Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 110 € bis zu 440 € – vorzulegen (Spruchpunkt IV.). Die Spruchpunkte I. und II. begründete die Bildungsdirektion im Wesentlichen damit, dass der Zweitbeschwerdeführer den Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung nicht erbracht habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führen sie im Wesentlichen aus, bis dato sowohl auf ihre mit Schreiben vom 31.05.2022 und 31.06.2022 gestellten Fragen keine Antwort als auch keine Erledigung hinsichtlich des am 05.05.2022 erhobenen Widerspruchs gegen die Zulassungsentscheidung des Zweitbeschwerdeführers erhalten zu haben. Aufgrund der Nichtbeantwortung ihrer Fragen sei es für sie unumgänglich gewesen, die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auf einem anderen Weg feststellen zu lassen. Letztendlich sei die Feststellung über die „Pandora Reifegrad-Reflektion“ – einem Forschungsprojekt des Instituts „Bewegung 2020“ – erfolgt. Es müsse zwangsläufig von einem willkürlichen Akt ausgegangen werden, wenn die Vorgehensweise der Schulbehörde (Ignorieren ihrer Bedenken) nicht durch Vorlage gesetzlicher Bestimmungen belegt werde. Die Erstbeschwerdeführer beantragten daher die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht sowie von der Schulbehörde „die lückenlose schriftliche Dokumentation Ihrer Vorgangsweise im Vorfeld und die Argumentation wie Sie diesen Beschluss letztendlich rechtfertigen“.

5. Einlangend am 27.09.2022 legte die Bildungsdirektion für Salzburg die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zur am Ende des Schuljahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.

Der Zweitbeschwerdeführer hat den Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. [..] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts:

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG iVm § 14 Abs 2 PrivSchG – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht §11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [Anmerkung: nunmehr § 11 Abs. 6, erster Satz, zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwSlg 14.669 A/1997).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die obzitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiter herangezogen werden kann.

Da unstrittig kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung vorgelegt wurde, hat die Bildungsdirektion für Salzburg zu Recht angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer seine allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule auf der 7. Schulstufe zu erfüllen hat. Alternative Nachweise kommen – mit Rücksicht auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht in Betracht.

Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine - gesetzlich vorgesehene - Externistenprüfung nicht absolviert wurde (vgl. bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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