BVwG W170 2256681-1

BVwGW170 2256681-11.8.2022

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §21 Abs1
ZDG §25a
ZDG §34 Abs1
ZDG §34b
ZDG §6a Abs3
ZDG §8a Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256681.1.00

 

Spruch:

 

W170 2256681-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, zu Recht:

 

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 29.07.2020 und 31.01.2022 die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 1.292,74 monatlich. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zivildienst des Beschwerdeführers gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert worden sei und in dem betreffenden Bescheid zwar auf die monatliche Grundvergütung und den monatlichen Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 1 und 2 ZDG hingewiesen wurde, nicht jedoch auf die bei Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zustehende Pauschalentschädigung.

1.2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das ZDG zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG unterscheide. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach § 34b ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG leisten würden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass die belangte Behörde verkenne, dass in § 8a Abs. 6 ZDG angeordnet werde, dass ein Einsatz, der über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus erforderlich ist, als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG gelte. Daraus ergäbe sich der Anspruch auf Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs. 1 ZDG. Eine Differenzierung zwischen „verlängerten außerordentlichen Zivildienern“ und „freiwilligen außerordentlichen Zivildienern“ sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspräche eine derartige Differenzierung dem in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz.

1.4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat von 01.07.2019 bis 31.03.2020 den ordentlichen Zivildienst abgeleistet.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 23.03.2020 zum außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten wie folgt:

„Zivildienst

§ 6a (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) […]

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

Ordentlicher Zivildienst

§ 8a (1) – (5) […]

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.

(7) […]

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21 (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.

(2) – (8) […]

§ 25a (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) […]

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) – (4) […]

§ 34b (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) […]“

3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtiger, dessen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert wurde, eine Pauschalentschädigung.

§ 34b Abs. 1 ZDG nimmt explizit lediglich Bezug auf außerordentliche Zivildienstleistenden nach § 21 Abs. 1 ZDG und normiert, dass diesen eine Entschädigung, wie sie einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenz-dienst geleistet hat, zusteht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, ihm gebühre als Zivildienstleistendem, der gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert wurde, ebenso wie einem Zivildienstleistenden nach § 21 Abs. 1 ZDG, eine Entschädigung, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wenngleich nicht übersehen wird, dass § 8a Abs. 6 ZDG bestimmt, dass ein gemäß dieser Bestimmung „verlängerter“ Zivildienst als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. ZDG gilt, muss bedacht werden, dass § 6a Abs. 3 ZDG eine Legaldefinition des außerordentlichen Zivildienstes enthält, wobei zwischen einem Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 (Z 1) ZDG und einem Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 (Z 2) ZDG unterschieden wird. Alleine aus dem in § 6a Abs. 3 Z 2 ZDG enthaltenen expliziten Verweis auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs. 6 ZDG ergibt sich somit, dass dieser nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen muss, wie jener nach § 21 Abs. 1 ZDG. Im Einklang damit führt auch § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG, der den Zuschlag zur Grundvergütung regelt, ausdrücklich § 8a Abs. 6 ZDG neben § 21 Abs. 1 ZDG an. Eine derartige Präzisierung wäre nicht erforderlich, wenn beide Formen des außerordentlichen Zivildienstes die gleichen rechtlichen bzw. finanziellen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus hat nur der außerordentlichen Zivildiener nach § 8a Abs. 6 ZDG (neben dem ordentlichen Zivildiener) gemäß § 34 ZDG Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, weil § 21 ZDG hier nicht explizit genannt ist.

Aus den voranstehenden Überlegungen ergibt sich daher, dass § 34b Abs. 1 ZDG ausschließlich auf den außerordentlichen Zivildienst nach § 21 Abs. 1 ZDG Bezug nimmt, nicht jedoch auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs. 6 ZDG.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Pauschalentschädigung nur jenen Anspruchsberechtigten gebührt, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG leisten.

3.3. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde verstoße gegen den in Art. 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz, so ist dieser auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs 1 ZDG lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit. (VfGH 28.02.2022, E 3787/2021).

3.4. Da der Gesetzeswortlaut keinen Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung bietet und angesichts der klaren Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken nicht gesehen werden können war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, sowie durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch keine komplexe Rechtsfrage (mehr) vorliegt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Rechtsfrage durch die unter A) zitierte Entscheidung geklärt ist.

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