VOG §1
VOG §6a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W126.2252037.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer/in über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.01.2022, XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2021 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag führte er als Straftat den Mord an seiner Tochter und seinen Enkelkindern sowie unter erlittene Körperverletzung „Schockschäden“ an.
2. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob er sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
3. Am 02.03.2021 langte beim Sozialministeriumservice ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass ihm anfangs eine Krisenintervention zur Verfügung gestellt worden sei, die er auch in Anspruch genommen habe und in welcher ihm verschiedene Wege aufgezeigt worden seien, um mit dem Schock und der Trauer umzugehen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer noch nicht in psychotherapeutische Behandlung begeben, weil es für ihn noch zu belastend sei, über die Ereignisse zu sprechen.
4. Im Schreiben des Sozialministeriumservice vom 24.03.2021 wurde ausgeführt, dass, um das Vorliegen einer schweren (psychischen) Körperverletzung beurteilen und feststellen zu können, der Beschwerdeführer gebeten werde, etwaige medizinische Unterlagen vorzulegen, damit in weiterer Folge eine Begutachtung und Befundung durch den Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice durchgeführt werden könne.
5. Am 05.07.2021 langte beim Sozialministeriumservice eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 ein, wonach beim Beschwerdeführer ein so genannter Schockschaden und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden.
6. Im Schreiben des Sozialministeriumservice an den Ärztlichen Dienst vom 13.07.2021 wurde der Sachverhalt wiedergegeben und zur Erledigung des Ansuchens um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens mit der Beantwortung von angeführten Fragen ersucht.
7. Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.09.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch spreche und die Untersuchung am 03.09.2021 von seinem Sohn übersetzt worden sei.
Im Gutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (F 43.0) zu stellen sei und es sich beim psychischen Zustand des Beschwerdeführers um eine Trauerreaktion handle, welche nach dem gewaltsamen Tod seiner Tochter und der Enkelkinder nachvollziehbar und verständlich sei. Eine Trauer, auch wenn sie länger anhalte, sei eine emotionale Reaktion und keine psychiatrische Erkrankung. Es seien keine akausalen Gesundheitsschäden feststellbar und es liege keine kausale psychische Gesundheitsschädigung vor, welche eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes darstelle.
8. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 19.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer das nervenärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und mitgeteilt, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen werde, da sich die Behörde vollinhaltlich den Ausführungen der Sachverständigen anschließe, wonach beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (ICD 0 F 43.0) vorliege, welche jedoch keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB darstelle. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.01.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund der an seiner Tochter, seines Enkels und seiner Enkelin verübten Verbrechen vom 27.10.2019 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Tochter und die Enkel des Beschwerdeführers infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG so schwer verletzt wurden, dass sie gestorben seien.
Die Beurteilung des Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 VOG, welcher im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gelange, weil er nicht selbst Opfer der strafbaren Handlung geworden sei, sondern durch die an seinen Familienangehörigen begangenen Handlungen einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung erlitten habe, sei an bürgerlich-rechtliche Kriterien geknüpft und die Judikatur der Zivilgerichte zu Schockschäden heranzuziehen. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 VOG seien gegeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die engsten Familienangehörigen zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1325 ABGB zählen.
Die Diagnose des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.09.2021 stelle aber keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass – da er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei – bei seiner Befragung und Untersuchung durch die Sachverständige ein Dolmetscher anwesend hätte sein sollen. Stattdessen sei sein Sohn gebeten worden, zu übersetzen. In der Anwesenheit seines Sohnes habe der Beschwerdeführer aber auf die Fragen der Ärztin nicht ausreichend eingehen können, weil es ihm als Vater äußerst unangenehm gewesen sei, vor seinem Sohn genaue Details seines seelischen Zustands offenzulegen. Sein Sohn, welcher seine Schwester verloren habe, zu welcher er ein inniges Verhältnis gehabt habe, würde sich aufgrund seiner Aussagen über seinen psychischen Zustand Sorgen um ihn machen und diesen dadurch psychisch belasten. Die Befragung sei daher unter Heranziehung eines gerichtlichen beeideten Dolmetschers bzw. einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin zu wiederholen. Er ersuche zudem um eine Neubestellung eines anderen Sachverständigen.
Zudem erscheine ihm die Diagnose als akute Belastungsreaktion unpassend, da der tragische Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe ein inniges Verhältnis zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern gehabt, sein Schmerz lasse sich bis heute nicht fassen. Er leide unter Schlafproblemen, Zerstreutheit, Vergesslichkeit, Niedergeschlagenheit und weiteren gesundheitlichen Belastungen. Durch die Ermordung von drei engsten Familienmitgliedern sei von einem Schock in dem Ausmaß auszugehen, der eine schwere Körperverletzung darstelle. Seit dem Ereignis habe er seinen Hausarzt mehrmals aufgesucht, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Dieser stehe als Auskunftsperson zur Verfügung.
Hätte die Behörde die Beweise richtig aufgenommen und den Sachverhalt umfassend geklärt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass in seinem Fall eine schwere Körperverletzung durch die Ermordung von drei engsten Familienmitgliedern vorliege und ihm ein Schockschaden zustehe. Wäre er mit einer unparteilichen Übersetzungshilfe untersucht worden, hätte er offen erwähnen können, dass er seitdem unter physischen und psychischen Problemen leide. Der Besuch einer Psychotherapie sei für ihn bis jetzt keine Option gewesen, da er mit fremden Personen nur schwer darüber sprechen könne. Jedem Menschen müsse selbst überlassen bleiben, wie er mit traumatischen Ereignissen umgehe. Auch durch den Besuch einer Therapie sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu einer PTBS gekommen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Sachverständigen für die Begutachtung für das nervenärztliche Sachverständigengutachten kein Dolmetscher für die türkische Sprache beigegeben. Die Untersuchung wurde vom ebenfalls anwesenden Sohn des Beschwerdeführers in die türkische Sprache übersetzt. Es war sonst keine sprachkundige Person bei der Untersuchung anwesend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers basiert auf der im Gutachten wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft befundenen Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer „sehr schlecht Deutsch" spreche.
Die Feststellung, dass der Sachverständigen für die Befunderhebung kein Dolmetscher für die türkische Sprache beigegeben wurde und neben dem Sohn des Beschwerdeführers sonst keine sprachkundige Person bei der Untersuchung anwesend war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 16.09.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben.
Gemäß § 1 Abs. 7 VOG ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
Gemäß § 2 Z 10 ist als Hilfeleistung Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Gemäß § 6a Abs. 2 VOG gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird.
§ 84 Abs. 1 StGB lautet:
„Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
3.2. Befugnis zur Kassation:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
3.3. Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor.
Nicht strittig ist, dass die Tochter und zwei Enkel des Beschwerdeführers mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit am 27.10.2019 infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG so schwer verletzt wurden, dass sie verstarben.
Bei der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchung zur Befunderhebung durch die Sachverständige der belangten Behörde ist aber kein von der belangten Behörde bestellter Dolmetscher anwesend gewesen; die psychiatrische Untersuchung wurde aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers unter Heranziehung des anwesenden Sohnes des Beschwerdeführers als Übersetzer durchgeführt, welche der untersuchenden medizinischen Sachverständigen mit einer Übersetzung aushalf.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers wurde aber im Gutachten festgehalten, dass er sehr schlecht Deutsch spreche. Im gegenständlichen Fall liegen daher ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus, weswegen sie von der Beiziehung eines Dolmetschers absah.
Die Übersetzung durch den Sohn des Beschwerdeführers bei der Befunderhebung war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer auf die Fragen der Ärztin in Anwesenheit seines Sohnes nicht ausreichend eingehen können, weil es ihm als Vater äußerst unangenehm gewesen ist, vor seinem Sohn genaue Details seines seelischen Zustands offenzulegen. Ergänzend kommt hinzu, dass auch der Sohn des Beschwerdeführers durch die hier zu berücksichtigenden Verbrechen seine Schwester, seine Nichte und seinen Neffen verloren hat und der Beschwerdeführer dazu ausführte, dass auch sein Sohn ein inniges Verhältnis zu seiner Schwester gehabt habe, weshalb der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Verfahren keine geeignete Person für eine Übersetzung darstellt, zumal es bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers um psychische Probleme geht, über die es häufig – insbesondere auch vor anderen Personen – nicht leicht zu sprechen fallen kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Untersuchung mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht in Deutsch verständigen konnte und im Zuge der Übersetzung durch seinen Sohn aufgrund der Anwesenheit seines Sohnes nicht frei reden konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass der Sachverhalt nicht vollständig erhoben wurde.
Im gegenständlichen Verfahren wäre auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein objektiver und unabhängiger Dolmetscher beizuziehen gewesen, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen.
Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignet.
Folglich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein neues medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie basierend auf einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen haben, wobei dafür zu sorgen ist, dass bei dieser Untersuchung ein Dolmetscher für die türkische Sprache anwesend ist.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde zu beurteilen sein, welche Gesundheitsschädigungen unter konkreter Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer vorliegen. Sollte eine zu bisherigen Untersuchungsergebnissen abweichende Diagnose erstellt werden, ist dies ausführlich zu begründen.
In einem nächsten Schritt wird mit einer nachvollziehbaren Begründung zu beurteilen sein, welche dieser psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen Verbrechen bedingt sind. Falls solche Zusammenhänge aus fachmedizinischer Sicht nicht vorliegen sollten, ist eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu erstatten.
Schließlich wird zu beurteilen sein, ob beim Beschwerdeführer akausale psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar sind.
Falls die Verbrechen nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sein sollten, wird zu beurteilen sein, ob die Verbrechen die wesentliche Ursache der derzeitigen Leidenszustände des Beschwerdeführers darstellen.
Die Ergebnisse sind in einem medizinischen Sachverständigengutachten zusammenzufassen und der Beschwerdeführer ist von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit .), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit .) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Sozialministeriumsservice über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) 3. angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG und § 18a ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - unter A) 3. - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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