AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W169.2222084.1.00
Spruch:
W169 2222084-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nepal, vertreten durch RAe Mag. Josef Philip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2019, Zl. 1207725610-180914384, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2018 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus dem Distrikt Nuwakot stamme, der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Kaste der Chettri zugehöre. Ihre Muttersprache sei Nepali, zudem spreche sie Englisch und ein wenig Hindi. Sie habe elf Jahre die Schule besucht und zuletzt drei Monate als Verkäuferin gearbeitet. Sie sei ledig. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Österreich leben, sie wolle aber keinen Kontakt zu ihnen. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie etwa anderthalb Jahre lang eine Beziehung mit ihrem nepalesischen Freund geführt habe. Nach einem halben Jahr, als ihr Freund erfahren habe, dass ihre Eltern nichts mit ihm zu tun hätten wollen, habe er versucht, sie zu prostituieren. Aus diesem Grund hätten ihre Eltern auch nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Da sie von ihrem Freund geschlagen und misshandelt worden sei, sei sie aus Nepal geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Freund umgebracht zu werden.
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Identitätsabklärung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Geburtsurkunde in Nepal, möglicherweise bei ihrer Großmutter, liege. Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis habe sie dem Schlepper gegeben. Sie habe in Nepal auch Schulzeugnisse. Ihre Eltern und Geschwister würden in Österreich leben, wobei ihr Vater und ihre Schwester bereits die Staatsbürgerschaft erworben hätten. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten eine Aufenthaltskarte. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen und sie getroffen. In Nepal habe die Beschwerdeführerin nur noch ihre Großmutter, zu der sie aber momentan keinen Kontakt habe. Sie habe vor ihrer Ausreise etwa ein Jahr lang bei ihrem Freund in Kathmandu gewohnt, davor bei ihrer Großmutter. Sie habe in Nepal elf Jahre die Schule besucht und etwa drei Monate als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihre Großmutter habe ihre Ausreise finanziert. Zum Schluss der Einvernahme forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, im Herkunftsstaat befindliche Identitätsnachweise zu übermitteln.
3. Mit Schreiben vom 16.10.2018 beantragte die gewillkürte Vertreterin der Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 AsylG 2005 die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu einer inhaltlichen Einvernahme.
4. Am 19.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl inhaltlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Zu ihren Lebensumständen in Nepal führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie immer bei ihrer Großmutter gelebt habe und im Alter von etwa zehn Jahren von Nuwakot nach Kathmandu gezogen sei. Ihre Eltern seien seit 20 bis 25 Jahren in Österreich aufhältig. Ihre Eltern seien für ihren Unterhalt in Nepal aufgekommen, im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch als Babysitterin gearbeitet. Ihre Eltern seien alle zwei bis drei Jahre nach Nepal auf Besuch gekommen und ansonsten habe sie telefonischen bzw. elektronischen Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wieso sie als Kind nicht nach Österreich mitgenommen worden sei. Als sie älter gewesen sei, habe sie sich selbst geweigert, nach Österreich zu kommen.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in der zehnten Klasse ihren Freund, der einer niedrigeren Kaste angehöre, kennengelernt habe und sie eine Beziehung eingegangen seien. Anschließend sei sie im College schwanger geworden. Ihre Eltern, die von ihrer Beziehung, aber nicht von der Schwangerschaft erfahren hätten, hätten aus diesem Grund den Kontakt zu ihr abgebrochen und keinen Unterhalt mehr geleistet. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zu ihrem Freund gezogen. Dieser habe sie gezwungen, eine Abtreibung vorzunehmen. Sie habe dann zudem das College abbrechen und arbeiten gehen müssen, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Nach einem halben Jahr habe ihr Freund begonnen, ihr das Geld wegzunehmen und habe gewollt, dass ihre Eltern Geld schicken würden. Er habe sie geschlagen, wenig zu essen gegeben und immer wieder Freunde eingeladen, die versucht hätten, sie anzufassen und die sie schlecht behandelt hätten. Ihr Freund habe ihr dann vorgeschlagen, dass sie diese Freunde „glücklich machen“ solle (gemeint: sich prostituieren solle), wodurch sie viel Geld verdienen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich aber geweigert. Ihr Freund habe sie im Zimmer eingesperrt, da sie versucht habe, zu fliehen. Ein paar Mal seien auch die Nachbarn zur Hilfe gekommen. Als aber an einem Tag niemand zu Hause gewesen sei und jemand an die Tür gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin aus dem Fenster gesprungen und zu ihrer Großmutter gegangen. Diese habe mit ihr die Polizei aufgesucht, doch habe diese keine Anzeige entgegengenommen. Ihr Freund sei dann auch immer wieder zu ihrer Großmutter gekommen, um nach der Beschwerdeführerin zu fragen. Er habe ihre Großmutter mit einem Messer bedroht und gesagt, dass er die Beschwerdeführerin umbringen werde. Die Großmutter habe ihn mithilfe der Nachbarn vertreiben können. Auf Anraten ihrer Großmutter sei die Beschwerdeführerin an einen anderen Ort in Nepal gegangen und habe schließlich das Land verlassen.
Nach Ende der freien Erzählung wurde die Einvernahme aufgrund des § 20 AsylG 2005 unterbrochen.
5. Am 04.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich, nun in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, niederschriftlich einvernommen, wobei ihr nähere Fragen zu ihrem Fluchtvorbringen gestellt wurden. Zu ihren Lebensumständen in Österreich führte sie aus, dass sie mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe und diese für ihren Unterhalt aufkämen. Sie besuche einen Deutschkurs. Die Beschwerdeführerin legte zwei Teilnahmebestätigungen sowie die Identitätsausweise ihrer Eltern vor.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Entgegen der Formulierung des Spruchpunktes I. dieses Bescheides ging das Bundesamt in seiner Begründung inhaltlich auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Status der Asylberechtigten ein.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung ihres Vorbringens aus näher genannten Gründen eine Verletzung ihres Parteiengehörs, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine falsche rechtliche Beurteilung. Der Beschwerde beigelegt wurden Berichte zur Lage der Frauen in Nepal, Identitätsausweise der Eltern und Geschwister sowie ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin.
8. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.07.2022 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin legte Integrationsunterlagen vor (Beilage ./A).
9. Am 02.09.2022 sowie am 06.10.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut Integrationsbestätigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Nepal, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der Chettri an. Sie wurde im Distrikt Nuwakot geboren und lebte ab etwa ihrem zehnten Lebensjahr in Kathmandu. Ihre Eltern leben seit ihrer frühen Kindheit in Österreich, weshalb die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter wohnte. Ihre Eltern besuchten sie etwa alle ein bis zwei Jahre in Nepal und hielten ansonsten telefonischen respektive elektronischen Kontakt. Der Bruder und die mittlere Schwester der Beschwerdeführerin lebten bis zu deren Einreise in Österreich Mitte 2017 bzw. Ende 2018 ebenso mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsstaat besuchte die Beschwerdeführerin zehn Jahre die Grundschule. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das anschließende zweijährige College nicht abschloss. Sie arbeitete zuletzt als Haushaltshilfe und Babysitterin und finanzierte im Übrigen ihren Unterhalt durch Überweisungen ihrer Eltern. Sie spricht muttersprachlich Nepali sowie zudem Englisch und ein wenig Hindi. Sie ist gesund.
Die Beschwerdeführerin wurde in Nepal nicht von ihrem Freund misshandelt, zur Prostitution gezwungen und mit dem Tod bedroht. Es besteht für die Beschwerdeführerin in Nepal keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung.
Die Beschwerdeführerin reiste mit dem Ziel des Familiennachzugs nach Österreich ein.
Ihre Eltern, drei Geschwister sowie ihr Großvater leben in Österreich. Ihr Großvater, ihr Vater und ihre jüngste Schwester sind österreichische Staatsbürger. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ihr Bruder und ihre mittlere Schwester über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ihr Vater lebt seit dem Jahr 2000, ihre Mutter seit 2005, ihre jüngste Schwester seit ihrer Geburt 2008, ihr Bruder seit Mitte 2017 und ihre mittlere Schwester seit Ende 2018 in Österreich. Ihr Vater führt in Österreich einen Gastronomiebetrieb, in welchem auch ihre Mutter mithilft, und ihr Bruder arbeitet in einem IT-Unternehmen. In Nepal hat die Beschwerdeführerin eine Großmutter väterlicherseits, welche in einem Altersheim lebt. Im Distrikt Nuwakot leben zudem ein Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und eine Großmutter mütterlicherseits. Ihr Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie in einem dreistöckigen Haus, welches zum Teil vermietet ist. Ihre Verwandtschaft mütterlicherseits lebt ebenso in eigenen Häusern und wird finanziell durch die in Großbritannien als Ärzte arbeitenden Kinder unterstützt. Ihre Familie besitzt ein vierstöckiges Haus in Kathmandu, welches zum Teil leer steht, zum Teil vermietet wird, sowie eine kleine Landwirtschaft in Nuwakot, welche verpachtet wird. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern haben Kontakt zu ihren Verwandten in Nepal.
Die Beschwerdeführerin kann nach Kathmandu in das Haus ihrer Familie oder aber in den Distrikt Nuwakot zu ihren Verwandten zurückkehren. Sie droht dort in keine existenzgefährdende Notlage zu geraten bzw. es wird ihr dort nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal und schlepperunterstützt im September 2018 nach Österreich und ist seither als Asylwerberin hier aufhältig. Sie lebt seit Oktober 2018 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer jüngsten Schwester bzw. seit deren Einreise im Dezember 2018 auch mit ihrer mittleren Schwester und bezieht seit Oktober 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Sie hat im September 2022 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und spricht gut Deutsch.
Sie hat in Österreich eine Freundin gefunden und ist Mitglied in zwei nepalesischen Kulturvereinen, wobei sie an Veranstaltungen der nepalesischen Gemeinschaft in Österreich teilnimmt.
Die Beschwerdeführerin ist seit April 2019 – gemeinsam mit ihrem Vater – als unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Anfang 2018 in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) gegründeten Gastronomiebetriebes ihres Vaters im Firmenbuch eingetragen und erzielt hierdurch einen monatlichen Bruttoverdienst von etwa EUR 2.550,-. Die Beschwerdeführerin erbringt für die Gesellschaft (nur) gelegentliche Arbeitsleistungen als Kellnerin oder Küchenhilfe.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020).
Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise
- BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal
- SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021
2. Allgemeine Menschenrechtslage
Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden (BS 29.4.2020).
Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).
Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).
Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims
- BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat
- IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
3. Frauen
Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum und Erbschaft keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beinhalten, sind Frauen angesichts der anhaltenden Diskriminierung durch die herrschende gesellschaftliche Praxis oft nicht in der Lage, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Frauen sind weiterhin unter den Ärmsten überproportional stark vertreten (BS 29.4.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess explizit einschränken. Frauen nehmen an lokalen, regionalen und nationalen Wahlen teil. Die Verfassung schreibt eine proportionale Beteiligung von Frauen in allen staatlichen Gremien vor und vergibt ein Drittel aller Sitze in der Legislative auf Bundes- und Landesebene an Frauen (USDOS 11.3.2020).
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkt die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöht ihre Vulnerabilität für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 11.3.2020). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 40 Prozent der Mädchen heiraten vor dem 18. Lebensjahr, sieben Prozent sogar vor dem 15. Lebensjahr. Die von der Regierung erlassenen Gesetze und Strategien mit dem Ziel, die Praxis von Kinderehen zu beenden, werden nicht angewendet (HRW 13.1.2021).
Lücken in der Gesetzgebung und ein mangelnder politischer Wille beeinträchtigten weiterhin die Strafverfolgung von sexueller Gewalt, insbesondere für Opfer aus Minderheitengemeinschaften. Eine Verjährungsfrist von einem Jahr für Anschuldigungen wegen Vergewaltigung und sexueller Gewalt verhindert, dass viele Fälle vor Gericht gebracht werden (HRW 13.1.2021). Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt können durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beigelegt werden. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 11.3.2020).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist strafbar und wird, je nach Alter des Opfers, mit Mindesthaftstrafen von fünf bis 15 Jahren Haft bestraft. Bei Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung von Schwangeren oder Vergewaltigung einer körperlich beeinträchtigten Frau sieht das Gesetz eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Grad der psychischen und physischen Misshandlung (USDOS 11.3.2020). Frauen und Mädchen aus der Dalit-Gemeinschaft waren häufig von sexueller Gewalt bedroht, die häufig ungestraft begangen wird (HRW 13.1.2021).
Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vgl. BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vgl. BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019).
Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natale Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 13.1.2021).
Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Quellen:
- BBC – British Broadcasting Corporation (10.8.2017): Nepal criminalises banishing menstruating women to huts
- BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal
- DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal
- DP – Die Presse (4.2.2019): Frau erstickte in "Menstruationshütte" in Nepal
- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
4. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019).
In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise
- DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
5. Grundversorgung und Wirtschaft
Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den 139. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c).
Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020).
Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c).
Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c).
Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b).
Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020).
Quellen:
- BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft
- SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Kastenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Herkunft ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2018, den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2018, 19.12.2018 sowie 04.03.2019 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2022. Die Beschwerdeführerin gab ebenso gleichbleibend an, dass ihre Eltern bereits in ihrer frühen Kindheit nach Österreich zogen – dies ließ sich anhand entsprechender Melderegisterauszüge verifizieren –, weshalb sie in Nepal bei ihrer Großmutter lebte, wohl aber ihre Eltern alle ein bis zwei Jahre sie besuchten und ansonsten telefonischen bzw. elektronischen Kontakt hielten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens (s. unten) war dabei festzustellen, dass sie entgegen ihres Vorbringens bis zu ihrer Ausreise bei der Großmutter wohnhaft und mit ihren Eltern in Kontakt blieb. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Bruder und ihre mittlere Schwester in ihrem Vorbringen gänzlich außer Acht ließ, folgt aus ihrem unglaubhaften Fluchtvorbringen sowie aus Melderegisterauszügen zudem, dass auch diese bis Mitte 2017 bzw. Ende 2018 mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Nepal lebten. Glaubhaft war desweiteren, dass die Beschwerdeführerin zehn Jahre die Grundschule besuchte (und damit abschloss), wiederum konnte jedoch entgegen ihren Ausführungen aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden, dass sie das darauf anschließende zweijährige College nicht abschloss. Soweit die Beschwerdeführerin aussagte, in Nepal als Haushaltshilfe und Babysitterin gearbeitet zu haben, scheint dies entsprechend ihres damaligen Alters nicht unplausibel. Gleichbleibend und nachvollziehbar gab sie an, sich im Übrigen aufgrund von Überweisungen ihrer Eltern finanziert zu haben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft und Bildung plausibel. Dass sie gesund ist, gab sie zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Freund misshandelt, zur Prostitution gezwungen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Chronologie der Ereignisse ist widersprüchlich und stimmt nicht mit ihrem Ausreisezeitpunkt überein. So erklärte sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ihren Freund im zehnten Schuljahr kennengelernt zu haben (AS 112) und zunächst für rund zehn Monate eine Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt geführt zu haben (AS 134). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte sie weiter aus, mit 16 Jahren bzw. fast 17 Jahren schwanger geworden und zu ihrem Freund gezogen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 4, 5 und 6). Dies wäre damit, ausgehend von ihrem Geburtsdatum, ein wenig vor dem 22.10.2015 geschehen, wobei sie vor dem Bundesamt im leichten Widerspruch dazu auch angab, erst im Dezember 2015 – als sie also bereits 17 Jahre alt gewesen sei – mit ihrem Freund zusammengezogen zu sein (AS 131). Zur Dauer ihrer Beziehung machte sie sodann höchst unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bemaß sie diese noch auf etwa eineinhalb Jahre (AS 24), meinte dann vor dem Bundesamt, dass die Beziehung gesamt etwa zwei Jahre und zehn Monate gedauert habe, wobei sie zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten (AS 131 in Verbindung mit AS 134), um schließlich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuführen, dass die Beziehung gesamt etwa zwei Jahre gedauert habe, wovon sie etwa ein Jahr zusammen gelebt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Letzteres steht im Übrigen im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt, dass ihr Freund erst etwa eineinhalb Jahre nach Begründung des gemeinsamen Haushaltes sich charakterlich verändert habe (AS 134). Auch dies steht wiederum im Widerspruch zu ihrem davor geäußerten Vorbringen, dass die Beziehung zu ihrem Freund nur ein halbes Jahr lang „normal“ gewesen sei (AS 112). Selbst wenn man nun im Weiteren zugunsten der Beschwerdeführerin vom längsten von ihr angegebenen Zeitraum der Beziehung ausginge - nämlich dass sie Ende 2015 mit ihrem Freund zusammengezogen wäre und sie sodann zwei Jahre zusammen gelebt hätten – würde das bedeuten, dass sie (spätestens) Ende 2017 die gemeinsame Wohnung verlassen hätte. Danach habe sie nach ihren Angaben vor dem Bundesamt noch rund eineinhalb Monate in Nepal verbracht und sei sodann ausgereist (AS 113). Damit wäre die Beschwerdeführerin spätestmöglich zum Jahreswechsel 2017/2018 aus Nepal aus- und nach Österreich eingereist. Tatsächlich stellte die Beschwerdeführerin aber erst Ende September 2018 den gegenständlichen Antrag und führte selbst aus, einen Tag zuvor Nepal verlassen zu haben (AS 23 und nochmals AS 111). Im Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin klafft somit eine beträchtliche Lücke von (mindestens) einem dreiviertel Jahr.
Zu ihrem Freund selbst machte die Beschwerdeführerin wenige Angaben, führte aber vor dem Bundesamt aus, dass er eine Schulstufe über ihr gewesen sei, als sie ihn kennengelernt habe (AS 112). Der demgegenüber von ihr in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebene Altersunterschied von ca. drei Jahren (Verhandlungsprotokoll S. 6), lässt sich zwar allein anhand dessen nicht gänzlich ausschließen, erscheint aber unwahrscheinlich. Desweiteren sagte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt aus, dass sie nicht gewusst habe, welcher Erwerbstätigkeit ihr Freund nach der Schule nachgegangen sei, wobei sie vermute, dass er bei einem Vermittlungsunternehmen gearbeitet habe (AS 132). Vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen erklärte sie im Widerspruch, dass er in einer Fabrik als Lagerverwalter tätig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Ebenso waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft und der Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Freund widersprüchlich und unplausibel. So führte sie zwar gleichbleibend aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Großmutter gewohnt habe, aufgrund der Schwangerschaft aber zu ihrem Freund gezogen sei. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, wie ihre Großmutter darauf reagiert habe, erklärte die Beschwerdeführerin aber nur vage, dass sie lediglich ihre Großmutter angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr nachhause komme, ohne ihr von der Schwangerschaft und ihrem Einzug bei ihrem Freund zu erzählen. Eine Reaktion ihrer Großmutter darauf, dass ihre 16-jährige Enkelin grundlos nicht mehr nachhause käme, vermochte die Beschwerdeführerin aber in lebensfremder Weise nicht darzustellen (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin aber an, dass ihre Eltern von ihrer Großmutter erfahren hätten, dass sie mit ihrem Freund zusammenlebe. Diese hätten daraufhin gesagt, dass sie sie nicht mehr sehen wollten – wiewohl die Beschwerdeführerin aber auch meinte, dass sie zu diesem Zeitpunkt gar keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zu ihrer Abtreibung wiederum führte sie einerseits vor dem Bundesamt aus, dass sie selbst das ungeborene Baby behalten habe wollen, aber ihr Freund sie zur Abtreibung gezwungen habe (AS 112), sagte aber andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Abtreibung in ihrer beider Einvernehmen geschehen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12).
Zu den Übergriffen der Freunde ihres Freundes brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt vor, dass diese sie im Zeitraum Mai bzw. Juni 2017 im Abstand von einmal etwa zwei Wochen und einmal etwa drei Tagen, gesamt dreimal gegen ihren Willen, intim angefasst hätten (AS 133 ff). In der Beschwerdeverhandlung hingegen führte sie aus, dass diese „[m]onatelang“ versucht hätten, sie am Körper zu berühren (Verhandlungsprotokoll S. 10).
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage, stringent darzulegen, weshalb sie ihren Freund nicht (eher) verlassen habe. Meinte sie zunächst, dass sie zu niemandem gehen habe können, zumal ihre Großmutter wieder zu ihrem Onkel nach Nuwakot gezogen sei, sagte sie sodann aus, dass sie die Wohnung nicht verlassen habe können, weil ihr Freund sie „oft“ eingesperrt habe, um sodann auszuführen, dass sie gedacht habe, dass die Beziehung sich wieder bessern würde, um darauffolgend wiederum anzugeben, dass sie sich nicht getraut habe, zu ihrer Großmutter zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll S. 10). Soweit die Beschwerdeführerin zudem behauptete, dass ihre Großmutter nicht mehr in Kathmandu gewesen sei, stand dies auch im Widerspruch dazu, dass sie bis dahin stets angab, letztlich von ihrem Freund zu eben dieser Großmutter in Kathmandu geflohen zu sein (AS 113 und 132). Insoweit musste die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdeverhandlung kurz darauf selbst korrigieren, dass ihre Großmutter nur auf Besuch in Nuwakot gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Angesichts ihrer vorhergehenden Formulierung und dem damit verbundenen Kontext, die auf eine langfristige Rückkehr ihrer Großmutter nach Nuwakot und nicht bloß einen kurzfristigen Besuch schließen ließen, konnte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch jedoch nicht glaubhaft aufklären. Zudem gab die Beschwerdeführerin noch vor dem Bundesamt an, dass sie sehr wohl versucht habe, zu fliehen und ihr auch Nachbarn geholfen hätten (AS 113). Dies ließ sie in der Beschwerdeverhandlung jedoch unerwähnt.
Zu ihrer Flucht vor ihrem Freund führte die Beschwerdeführerin desweiteren in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass sie eines Tages eingesperrt gewesen sei, aber die Nachbarn nicht anwesend gewesen seien, um sie zu befreien. Als jemand an die Tür gekommen sei, sei sie aus dem Fenster gesprungen und zu ihrer Großmutter gegangen (AS 113). In der dritten Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen erwähnte sie nicht, dass sie geflohen sei, weil jemand an die Tür gekommen wäre (AS 136). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich gab sie zu Protokoll, dass sie aus dem Fenster gesprungen sei, weil ihr Freund zuvor angekündigt habe, dass er später mit den Freunden nachhause kommen würde (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Beschwerdeführerin machte somit unterschiedliche Angaben zum Grund, weshalb sie aus dem Fenster gesprungen sei.
Zu ihrem anschließenden Aufenthalt bei ihrer Großmutter führte die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass ihr Freund dorthin gekommen sei und „immer“ nach der Beschwerdeführerin gefragt habe und ihre Großmutter ihn mithilfe der Nachbarn „immer wieder“ vertrieben habe. Ihre Großmutter habe ihr dann einen Reisepass besorgt und Geld gegeben und gesagt, dass sie weggehen solle (AS 113). Dies ließ auf eine etwas längere Aufenthaltszeit schließen, zumal der Beschwerdeführerin erst ein Reisepass „besorgt“ werden habe müssen. Im Unterschied dazu gab die Beschwerdeführerin in der dritten Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung aber an, dass sie lediglich zwei Tage bei ihrer Großmutter geblieben sei (AS 132; Verhandlungsprotokoll S. 6) und ihr Freund nur einmal zur Großmutter gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 12).
Schlussendlich sagte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt aus, dass ihr Freund ihr noch während ihres folgenden Aufenthaltes in Birganj Droh-SMS geschickt habe, dass er wisse, wo sie sei (AS 137). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte sie hingegen, dass sie dort keine Probleme gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Aus all diesen Gründen war – auch unter Berücksichtigung der allgemein schlechten Lage der Frauen in Nepal, wo Gewalt gegen Frauen ein Problem darstellt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht.
Andere Gründe einer individuell erhöhten Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung der Beschwerdeführerin kamen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Länderberichten zu Nepal nicht hervor, zumal die Beschwerdeführerin keiner niederen Kaste angehört. Auch wenn die allgemeine Lage der Frauen in Nepal schlecht sein mag, wurde eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin – abseits ihres unglaubhaften Fluchtvorbringens – nicht behauptet.
Vor dem Hintergrund aller Umstände ist hingegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Einreise der Beschwerdeführerin lediglich dem Ziel des Familiennachzugs diente. Zwar behauptete sie einerseits vor dem Bundesamt, dass ihre Familie sie in Nepal mit ihren (vorgeblichen) Problemen im Stich gelassen habe, weshalb sie noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass sie keinen Kontakt mit ihrer Familie haben wolle (AS 25). Auf der anderen Seite wohnte sie jedoch bereits einen Monat nach ihrer Ankunft in Österreich bei ihrer Familie und wird im mit der Stellungnahme vom 06.07.2022 übermittelten Schreiben ihrer Geschwister und ihres Großvaters ausgeführt, dass sie eine „sehr intakte und liebevolle Familie mit sehr starkem Gefühl der Zusammengehörigkeit“ seien. Die Beschwerdeführerin selbst gab zu ihren Rückkehrbefürchtungen vor dem Bundesamt an, dass sie nicht nur wegen ihres Freundes in Nepal, sondern auch, weil ihre Familie in Österreich sei, nicht nach Nepal zurückkehren wolle (AS 137). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte sie zu ihren Rückkehrbefürchtungen überhaupt nur mehr an, dass sie „eigentlich niemanden“ in Nepal habe und ihre Familie in Österreich sei (Verhandlungsprotokoll S. 13). Zudem gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu verstehen, dass es schon länger Pläne gegeben habe, dass sie zu ihren Eltern nach Österreich ziehen würde und diese ihr gesagt hätten, dass dieser Nachzug nach Eintritt ihrer Volljährigkeit schwieriger sein würde, sie jedoch in Nepal das College abschließen habe wollen (AS 112). Dafür spricht zudem, dass der Bruder und die mittlere Schwester der Beschwerdeführerin just im selben Zeitraum wie die Beschwerdeführerin selbst aus Nepal nach Österreich einreisten, wobei diese aber aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit den Familiennachzug nach dem NAG in Anspruch nehmen konnten, was der bereits volljährigen Beschwerdeführerin nicht mehr möglich war. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ziel des Familiennachzugs nach Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Angehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den vor ihr mit der Beschwerde vorgelegten Aufenthaltskarten und Pässen, Melderegisterauszügen und den im Schriftsatz vom 06.07.2022 eingebrachten Unterstützungsschreiben. Die Erwerbstätigkeit ihres Vaters folgt aus einem in diesem Schriftsatz vorgelegten Firmenbuchauszug, jene ihres Bruders gab sie in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll S. 14). Entgegen ihrem Vorbringen in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt am 17.10.2018, wonach sie in Nepal nur mehr ihre Großmutter habe (AS 59), gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine breite Verwandtschaft zu Protokoll. Diese lebe in eigenen Häusern und könne sich durch Miet- und Pachteinkünfte respektive Unterstützung ihrer Kinder im Ausland finanzieren. Ihre Großmutter väterlicherseits lebe nun in einem Altersheim. Auch ihre Familie besitze weiterhin ein großes Haus in Kathmandu (vgl. dazu bereits AS 61), welches nun teils leer stehe, teils vermietet werde, sowie eine verpachtete Landwirtschaft in Nuwakot (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 8). Die Beschwerdeführerin meinte zwar ebenso noch in der dritten Einvernahme durch das Bundesamt am 04.03.2019, dass sie keinen Kontakt nach Nepal habe, da ihre Großmutter nun bei einem Onkel in einer Gegend lebe, in der es keine Kontaktmöglichkeit gebe (AS 131), führte aber in der Beschwerdeverhandlung im Gegenteil aus, dass sie über ihren Vater Kontakt zu eben dieser Großmutter habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Da sie auch zu ihrer weiteren Verwandtschaft genaue Angaben machen konnte und kein Grund ersichtlich ist, weshalb zu diesen kein Kontakt bestehen sollte, zumal diese Verwandten offenkundig wirtschaftlich gut gestellt sind und ihre Eltern selbst eine Landwirtschaft in deren Wohnort verpachten, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin respektive (zumindest) ihre Familie auch zu diesen weiteren Verwandten Kontakt hat.
Auf dieser Basis steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Kathmandu oder aber in den Distrikt Nuwakot zurückkehren kann. In Kathmandu kann sie in das leerstehende Haus ihrer Familie einziehen, im an die Hauptstadt angrenzenden Distrikt Nuwakot kann sie zu ihren Verwandten ziehen, zu denen Kontakt besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt dadurch über eine Unterkunft. Sie kann – wie schon vor ihrer Ausreise – durch finanzielle Unterstützung ihrer Eltern dort ihren Unterhalt sichern, zumal zum einen die Unterhaltskosten in Nepal wesentlich niedriger sind als in Österreich und zum anderen die Familie auch vor Ort durch die teilweise Vermietung ihres Hauses in Kathmandu über Einkünfte verfügt. Notfalls wird auch die Verwandtschaft, der es wirtschaftlich ebenso gut geht, der Beschwerdeführerin unter die Arme greifen können. Die Beschwerdeführerin selbst ist eine junge, gesunde Frau mit altersadäquater Bildung, die durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit ebenso zu ihrem Unterhalt beitragen kann. Da auch die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist kein Grund zur Annahme hervorgekommen, dass die Existenz der Beschwerdeführerin dort nicht gesichert wäre.
Dass die Beschwerdeführerin illegal und schlepperunterstützt im September 2018 nach Österreich eingereist ist, fußt auf ihrem Vorbringen in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Aufgrund der gegenständlichen Antragstellung ist sie seither als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Ein Auszug aus dem Melderegister sowie dem Grundversorgungssystem belegt, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend ihren Ausführungen – seit Oktober jenes Jahres bei ihrer Familie lebt und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 legte die Beschwerdeführerin ihr Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vor. Im Übrigen konnte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits gut Deutsch spricht (Verhandlungsprotokoll S. 13 ff).
In dieser Beschwerdeverhandlung gab sie an, hier eine Freundin zu haben, von welcher mit Schriftsatz vom 06.07.2022 ein entsprechendes Unterstützungsschreiben vorgelegt wurde. In einem übermittelte sie auch Mitgliedsbestätigungen zweier nepalesischer Kulturvereine sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Veranstaltungen der nepalesischen Gemeinschaft in Österreich.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen schließlich auf einem Firmenbuchauszug und einer Bestätigung einer Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenso mit dem obgenannten Schriftsatz in Vorlage gebracht wurden. In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus, dass sie im Betrieb manchmal aushelfe, indem sie als Kellnerin oder in der Küche arbeite (Verhandlungsprotokoll S. 14).
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Nepal:
Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hielt ihnen auch nichts Konkretes entgegen, sondern legte in der Beschwerde damit übereinstimmende Berichte zur Lage der Frauen in Nepal vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Spruch an, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Nach § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen (…) beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berechtigt werden. Dabei ist die Berichtigung auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätte erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 28.01.2019, Ra 2018/01/0428). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige offenkundige Unrichtigkeit, da aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes, die sich auf diesen Spruch beziehen, aber ausschließlich die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens argumentieren und Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 enthalten, eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in Wahrheit den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abwies. Auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde Ausführungen, dass schon grundlegend die Voraussetzungen für eine zurückweisende Entscheidung nicht bestanden und beantragte dementsprechend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (und nicht die bloße Aufhebung des Bescheides). Der Spruch war demgemäß richtig als Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu lesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Nepal von ihrem Freund misshandelt, zur Prostitution gezwungen und mit dem Tod bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gehört keiner niederen Kaste an, weshalb sie auch dahingehend keine – zumal asylrelevante – Diskriminierung zu erwarten hat. Abseits ihres Fluchtvorbringens wurde keine die Beschwerdeführerin selbst treffende asylrelevante Gefährdung behauptet und ging auch aus den Länderberichten nicht hervor. In diesen wird zwar eine allgemein schlechte Lage der Frauen beschrieben, eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in Nepal kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.
Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführerin in Nepal aus Konventionsgründen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abzuweisen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Die aus den festgestellten Länderberichten ersichtliche allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Nepal steht einer Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin kann im Haus ihrer Familie oder aber bei ihren Verwandten Unterkunft nehmen und verfügt dadurch über ein Obdach. Ihre Eltern können sie erneut finanziell unterstützen, ebenso ist ihre Verwandtschaft wirtschaftlich gut gestellt und nicht zuletzt ist die junge, gesunde und gebildete Beschwerdeführerin auch in der Lage, dort selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zu ihrem Unterhalt beizutragen. Die Beschwerdeführerin behauptete letztlich auch nichts Gegenteiliges. Die Existenz der Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr somit gesichert.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies im Verfahren auch nicht konkret behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15; 02.03.2021, Ra 2020/18/0385, mwN; 05.09.2022, Ra 2022/18/0115).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
In concreto hält sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr vier Jahren als Asylwerberin in Österreich auf. Ihrer demnach unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer kommt für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich zu (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 17) und relativiert auch ihr bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylweberin die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens, wobei sich die Beschwerdeführerin offenkundig über die Natur ihres Aufenthaltsrechts bewusst sein musste, zumal ihre Familie – anders als sie selbst – teils über die Staatsbürgerschaft, teils über Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Liegt eine derartige relativ kurze Aufenthaltsdauer vor, so muss die Beschwerdeführerin eine außergewöhnliche Integration darlegen, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (ibid., Rn. 17). Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und hat vor kurzem eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, sodass sie eine gewisse sprachliche Integration für sich geltend machen kann. Dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt zu einer sozialen Integration genutzt hat, kann kaum gesagt werden. Sie hat im Bundesgebiet lediglich eine Freundin und ist in zwei nepalesischen Kulturvereinen aktiv, doch zeigt letzteres eher eine Verbundenheit zu ihrer Heimat als eine Integration in Österreich. Eine sonstige soziale Integration wurde nicht dargelegt. In beruflicher Hinsicht arbeitet die Beschwerdeführerin gelegentlich als Kellnerin und Küchenhilfe im Familienbetrieb mit, in welchem sie als Teilgesellschafterin eingetragen ist. Zwar erzielt sie hierdurch einen monatlichen Bruttoverdienst von etwa EUR 2.550,-. Allerdings ist dieses Gesellschafterverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AuslBG als Umgehungskonstruktion zu werten, da es demnach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt (welche also unter die Bestimmungen des AuslBG fällt), auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes ankommt. Eine derartige Beschäftigung liegt demnach insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dies liegt hier vor, da die Beschwerdeführerin lediglich Tätigkeiten einer Kellnerin bzw. einer Küchenhilfe ausübt. Dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung selbst nimmt, kann anhand ihrer Ausführungen nicht angenommen werden respektive wurde auch keine derartige Bewilligung des Arbeitsmarktservice beigebracht. Letztlich meinte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auch, dass ihre Mutter, welche nicht als Gesellschafterin eingetragen ist, ebenfalls im Restaurant mithelfe und dementsprechend – aber anders als die Beschwerdeführerin – dort „angemeldet“ sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt demnach entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Darüber hinaus muss angesichts der bloß gelegentlichen Mithilfe im Restaurant und mit Blick auf den Kollektivvertrag der Gastronomie bzw. die dort enthaltenen Lohntabellen (öffentlich einsehbar auf der Website der WKÖ) davon ausgegangen werden, dass die Höhe des Bruttoverdienstes der Beschwerdeführerin dahingehend nicht angemessen ist und teils aus Gefälligkeit (im Rahmen des Familienverhältnisses) erfolgt. Zwar mag die Beschwerdeführerin im Falle einer Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels (konkret einer „Aufenthaltsberechtigung plus“) über die Voraussetzungen verfügen, ihre Tätigkeit (legal) weiterzuführen, insgesamt ist die berufliche Integration der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen aber zu relativieren. Im Ergebnis war daher in Hinblick auf ihre Integration nicht von einer außergewöhnlichen Konstellation zu sprechen, sondern weist die Beschwerdeführerin nur ein gewisse sprachliche, eine geringe soziale und eine gewisse berufliche Integration auf, die jeweils also nicht als sehr hoch respektive außergewöhnlich zu betrachten sind.
Die etwa 24-jährige Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern, wobei ihr Vater und eine Schwester über die Staatsbürgerschaft, ihre Mutter über ein Daueraufenthaltsrecht und ihre beiden weiteren volljährigen Geschwister über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügen. Die Beschwerdeführerin lebte hingegen nahezu ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Einreise nach Österreich von ihren Eltern getrennt in Nepal, wobei fernmündlich sowie durch alle ein bis zwei Jahre stattfindende Besuche der Kontakt gehalten wurde und die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen selbst nicht den Wunsch hegte, vor Abschluss ihrer Schulbildung nach Österreich zu kommen. Der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern fand somit für einen sehr langen Zeitraum und gerade auch während ihrer Jugend nur in eingeschränktem Maße statt. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich und der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes wiederum war die Beschwerdeführerin bereits volljährig. Von einer besonders intensiven Beziehung zu ihren Eltern war bereits vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin lebte in Nepal zwar mit ihrem Bruder und ihrer mittleren Schwester zusammen, welche in etwa zum selben Zeitpunkt wie die Beschwerdeführerin nach Österreich einreisten. Doch auch diese sind bereits volljährig und die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren – abgesehen von einem eher allgemein gehaltenen Schreiben ihrer Geschwister, wonach sie ein sehr starkes Gefühl der Zusammengehörigkeit hätten – nichts Konkretes vor, dass sonst auf eine besonders intensive Beziehung, die über die übliche Nahebeziehung hinausgeht, hindeuten würde. Auch ist weder die Familie der Beschwerdeführerin von ihr abhängig, noch umgekehrt, wobei die bloße Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Familienbetrieb kein Abhängigkeitsverhältnis begründet, da sie auf diese Tätigkeit nicht angewiesen ist. Zudem ist eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat möglich, da sie schon vor ihrer Ausreise nach Österreich derartige Hilfe von ihren Eltern erhielt. Gleichfalls ist es – wie schon zuvor – möglich, den Kontakt fernmündlich sowie doch Besuche in Nepal zu halten. Eine Schutzwürdigkeit dieser Beziehung ist darüber hinaus in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Familie) sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerberin bewusst gewesen sein musste, (weiter) herabzusetzen. Dies gilt umso mehr (und selbst, wenn man den Bestand eines Familienlebens und nicht nur eines Privatlebens zu ihrer Familie annehmen würde), war doch das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit unglaubhaft und vielmehr festzustellen, dass sie mit dem Ziel des Familiennachzugs nach Österreich einreiste. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert jedoch, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug die Trennung selbst naher Angehöriger rechtfertigen kann (etwa VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/003, Rn. 13). Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie in Österreich vermag somit nicht ein maßgebliches Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet begründen.
Die Beschwerdeführer verfügt zudem über anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat und sozialisiert wurde. Sie hat dort Verwandtschaft, zu der Kontakt besteht, und eine Unterkunft. Sie spricht die Sprache ihres Herkunftsstaates, hat das dortige Bildungssystem absolviert und es spricht (wie schon ausgeführt) nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin dort wie schon vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Es sind somit keine Gründe hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Wiedereingliederung in ihren Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten rechnen müsste.
In Betrachtung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar wohl ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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