BVwG W227 2247151-1

BVwGW227 2247151-115.6.2022

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2247151.1.00

 

Spruch:

 

W227 2247151-1/6E

W227 2247151-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2021, Zl. 404961100-210864919, und über den Antrag von XXXX vom 17. November 2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26. August 2021, Zl. 404961100-210864919:

A)

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 26. August 2021, Zl. 404961100-210864919, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. Juni 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Diesen Bescheid übernahm die Beschwerdeführerin am 2. September 2021 persönlich.

2. Am 1. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde.

3. Am 3. November 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

4. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit am 17. November 2021 eingelangten Schreiben zusammengefasst wie folgt:

Im Rahmen der Bescheidberatung zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Rechtsberaterin der BBU GmbH am 13. September 2021 habe die Beschwerdeführerin „das Briefkuvert gezeigt, in dem der gegenständliche Bescheid hinterlegt worden“ sei. Die Beschwerdeführerin habe das genaue Datum der tatsächlichen Abholung des Bescheides nicht angeben können. Auf dem „Kuvert“ sei das Datum des Beginns der Abholfrist mit dem 3. September 2021 festgelegt worden. Auf der Übernahmebestätigung werde angeführt, dass der Bescheid am 2. September 2021 „vor Beginn der Abholfrist“ ausgefolgt worden sei. Da auf dem „Kuvert“ der 3. September 2021 als Beginn der Abholfrist festgelegt sei, sei die zuständige Rechtsberaterin mangels gegenteiliger Information davon ausgegangen, dass dieser Tag auch der Tag sei, an dem „das Dokument erstmals zur Abholung bereitgestellt“ worden sei.

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beginn der Rechtsmittelfrist mit dem 2. September 2021 rechne und die Einbringung der Beschwerde somit als verspätet ansehe, werde ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

Dazu führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus:

Die zuständige Rechtsberaterin habe nicht mit einberechnet, dass der Bescheid – entgegen den Angaben zum Beginn der Abholfrist auf dem „Briefkuvert“ – bereits am 2. September 2021 zugestellt worden sei. Es handle sich dabei jedoch lediglich um eine leichte Fahrlässigkeit, da es gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen bzw. einer Rechtberaterin passieren könne, sich ohne genauere Nachfrage bei der zuständigen Behörde auf das auf dem Kuvert angegebene Datum zum Beginn der Abholfrist zu verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. Juni 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 (einem Donnerstag) persönlich ausgefolgt.

Am 1. Oktober 2021 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail die gegenständliche Beschwerde ein.

Am 3. November 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

Am 17. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsantrag.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A I.)]

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (siehe dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie oben festgehalten, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Rückschein erbracht. Aus dem gegenständlichen Rückschein kommt klar hervor, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid am 2. September 2021 – bestätigt durch ihre Unterschrift – persönlich übernommen hat. Der Vermerk „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist“ unterstreicht vielmehr, dass eine Zustellung schon passiert ist. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen, sonst hätte sie mittlerweile keinen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

Folglich wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin rechtmäßig am 2. September 2021 zugestellt, wodurch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 30. September 2021 endete.

Die Beschwerde wurde jedoch (unstrittig) erst am 1. Oktober 2021 und damit verspätet erhoben.

Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages [Spruchpunkt A II.)]

3.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3.2.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (siehe etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen.

Da Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen, handelt es sich bei Rechtsberatern um rechtskundige Personen (siehe zum Ganzen etwa VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, m.w.N.).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde irrtümlich von ihrer rechtzeitigen Einbringung ausging.

Die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde wurde ihr erst mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 2021, zugestellt am 3. November 2021, zur Kenntnis gebracht.

Der in der Folge von der Beschwerdeführerin erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 17. November 2021 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Antrag ist daher zulässig.

Begründend gibt die Beschwerdeführerin an, die zuständige Rechtsberaterin habe nicht mit einberechnet, dass der Bescheid – entgegen den Angaben zum Beginn der Abholfrist auf dem „Briefkuvert“ – bereits am 2. September 2021 zugestellt worden sei. Es handle sich dabei jedoch lediglich um eine leichte Fahrlässigkeit, da es gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen bzw. einer Rechtberaterin passieren könne, sich ohne genauere Nachfrage bei der zuständigen Behörde auf das auf dem Kuvert angegebene Datum zum Beginn der Abholfrist zu verlassen.

Wie oben ausgeführt handelt es sich bei Rechtsberatern um rechtskundige Personen. Da die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin als rechtskundige Person bereits aufgrund des Vermerks „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist“ am Rückschein hinterfragen hätte müssen, wann der Beschwerdeführerin der Bescheid eigenhändig zugestellt wurde, hat sie die ihr zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen (siehe zu einem ähnlichen Fall VwGH 22.02.2019, Ra 2019/01/0054).

Folglich ist das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin zu verneinen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen ist.

Hingewiesen wird auf § 33 Abs. 4 VwGVG, wonach die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen hat.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei Rechtsberatern um rechtskundige Personen handelt und hier der mindere Grad des Versehens zu verneinen ist.

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