SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2224327.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch dessen erziehungsberechtigte Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 30.08.2019, Zl. I-1043/4723-2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am 23.10.2006 geborene Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2018/19 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
2. Mit Schreiben vom 22.08.2018 nahm der "Landesschulrat für Niederösterreich" die am 20.08.2018 erfolgte Anzeige der Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19 zur Kenntnis. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden darauf aufmerksam gemacht, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung, welche über den Lehrplan der NMS auf der 5. Schulstufe zu erfolgen habe, nachzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine solche Externistenprüfung nur an einer Schule (laut beigelegter Liste) stattfinden könne, an der eine Externistenprüfungskommission eingerichtet sei. Das Ergebnis dieser Prüfung (Zeugnis) sei in Abschrift (Kopie) dem Landesschulrat für Niederösterreich [nunmehr:
Bildungsdirektion für Niederösterreich] spätestens bis 28.06.2019 vorzulegen.
3. Am 26.08.2019 zeigten die erziehungsberechtigten Eltern des Beschwerdeführers mittels Formblatt der Bildungsdirektion Niederösterreich die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2019/20 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018, an. Es handelte sich hierbei um eine Folgeanzeige, die Letztanzeige erfolgte für das Schuljahr 2018/19 am 20.08.2018.
4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2019, zugestellt am 06.09.2019, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2018/19 zum häuslichen Unterricht abgemeldet war und festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2019/20 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, da die erziehungsberechtigten Eltern keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht hätten.
5. Am 25.09.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wunsch nach einem Schulbesuch des Beschwerdeführers verstanden werde, da die Familie und das unterstützende Umfeld nicht bekannt seien. Diesem Wunsch könne man aber nicht nachkommen, da es der Wunsch des Beschwerdeführers sei, den Bildungsweg des Freilernens bzw. Self-directed Learning weiterhin zu beschreiten. Der Beschwerdeführer würde selbstverständlich durch seine Eltern unterstützt werden, wenn er den Wunsch nach einem Schulbesuch äußere. Es werde betont, dass die Eltern nichts gegen Schule hätten und all jene sehr schätzen würden, die den Lehrerberuf als Berufung sehen würden. Die vielen Probleme, Missstände und Baustellen im Schulsystem seien diesen allerdings nicht entgangen und würden sie ermutigen, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen, solange es der Beschwerdeführer so wolle. Das Schuljahr 2018/2019 habe der Beschwerdeführer nicht mit einer Externistenprüfung abgeschlossen, da keine geeignete Externistenprüfungsschule zu finden gewesen sei. Beigeschlossen wurde ein Text zur "Problematik der Externistenprüfungen" mit möglichen Alternativen, die informelle Bildungswege zulassen würden.
6. Datiert mit 09.10.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde - ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebraucht zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der seit 01.09.2013 schulpflichtige Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2018/19 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2018/19 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
3.2.2. Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Es ist im gegenständlichen Fall nicht strittig, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.
Gemäß den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die Bildungsdirektion verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird. Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).
Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine - gesetzlich vorgesehene - Externistenprüfung nicht absolviert wurde.
Da - unstrittig - kein "Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht" vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde zurecht die Teilnahme des Beschwerdeführers am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass dieser im Schuljahr 2019/20 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.
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