StudFG §1 Abs4
StudFG §11 Abs1
StudFG §3 Abs5
StudFG §31 Abs2
StudFG §39 Abs1
StudFG §39 Abs4
StudFG §39 Abs5
StudFG §39 Abs6
StudFG §40 Abs4
StudFG §41
StudFG §6 Z1
StudFG §7 Abs1
StudFG §7 Abs2
StudFG §8 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2257012.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Univ.-Doz. Dr. XXXX , p.A. XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 06.05.2022, Zl. 504150101, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) für das im Wintersemester 2019/20 aufgenommene Studium Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom 15.11.2019 wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 314,00 ab September 2019 bewilligt.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom 24.09.2020 wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Studienbeihilfe in Höhe von EUR 175,00 ab September 2020 bewilligt.
3. In Bezug auf das Studienjahr 2021/22 teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2021 mit, ihr Vater zahle seit mehreren Jahren keinen Unterhalt für sie und ihre beiden Geschwister. Gehaltsexekutionen über das Gericht seien erfolglos verlaufen.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom 20.12.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe in Höhe von EUR 78,00 ab September 2021 bewilligt.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde für das Kalenderjahr 2020 mit EUR 0,00 festgestellt. Das Einkommen des Vaters wurde aus den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2020 errechnet. Daraus ergab sich ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes in Höhe von EUR 25.670,56. Das Einkommen der Mutter wurde aus den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2020 errechnet und ergab den Betrag von EUR 33.838,95.
Aufgrund der Berechnungen habe sich eine zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters im Ausmaß von EUR 334,26 und eine zumutbare Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von EUR 2.299,24 ergeben.
3. Gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete dies mit den erheblich eingeschränkten Unterhaltszahlungen des Vaters und damit, dass ihr Bruder nach vor bei der Mutter mitversichert sei; es sei bei der Berechnung jedoch kein Absetzbetrag für den Bruder berücksichtigt worden.
4. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde vom 31.01.2021 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.12.2021 bestätigt. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin berufstätig und selbst krankenversichert sei, sodass ein Absetzbetrag nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Unterhalts des Vaters sei kein aktuelles Gerichtsurteil vorgelegt worden, welches einen geringeren Unterhalt zubillige als seitens der Studienbeihilfenbehörde berechnet worden sei.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.02.2022 die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde.
6. Mit Schreiben vom 12.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters aufgefordert, aktuelle (näher angeführte) gerichtliche Bestätigungen zur Unterhaltspflicht des Vaters vorzulegen.
7. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 06.05.2022, Zl. 504150101, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2021 bestätigt.
Hier auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Vater nach den vorgelegten Unterlagen im Kalenderjahr 2020 insgesamt EUR 400,00 Unterhalt geleistet habe und somit sogar mehr als seitens der Studienbeihilfe für den zumutbaren Unterhalt berechnet worden sei.
Es wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kürzung der Studienbeihilfe zum überwiegenden Teil auf das mütterliche Einkommen zurückzuführen sei.
Der Bescheid wurde am 13.05.2022 zugestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2022 eingebracht. Hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde erneut die Berücksichtigung des vom Vater zu entrichtenden Unterhaltes durch die belangte Behörde hinterfragt.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.07.2022, eingelangt am 14.07.2022 die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2019/20 das Studium Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
Die Beschwerdeführerin stellte für das Studienjahr 2021/22 einen (System-)Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe und wies darauf hin, dass ihr Vater seit mehreren Jahren keinen Unterhalt für sie und ihre beiden Geschwister zahle. Gehaltsexekutionen über das Gericht seien erfolglos verlaufen.
Für das Jahr 2020 liegen beim Vater der Beschwerdeführerin Einkünfte iSd StudFG in Höhe von EUR 25.670,56 vor, bei der Mutter Einkünfte in Höhe von EUR 33.838,95. Die Bemessungsgrundlage erreicht beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von EUR 14.615,56 und bei der Mutter EUR 27.383,95.
Die daraus zu errechnende Unterhaltsleistung erreicht beim Vater EUR 334,24 jährlich, bei der Mutter EUR 2.299,24.
Im Kalenderjahr 2000 überwies der Vater insgesamt EUR 400,00 Unterhalt an die Beschwerdeführerin.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20.07.2021, Zl. 12 E 1110/21x-2, wurde auf Betreiben der Beschwerdeführerin die Gehaltsexekution zu Lasten ihres Vaters bewilligt (Rückstand: EUR 7.850,00; danach ab 01.08.2021: EUR 300,00 monatlich).
Im Wege der Gehaltsexekution wurden der Beschwerdeführerin zwischen September 2021 und Dezember 2021 insgesamt EUR 819,67 überwiesen.
Für die Beschwerdeführerin wurde für das Kalenderjahr 2020 ein Einkommen iSd StudFG in Höhe von EUR 0,00 festgestellt.
Beim (volljährigen) Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , besteht keine Mitversicherung als Angehöriger oder eine studentische Mitversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die angeführten Einkünfte wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt und blieben unbestritten. Die zur Unterhaltspflicht des Vaters angeführten Beträge ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
Dass beim (volljährigen) Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , keine Mitversicherung als Angehöriger oder eine studentische Mitversicherung besteht, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt. Dieses Faktum blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung liegt gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts Anderes festgelegt ist.
Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG.
Gemäß § 7 Abs. 2 StudFG ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen, wenn Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, genießen.
Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugs-liquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Gemäß § 39 Abs. 4 StudFG sind für die Anträge Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
Gemäß § 39 Abs. 5 StudFG haben Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 6 StudFG sind die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Gemäß § 40 Abs. 4 StudFG müssen Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ist auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 5 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Inskription, soweit eine solche in den Studien-und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Gemäß § 41 wird Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).
Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP , 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben dargestellten Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18. GP , 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
Heranzuziehen sind gemäß § 11 Abs. 1 StudFG die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte, wobei das hierfür maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass grundsätzlich die Einkünfte der Eltern aus dem Jahr 2020 heranzuziehen sind.
Wie festgestellt, liegen beim Vater der Beschwerdeführerin Für das Jahr 2020 liegen beim Vater der Beschwerdeführerin Einkünfte iSd StudFG in Höhe von EUR 25.670,56 vor, bei der Mutter Einkünfte in Höhe von EUR 33.838,95. Die Bemessungsgrundlage erreicht beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von EUR 14.615,56 und bei der Mutter EUR 27.383,95.
Nach Abzug der Frei- und Absetzbeträge erreicht die Bemessungsgrundlage beim Vater der Beschwerdeführerin die Höhe von EUR 14.615,56 und bei der Mutter EUR 27.383,95.
Die seitens der Beschwerdeführerin wiederholt eingeforderte Berücksichtigung des (volljährigen) Bruders XXXX bei den Absetzbeträgen unterblieb seitens der belangten Behörde zu Recht, da keine Mitversicherung oder begünstigte Selbstversicherung des Bruders nachgewiesen werden konnte (§ 32 Abs 1 Z 4 StudFG).
Die aus den genannten Beträgen zu errechnende Unterhaltsleistung erreicht beim Vater EUR 334,24 jährlich, bei der Mutter EUR 2.299,24.
3.4. Nach § 31 Abs 2 StuFG ist nur dann von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht berechnete Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
Auch wenn die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen konnte, dass sie den vom Vater (privatrechtlich) geschuldeten Unterhalt nur zu einem geringen Teil erhalten hat, so ist die Voraussetzung des § 31 Abs 2 StudFG eben nicht erfüllt, im Gegenteil: die vom Vater tatsächlich gezahlten Beträge lagen sowohl 2020 (freiwillige Zahlungen im Ausmaß von EUR 400,00) als auch 2021 (Gehaltsexekution im Ausmaß von EUR 819,67) über dem Betrag der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters iSd StudFG im Ausmaß von EUR 334,24 jährlich.
3.5. Somit brachte die belangte Behörde bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu Recht den Betrag von EUR 334,24 als zumutbare jährliche Unterhaltsleistung des Vaters in Abzug.
3.6. Wie schon im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde ausdrücklich festgehalten wurde, ergibt sich die Reduktion der gewährten Studienbeihilfe – im Vergleich zu früheren Jahren – auch nicht aus der zumutbaren jährlichen Unterhaltsleistung des Vaters, sondern vielmehr aus der deutlich gestiegenen (ca. 50% mehr im Vergleich zu 2018) Einkünften der Mutter und somit auch aus einer deutlich höheren zumutbaren Unterhaltsleistung der Mutter.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Heranziehung der korrekten Einkommensnachweise zur Berechnung der Bemessungsgrundlage, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde in den wesentlichen Punkten nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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